OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 242.14

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0730.7L242.14.0A
4mal zitiert
25Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es unterliegt grundsätzlich nicht der Dispositionsbefugnis des Dienstherrn, für einen um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerber eine andere als die zu besetzende Planstelle quasi als „Reserve“ freizuhalten und später mit dem im Auswahlverfahren zunächst unterlegenen Bewerber zu besetzen, falls sich im Gerichtsverfahren die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte.(Rn.20) 2. Ein Bewerber hat Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung unter Beachtung der vorgenannten Kriterien beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann dann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint, vgl. BVerwG, Urteil vom 04. November 2010 - 2 C 16.09.(Rn.24) 3. In erster Linie ist bei einer Auswahlentscheidung auf leistungsbezogene Kriterien abzustellen. Dies sind in der Regel die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen.(Rn.26) 4. Nicht völlig aufgehoben ist die Pflicht zur Berücksichtigung vorhandener dienstlicher Beurteilungen, wenn das Auswahlverfahren von einer „asymmetrischen“ Bewerbersituation geprägt ist, in welcher Einstellungsbewerber mit Versetzungsbewerbern konkurrieren und nicht alle Bewerber über dienstliche Beurteilungen verfügen.(Rn.27) 5. In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es unterliegt grundsätzlich nicht der Dispositionsbefugnis des Dienstherrn, für einen um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerber eine andere als die zu besetzende Planstelle quasi als „Reserve“ freizuhalten und später mit dem im Auswahlverfahren zunächst unterlegenen Bewerber zu besetzen, falls sich im Gerichtsverfahren die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte.(Rn.20) 2. Ein Bewerber hat Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung unter Beachtung der vorgenannten Kriterien beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann dann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint, vgl. BVerwG, Urteil vom 04. November 2010 - 2 C 16.09.(Rn.24) 3. In erster Linie ist bei einer Auswahlentscheidung auf leistungsbezogene Kriterien abzustellen. Dies sind in der Regel die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen.(Rn.26) 4. Nicht völlig aufgehoben ist die Pflicht zur Berücksichtigung vorhandener dienstlicher Beurteilungen, wenn das Auswahlverfahren von einer „asymmetrischen“ Bewerbersituation geprägt ist, in welcher Einstellungsbewerber mit Versetzungsbewerbern konkurrieren und nicht alle Bewerber über dienstliche Beurteilungen verfügen.(Rn.27) 5. In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.(Rn.28) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Freihaltung einer Stelle der Besoldungsgruppe R 1 bis zur Neuentscheidung über seine Bewerbung für den richterlichen Probedienst. Der 1981 geborene Antragsteller legte im Jahr 2005 die Erste Juristische Staatsprüfung mit der Note „gut“ (11,66 Punkte) und 2007 die zweite Juristische Staatsprüfung mit der Note „vollbefriedigend“ (10,39 Punkte) ab. Seit 2010 ist er Beamter auf Lebenszeit in den Diensten des Beklagten und für diesen im Bezirksamt L... tätig, seit 2011 im Amt eines Obermagistratsrats (BesGr. A 14). Er ist als schwerbehindert mit einem GdB von 70 anerkannt. In seiner aktuellen Anlassbeurteilung vom 26. September 2013 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Juli 2013 wurde er mit der Gesamtnote „2 – gut (eine Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft)“ beurteilt. Unter dem Unterpunkt „3.3 Sozialverhalten“ erhielt er die Einzelnote „2“ in dem Untermerkmal Kommunikationsfähigkeit und jeweils die Einzelnote „3 – befriedigend (eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen voll entspricht)“ in den Untermerkmalen Konfliktfähigkeit und Kooperationsfähigkeit. Der Antragsteller bewarb sich mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 für die Einstellung in den Proberichterdienst des Landes Berlin. Der Antragsgegner schreibt die Stellen für Proberichter nicht gesondert aus. Er informiert auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz über die Einstellungsvoraussetzungen und das Auswahlverfahren, das regelmäßig drei bis vier Monate vor einer Sitzung des Richterwahlausschusses durchgeführt wird. Zu den Einstellungsvoraussetzungen heißt es dort: „Sie müssen zwingend die in § 9 des Deutschen Richtergesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen und im ersten Staatsexamen mindestens 7,5 Punkte, im zweiten Staatsexamen mindestens 8,5 Punkte erreicht haben. Regelmäßig werden für eine aussichtsreiche Bewerbung darüber hinaus in beiden Examina mindestens 9 Punkte sowie überdurchschnittliche Leistungen im Vorbereitungsdienst erforderlich sein. Neben hoher sozialer Kompetenz werden ein hohes Maß an Engagement und Belastbarkeit sowie die Fähigkeit, sich schnell in neue Rechtgebiete einzuarbeiten, erwartet. Flexibilität, Entschlusskraft und Verhandlungsgeschick sind ebenso erforderlich wie Organisationstalent, Kooperationsfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit und die Bereitschaft und Fähigkeit, im Team zu arbeiten. Auf die Gemeinsame Allgemeine Verfügung über die Anforderungen für Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst wird hingewiesen.“ Im März / April 2014 lud der Antragsgegner unter anderem den Antragsteller und die Beigeladenen zu Auswahlgesprächen ein, die von einer Auswahlkommission geführt wurden. Das Auswahlgespräch mit dem Antragsteller fand am 1. April 2014 statt. Die Auswahlkommission bestand aus der Vorsitzenden Richterin am Landgericht D..., Richterin am Amtsgericht D..., Richter am Amtsgericht D... und Oberstaatsanwalt F.... Diese befürwortete ausweislich des Vermerks über das Auswahlgespräch die Einstellung des Antragstellers einvernehmlich nicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe in dem Gespräch persönlich nicht überzeugt. Am 15. April 2014 unterrichtete die Vorsitzende Richterin am Landgericht D...den Antragsteller telefonisch von dem negativen Votum der Auswahlkommission. Unter dem 16. April 2014 schlug die Präsidentin des Kammergerichts unter Bezugnahme auf den Vermerk über das Auswahlgespräch vor, den Antragsteller nicht als Richter auf Probe zu ernennen. Unter Bezugnahme auf die Vermerke über die Auswahlgespräche und die Vorschläge der Präsidentin des Kammergerichts schlug der Senator für Justiz dem Richterwahlausschuss die 23 Beigeladenen zur Ernennung zu Richtern auf Probe bzw. Richtern kraft Auftrags vor. Nicht zur Ernennung vorgeschlagen wurden der Antragsteller und acht weitere Bewerber. Ein Ranking der Bewerber wurde nicht vorgenommen. Der Richterwahlausschuss wählte in seiner Sitzung am 18. Juni 2014 die Beigeladenen. Der Antragsteller hat am 23. Juni 2014 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht. Zur Begründung trägt er vor, die Auswahlentscheidung verletze ihn in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 10 RiG Bln, § 9 BeamtStG. Die letztendliche Auswahlentscheidung sei losgelöst von allen eingereichten Zeugnissen und dienstlichen Beurteilungen erfolgt und allein an den Eindrücken des Auswahlgesprächs orientiert. Zudem habe kein Vergleich der Bewerber untereinander stattgefunden. Der Vermerk über das mit ihm geführte Auswahlgespräch sei in sich widersprüchlich und ermessensfehlerhaft. Den Einschätzungen der Auswahlkommission tritt der Antragsteller im Einzelnen entgegen. Soweit die Note 3 aus seiner dienstlichen Beurteilung hinsichtlich einiger sozialer Kompetenzen herangezogen werde, werde dabei vollkommen außer Acht gelassen, dass gemäß BVVD des Landes Berlin ein C bedeute, dass gerade die beurteilte Eigenschaft den Anforderungen entsprochen habe. Des Weiteren sei das gesamte Verfahren sehr intransparent, und es fehle an einer Regelung gemäß § 10 BerlRiG, § 6 Abs. 2 Satz 2 LfbG. Ein Anforderungsprofil für den Beruf des Richters im Land Berlin sei ihm nicht bekannt. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur Neuentscheidung über seine Bewerbung eine der zu besetzenden Stellen der Besoldungsgruppe R 1, für die der Richterwahlausschuss in Berlin in seiner Sitzung am 18. Juni 2014 die Beigeladenen gewählt hat, freizuhalten und es zu unterlassen, dem entgegenstehende Ernennungen durchzuführen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat zugesichert, dass für den Antragsteller bis zu einer Entscheidung der Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine freie und jederzeit besetzbare R 1-Stelle zu Verfügung stehe. Dementsprechend bestehe schon grundsätzlich keine Gefahr, dass durch die Ernennungen der Beigeladenen der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werde. In Bezug auf die Sitzung des Richterwahlausschusses vom 18. Juni 2014 seien zunächst 15 Einstellungen in den Blick genommen worden. Da sich jedoch 23 Bewerber als persönlich und fachlich geeignet erwiesen hätten, seien angesichts der jederzeit verfügbaren Stellen alle zur Wahl vorgeschlagen worden. Ein Konkurrenzverhältnis zu den Beigeladenen bestehe nicht. Hätte es der Antragsteller vermocht, die Auswahlkommission von seiner Eignung zu überzeugen, wäre auch er (als Nummer 24) dem Richterwahlausschuss zur Wahl vorgeschlagen worden. Das Führen eines strukturierten Auswahlgesprächs entspreche der ständigen Übung für die Einstellung in den richterlichen Probedienst, da sich – anders als bei der fachlichen Eignung – belastbare Feststellungen zur persönlichen Eignung für das Richteramt nicht nach der (bloßen) Papierform treffen ließen. Die Inhalte des Gesprächs seien nach Maßgabe der Anforderungsprofile für die Eingangsämter sowie allgemeiner wissenschaftlicher Erkenntnisse von einer Arbeitsgruppe konzipiert worden und würden fortlaufend evaluiert. Dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern im Beamtenstatus ließen sich zwar regelmäßig Aussagen zu sozialen Kompetenzen entnehmen. Diese Beurteilungen bezögen sich inhaltlich jedoch ausschließlich auf das jeweilige beamtenrechtliche Statusamt. Ihr ließen sich daher nur eingeschränkt Aussagen für die Beurteilung der persönlichen Eignung für das Richteramt entnehmen. Defizite im Bereich der persönlichen Eignung, insbesondere bei der sozialen Kompetenz, könnten nicht durch überragende fachliche Kompetenz ausgeglichen werden. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte des hiesigen Verfahrens (1 Band), den Auswahlvorgang (1 Band) und den Einstellungsvorgang bezüglich des Antragstellers (1 Band), die der Kammer bei ihrer Entscheidung vorlagen. II. Der als Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht trifft gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eine einstweilige Anordnung, wenn glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung), dass die Gefahr besteht, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes könnte die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch) vereitelt oder wesentlich erschwert (Anordnungsgrund) werden. Während ein Anordnungsgrund zu bejahen ist (dazu unter 1.), hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (dazu unter 2.). 1. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da mit der Ernennung der Beigeladenen als Richter auf Probe bzw. Richter kraft Auftrags der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers unterzugehen droht. Dem steht die von dem Antragsgegner abgegebene Zusicherung, für den Antragsteller eine R 1-Stelle freizuhalten, nicht entgegen. Zum einen ist die Zusicherung lediglich zeitlich befristet bis zur Entscheidung der Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, so dass schon nicht ersichtlich ist, dass für den Antragsteller auch nach Abschluss eines – noch nicht anhängigen – Hauptsacheverfahrens noch eine Stelle zur Verfügung stünde. Zum anderen läge auch ein Anordnungsgrund vor, wenn der Antragsgegner Freihaltung einer Stelle bis zum Abschluss eines eventuellen Hauptsacheverfahrens zugesichert hätte. Er würde nicht dadurch entfallen, dass der Antragsgegner für den Fall des gerichtlichen Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren für ihn eine Ersatz- bzw. Reservestelle bereithält (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23. April 2012 – VGH 1 B 2284/11 – juris, Rn. 3). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt es grundsätzlich nicht der Dispositionsbefugnis des Dienstherrn, für einen um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerber eine andere als die zu besetzende Planstelle quasi als „Reserve“ freizuhalten und später mit dem im Auswahlverfahren zunächst unterlegenen Bewerber zu besetzen, wenn sich im Gerichtsverfahren die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte. Auch die anderweitige, freigehaltene Planstelle dürfte erst nach einem auf sie bezogenen Vergabeverfahren besetzt werden (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – BVerwG 2 C 14.02 –, juris, Rn. 21). Der Bewerbungsverfahrensanspruch bezieht sich mithin auf die aktuelle Einstellungskampagne. Vor diesem Hintergrund trifft die Auffassung des Antragsgegners, zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen bestehe kein Konkurrenzverhältnis, nicht zu. Soweit sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 10. November 1993 (BVerwG 2 ER 301.93, juris, Rn. 20 ff.) beruft, hat das Bundesverwaltungsgericht hieran nunmehr ausdrücklich nicht festgehalten (Beschluss vom 22. November 2012 – BVerwG VR 5/12 –, juris, Rn. 20). 2. Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf eine erneute (beurteilungsfehlerfreie) Entscheidung über seine Bewerbung für den richterlichen Probedienst zusteht. Die diesbezügliche Auswahlentscheidung verletzt ihn nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. a) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das Auswahlverfahren genüge schon nicht den formellen Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 LfbG, der gemäß § 10 RiGBln auch für die Rechtsverhältnisse der Richter Anwendung findet. Danach ist das Auswahlverfahren von der obersten Dienstbehörde zu regeln. Diese Regelungen können vorsehen, dass sich Bewerber vor der Einstellung einer Eignungsprüfung, einem Auswahlgespräch oder einem Auswahlverfahren, das auch gruppenbezogen durchgeführt werden kann, zu unterziehen haben (§ 6 Abs. 2 Satz 3 LfbG). Eine bestimmte Form der Regelung – etwa durch Rechtsverordnung – schreibt das Gesetz nicht vor. Die umfangreichen Hinweise zum Einstellungsverfahren, die die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat (die über die Informationen zu dem Auswahlverfahren hinausgehen, das Gegenstand des Verfahrens VG 7 L 226.14 war), sind als ausreichende Regelungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 LfbG anzusehen. Diese sehen im Einklang mit § 6 Abs. 2 Satz 3 LfbG innerhalb der Spitzengruppe des Bewerberfeldes die Durchführung eines knapp neunzigminütigen strukturierten Auswahlgespräches durch eine Auswahlkommission vor. Über eine Verknüpfung kann auch die Gemeinsame Allgemeine Verfügung über die Anforderungen für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst (AnforderungsAV) zur Kenntnis genommen werden, in der die Basisanforderungen für Eingangsämter dargestellt sind. Der vom Antragsteller erhobene Vorwurf der Intransparenz ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. b) Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht dem Richterwahlausschuss zur Wahl als Richter kraft Auftrags vorzuschlagen, ist auch materiell nicht zu beanstanden. Bei der Auswahl zwischen Bewerbern für ein öffentliches Amt hat der Dienstherr gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 10 BerlRiG, § 71 DRiG, § 8 Abs. 1 Satz 2 LBG in Verbindung mit § 9 BeamtStG sowie §§ 4 Abs. 1 Satz 1 LfbG den Leistungsgrundsatz zu beachten; die Auswahl zur Beförderung hat sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu richten. Dementsprechend hat ein Bewerber einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung unter Beachtung der vorgenannten Kriterien beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 –, juris, Rn. 32). Allerdings ist die Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – BVerwG 2 A 3.00 –, juris, Rn. 31). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.). Bei der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf leistungsbezogene Kriterien abzustellen. Regelmäßig sind dies die – bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung – aktuellsten dienstlichen Beurteilungen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 –, juris, Rn. 7 ff.). Die Ergebnisse von Auswahlverfahren (Auswahlinterviews, strukturierte Auswahlgespräche oder gruppenbezogene Auswahlverfahren) können grundsätzlich nur ergänzend zu den dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden, weil sie im Vergleich mit diesen eine nur beschränkte Aussagekraft haben und die Beurteilungsgrundlagen nur erweitern, also das anderweitig gewonnene Bild über einen Bewerber nur abrunden können. Prüfungen dieser Art vermitteln in der Regel nicht mehr als eine Momentaufnahme, decken zwangsläufig nur einen Teil der Anforderungen des neuen Amtes bzw. der neuen Laufbahn ab und sind von der Tagesform des Bewerbers abhängig. Wer sich in einer Prüfungssituation bewährt, ist nicht zwangsläufig der leistungsstärkste und beste Bewerber. Dienstliche Beurteilungen beziehen sich demgegenüber regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum, in dem der Beamte den konkreten vielfältigen Anforderungen seines Amtes gerecht zu werden hatte, und bieten nach ihrer Zweckbestimmung eine weitaus gesichertere Grundlage für die Feststellung der Eignung im Rahmen einer am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2007 – OVG 4 S 13.07 –, juris, Rn. 6 m.w.N.). Die verfassungsrechtliche Pflicht zur Berücksichtigung vorhandener dienstlicher Beurteilungen ist auch nicht völlig aufgehoben, wenn das Auswahlverfahren – wie hier – von einer „asymmetrischen“ Bewerbersituation geprägt ist, in der Einstellungsbewerber mit Versetzungsbewerbern konkurrieren und nicht alle Bewerber über dienstliche Beurteilungen verfügen. Dann ist es geboten, mithilfe anderer Erkenntnismittel Eignung und Leistung (auch) der Bewerber ohne dienstliche Beurteilung festzustellen, um so eine verlässliche Entscheidungsgrundlage zu gewinnen. Es obliegt dem Ermessen des Antragsgegners, welche anderweitigen leistungsbezogenen Auswahlkriterien er in einer solchen Konstellation zur Grundlage seiner Auswahlentscheidung macht. Angesichts der jeweiligen Bewerberverfahrensansprüche darf aus einer solchen Asymmetrie indes weder für denjenigen Konkurrenten, der über eine aktuelle Beurteilung verfügt, noch für denjenigen, der eine solche nicht beibringen kann, ein Nachteil erwachsen (vgl. dazu insbesondere die Beschlüsse des VG Berlin vom 12. Juli 2011 – VG 5 L 176.11 - und 7. Dezember 2011 – VG 5 L 335.11 -). In diesem Fall ist der Dienstherr nicht gehindert, entscheidend auf die Ergebnisse von mit den Bewerbern geführten strukturierten Auswahlgesprächen abzustellen, denn diese stellen ebenfalls leistungsbezogene Kriterien dar und liefern, sofern ihr Inhalt – wie hier – am Anforderungsprofil des zu besetzenden Amtes ausgerichtet ist, ein aktuelles und auf das jeweilige Amt zugeschnittenes Eignungs- und Befähigungsbild (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2009 - OVG 6 S 25.08 -, juris, Rn. 5). Ein völliges Ausblenden der dienstlichen Beurteilungen und Arbeitszeugnisse ist aus den vorgenannten Gründen jedoch auch dann nicht gerechtfertigt. Demgemäß ist es erforderlich, die im Rahmen der Auswahlgespräche gewonnenen Erkenntnisse mit dem Inhalt der dienstlichen Beurteilungen abzugleichen und so zu plausibilisieren, zu ergänzen oder zu relativieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2012 – OVG 6 S 23.12 –, EA, S. 5 f.). Gemessen an diesem Maßstab sind Fehler bei der Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht ersichtlich. Nach § 9 Nr. 4 DRiG darf in das Richterverhältnis nur berufen werden, wer über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt. Soweit der Antragsgegner als Einstellungsvoraussetzung eine hohe soziale Kompetenz verlangt und diesem Kriterium bei der Feststellung der persönlichen Eignung der Bewerber entscheidende Bedeutung zumisst, steht dies in seinem pflichtgemäßen Ermessen (OVG Bremen, Beschluss vom 18. März 2013 – OVG 2 B 294/12 -, juris, Rn. 11). Dass der Antragsgegner dabei die Grenzen seines Ermessenspielraums überschritten habe, ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat in dem Vermerk der Auswahlkommission über das Auswahlgespräch mit dem Antragsteller unter Hinweis auf konkrete Anknüpfungstatsachen hinreichend begründet, aus welchen Gründen er Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers hat. Er hat seine Einschätzung dabei auf inhaltliche Äußerungen des Antragstellers, dessen Körpersprache und Auftreten gestützt. So habe sich der Antragsteller in dem vorgeschalteten biographischen Teil des Interviews ungewöhnlich verschlossen gezeigt und kaum etwas von sich preisgegeben. Diese Wertung stützt die Auswahlkommission darauf, dass der Antragsteller eine erfolglose Bewerbung für den Justizdienst und seine veränderten beruflichen Perspektiven in der Bezirksverwaltung nicht erwähnt habe und die Frage zum Stand seiner Doktorarbeit unbestimmt beantwortet habe. Seine Ausführungen zu aktuellen rechtspolitischen Themen seien überraschend flach geblieben. Der Eindruck inhaltlicher Zurückhaltung sei noch verstärkt worden durch häufige Unterbrechungen des direkten Blickkontaktes, wenn der Antragsteller während eigener Ausführungen über längere Phasen nach unten blickte, und seine angespannte, über das gesamte Gespräch unveränderte Körperhaltung. Er habe es im Gespräch nicht vermocht, glaubhaft zu machen, dass er neben seinen zweifellos überdurchschnittlichen fachlichen Fähigkeiten auch über das erforderliche Einfühlungsvermögen verfüge und echtes Interesse an den im Verfahren beteiligten Menschen aufbringe. Diesen Schluss zieht die Auswahlkommission daraus, dass der Antragsteller sich Eigenschaften, die ihn zum Ausgleich und der Befriedung von Streitparteien befähigten, nicht zugesprochen und eigene Stärken und Schwächen durchgängig im „man“-Modus aufgezählt habe, ohne Bezüge zur eigenen Person oder zur eigenen Vita herzustellen. Zweifel an der Kritikfähigkeit des Antragstellers begründet die Auswahlkommission damit, dass er sich letztlich nicht auf den Vorhalt eingelassen habe, Kritik vom Leiter der Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht I nicht immer gut angenommen zu haben, sondern die Verantwortung insoweit dem AG-Leiter zugeschoben habe. In den kleinen Rollenspielen zu verschiedenen Fallgestaltungen aus dem Behörden- und Gerichtsalltag seien ihm zwar mit sachlicher Argumentation ansprechende Lösungen gelungen, er habe aber auch hier in menschlicher Hinsicht gänzlich kühl und unbeteiligt gewirkt. Es seien Zweifel entstanden, ob der Antragsteller die erforderliche emotionale Schwingungsfähigkeit besitze, um in der Realität aufgebrachten Verfahrensbeteiligten oder auch Kollegen und Mitarbeitern in Stresssituationen zugewandt und verständnisvoll begegnen zu können. Die Rügen des Antragstellers gegen die Einschätzung der Auswahlkommission bleiben ohne Erfolg. Soweit er behauptet, die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. B... habe ihm im Vorfeld des Auswahlgesprächs gerade vorgeschlagen, für die Auswahlkommission die Tatsache der früheren Bewerbung aus den Unterlagen zu entfernen, um sich einen unbefangenen Eindruck machen zu können, fehlt es schon an einer Glaubhaftmachung gemäß § 294 Abs. 1 ZPO. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich insoweit, dass der Antragsteller selbst darum gebeten hat, den Vermerk über das Auswahlgespräch aus dem Jahr 2008 nicht mit zu den Bewerbungsunterlagen zu nehmen, was auch erfolgt ist. Zu Unrecht leitet der Antragsteller daraus ab, dass die Tatsache der früheren Bewerbung nicht thematisiert werden sollte. Im Übrigen hat die Kommission das Nichterwähnen der früheren Bewerbung nur als eines von drei Beispielen für den Eindruck einer persönlichen Verschlossenheit des Antragstellers angeführt. Soweit der Antragsteller behauptet, seine veränderte berufliche Position im Bezirksamt Lichtenberg näher dargestellt zu haben, hat er dies ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Im Hinblick auf die Diskussion rechtpolitischer Themen der Zeit ist er der Einschätzung der Auswahlkommission schon nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er meint, ein vertieftes Niveau sei nicht verlangt und gefragt gewesen, setzt er seine Auffassung an die Stelle der Einschätzung der Auswahlwahlkommission und dringt damit in deren Bewertungsspielraum ein. Entsprechendes gilt, soweit er geltend macht, die Bedeutung der persönlichen Kompetenzen für den Richterberuf aus seiner persönlichen Überzeugung heraus erwähnt und anhand von Fallbeispielen unter Beweis gestellt zu haben. Soweit der Antragsteller rügt, er habe nicht behauptet, die Kompetenz der persönlichen Empathie nicht zu besitzen, missversteht er den Auswahlgesprächsvermerk. In diesem heißt es, der Antragsteller habe sich entsprechende Eigenschaften nicht zugesprochen, also nicht erklärt, dass er sie besitze. Mit der Behauptung, er habe im Zusammenhang mit der Kritikfähigkeit nur geäußert, dass der AG-Leiter hinsichtlich der geführten Diskussionen ähnlich engagiert veranlagt gewesen sei wie er selbst, stellt er die Wertung der Auswahlkommission, er habe dem AG-Leiter die Verantwortung zugeschoben, nicht substantiiert in Frage. Im Übrigen liegt es innerhalb des weiten Bewertungsspielraums des Antragsgegners, wenn er insbesondere aufgrund von unpersönlichen Antworten bei der Selbsteinschätzung und kühlem, unbeteiligtem Auftreten auf Schwächen der für das Richteramt erforderlichen sozialen Kompetenz des Antragstellers schließt oder jedenfalls Zweifel an der sozialen Kompetenz für begründet hält (vgl. OVG Bremen, a.a.O., Rn. 22). Ohne Erfolg rügt der Antragsteller weiter, seine dienstlichen Beurteilungen seien bei der Auswahlentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der nach dem oben dargestellten Maßstab erforderliche Abgleich des Ergebnisses des Auswahlgesprächs mit dem Inhalt der dienstlichen Beurteilungen ist vorliegend erfolgt. Die Auswahlkommission, deren Einschätzung sich der Antragsgegner zu eigen gemacht hat, hat insoweit ausgeführt, dass die sozialen Kompetenzen des Antragstellers wie beispielsweise seine Konflikt- und Kooperationsfähigkeit in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen innerhalb einer fünfstufigen Notenskala mit der Note 3 und damit signifikant schlechter beurteilt worden seien als seine fachlichen Fähigkeiten. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, seine Leistungen im Bereich der sozialen Kompetenzen hätten den Anforderungen entsprochen, lässt dies einen Beurteilungsfehler des Antragsgegners nicht erkennen. Denn die Noten der Beurteilungen liegen mit „3“ bzw. „C“ im durchschnittlichen Bereich und lassen damit das vom Antragsgegner geforderte hohe Ausmaß an Sozialkompetenz nicht erkennen. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner vertieften Plausibilisierung der Erkenntnisse aus dem Auswahlgespräch mit dem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Leistungs- und Eignungsbild. Ob bei der Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen rechtlich fehlerhafte Erwägungen angestellt wurden, kann danach dahinstehen. Denn selbst wenn solche Fehler vorlägen, würden diese nicht dazu führen, dass der Antragsteller ausgewählt werden könnte. Der Beiziehung und Auswertung der Vermerke über deren persönliche Eignung für den Richterberuf bedurfte es daher nicht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt haben, haben weder Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), noch können sie Erstattung ihrer eigenen Kosten beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 f. GKG.