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Urteil

7 K 30.14

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0924.7K30.14.0A
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Leitsätze
Die dynamische Verweisung des § 22 Abs. 3 BBhV auf die nach § 35 Abs. 3 SGB V (juris: SGB 5) vom Spitzenverband Bund der (gesetzlichen) Krankenkassen festgelegten Festbeträge ist weder mit dem grundrechtlichen noch mit dem rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalt (Art. 80 Abs. 1 S. 2 und 4 GG) vereinbar.(Rn.17) (Rn.22)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 5. Juli 2013 und des Bescheides derselben Behörde vom 16. September 2013 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. Dezember 2013 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe von 46,88 Euro zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen Sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die dynamische Verweisung des § 22 Abs. 3 BBhV auf die nach § 35 Abs. 3 SGB V (juris: SGB 5) vom Spitzenverband Bund der (gesetzlichen) Krankenkassen festgelegten Festbeträge ist weder mit dem grundrechtlichen noch mit dem rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalt (Art. 80 Abs. 1 S. 2 und 4 GG) vereinbar.(Rn.17) (Rn.22) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 5. Juli 2013 und des Bescheides derselben Behörde vom 16. September 2013 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. Dezember 2013 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe von 46,88 Euro zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen Sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 5. Juli und 16. September 2013 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 12. Dezember 2013 sind hinsichtlich der Beihilfefestsetzung für das Medikament Alvesco rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit auch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht aus § 80 BBG i.V.m. §§ 1 ff. BBhV weitere Beihilfe für seine Aufwendungen für das Medikament Alvesco 160 µg 120 Hübe, an dessen grundsätzlicher Angemessenheit und Notwendigkeit zu Zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, in Höhe von 46,88 € zu (133,07 € beihilfefähige Aufwendungen x 70 % Beihilfesatz, d.h. 93,15 Euro, abzüglich 46,27 € bereits gewährter Beihilfe). Der Beihilfegewährung in dem errechneten Umfang steht § 22 Abs. 3 BBhV i.V.m. Anlage 7 zur BBhV nicht entgegen. Die Beklagte hat beihilfebeschränkende Festbeträge auf Grundlage des hierfür grundsätzlich geeigneten (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2012 – BVerwG 5 C 2.12 -, juris, Rn. 18) § 80 Abs. 4 BBG nicht wirksam festgesetzt. Die Vorschrift ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig. a) Die Verweisung des § 22 Abs. 3 BBhV auf die nach § 35 Abs. 3 SGB V festgesetzten Festbeträge ist nach Überzeugung der Kammer als dynamische Verweisung gemeint. Der Wortlaut des § 22 Abs. 3 BBhV ist zwar nicht eindeutig. Sie könnte entweder auf die Festbeträge verweisen, die bei ihrem Inkrafttreten festgesetzt und in die Übersichten nach § 35 Abs. 8 SGB V aufgenommen waren. Sie könnte aber auch auf die jeweils bei Entstehen einer beihilfefähigen Aufwendung festgesetzten Festbeträge verweisen. Schon die diesbezügliche Unbestimmtheit der Norm spricht aber für das Vorliegen einer dynamischen Verweisung. Hätte der Verordnungsgeber auf einen konkreten Rechtszustand verweisen wollen, hätte er dies durch ein präzises Zitat zum Ausdruck gebracht. Auch die Systematik der BBhV, die regelhaft dynamische und nur ausnahmsweise (z.B. in § 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV) statische Verweisungen enthält, spricht für die Annahme einer dynamischen Verweisung. Schließlich spricht auch das Ziel der BBhV „Gleichlauf des Schutzumfangs von Beihilfe gesetzlichem Krankenversicherungsschutz“ für dynamische und gegen statische Verweisung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2014 – OVG 7 B 10.14 -, juris, Rn. 22, zu § 22 Satz 2 LBhVO Bln). b) Mit diesem Inhalt ist § 22 Abs. 3 BBhV mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. aa) Die Vorschrift des § 22 Abs. 3 BBhV verstößt gegen den rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalt. Es fehlt an einer ausdrücklichen Ermächtigung durch den Verordnungsgeber zur Regelung einer dynamischen Verweisung, die sich der Sache nach als Weiterübertragung von Rechtsetzungsbefugnissen (Subdelegation) darstellt. Das Erfordernis der ausdrücklichen Ermächtigung zur Weiterübertragung (Subdelegation) von Rechtsetzungsbefugnissen durch den Verordnungsgeber folgt aus Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG. Dem Wortlaut nach ist dort zunächst zwar nur die Art und Weise geregelt, die der Verordnungsgeber einhalten muss, der von einer ihm ausdrücklich eingeräumten Befugnis zur Subdelegation seiner ihm vom Parlamentsgesetzgeber übertragenen Rechtsetzungsbefugnisse Gebrauch machen möchte. Die Vorschrift setzt darüber hinaus aber voraus, dass der Verordnungsgeber Regelungskompetenzen nur subdelegieren darf, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist; mithin eine Subdelegationsbefugnis immer zu dem nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG durch den formellen Gesetzgeber zu regelnden notwendigen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung gehört (vgl. von Mangoldt / Klein / Stark, GG, 6. Auflage, 2012, Art. 80 GG, Rn. 59). Denn mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und 4 GG wollte der Grundgesetzgeber sicherstellen, dass sich der Parlamentsgesetzgeber, wenn er sich seiner Regelungskompetenz begibt, bewusst macht, an wen er wieviel davon weitergibt. Vom Parlamentsgesetzgeber unkontrollierte Kompetenzwanderungen darf es danach nicht geben. Die Person des Regelungsbefugten ist kein unwesentliches Detail einer Regelung. Auf sie kommt es vielmehr bei der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen entscheidend an. Denn bei der Rechtsetzung tritt nach der Delegation die Willensentscheidung des Delegationsempfängers anstelle der Willensentscheidung des Delegierenden. Die Vorschrift des § 80 Abs. 4 BBG, die Ermächtigungsgrundlage für die BBhV und damit auch § 22 Abs. 3 BBhV ist, trägt die in der dynamischen Verweisung in das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung liegende Weiterübertragung von Regelungsbefugnissen nicht. Diese dynamische Verweisung in das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung stellt der Sache nach eine Subdelegation von Rechtsetzungsbefugnissen dar. Insoweit kommt es nämlich nach Sinn und Zweck des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und 4 GG nicht darauf an, welche Regelungstechnik der Verordnungsgeber anwendet, um seine Regelungskompetenz weiterzugeben. Es kommt vielmehr materiell darauf an, ob Regelungsbefugnis (i.e. die Befugnis zu abstrakt-generellen verbindlichen Festlegungen) faktisch an eine andere Stelle, die mit dem Verordnungsgeber nicht identisch ist, weitergegeben wird. Mit einer dynamischen Verweisung in das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Sache nach eine Verschiebung von Regelungsbefugnissen bewirkt. Denn nach Inkrafttreten der Verweisung legt nicht mehr der Verordnungsgeber selbst sondern der von ihm ermächtigte Spitzenverband Bund der Krankenkassen Festbeträge für eine unbegrenzte Zahl von Fällen und Adressaten (i.e. abstrakt und generell) fest. Unerheblich ist dabei, ob ein Ermächtigungsadressat bewusst aufgrund einer Subdelegation Rechtsetzungstätigkeit im Bereich der Regelungskompetenz des Ermächtigenden entfaltet oder ob er, wie vorliegend, nur akzeptiert, dass seine Regelungsentscheidungen auch in anderen Regelungsbereichen Verbindlichkeit beanspruchen. Der Regelungszweck des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG gebietet es, auch faktische, reflexhafte Abflüsse von Entscheidungsmacht aus dem Bereich des Verordnungsgebers unter den Regelungsvorbehalt des Parlamentsgesetzgebers zu stellen. Denn in beiden Fällen ist der vom Verfassungsgeber unerwünschte Kontrollverlust des Parlamentsgesetzgebers gleich groß. Die Vorschrift des § 80 Abs. 4 BBG gestattet ihrem klaren Wortlaut nach nicht ausdrücklich die Weiterübertragung der dem Verordnungsgeber eingeräumten Regelungsbefugnis. „Das Bundesministerium des Innern“ kann insbesondere Höchstbeträge usw. in Anlehnung an das SGB V festlegen. Hinweise auf eine Subdelegationsmöglichkeit enthält die Vorschrift nicht. Es wäre deshalb Aufgabe des Verordnungsgebers selbst gewesen, eventuelle Höchstbeträge für die Beihilfegewährung bei Aufwendungen für Arzneimittel festzulegen. bb) Die dynamischen Verweisung durch § 22 Abs. 3 BBhV verstößt schließlich, mangels ausreichender Härtefallregelung, auch gegen den (grundrechtlichen) Gesetzesvorbehalt. Das OVG Berlin-Brandenburg hat hierzu in seinem Urteil vom 7. Mai 2014 (a.a.O., Rn. 21 ff.) zu der in ihrer Regelungstechnik vergleichbaren Vorschrift des § 22 Satz 2 LBhVO Bln ausgeführt: „2.) Die Regelung in § 22 Satz 2 LBhVO ist mit dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes nicht vereinbar. Die Vorschrift enthält eine im Recht der Beamtenbeihilfe unzulässige dynamische Verweisung auf § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Zusätzlich ist auch die Vorschrift, auf die verwiesen wird, selbst nicht hinreichend bestimmt, da sie die erforderlichen Festlegungen dem dort genannten Bundesauschuss überantwortet (a.). Wäre das anders zu sehen, wäre der Ausschluss mangels einer besondere Härten abmildernden Ausnahmeregel nichtig (b.). a.) Die mit einer Verweisung in aller Regel verbundene gesetzestechnische Vereinfachung ist namentlich dann von Verfassungs wegen unbedenklich, wenn der verweisende Gesetzgeber sich den Inhalt von Rechtsvorschriften des anderen Normgebers nur in der Fassung zu eigen macht, wie sie bei Erlass seines Gesetzesbeschlusses galt (statische Verweisung). Verweist ein Gesetzgeber hingegen auf andere Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung (dynamische Verweisung), so kann dies dazu führen, dass er den Inhalt seiner Vorschriften nicht mehr in eigener Verantwortung bestimmt und damit der Entscheidung Dritter überlässt (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1988 – 2 BvL 26/84 – BVerfGE 78, 32 [35 f.]). Der Rahmen, in dem eine solche Verweisung zulässig ist, kann insbesondere dann überschritten sein, wenn er durch grundrechtliche Gesetzesvorbehalte zusätzlich eingeengt ist (BVerfG, a.a.O., S. 36). Ein derartiger Gesetzesvorbehalt besteht bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit der Beamten und ihrer Angehörigen zumindest hinsichtlich der tragenden Strukturprinzipien (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 50.02 – juris Rn. 19). Der Gesetzgeber hat folglich selbst das Leistungssystem zu bestimmen, das den Berechtigten Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, festzulegen, welche "Risiken" erfasst werden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben (BVerwG, a.a.O.). Daher begegnet eine dynamische Verweisung auf die im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Leistungseinschränkungen bei Arzneimitteln verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 33.12 – juris Rn. 24, Urteil vom 6. November 2009 – BVerwG 2 C 60.08 – juris Rn. 24, Urteil vom 26. August 2009 – 2 L 62.08 – juris Rn. 22 und Urteil vom 28. Mai 2008 – BVerwG 2 C 24.07 – juris Rn. 18). Eine in diesem Sinne gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoßende Verweisung enthält auch § 22 Satz 2 LBhVO. Zwar fehlen dem Wortlaut Zusätze, aus denen sich unmittelbar ergibt, ob § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung oder in einer bestimmten Fassung entsprechend anwendbar sein soll. Allerdings spricht bereits der Umstand, dass die Regelung insoweit unbestimmt ist, dafür, dass es dem Verordnungsgeber nicht auf den konkreten Inhalt der Vorschrift ankam, die er in seine Regelung einbeziehen wollte. Dieser Befund wird durch die Systematik der Landesbeihilfeordnung bestätigt, die in vielen Vorschriften Verweisungen enthält und nur ausnahmsweise, z.B. in § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 LBhVO, eine bestimmte Fassung nennt. Ein dynamische Verweisung entspricht auch dem Ziel der Regelung, die Erstattungen an die Beihilfeberechtigten an die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen anzupassen (vgl. die Begründung in der Senatsvorlage über den Erlass der Ersten Verordnung zur Änderung der LBhVO – Verordnung Nr. 17/037 vom 8. Mai 2012, Abg-Drs. 17/0332 S. 104). Zwar wird in der Begründung der Verordnung an anderer Stelle (a.a.O., S. 92 f.) ausgeführt, der Verordnungsgeber wolle eine dynamische Verweisung vermeiden. Dieses Regelungsziel wollte er jedoch dadurch erreichen, dass er durch die Regelung in § 7 Abs. 2 LBhVO bei der Rechtsanwendung die Möglichkeit eröffnen wollte, in Einzelfällen unter Fürsorgegesichtspunkten abweichend zu entscheiden. Erst recht begegnet die über § 31 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB V vermittelte Übertragung der Entscheidungskompetenz über den Ausschluss bestimmter Arzneimittel auf den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V gebildeten Bundesausschuss im Wege der dynamischen Verweisung verfassungsrechtlichen Bedenken. So liegt aufgrund der grundlegenden Strukturunterschiede der beiden Sicherungssysteme nahe, die Tatbestände beihilferechtlicher Leistungsausschlüsse normativ festzulegen, anstatt ihre nähere Bestimmung einem Gremium zu überlassen, in dem der Dienstherr nicht vertreten ist und das seine Entscheidungen nach Maßgabe des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherungen unter Berücksichtigung der Interessen der Versichertengemeinschaften trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 – 2 C 62.08 – juris Rn. 22). b.) Den Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der sogar doppelt dynamischen Verweisung lässt sich nicht erfolgreich mit dem Argument des Beklagten begegnen, der Verordnungsgeber habe die Medizinprodukte zunächst völlig aus der Beihilfefähigkeit ausschließen dürfen und die nachträgliche teilweise Wiederzulassung infolge eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses sei eine Begünstigung, die dem Beklagten ohne Weiteres möglich sei. Denn der Ausschluss von Medizinprodukten verstößt gegen die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht, weil sie auch unter Berücksichtigung des § 7 Satz 2 LBhVO keine eindeutige Härtefallregelung enthält. Der Dienstherr ist durch die Fürsorgepflicht in ihrem von Art. 33 Abs. 5 GG erfassten Kernbereich grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Er kann daher die Kosten bestimmter Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet (BVerwG, Urteil vom 6. November 2009 – 2 C 60.08 – juris Rn. 19). Er darf jedoch die Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Beamten ausschließen und muss unter Geltung des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" aus Beihilfe und darauf abgestimmter Eigenvorsorge bedenken, dass der pauschale Ausschluss bestimmter Gruppen von Arzneimitteln von der Beihilfegewährung in Einzelfällen, z.B. bei chronischen Erkrankungen, die finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen erheblich übersteigen kann. Für derartige Fallgestaltungen muss der Dienstherr normative Vorkehrungen treffen, damit nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind (BVerwG, a.a.O., Rn. 20). Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen hatte der Verordnungsgeber erkennbar im Blick (vgl. die Begründung in der Senatsvorlage über den Erlass der Ersten Verordnung zur Änderung der LBhVO – Verordnung Nr. 17/037 vom 8. Mai 2012, Abg-Drs. 17/0332 S. 92 f.), er hat sie jedoch durch die grundsätzliche Regelung in § 7 Satz 2 LBhVO zu Verweisungen auf Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die ihrerseits auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Entscheidungen oder Vereinbarungen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen oder Satzungsbestimmungen von gesetzlichen Krankenkassen verweisen oder Bezug nehmen, nur unzureichend erfüllt. Denn danach ist nur unbestimmt geregelt, dass sich die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes an den in diesen Normen oder Entscheidungen niedergelegten Grundsätzen zu orientieren hat. Damit steht für die Beihilfeberechtigten nicht normativ fest, welche an ihrer Alimentation orientierten Belastungen ihnen noch zumutbar sind, so wie dies beispielsweise in § 50 LBhVO für die Eigenbehalte gemäß § 49 LBhVO in der Weise geregelt ist, dass die Eigenbehalte entfallen, soweit sie einen bestimmten Prozentsatz des jährlichen Einkommens überschreiten. Auch eine dem § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V entsprechende Regelung, die es Vertragsärzten in medizinisch begründeten Einzelfällen gestattet, solche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu verordnen, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Bundesausschusses nicht zugelassen sind, ist nicht mit der gebotenen Normenklarheit in das andere System der Beamtenbeihilfe übertragbar. Schließlich lässt sich mit der allgemeinen Verweisung in § 7 Satz 4 LBhVO auf „die Vorschriften des Sozialgesetzbuches“, auf die diese Verordnung verweise, soweit die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Beihilfe- und Sozialversicherungsrecht dies nicht ausschlössen, keine hinreichend bestimmte Härtefallregelung finden. Insoweit ist bereits fraglich, welchen Regelungsgehalt diese Verweisung im Hinblick auf die grundlegenden Strukturunterschiede der Sicherungssysteme "gesetzliche Krankenversicherung" und "private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe" hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Verankerung, der Finanzierung, der Leistungsvoraussetzungen, des Leistungsspektrums und der Leistungsformen überhaupt haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2009 – 2 C 60.08 – juris Rn. 20).“ Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer für die hier im Streit befindliche Vorschrift des § 22 Abs. 3 BBhV an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war vorliegend wegen angesichts der Vielzahl der betroffenen Fälle und des Umstandes, dass Regelungsgehalt und Gültigkeit von § 22 Abs. 1 Satz 3 LBhVO bisher nicht obergerichtlich geklärt sind, zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 46,88 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt weitere Beihilfe für ein Arzneimittel. Der 1938 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter der Beklagten. Beihilfe ist ihm auf Grundlage eines Bemessungssatzes von 70 % zu gewähren. Aufgrund ärztlicher Verschreibung erwarb der Kläger im Juni und im September 2013 das Medikament Alvesco 160 µg 120 Hübe (PZN 09176019) zum Preis von 66,44 € bzw. 66,63 €. Auf seine Beihilfeanträge vom 1. Juli und vom 6. September 2013 hin gewährte die Deutsche Rentenversicherung Bund ihm mit Bescheiden vom 5. Juli und vom 16. September 2013 Beihilfe. Bei der Berechnung ging sie von beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe des für das Medikament jeweils geltenden bestehenden Festbetrags von 32,96 € bzw. 33,15 € aus und errechnete unter Anwendung des Bemessungssatzes des Klägers eine Beihilfe von 23,07 € bzw. 23,20 €. Mit Schreiben vom 12. August 2013 verlangte der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 5. Juli 2013 hinsichtlich der Höhe der Beihilfe für das Medikament Alvesco. Am 2. Oktober 2013 erhob er Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. September 2013 hinsichtlich der Höhe der Beihilfe für das Medikament Alvesco. Zur Begründung führte er aus, das ihm verschriebene Medikament sei das einzige nebenwirkungsfreie Medikament seiner Art. Die Fürsorgepflicht gebiete es, Beihilfe auf Grundlage seiner tatsächlichen Aufwendungen festzusetzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2013 wies die Deutsche Rentenversicherung Bund die Widersprüche des Klägers gegen ihre Beihilfefestsetzungen für das Medikament Alvesco in ihren Bescheiden vom 5. Juli und 16. September 2013 zurück. Zur Begründung wies sie auf § 22 Abs. 1, Abs. 3 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) hin. Das vom Kläger bezogene Medikament gehöre zu den von Anlage 7 zur BBhV erfassten Medikamenten, für die ein Festbetrag anzuwenden sei. Am 7. Januar 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er der Sache nach Bezug auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und vertieft diese. Er beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 5. Juli 2013 und vom 16. September 2013 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe von 46,88 Euro für das Medikament Alvesco zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte der Sache nach auf die Begründung des angegriffenen Widerspruchsbescheides. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band) und den Verwaltungsvorgang (1 Leitzordner), die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.