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Urteil

7 K 338.13

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1112.7K338.13.0A
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Leitsätze
1. Zur Ermittlung der beihilfefähigen Aufwendungen sind nach § 39 Abs 2 BBhV von den geltend gemachten Gesamtkosten zunächst die beihilfefähigen Aufwendungen nach § 39 Abs 1 BBhV, d.h. der volle Betrag der Pflegestufe (hier der Pflegestufe 2) abzuziehen.(Rn.28) 2. Sodann ist das Einkommen des Beihilfeberechtigten nach § 39 Abs 3 BBhV zu ermitteln, wovon der Mindestbehalt nach § 39 Abs 2 S 1 BBhV abzuziehen ist.(Rn.28) 3. Der übrigbleibende Betrag ist der Teil des Einkommens des Beihilfeberechtigten, der maximal für Aufwendungen nach § 39 Abs 2 BBhV eingesetzt werden kann, so dass dieser Betrag in einem weiteren Schritt von den verbleibenden Aufwendungen abzuziehen ist, um die beihilfefähigen Aufwendungen nach § 39 Abs 2 BBhV zu ermitteln.(Rn.28)
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter teilweiser Aufhebung der Bescheide der Deutschen Post AG vom 17. Juli 2013, vom 26. August 2013, vom 26. September 2013, vom 21. Oktober 2013 und vom 14. November 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Oktober 2013, vom 29. Oktober 2013 und vom 22. November 2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. August 2014 weitere Beihilfe in Höhe von 484,28 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, zu zwei Dritteln, die Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Ermittlung der beihilfefähigen Aufwendungen sind nach § 39 Abs 2 BBhV von den geltend gemachten Gesamtkosten zunächst die beihilfefähigen Aufwendungen nach § 39 Abs 1 BBhV, d.h. der volle Betrag der Pflegestufe (hier der Pflegestufe 2) abzuziehen.(Rn.28) 2. Sodann ist das Einkommen des Beihilfeberechtigten nach § 39 Abs 3 BBhV zu ermitteln, wovon der Mindestbehalt nach § 39 Abs 2 S 1 BBhV abzuziehen ist.(Rn.28) 3. Der übrigbleibende Betrag ist der Teil des Einkommens des Beihilfeberechtigten, der maximal für Aufwendungen nach § 39 Abs 2 BBhV eingesetzt werden kann, so dass dieser Betrag in einem weiteren Schritt von den verbleibenden Aufwendungen abzuziehen ist, um die beihilfefähigen Aufwendungen nach § 39 Abs 2 BBhV zu ermitteln.(Rn.28) Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter teilweiser Aufhebung der Bescheide der Deutschen Post AG vom 17. Juli 2013, vom 26. August 2013, vom 26. September 2013, vom 21. Oktober 2013 und vom 14. November 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Oktober 2013, vom 29. Oktober 2013 und vom 22. November 2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. August 2014 weitere Beihilfe in Höhe von 484,28 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, zu zwei Dritteln, die Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Beihilfeanspruchs zu den Versicherungsbeiträgen zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. II. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf den klaglos gestellten Teil in Höhe von 1.462,63 € Euro in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO ebenfalls einzustellen. III. Die Klage hat im Übrigen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 484,28 €, so dass die dies ablehnenden Bescheide der Beklagten insoweit rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit die Klägerin Beihilfe über diesen Betrag hinaus beantragt, ist ihre Klage unbegründet. Die grundsätzliche Beihilfeberechtigung der Klägerin ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz – BBG – i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 13. Februar 2009 (BGBl. S. 326) in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen (hier April bis November 2013) geltenden Fassung – BBhV –. Der anwendbare Bemessungssatz beträgt gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 BBhV grundsätzlich 80 %, da die Klägerin Waise im Sinne der Vorschrift ist. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen zu den Pflege- und Heimkosten in Höhe von insgesamt 38.086,31 € für die Monate April bis November 2013 sind in Höhe von 37.552,55 € beihilfefähig. Dabei ist nach Art der Aufwendungen gemäß § 39 Abs. 1 und 2 BBhV zu differenzieren. a) Von den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für Pflegeleistungen sind 1.279,- € monatlich gemäß § 39 Abs. 1 BBhV beihilfefähig. Dies folgt aus § 39 Abs. 1 Satz 3 BBhV, der für die der Klägerin zuerkannte Pflegestufe 2 auf den entsprechenden Wert in § 43 Abs. 2 SGB XI ausdrücklich verweist. b) Die geltend gemachten weiteren Heimkosten sind als „Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten“ nach § 39 Abs. 2 BBhV beihilfefähig, soweit die Pflegeeinrichtung – wie hier – monatlich abrechnet und die Aufwendungen über einen von den Einnahmen des Beihilfeberechtigten maximal monatlich für die Pflege einzusetzenden Betrag hinausgehen, der nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4, Abs. 3 BBhV zu ermitteln ist. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ergibt sich vorliegend folgendes: Bei den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich angesichts der in den eingereichten Rechnungen aufgeführten Posten neben Aufwendungen für Pflegeleistungen nach § 39 Abs. 1 BBhV ausschließlich um Aufwendungen nach § 39 Abs. 2 BBhV. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Insofern sind zur Ermittlung der beihilfefähigen Aufwendungen nach Absatz 2 von den geltend gemachten Gesamtkosten zunächst die beihilfefähigen Aufwendungen nach Absatz 1, d.h. der volle Betrag der Pflegestufe 2 abzuziehen. Sodann ist das Einkommen der Klägerin nach Absatz 3 zu ermitteln, wovon dann der Mindestbehalt nach Absatz 2 Satz 1 abzuziehen ist. Der hiernach übrigbleibende Betrag ist der Teil des Einkommens der Klägerin, der maximal für Aufwendungen nach Absatz 2 eingesetzt werden kann, so dass dieser Betrag in einem weiteren Schritt von den verbleibenden Aufwendungen abzuziehen ist, um die beihilfefähigen Aufwendungen nach § 39 Abs. 2 BBhV zu ermitteln. aa) Maßgeblich für die Berechnung des Einkommens sind nach § 39 Abs. 3 Satz 2 BBhV die jährlichen Einnahmen des Vorjahres, hier also des Jahres 2012. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin lediglich Einnahmen in Form ihrer Versorgungsbezüge hat. Als Einnahmen im Sinne des § 39 Abs. 2 BBhV sind insoweit nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift die Bruttoversorgungsbezüge mit Ausnahme des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG zugrundezulegen. Nach dem Akteninhalt bezog die Klägerin im Monatsdurchschnitt Versorgungsbezüge in Höhe von 627,55 €, wobei hierauf 109,98 € auf den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG entfielen. Somit verbleiben berücksichtigungsfähige monatliche Einnahmen in Höhe von 517,57 €. Dies hat die Beklagte ihrer Berechnung auch zugrundegelegt. bb) Der hiervon dem Beihilfeberechtigten zustehende Mindestbehalt bestimmt sich nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BBhV, wobei hier wegen des gleichzeitig bestehenden Anspruchs nach Absatz 1 nur die Ziffern 1 und 4 in Betracht kommen, deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Für die Klägerin ergibt sich danach für die Monate April bis Juli 2013 ein Mindestbehalt von jeweils 448,16 € (384,22 € + 63,94 €) und für die Monate August bis November 2013 ein Mindestbehalt von jeweils 453,54 € (388,83 € + 64,71 €) während die Beklagte jeweils einen Mindestbehalt von 447,40 € zugrundegelegt hat. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde: Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV muss dem Beihilfeberechtigten ein Betrag von 8 % des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person verbleiben, für die ein Anspruch nach Absatz 1 oder § 43 SGB XI besteht. Mangels einer Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung der Besoldungstabelle ist auf die für den jeweils zu berechnenden Monat geltende Fassung abzustellen. Entsprechend bestimmt Ziffer 39.2.1 Satz 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Juni 2013 – BBhVVwV –, dass für die Berechnung des zu belassenden Mindestbetrages immer die aktuelle Besoldungstabelle zugrundezulegen ist. Im Fall der Klägerin ist somit für April bis Juli 2013 ein Betrag von 384,22 € (8 % von 4.802,77 €) und für August bis November 2013 ein Betrag von 388,83 € (8% von 4.860,40 €) zugrundezulegen. Die Beklagte ist jedoch in ihrem Bescheid vom 12. August 2014 durchgängig von einem Betrag von 384,22 € ausgegangen. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBhV muss dem Beihilfeberechtigten zusätzlich ein Betrag von 3 % des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person verbleiben, wobei nach Ziff. 39.2.2 BBhVVwV bei verwitweten Versorgungsempfängern, die nicht selbst in einem aktiven Dienstverhältnis gestanden haben, das Grundgehalt der letzten Besoldungsgruppe der verstorbenen beihilfeberechtigten Person zugrundezulegen ist. Dies muss aufgrund der gleichgelagerten Interessenlage auch bei Waisen wie der Klägerin gelten. Der verstorbene berücksichtigungsfähige Angehörige der Klägerin war zuletzt in der Besoldungsgruppe A 3 Stufe 7 eingestuft. Zwar präzisiert die Vorschrift nicht die Besoldungsstufe, allerdings ist angesichts der ausdrücklichen Nennung von Stufe 8 bei den Nr. 1 – 3 davon auszugehen, dass bei Nr. 4 auf die Stufe abzustellen ist, die der Beamte bzw. der berücksichtigungsfähige Angehörige zuletzt innehatte. Die Vorschrift trifft selbst keine Aussagen dazu, auf welche Fassung der Besoldungstabelle abzustellen ist. Für ein Abstellen auf die aktuelle Fassung spricht hier ebenfalls der Wortlaut, der keine ausdrückliche Bezugnahme auf eine frühere Fassung enthält, so dass grundsätzlich von einer dynamischen Verweisung auszugehen ist. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, da der Mindestbehalt ansonsten aufgrund der immer wieder erfolgenden Besoldungserhöhungen in Abhängigkeit davon absinken würde, wie lange der Beamte nicht mehr im aktiven Dienst ist. Für eine solche Differenzierung ist jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich. Dieser Auslegung entspricht auch die Regelung in Ziff. 39.2.1 BBhVVwV, wonach für die Berechnung des zu belassenden Mindestbetrages immer die aktuelle Besoldungstabelle zugrundezulegen ist. Im Fall der Klägerin ist somit für April bis Juli 2013 ein Betrag von 63,94 € (3 % von 2.131,28 €) und für August bis November 2013 ein Betrag von 64,71 € (3% von 2.156,86 €) zugrundezulegen. Die Beklagte hat demgegenüber die Besoldungstabelle in der im Dezember 2012 geltenden Fassung zugrundegelegt und daraus einen Betrag von 63,18 € errechnet. Somit ergibt sich für die im Streit befindlichen Monate folgende Berechnung der beihilfefähigen Aufwendungen nach § 39 Abs. 2 BBhV: April Mai Juni Juli August Sept Okt Nov Rechnungsbetrag 4.593,43 4.751,51 4.662,9 4.818,33 4.893,97 4.736,1 4.893,97 4.736,10 abzgl. Aufw. nach § 39 Abs. 1 - 1.279 - 1.279 - 1.279 - 1.279 - 1.279 - 1.279 - 1.279 - 1.279 Verbleibende Aufw. 3.314,43 3.472,51 3.383,90 3.539,33 3.614,97 3.457,1 3.614,97 3.457,10 Einnahmen 517,57 517,57 517,57 517,57 517,57 517,57 517,57 517,57 abzgl. Mindestbehalt - 448,16 - 448,16 - 448,16 - 448,16 - 453,54 - 453,54 - 453,54 - 453,54 Max. einzusetzendes Einkommen 69,41 69,41 69,41 69,41 64,03 64,03 64,03 64,03 Beihilfefähige Aufw. nach § 39 II (verbleibende Aufw. abzgl. einzusetzendes Einkommen) 3.245,02 3.403,10 3.314,49 3.469,92 3.550,94 3.393,07 3.550,94 3.393,07 2. Für die Aufwendungen der Klägerin nach § 39 Abs. 1 BBhV gilt ein Bemessungssatz von 80 %, für die nach § 39 Abs. 2 BBhV ein Bemessungssatz von 100 %. a) Für die Aufwendungen der Klägerin nach § 39 Abs. 1 BBhV gilt ein Bemessungssatz von 80 %. Dieser ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Nr. 4 BBhV, da die Klägerin als Waisengeldempfängerin beihilfeberechtigt ist. Ein abweichender Bemessungssatz ist diesbezüglich nicht festgelegt. aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt vorliegend nicht der abweichende Bemessungssatz des § 46 Abs. 4 BBhV. Nach dieser Vorschrift beträgt der Bemessungssatz für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, bezüglich dieser Aufwendungen 50 %. Die Voraussetzungen der Norm liegen bei der Klägerin im hier streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht vor, da sie erst ab 1. Januar 2015 Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhält. Zwar spricht die Formulierung „grundsätzlich“ dafür, dass es nicht darauf ankommt, ob die Leistungen tatsächlich gezahlt werden, allerdings setzt die Vorschrift nach ihrem Wortlaut einen Anspruch auf diese Leistungen voraus. Ein solcher Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht nach der Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB XI jedoch erst ab Vollendung der hier zweijährigen Vorversicherungszeit. In systematischer Hinsicht spricht auch die Existenz der Vorschrift neben § 48 BBhV nicht für die Auslegung der Beklagten. Denn § 46 Abs. 4 BBhV deckelt den Bemessungssatz für bestimmte Fälle, nämlich die der sozial pflegeversicherten Beamten, in denen es sonst regelmäßig zu einer Überschreitung der Aufwendungen kommen und eine nachträgliche Korrektur nach § 48 BBhV erforderlich werden würde. Denn § 48 BBhV setzt nicht bereits am Bemessungssatz an, sondern begrenzt die zu gewährende Beihilfe erst in einem letzten Schritt durch die Summe der Aufwendungen. Durch das Ansetzen am Bemessungssatz führt § 46 Abs. 4 BBhV dazu, dass unnötige Rechenschritte vermieden werden und unterbindet die regelmäßige Überschreitung in diesen Sonderfällen. Für die Tatbestandsvoraussetzung eines tatsächlich bestehenden Anspruchs auf Leistungen der Pflegeversicherung spricht nach Auffassung der Kammer zudem entscheidend die amtliche Begründung zu § 46 Abs. 4 BBhV, in der es heißt (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2014, Teil III, § 46 BBhV, Rn. 18): „Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen nach § 28 Abs. 2 des SGB XI zur Hälfte. Da diesen Personen, wenn sie Versorgung erhalten, grundsätzlich aber ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht, käme es regelmäßig zu einer Überschreitung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Die Vorschrift stellt daher klar, dass ergänzend zu Leistungen der sozialen Pflegeversicherung höchstens eine Beihilfe nach einem Bemessungssatz von 50 % zu gewähren ist.“ Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich somit um eine Klarstellung zur Vermeidung der regelmäßigen Überschreitung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Zudem wird dadurch verdeutlicht, dass Beihilfe nach dem niedrigeren Bemessungssatz nur „ergänzend zu Leistungen der sozialen Pflegeversicherung“ gewährt werden soll. Es handelt sich somit nicht um eine allgemeine Leistungsbeschränkung für in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Beamte, sondern lediglich um eine Deckelung wegen anderweitiger Leistungen, auf die dann jedoch ein Anspruch bestehen muss. Dies ist auch systemgerecht. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der sozial pflegeversicherten Beihilfeempfänger gegenüber dem Normalfall, in dem eine private Pflegeversicherung besteht. Diesen Normalfall regelt § 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XI dahingehend, dass die abzuschließende beihilfekonforme Versicherung so auszugestalten ist, dass ihre Vertragsleistungen zusammen mit den Beihilfeleistungen, die sich bei Anwendung der in § 46 Abs. 2 und 3 BBhV festgelegten Bemessungssätze ergeben, den vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewährleisten. Somit gelten für die privat Pflegeversicherten weiterhin die ursprünglichen, höheren Bemessungssätze des § 46 Abs. 2 und 3 BBhV. Nach der oben zitierten Gesetzesbegründung soll mit der Regelung in § 46 Abs. 4 BBhV aber keine allgemeine Schlechterstellung der sozial gegenüber den privat Pflegeversicherten in Form eines teilweisen Leistungsausschlusses aufgrund dieses Versicherungsverhältnisses erfolgen, sondern lediglich eine (einfach handhabbare) Begrenzung der Leistungsansprüche auf maximal 100% der beihilfefähigen Aufwendungen (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, a.a.O., § 46, Rn. 17). bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt aber auch kein 80 % übersteigender Bemessungssatz. Zwar kann nach § 47 BBhV grundsätzlich im Einzelfall ein erhöhter Bemessungssatz gelten. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Mangels Dienstbeschädigung der Klägerin ist Absatz 1 der Vorschrift nicht anwendbar. Absatz 5 und 8 sind mangels Auslandsverwendung der Klägerin nicht anwendbar, Absatz 6 bezieht sich nur auf Aufwendungen nach § 39 Abs. 2 BBhV, Absatz 7 scheidet aus, weil die Klägerin nicht privat versichert ist und monatliche Zuschüsse nicht gewährt werden. Absatz 9 setzt einen vorherigen Beihilfeanspruch nach Landesrecht voraus, der hier nicht gegeben war. Absatz 2 ist ebenfalls nicht einschlägig, da damit Fälle erfasst werden sollen, in denen durch Erhöhung des Bemessungssatzes dem Beihilfeempfänger ermöglicht werden soll, seine private Krankenversicherung für einen geringeren Prozentbetrag abzuschließen, um sie wieder finanzierbar zu machen. Insofern setzt die Vorschrift auch Beiträge zur privaten Versicherung voraus. Vorliegend besteht jedoch keine private Krankenversicherung, durch deren Anpassung eine finanzielle Stärkung erreicht werden kann. Eine Erhöhung nach Absatz 3 Satz 1, wonach die Dienstbehörde in weiteren besonderen Ausnahmefällen eine Erhöhung vornehmen kann, scheidet schon deshalb aus, weil Absatz 3 Satz 3 dies für die Fälle dauernder Pflegebedürftigkeit, die bei der Klägerin vorliegt, ausschließt. Absatz 4 setzt voraus, dass trotz rechtzeitiger und ausreichender Versicherung wegen eines individuellen Ausschlusses aufgrund angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gezahlt werden. Vorliegend werden aber allein deshalb keine Leistungen gewährt, weil die sozialversicherungsrechtliche Wartezeit (nach nicht rechtzeitigem Versicherungsabschluss) noch nicht erfüllt ist. Schließlich kann die Klägerin eine Erhöhung des Bemessungssatzes auch nicht auf die allgemeine Fürsorgepflicht oder auf den in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation stützen. Zwar dürfte es nicht grundsätzlich ausscheiden, einen solchen Anspruch in besonderen Härtefällen neben den von § 47 BBhV geregelten Fällen anzunehmen, da die Vorschrift keine allgemeine Härtefallregelung für unverschuldete „Unterversicherung“ vorsieht. Allerdings sind hieran strenge Maßstäbe anzulegen, die vorliegend nicht erreicht werden. Art. 33 Abs. 5 GG und § 78 BBG fordern keine weitere Alimentation, wenn die Ursache dafür, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht gewährleistet ist, in der Sphäre des Beamten selbst liegt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es der Beamte unterlassen hat, für den Fall der Pflegebedürftigkeit eine zumutbare Eigenvorsorge zu betreiben (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2013 – OVG 5 LA 106/13 –, juris, Rn. 10). Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 (BVerwG 2 C 24.10) nichts anderes. Denn dort wird ebenfalls darauf abgestellt, ob der Beamte zumutbare Eigenvorsorge treffen konnte und nur für den Fall, dass dies nicht zutrifft, ein weitergehender Alimentationsanspruch bejaht (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 19). Ein Fall unzumutbarer Eigenvorsorge, der weitergehende Ansprüche der Klägerin allein eröffnen könnte, liegt hier jedoch nicht vor. Denn bei der Klägerin entsteht die Deckungslücke nicht deshalb, weil sie neben der Pflegepflichtversicherung keine weitere, möglicherweise finanziell unzumutbare weitere Vorsorge betrieben hat, sondern weil sie es – pflichtwidrig – unterlassen hat, überhaupt eine Pflegeversicherung abzuschließen und damit die ihr unstreitig zumutbare Eigenvorsorge zu betreiben. Es spricht zwar viel dafür, dass dies von ihr persönlich unverschuldet geschehen ist. Das diesbezügliche Fehlverhalten ihrer damaligen Betreuerin ist ihr für die hier streitgegenständliche Frage der amtsangemessenen Alimentation jedoch zuzurechnen, da es in ihre und nicht in die Verantwortungssphäre der Beklagten fällt. Insofern muss sich die Klägerin für die verbleibenden 20 % bis 1. Januar 2015 auf Leistungen nach dem SGB XII verweisen lassen, auf die sie auch einen Anspruch hat. Soweit der Beigeladene in seinem Widerspruchsbescheid vom 28. April 2014 auf die Gesetzesänderung verweist, wonach gemäß § 47 BBhV der Beihilfeanspruch bei der vollstationären Pflege nunmehr 100 % betrage, bezieht er sich damit erkennbar auf § 47 Abs. 6 BBhV, der jedoch nur die Aufwendungen nach § 39 Abs. 2 BBhV betrifft. b) Der Bemessungssatz für die Aufwendungen nach § 39 Abs. 2 BBhV beträgt nach § 47 Abs. 6 BBhV 100%. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und die Beklagte hat dies ihren Berechnungen auch zugrundegelegt. 3. Insgesamt hat die Klägerin daher Anspruch auf weitere Beihilfe zu den Heimkosten für die Monate April bis November 2013 von 484,28 €. Bei Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von 80 % und monatlicher beihilfefähiger Pflegeaufwendungen nach § 39 Abs. 1 BBhV in Höhe von 1.279,- €, ergibt sich hierfür ein monatlicher Beihilfeanspruch von 1.023,20 €. Die Beklagte hat diesbezüglich Beihilfe in dieser Höhe für die Monate April bis Oktober 2013 gezahlt, während sie für den November einen Beihilfebemessungssatz von 50 % zugrundegelegt und damit Beihilfe nur in Höhe von 639,50 € gewährt hat. Somit verbleibt ein weiterer Beihilfeanspruch zu den Aufwendungen nach § 39 Abs. 1 BBhV in Höhe von insgesamt 383,70 €. Die oben ermittelten beihilfefähigen Aufwendungen nach § 39 Abs. 2 BBhV sind aufgrund des Bemessungssatzes von 100 % voll anzusetzen. Der Klägerin steht somit Beihilfe zu den Heimkosten in folgender Höhe zu: April Mai Juni Juli August Sept Okt Nov Beihilfe zu den Aufwendungen nach § 39 Abs. 1 (80% von 1.279,-) 1.023,20 1.023,20 1.023,20 1.023,20 1.023,20 1.023,20 1.023,20 1.023,20 Beihilfe zu Aufw nach § 39 Abs. 2 3.245,02 3.403,10 3.314,49 3.469,92 3.550,94 3.393,07 3.550,94 3.393,07 Summe Beihilfe 4.268,22 4.426,30 4.337,69 4.493,12 4.574,14 4.416,27 4.574,14 4.416,27 Bereits gewährt 4.270,11 4.425,54 4.336,93 4.492,36 4.492,36 4.410,13 4.568,00 4.026,43 Anspruch auf weitere Beihilfe - 1,89 0,76 0,76 0,76 81,78 6,14 6,14 389,83 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die Klage zurückgenommen und durch dieses Urteil abgewiesen worden ist, waren der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Soweit sich das Verfahren dadurch erledigt hat, dass die Beklagte die Klägerin ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige außergerichtliche Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.775,96 Euro festgesetzt. Die am 17. August 1934 geborene Klägerin begehrt weitere Beihilfe zu ihren Pflege- und Betreuungskosten. Die Klägerin ist seit ihrer Geburt geistig und körperlich behindert. Sie lebt in einem Pflegeheim. Das Amtsgericht S... hat für sie eine Betreuerin bestellt, deren Aufgabenkreis unter anderem die Vermögenssorge umfasst. Die Klägerin ist als Waisengeldempfängerin gegenüber der Beklagten beihilfeberechtigt. Nachdem sie zunächst über das Sozialamt krankenversichert war, wurde sie von Januar 2004 bis Dezember 2012 durch die AOK im Rahmen der Auftragsverwaltung gemäß § 264 SGB V betreut. Die im Jahr 1995 eingeführte Pflegepflichtversicherung wurde für die Klägerin zunächst nicht abgeschlossen. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012 übernahm das Sozialamt ihre ungedeckten Heimkosten. Mit Bescheid vom 2. Juli 2013 stellte der Beigeladene seine Hilfe rückwirkend zum 1. Januar 2013 ein und führte zur Begründung aus, dass durch die Änderung der Beihilfevorschriften zum 1. Januar 2013 die ungedeckten Pflegekosten nun in voller Höhe von der zuständigen Beihilfestelle übernommen werden müssten. Hiergegen geht die Klägerin bei dem Sozialgericht Berlin vor (Az. S 49 SO 31.14 und S 88 SO 1218/14). Unter dem 1. Juli 2013 beantragte die Klägerin Beihilfe für Aufwendungen für Pflege- und Heimkosten für die Monate April, Mai und Juni 2013 in Höhe von insgesamt 14.484,47 €. Mit Bescheid der Deutschen Post AG vom 17. Juli 2013 gewährte diese Beihilfe in Höhe von 11.653,35 €. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 22. Juli 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass bei der Berechnung der Beihilfe Zahlungen der Pflegekasse zugrundegelegt worden seien, obwohl eine Kostenübernahme der Pflegekasse nicht erfolgt sei. Mit Schreiben vom 2. August 2013 teilte die AOK der Klägerin den Beginn ihrer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend zum 1. Januar 2013 mit. Am 9. August 2013 beantragte die Klägerin Beihilfe für Aufwendungen für Pflege- und Heimkosten sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Monate Juli und August 2013 in Höhe von insgesamt 9.942,01 €. Mit Bescheid der Deutschen Post AG vom 26. August 2013 gewährte diese der Klägerin hierauf Beihilfe zu den Pflege- und Heimkosten in Höhe von 8.183,96 €. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 29. August 2013 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 21. August 2013 teilte die AOK der Klägerin mit, dass von dort eine Kostenübernahme für Pflegeleistungen nicht erfolgen könne, da die Klägerin nicht die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfülle. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin die erforderliche Vorversicherungszeit von zwei Jahren erst am 1. Januar 2015 erfüllen werde. Unter dem 6. September 2013 beantragte die Klägerin Beihilfe zu Aufwendungen für Pflege- und Heimkosten im Monat September 2013 in Höhe von 4.736,10 € sowie für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 113,76 €. Mit Bescheid vom 26. September 2013 gewährte die Beklagte zu den Pflege- und Heimkosten Beihilfe in Höhe von 4.009,75 €. Hiergegen legte die Klägerin am 3. Oktober 2013 Widerspruch ein. Mit Antrag vom 4. Oktober 2013 beantragte die Klägerin Beihilfe zu Aufwendungen für Pflege- und Heimkosten für Oktober 2013 in Höhe von 4.893,97 € und für Versicherungsbeiträge in Höhe von 113,76 €. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2013 gewährte die Beklagte hierauf zu den Pflege- und Heimkosten für Oktober 2013 Beihilfe in Höhe von 4.551,32 €. Darüber hinaus wurde in dem Bescheid eine Nachberechnung für die Monate Juli bis September 2013 vorgenommen mit der Maßgabe, dass für die Pflegekosten nach § 39 Abs. 1 BBhV ein Bemessungssatz von 80 % anstatt – wie vorher – 50 % zugrundegelegt wurde. Insgesamt wurde damit für die Monate Juli bis Oktober 2013 ein (weiterer) Beihilfebetrag von 5.702,42 € gewährt. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2013 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 19. Juli und 26. August 2013 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass für die Pflegekosten gemäß § 46 Abs. 4 BBhV ein Bemessungssatz von 50 % zu Grunde zu legen sei. Wegen § 47 Abs. 3 BBhV sei vorliegend eine höhere Beihilfezahlung ausgeschlossen. Soweit am 23. Oktober 2013 eine höhere Beihilfe rechtswidrig gezahlt worden sei, habe es damit sein Bewenden. Mit weiteren Widerspruchsbescheiden vom selben Tage und vom 29. Oktober 2013 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 26. September 2013 und 21. Oktober 2013 mit derselben Begründung zurück. Unter dem 4. November 2013 beantragte die Klägerin Beihilfeleistungen zu Pflege- und Heimkosten in Höhe von 4.736,10 € sowie Versicherungsbeiträgen in Höhe von 113,76 €. Mit Bescheid vom 14. November 2013 gewährte die Beklagte der Klägerin hierauf Beihilfe in Höhe von 4.009,75 €. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2013 mit derselben Begründung wie in den Widerspruchsbescheiden vom 28. und 29. Oktober 2013 zurück. Mit der am 25. November 2013 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr Beihilfe in Höhe der ungedeckten monatlichen Pflege- und Betreuungskosten und der monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu gewähren. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, dass das Sozialamt von einer vollen Kostenübernahmepflicht der Beihilfestelle ausgehe. § 46 Abs. 4 BBhV sei nicht anwendbar, da sie bis 1. Januar 2015 keinerlei Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten könne. Bei Zugrundelegung von § 47 BBhV ergebe sich somit ein Bemessungssatz von 100 %, da sich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn insoweit konkretisiere. Am 12. August 2014 hat die Beklagte einen Teilabhilfebescheid erlassen. Darin hat sie – neben weiteren, für dieses Verfahren unerheblichen Nachberechnungen – für die Monate April bis November 2013 weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.462,63 € gewährt. In der Folge haben die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit in Höhe von 1.462,63 € am 15. Oktober 2014 für erledigt erklärt. Nachdem die Klägerin die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Beihilfe zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zurückgenommen hat, beantragt sie nun noch, die Beklagte zu verpflichten, ihr unter teilweiser Aufhebung der Bescheide der Deutschen Post AG vom 17. Juli 2013, vom 26. August 2013, vom 26. September 2013, vom 21. Oktober 2013 und vom 14. November 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Oktober 2013, vom 29. Oktober 2013 und vom 22. November 2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. August 2014 weitere Beihilfe auf Grundlage eines Bemessungssatzes von 100 % und unter Abzug der gesetzlichen Eigenanteile zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Bescheide und trägt ergänzend vor, dass eine Erhöhung des Bemessungssatzes auf 100 % nach § 47 Abs. 3 BBhV für die Pflegeleistungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit ausscheide. Bezüglich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten sei § 47 Abs. 7 BBhV berücksichtigt worden und hierfür Beihilfe mit einem Bemessungssatz von 100 % gewährt worden. Bezüglich der Aufwendungen nach § 39 Abs. 1 BBhV sei § 46 Abs. 4 BBhV und damit ein Bemessungssatz von 50 % anwendbar, da es nur darauf ankomme, ob der Klägerin ein Anspruch zustünde, wenn sie die Pflegeversicherung rechtzeitig abgeschlossen hätte. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, des Beihilfevorgangs, der Sozialhilfeakten (2 Bände) und der beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin in den Verfahren S 49 SO 31.14 und S 88 SO 1218/14 (2 Bände) verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen.