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Urteil

7 K 242.13

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1212.7K242.13.0A
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Leitsätze
1. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, zwischen den Beteiligten ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und überdies ein Feststellungsinteresse gegeben ist.(Rn.24) 2. Setzt ein Schadenersatzanspruch ein Verschulden voraus, so scheidet er in aller Regel aus, wenn ein Kollegialgericht das als rechtswidrig und schadenstiftend angegriffene Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig angesehen hat.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, zwischen den Beteiligten ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und überdies ein Feststellungsinteresse gegeben ist.(Rn.24) 2. Setzt ein Schadenersatzanspruch ein Verschulden voraus, so scheidet er in aller Regel aus, wenn ein Kollegialgericht das als rechtswidrig und schadenstiftend angegriffene Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig angesehen hat.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung konnte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ergehen, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Beschluss vom 26. Februar 2014 zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die Umstellung des ursprünglich auf eine Neubescheidung gerichteten Verpflichtungsantrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) auf den nunmehr gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag (analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist zulässig. Sie stellt keine Klageänderung nach § 91 VwGO dar. Dies folgt aus § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 und 3 ZPO, denen zufolge es nicht als Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag erweitert oder beschränkt wird oder statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird (BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 38.95 – juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 – BVerwG 2 C 4/97 –, juris Rn. 17). III. Die nunmehr streitgegenständliche Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, zwischen den Beteiligten ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und überdies ein Feststellungsinteresse gegeben ist. Letzteres kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein; maßgeblich ist, dass es über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit hinausgeht und die gerichtliche Entscheidung die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern geeignet ist (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – BVerwG 8 C 39/12 –, juris Rn. 19, 27; Urteil vom 27. März 1998 – BVerwG 4 C 14.96 –, juris, Rn. 14). Daran fehlt es hier. Zwar war die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig. Auch ist nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten, weil der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität mit dem Ablauf der Probezeit des ausgewählten Bewerbers untergegangen ist (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2012 – OVG 6 S 23.12 –). Weiter begründet die Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt des Erledigungseintritts einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung hatte, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. Gerhardt in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, § 113 Rn. 103). Dem Kläger fehlt jedoch ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung. 1. Insbesondere ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt einer vom Kläger beabsichtigten Schadensersatzklage mit dem Ziel, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er ausgewählt worden, zu verneinen. Der Kläger macht zwar geltend, durch die nicht erfolgte Einstellung einen Schaden erlitten zu haben. Für einen entsprechenden Schadensersatzprozess wäre die begehrte Feststellung auch erheblich. Denn ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Einstellung besteht dann, wenn der Dienstherr bei der Vergabe des Amtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des übergangenen Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. zur Beförderung: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 – BVerwG 2 A 7.06 –, juris, Rn. 15; zur Ernennung: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juli 2014 – OVG 6 A 815/11 –, juris Rn. 39). Ein Feststellungsinteresse ist indes dann zu verneinen, wenn eine Schadenersatzklage offenbar aussichtslos ist. Bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs genügt nicht. Offensichtlich aussichtslos ist eine Klage jedoch, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt. Denn ein erledigtes Verfahren muss nicht fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – BVerwG 8 C 14/12, juris, Rn. 44; Urteil vom 22. Januar 1998 – BVerwG 2 C 4/97 –, juris, Rn. 21). Nach diesem Maßstab drängt sich vorliegend schon ohne eine detaillierte Würdigung auf, dass dem Kläger – selbst für den Fall, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig gewesen sein sollte – kein Schadenersatz zusteht. Setzt, wie hier, ein Schadenersatzanspruch ein Verschulden voraus, so scheidet er in aller Regel aus, wenn ein Kollegialgericht das als rechtswidrig und schadenstiftend angegriffene Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Denn regelmäßig ist dann, auch bei angenommener Verletzung einer Dienstpflicht, ein Verschulden des Amtswalters der Behörde ausgeschlossen, weil von diesem keine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht erwartet werden kann. (sog. Kollegialgerichtsregel, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – BVerwG 2 C 37/04 –, juris, Rn. 27). Dementsprechend fehlt es vorliegend an einem Verschulden der Beklagten, weil deren streitgegenständliche zweite Auswahlentscheidung durch jeweils drei Berufsrichter der erkennenden Kammer (Beschluss vom 2. November 2012 – VG 7 L 415.12 –) und des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 19. April 2013 – OVG 6 S 47.12 –) als objektiv rechtmäßig erachtet worden ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die betreffenden Beschlüsse im Eilverfahren ergangen sind. Zwar greift die Kollegialgerichtsregel nicht für gerichtliche Entscheidungen, denen nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zugrunde liegt. Dies ist Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zwar regelmäßig der Fall, nicht jedoch bei Eilentscheidungen in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten. Denn hier fordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG von den Gerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl, weil unterlegenen Bewerbern regelmäßig nur dieses Verfahren zur Verfügung steht (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – BVerwG 2 C 37/04 –, juris, Rn. 29, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 9 ff). Dieser Maßgabe entsprechend sind die vorgenannten Eilentscheidungen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs getroffen unter umfassender materieller Prüfung der Einwände des Klägers ergangen. Ein Verschuldenausschluss nach der Kollegialgerichtsregel ist vorliegend auch nicht wegen eines Fehlers der Gerichte zu verneinen. Zwar hängt die Anwendung der Kollegialgerichtsregel davon ab, ob die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Gericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – BVerwG 2 C 37/04 –, juris, Rn. 30). Dass den erkennenden Gerichten ein solcher Fehler unterlaufen wäre, ist jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere haben sich beide Instanzen mit der Bewertung des Klägers auseinandergesetzt, dass die Stelle keinen unmittelbaren bzw. konkreten juristischen Bezug habe, denn sie haben die Gewichtung der Ergebnisse der juristischen Staatsexamina wegen des weiten und allein der Beklagten zukommenden Beurteilungsspielraums bei der Konkretisierung des Anforderungsprofils als fehlerfrei angesehen. Die gleiche Erwägung gilt für die Gewichtung der Kenntnisse im Vergaberecht in Bezug auf die nunmehr vorgetragene Bewertung des Klägers, dass die Stelle nicht durch vergabepraktische Tätigkeiten geprägt sei. Daher war es vorliegend auch nicht geboten, den entsprechenden Beweisanregungen des Klägers nachzugehen. Schließlich liegt es auf der Hand, dass im Rahmen der von der Beklagten im August 2012 getroffenen Auswahlentscheidung weder das vom Kläger übersandte Arbeitszeugnis von Juli 2014 noch eine im Jahr 2014 zuerkannte Auszeichnung zu berücksichtigen waren. 2. Ebensowenig kommt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig gewesen ist, aus Gründen der Rehabilitation in Betracht. Denn das Rehabilitationsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Rechtswidrigkeit einer Auswahlentscheidung im Bewerbungskonkurrenzverhältnis festgestellt werden soll, setzt voraus, dass von der Bevorzugung des Konkurrenten als solcher, nach ihrer Begründung oder nach den Begleitumständen der Beförderungsentscheidung eine fortdauernde diskriminierende Wirkung für den unterlegenen Mitbewerber ausgeht, oder dass sich diese Entscheidung – weil mit ihr eine grundlegende Befähigung oder Eignung abgesprochen wird – jedenfalls ungünstig auf die weitere berufliche Entwicklung auswirken dürfte. Ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ohne Rücksicht darauf, ob sie – weiterhin – ehrverletzend wirkt oder sich nachteilig auf das berufliche Fortkommen des Betroffenen auszuwirken vermag, reicht zur Annahme eines Rehabilitationsinteresses indes nicht aus, denn die Rechtswidrigkeit als solche diskriminiert ggf. nicht (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – BVerwG 8 B 8/13 –, juris, Rn. 9). Derartige Begleitumstände oder Auswirkungen sind hier jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung wegen Wiederholungsgefahr scheidet aus. Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr ist bereits deswegen nicht gegeben, weil infolge der Stellenbesetzung die konkrete Konkurrenzsituation hinsichtlich der ausgeschriebenen Stelle entfallen und mit einer Wiederholung der entsprechenden Bewerberkonstellation auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist. Die allgemeine Wahrscheinlichkeit, die Beklagte werde irgendwann über eine erneute Bewerbung des Klägers auf eine andere Stelle zu entscheiden haben, reicht hingegen für die Annahme einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr nicht aus (vgl. Eyermann/ Schmidt, VwGO, Rdnr. 95 zu § 113). Weitere Umstände, die ein über ein allgemeines Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit hinausgehendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes in der bei Klageerhebung geltenden Fassung auf 15.609,00 Euro festgesetzt. Dabei war wegen des ursprünglichen Bescheidungsbegehrens der 3,25-fache Betrag des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 zugrundezulegen (vgl. Anlage IV BBesG i.d.F. vom 11. Juni 2013: 4.802,77 Euro). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Entscheidung der Beklagten, ihn nicht für eine ausgeschriebene Stelle auszuwählen, rechtswidrig war. Ende 2011 schrieb die Verwaltung des Deutschen Bundestages einen vollzeitigen Dienstposten für Beamte (Besoldungsgruppe A 13) oder Angestellte (Entgeltgruppe E 13 TVöD) als Referent für das Referat PuK 4 extern aus. Sie suchte einen Referenten für die Konzeption und Weiterentwicklung der Internetangebote des Deutschen Bundestages, zum Verfassen und Redigieren von Texten, zur redaktionellen Steuerung und Themenplanung, zur Begleitung und vertragsbezogenen Kontrolle externer Dienstleistungen und Leistungsabnahmen, zur Konzeption und Begleitung von Evaluationen und schließlich zur Erstellung und Betreuung von öffentlichen Ausschreibungen für technische- und Kommunikationsdienstleistungen. Hierfür formulierte sie folgendes Anforderungsprofil: - Volljurist/in mit überdurchschnittlichen Examensergebnissen sowie abgeschlossener Redakteursausbildung (Volontariat oder vergleichbare Studiengänge) - möglichst mehrjährige journalistische Praxis, vorzugsweise im Onlinebereich - Beherrschung von Vergabeverfahren und der Vergabepraxis für öffentliche Auftraggeber - berufliche Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung sowie umfassende Kenntnis der Arbeit und Aufgaben des Deutschen Bundestages erwünscht - ausgeprägtes Gespür für politisch-parlamentarische Zusammenhänge - Format- und Stilsicherheit sowie Kreativität - Fremdsprachenkenntnisse, möglichst in Englisch und Französisch - Teamfähigkeit, Kommunikationsfreude, Flexibilität - Bereitschaft, in erforderlichem Umfang Überstunden zu leisten. Nach Eingang der Bewerbungsunterlagen auch des Klägers traf die Beklagte im Januar 2012 eine Vorauswahl. Sie schied den Kläger mit der Begründung aus, er habe in seinen beiden juristischen Staatsexamen nicht jeweils mindestens die Note „befriedigend“ erreicht und keine Redakteursausbildung abgeschlossen. Von den nach der Vorauswahl übriggebliebenen Bewerbern wählte die Beklagte nach einem Vorstellungsgespräch im Februar 2012 Herrn E... aus. Der hiergegen gerichtete Antrag auf einstweiligen Rechtsschutzes hatte Erfolg (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2012 - VG 7 L 105.12 –). Maßgeblich dafür war, dass die Beklagte die Merkmale „überdurchschnittliche Examensergebnisse“ und „abgeschlossene Redakteursausbildung“ entgegen der Ausschreibung als Mindestanforderungen und Ausschlusskriterien angewandt und die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen nicht hinreichend dokumentiert hatte. Daraufhin hob die Beklagte ihre Auswahlentscheidung auf und teilte dem Kläger mit Abhilfebescheid vom 5. Juli 2012 mit, dass eine erneute Auswahl erfolgen werde. Sie erstellte eine Matrix zur Gewichtung und Bewertung der in der Stellenausschreibung aufgeführten Merkmale und prüfte alle eingegangenen Bewerbungen erneut. Im Ergebnis ermittelte die Beklagte für den Kläger Rang 15 von 49 und schied ihn ein weiteres Mal vorab aus. Im August 2012 wählte die Beklagte von den nach der Vorauswahl übriggebliebenen vier Bewerbern unter Berücksichtigung der Eindrücke aus dem Vorstellungsgespräch vom Februar 2012 erneut Herrn E... aus. Mit Bescheid vom 12. Juli 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Bewerbung für das weitere Stellenbesetzungsverfahren nicht berücksichtigt werde. mitteilte. Dagegen legte der Kläger am 22. Juli 2012 Widerspruch ein und suchte am 25. Juli 2012 beim Verwaltungsgericht Berlin ein weiteres Mal um einstweiligen Rechtsschutz nach – VG 7 L 412.12 –. Er rügte, dass die Bewertungsmatrix auf den Beigeladenen zugeschnitten sei und die in der Stellenausschreibung genannten Merkmale in unzulässiger Weise insbesondere zu Gunsten der Noten in den juristischen Staatsexamina und der Redakteursausbildung völlig neu gewichte. Dies richte sich in missbräuchlicher Weise gegen ihn. Er meint auch, die Auswahlmatrix sei unvollständig. Insbesondere enthalte sie zu seinen Lasten nicht das in der Stellenausschreibung formulierte Anforderungsmerkmal „ausgeprägtes Gespür für politisch-parlamentarische Zusammenhänge“. Es sei intransparent, ab welcher Punktzahl Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurden. Tatsächlich sei er am besten geeignet. Seine durch eine Tätigkeit bei einer PR-Agentur erlangten Kenntnisse auf dem Gebiet des Vergaberechts seien ebenso unzureichend gewürdigt worden wie seine während des juristischen Vorbereitungsdienstes erlangte Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung. Mit Beschluss vom 2. November 2012 wies die Kammer den Antrag zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das Auswahlverfahren zur Besetzung der streitgegenständlichen Stelle den Kläger nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletze. Die Auswahl sei nunmehr in ausreichendem Maße dokumentiert und inhaltlich nicht zu beanstanden. Es liege im weiten Beurteilungsspielraum der Beklagten, wie sie das Anforderungsprofil konkretisiere und welchen zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung rechnenden Umständen sie dabei welches Gewicht für die Auswahl beimesse. Dies könne der Kläger nicht durch eigene Wertungen ersetzen. Die Bewertungsmatrix sei nicht rechtmissbräuchlich gegen ihn gerichtet, sondern stelle auf sachliche, alle Bewerber gleichermaßen betreffende Kriterien ab. Die vorgenommene Gewichtung sei vom Beurteilungsspielraum gedeckt. Angesichts der Anforderungen des Dienstpostens sei das Vorziehen von Volljuristen mit besseren Examensergebnissen verständlich. Es erscheine nicht sachwidrig, dass die Beklagte den Unterlagen des Klägers keine hinreichende Expertise im Vergaberecht entnommen habe. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 19. April 2013 – OVG 6 S 47.12 – zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass es nicht sachwidrig erscheine, überdurchschnittliche juristische Kenntnisse von einem Referenten zu verlangen, der die Arbeit des Bundestages nach außen vermitteln solle, dessen wichtigste Aufgabe die Gesetzgebung und die Kontrolle des Regierungshandelns sei. Ferner seien Erfahrungen im Vergaberecht durch die Bewerbungsunterlagen nicht nachgewiesen. Die dagegen vom Kläger erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 3. Juni 2013 – 2 BvR 968/13 – gemäß § 93b, 93 a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht zur Entscheidung an. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2013 wies die Verwaltung des Deutschen Bundestages den Widerspruch des Klägers unter Bezugnahme auf die ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zurück. Am 12. Juli 2013 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er ursprünglich beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zur Neubescheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zu verpflichten. Am selben Tag schloss die Beklagte mit dem ausgewählten Bewerber zum 1. November 2013 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit sechsmonatiger Probezeit über eine nach der Entgeltgruppe 13 TVöD vergütete Tätigkeit als Referent im Referat PuK 4. Daraufhin hat der Kläger mit am 1. Oktober 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seine Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage aufrechterhalten. Er ist der Ansicht, die Auswahl sei rechtswidrig gewesen. Die Anforderungen an die juristische Qualifikation seien übergewichtet, weil die Stelle keinen konkreten unmittelbaren juristischen Bezug und nicht durch vergabepraktische Tätigkeiten geprägt sei. Dagegen sei seine fachlichen Leistungen nicht angemessen gewürdigt worden. Ein Feststellungsinteresse bestehe insbesondere im Hinblick auf seine Absicht, von der Beklagen wegen ihres rechtswidrigen Vorgehens Schadenersatz zu verlangen. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, festzustellen dass die Ablehnung seiner Bewerbung um die Stelle im Referat PuK 4 (Onlinedienste, Parlamentsfernsehen) durch Bescheid des Präsidenten des Bundestages vom Bescheid vom 12. Juli 2012 und Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 12.6.2013 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und die ergangenen Entscheidungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten dieses Verfahrens, die den Verwaltungsvorgang abbilden, und der einstweiligen Rechtsschutzverfahren VG 7 L 105.12 und VG 7 L 412.12 Bezug genommen.