Beschluss
7 L 388.15
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0506.7L388.15.0A
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Leitsätze
1. Die Anerkennung eines vorläufigen Zeugnisses über die universitäre Schwerpunktprüfung der Humboldt-Universität zu Berlin und die Führung des Kandidaten für den Vorbereitungsdienst auf der Bewerberliste mit einem bestimmten Ranglistenplatz können nicht isoliert Gegenstände eines gerichtlichen Eilverfahrens sein.(Rn.9)
2. Die im Rahmen des § 5 JKapVVO (juris: JVorbDV BE) getroffenen Maßnahmen sind sämtlich Teil des Auswahlverfahrens nach § 11 JAG (juris: JAG BE).(Rn.13)
3. Bestanden im Sinne von § 10 JAG (juris: JAG BE) hat der Kandidat nicht schon dann, wenn aufgrund der bereits erreichten Punktzahl ein Nichtbestehen der Schwerpunktprüfung rechnerisch ausgeschlossen ist, sondern erst dann, wenn die gesamte Prüfung – einschließlich der Bewertung – abgeschlossen und formal bestanden ist.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G... wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anerkennung eines vorläufigen Zeugnisses über die universitäre Schwerpunktprüfung der Humboldt-Universität zu Berlin und die Führung des Kandidaten für den Vorbereitungsdienst auf der Bewerberliste mit einem bestimmten Ranglistenplatz können nicht isoliert Gegenstände eines gerichtlichen Eilverfahrens sein.(Rn.9) 2. Die im Rahmen des § 5 JKapVVO (juris: JVorbDV BE) getroffenen Maßnahmen sind sämtlich Teil des Auswahlverfahrens nach § 11 JAG (juris: JAG BE).(Rn.13) 3. Bestanden im Sinne von § 10 JAG (juris: JAG BE) hat der Kandidat nicht schon dann, wenn aufgrund der bereits erreichten Punktzahl ein Nichtbestehen der Schwerpunktprüfung rechnerisch ausgeschlossen ist, sondern erst dann, wenn die gesamte Prüfung – einschließlich der Bewertung – abgeschlossen und formal bestanden ist.(Rn.18) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G... wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Streichung von der Warteliste „Berliner Bewerber“ für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst. Der Antragsteller bestand seine staatliche Pflichtfachprüfung am 16. September 2014 und beantragte mit dem am Folgetag hierüber ausgestellten Prüfungszeugnis am 19. September 2014 die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst. Am 18. Februar 2015 reichte er ein „Vorläufiges Zeugnis über die universitäre Schwerpunktprüfung“ der Humboldt-Universität vom selben Tag ein, in dem ihm das Bestehen aufgrund der Noten in der mündlichen Prüfung und der Studienarbeit mit einer vorläufigen Endpunktzahl bescheinigt wurde, da das Ergebnis der Klausur noch nicht vorliegen würde. Dabei trug er vor, dass er die – nur einmal jährlich angebotene – Klausur am 16. Februar 2015 geschrieben habe, diese aber nach Auskunft der Universität nicht bis 31. März 2015 korrigiert sein werde. Mit Schreiben vom 1. April 2015 teilte die Präsidentin des Kammergerichts dem Antragsteller mit, dass sie ihn in der Bewerberliste nicht weiter führen könne, da er das Prüfungszeugnis über die Schwerpunktbereichsprüfung nicht rechtzeitig nachgereicht habe. Am 7. April 2015 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Berlin nachgesucht. Er beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorläufig aufzugeben, 1. bei der Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 19. September 2014, in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden, das „Vorläufige Zeugnis über die universitäre Schwerpunktprüfung“ der Humboldt-Universität zu Berlin vom 18. Februar 2015 als Prüfungszeugnis im Sinne des § 5 Abs. 5 Nr. 1 JKapVVO anzuerkennen, 2. den Antragsteller wieder auf die Warteliste der Bewerber mit abgelegter Prüfung in Berlin „Berliner Bewerber“ aufzunehmen und ihn dort auf dem dem Datum seiner Antragstellung (19. September 2014) entsprechenden Ranglistenplatz, den er vor seiner Streichung am 1. April 2015 innehatte, weiter zu führen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. 1. Sie sind in der gestellten Form bereits unzulässig. Die Anerkennung des Zeugnisses und die Führung des Antragstellers auf der Bewerberliste mit einem bestimmten Ranglistenplatz können nicht isoliert Gegenstände eines gerichtlichen Eilverfahrens sein. Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nämlich nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt auch für Anträge nach § 123 VwGO, da bereits der Wortlaut weit gefasst ist und sich auf alle Rechtsbehelfe bezieht und es darüber hinaus der Sinn der Vorschrift ausschließt, einen Anspruch auf eine isolierte behördliche Verfahrenshandlung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2006 – BVerwG 2 VR 2.05 –, juris, Rn. 10). Durch die Regelung des § 44a Satz 1 VwGO soll im Interesse der Verfahrensökonomie verhindert werden, dass der Abschluss von noch bei den Behörden anhängigen Verwaltungsverfahren durch gesonderte, lediglich auf das Verfahren bezogene Rechtsbehelfe erschwert oder verzögert wird und die Gerichte mit Streitfällen befasst werden, obwohl das behördliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und noch offen ist, inwieweit die Sachentscheidung den Betroffenen beschwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 13.80 -, NJW 1982, 120). Unter den Begriff der Verfahrenshandlung fallen behördliche Handlungen, die in Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2004 – BVerwG 6 B 30/04 –, juris, Rn. 7). a. Der Antragsteller begehrt mit seinem Rechtsbehelf behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO. Die Entscheidung des Antragsgegners, das eingereichte „Vorläufige Zeugnis“ vom 18. Februar 2015 nicht als Prüfungszeugnis im Sinne des § 5 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst vom 19. Dezember 2003 (GVBl. S. 619), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) – JKapVVO – anzuerkennen, stellt eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO dar. Ebenso verhält es sich mit der begehrten Wiederaufnahme in die Bewerberliste mit dem früheren Ranglistenplatz. Behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO sind alle Handlungen, die eine Behörde in einem Verwaltungsverfahren vornimmt oder ablehnt, ohne dabei bereits die Sachentscheidung zu treffen (vgl. Kopp/Schenke, 19. Auflage 2013, § 44a, Rn. 3). Die Anträge des Antragstellers sind gerichtet auf unselbständige Maßnahmen im Zulassungsverfahren nach § 5 JKapVVO, die im Rahmen des durch den Antrag des Antragstellers vom 19. September 2014 in Gang gesetzten Verwaltungsverfahrens getroffen werden, das wiederum auf die Sachentscheidung im Einzelfall über die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst gerichtet ist. Nach § 10 Abs. 1 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) – JAG – wird auf Antrag durch Bescheid in den Vorbereitungsdienst aufgenommen, wer die erste juristische Prüfung bestanden hat. Nach § 11 Abs. 1 JAG wird die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst dann zurückgestellt, wenn die im Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Stellen oder Mittel nicht ausreichen oder die Ausbildungskapazität erschöpft ist. Nach § 11 Abs. 3 JAG werden bis zu 20 v.H. der Ausbildungsplätze an Bewerber mit einer Gesamtpunktzahl von mindestens 10 Punkten in der ersten juristischen Prüfung vergeben. Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen werden bis zu 10 v.H. an Bewerber vergeben, für die die Zurückstellung eine außergewöhnliche Härte bedeutet. Nach §§ 11 Abs. 4, 24 Abs. 1 Nr. 2 d) JAG kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass bis zu 80 v.H. der verbleibenden Ausbildungsplätze Bewerbern vorbehalten werden, die die staatliche Pflichtfachprüfung in Berlin abgelegt haben. Hiervon hat der Antragsgegner durch § 5 Abs. 2 Satz 3 JKapVVO Gebrauch gemacht. Nach § 11 Abs. 5 JAG richtet sich die Auswahl der Bewerber innerhalb der Gruppen der Absätze 3 und 4 der Vorschrift nach der Dauer der Wartezeit. Der Antragsgegner hat auch hier von der Verordnungsermächtigung des § 24 Abs. 1 Nr. 2 d) JAG für die Einzelheiten des Auswahlverfahrens einschließlich der auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten Gebrauch gemacht und in § 5 JKapVVO geregelt, dass die Anträge bereits nach Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung gestellt werden können (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), sie sodann innerhalb der Gruppen zunächst nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs des Prüfungszeugnisses bei der Ausbildungsbehörde berücksichtigt werden (Absatz 3 Satz 1) und Bewerber u.a. dann von der Bewerberliste gestrichen werden, wenn sie im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 das Prüfungszeugnis über die Schwerpunktbereichsprüfung nicht bis zum Ende des auf den Tag der mündlichen Prüfung folgenden Hochschulsemesters nachreichen (Absatz 5 Nr. 1). Die hier streitgegenständlichen, im Rahmen des § 5 JKapVVO getroffenen Maßnahmen des Antragsgegners sind mithin sämtlich Teil des Auswahlverfahrens nach § 11 JAG. Sie dienen – ohne eigene unmittelbare Regelungswirkung zu haben – der entsprechenden Vorbereitung der Entscheidung des Antragsgegners, ob und ggf. zu welchem Termin der Antragsteller aufgrund der nach § 11 Abs. 5 JAG für die Auswahl maßgeblichen Dauer der Wartezeit eingestellt wird. Die Nichtanerkennung des vorläufigen Prüfungszeugnisses wirkt sich im Ergebnis wegen § 5 Abs. 5 Nr. 1 JKapVVO lediglich bei Einstufung des Bewerbers in der Bewerberliste auf einen bestimmten Ranglistenplatz aus. Die Führung auf einem bestimmten Ranglistenplatz selbst entfaltet wiederum für sich keinerlei Regelungswirkung, sondern wird – wenn die übrigen Einstellungsvoraussetzungen vorliegen – lediglich als wesentliches Auswahlkriterium bei der den Einzelfall regelnden (zukünftigen) Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst herangezogen, die der Antragsteller wiederum selbständig angreifen kann. b. Es liegt auch kein Ausnahmefall einer selbständig angreifbaren Verfahrenshandlung vor. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO scheidet aus, da der Antragsteller kein Nichtbeteiligter ist und die in Rede stehenden Maßnahmen auch keinen vollstreckbaren Inhalt haben. Es handelt sich auch nicht um einen ungeschriebenen Ausnahmefall. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass über die in § 44a Satz 2 VwGO genannten Tatbestände hinaus ein selbstständiger Rechtsbehelf gegen eine behördliche Verfahrenshandlung zulässig ist, wenn die Rechtsschutzgewährung anderenfalls den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügte. Dies ist insbesondere bei unzumutbaren Nachteilen anzunehmen, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2004 – BVerwG 6 B 30/04 –, juris, Rn. 12 m.w.N.). Dies ist jedoch vorliegend ebenfalls nicht der Fall. Der Antragsteller hat vorliegend schon nicht dargelegt, dass er durch die Verweisung auf einen späteren Prozess unzumutbare Nachteile erleiden würde. Solche sind auch nicht ersichtlich, da er sein eigentliches Ziel einer früheren Einstellung ebenso dadurch erreichen kann, dass er Rechtsschutz gegen die Nichtberücksichtigung zu einem bestimmten Einstellungstermin sucht. 2. Deutet man die schriftsätzlich gestellten Anträge – trotz der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers – angesichts seines aus der Antragsbegründung ersichtlichen Begehrens einer möglichst frühen Einstellung nach § 88 VwGO dahingehend um, dass er die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einstweiliger Anordnung begehrt, ihn zum 4. Mai 2015, hilfsweise zum 1. August 2015 in den juristischen Vorbereitungsdienst aufzunehmen, sind diese Anträge zwar zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck dieses Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich aber nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens ist. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) – vielmehr nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen weder für den Hauptantrag (dazu unter a), noch für den Hilfsantrag vor (dazu unter b). a. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch für die Einstellung zum 4. Mai 2015 nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ist nicht ersichtlich, da der Antragsteller nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung mangels Vorliegens der Einstellungsvoraussetzungen keinen Anspruch auf Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst hat. Nach § 10 Abs. 1 JAG wird auf Antrag durch Bescheid in den Vorbereitungsdienst aufgenommen, wer die erste juristische Prüfung bestanden hat. Bereits diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller (noch) nicht. § 8 Abs. 1 JAG legt fest, dass die erste juristische Prüfung bestanden ist, wenn in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der universitären Schwerpunktprüfung jeweils eine Endpunktzahl von mindestens 4,00 Punkten erreicht ist, wobei die Gesamtpunktzahl nach Absatz 2 der Vorschrift aus den Endpunktzahlen der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktprüfung zu errechnen ist. Vorliegend hat der Antragsteller zwar die staatliche Pflichtfachprüfung bereits bestanden, die Schwerpunktprüfung ist jedoch mangels Korrektur der Klausur noch nicht abgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht darauf an, dass aufgrund der bereits erreichten Punktzahl ein Nichtbestehen der Schwerpunktprüfung rechnerisch ausgeschlossen ist, sondern darauf, dass die gesamte Prüfung – einschließlich der Bewertung – abgeschlossen und formal bestanden ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. § 8 Abs. 1 JAG verlangt für das Bestehen das Vorliegen einer „Endpunktzahl“ sowohl in der staatlichen Pflichtfachprüfung als auch in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, aus denen dann nach Absatz 2 der Vorschrift durch das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt die Gesamtpunktzahl der ersten juristischen Prüfung errechnet. Unter dem Begriff Endpunktzahl versteht das Gesetz die in dem festgelegten Verhältnis aus den Einzelpunktzahlen der einzelnen Prüfungsleistungen berechnete Punktzahl für die gesamte Prüfung (vgl. für die staatliche Pflichtfachprüfung § 7 Abs. 1 JAG). Die Endpunktzahl der Schwerpunktbereichsprüfung wird nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung der Zwischenprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität vom 17. Juli 2003 in der Fassung vom 16. Februar 2006 (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität, Nr. 64/2006, S. 13ff.) – Prüfungsordnung – ermittelt, indem die Bewertungen (Punkte) der Klausur, der mündlichen Prüfung und der Studienarbeit zusammengerechnet und durch drei geteilt werden. Dies ist jedoch erst dann möglich, wenn die Einzelpunktzahlen für alle Prüfungsleistungen vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass es für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst trotz noch fehlender Einzelpunktzahlen ausreichend sein soll, dass ein Nichtbestehen aufgrund der in einzelnen Prüfungsteilen bereits erzielten Punktzahlen rechnerisch ausgeschlossen ist, sind im Gesetzeswortlaut und auch sonst nicht ersichtlich. Eine solche Auslegung entspräche insbesondere auch nicht Sinn und Zweck der Vorschrift. Nach der Gesetzesbegründung soll durch die Vorschrift in Anlehnung an die §§ 5 Abs. 1, 2. Halbsatz, 5d Abs. 2 Satz 4 des Deutschen Richtergesetzes – DRiG – klargestellt werden, dass sowohl die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als auch die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden sein müssen (vgl. Abgh.-Drs. 15/1557, S. 17), so dass dort ebenfalls an das formale Bestehen der Prüfung angeknüpft wird. Dies ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es für das Bestehen nicht nur auf das bloße Erreichen einer bestimmten Punktzahl insgesamt und in einzelnen Prüfungsteilen ankommt, sondern dass ein Bestehen auch dadurch ausgeschlossen sein kann, dass ein (schwerer) Täuschungsversuch aufgedeckt wird (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Prüfungsordnung). Für das Vorliegen eines solchen spricht im Fall des Antragstellers zwar nichts, jedoch kann vor Korrektur einer Prüfungsleistung ein solcher auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, so dass die Prüfung insgesamt auch noch nicht als bestanden bewertet werden kann. Zudem kann vor dem Vorliegen der Endpunktzahlen in der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung die Gesamtpunktzahl der ersten juristischen Prüfung nicht errechnet werden, deren Vorliegen wiederum für die Zuordnung zu den Gruppen des Auswahlverfahrens nach § 11 Abs. 3 und 4 JAG erforderlich ist, und durch die Vorschrift somit spätestens zum Einstellungstermin vorausgesetzt wird. Bei Anlegung dieses formalen Maßstabes hat der Antragsteller die erste juristische Prüfung (noch) nicht bestanden, da seine Schwerpunktbereichsprüfung bisher nicht bestanden ist. Eine Endpunktzahl in der Schwerpunktbereichsprüfung kann nach § 27 Abs. 1 und 2 Prüfungsordnung erst dann gebildet werden, wenn alle Prüfungsleistungen erbracht und bewertet sind, was bei dem Antragsteller mangels Korrektur seiner letzten Klausur derzeit unstreitig (noch) nicht der Fall ist. Dem steht auch nicht die Formulierung in dem „Vorläufigen Zeugnis“ vom 18. Februar 2015 entgegen, in dem dem Antragsteller bescheinigt wird, dass er die universitäre Schwerpunktprüfung bestanden habe. Denn dabei kann es sich aufgrund der Rechtsnatur als „vorläufiges Zeugnis“ auch nur um ein vorläufiges Ergebnis handeln, was auch dadurch deutlich wird, dass dort ausdrücklich nur eine „vorläufige Endpunktzahl“ ausgewiesen wurde, die unter Ansetzung eines hypothetischen Einzelpunktewertes von „0“ für die Klausur errechnet sein dürfte. Schon aus dem Ansetzen einer vorläufigen, da hypothetischen „Endpunktzahl“ und dem Hinweis, dass das Korrekturergebnis der Klausur noch nicht vorliegt, ergibt sich, dass dies dem oben erläuterten Maßstab der §§ 8, 10 JAG nicht genügen kann und die Prüfung nicht im Sinne des Gesetzes als bestanden gilt. Da der Antragsteller somit bereits die Einstellungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 JAG nicht erfüllt, kommt es auf die Frage nicht mehr an, ob seine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst im Rahmen der beschränkten Ausbildungskapazität nach § 11 Abs. 3 bis 5 JAG zurückzustellen ist. Nur für diese Entscheidung über die Zurückstellung wäre jedoch die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage relevant, welche Wartezeiten ihm nach § 11 Abs. 5 JAG, § 5 Abs. 3 bis 5 JKapVVO anzurechnen sind und damit auch, ob die Streichung von der Bewerberliste nach § 5 Abs. 5 JKapVVO zu Recht erfolgt ist oder ob möglicherweise eine Berücksichtigung im Rahmen der Härtefallregelung nach § 6 JKapVVO in Betracht kommt. Mangels bestandener erster juristischer Prüfung ist darüber hier jedoch nicht zu entscheiden. b. Auch soweit der Antragsteller hilfsweise eine Aufnahme zum 1. August 2015 begehrt, ist der Antrag unbegründet. aa. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, da ein Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nach §§ 8, 10 JAG auch hier bereits daran scheitert, dass der Antragsteller die erste juristische Prüfung (noch) nicht bestanden hat. Zwar spricht viel dafür, dass die Bewertung der Klausur bis zum maßgeblichen Zeitpunkt erfolgt sein wird und der Antragsteller angesichts der bisher erzielten Leistungen dann auch die erste juristische Prüfung bestanden haben wird. Da jedoch die Klausurbewertung weiterhin aussteht, kann die theoretische Möglichkeit – auch wenn hierfür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen – nicht ausgeschlossen werden, dass die Prüfung trotz Erfüllung der Mindestanforderungen an die Einzelpunktzahlen aus anderen Gründen, namentlich wegen § 11 Abs. 1 Prüfungsordnung, als nicht bestanden gewertet wird. Im Übrigen hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass er die übrigen Einstellungsvoraussetzungen, namentlich die gesundheitliche und charakterliche Eignung (vgl. §§ 10 Abs. 2, 24 Abs. 1 Nr. 2 a JAG i.V.m. § 20 Abs. 2 JAO), erfüllt. bb. Darüber hinaus ist derzeit für das hilfsweise Begehren des Antragstellers auch kein Anordnungsgrund ersichtlich. Der Antragsteller begründet die ihm drohende Rechtsverletzung damit, dass der Antragsgegner aufgrund der von ihm auf der Webseite der Ausbildungsbehörde angegebenen derzeitigen Wartezeit von zehn Monaten ab Antragstellung und seiner Streichung von der Bewerberliste nicht beabsichtige, ihn zum 1. August 2015 in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. In der Sache macht er damit eine drohende Verletzung seines Aufnahmeanspruchs geltend. In dem derzeitigen Stand des Verfahrens droht dessen Verletzung jedoch (noch) nicht. Der Antragsgegner hat bisher unstreitig noch nicht darüber entschieden, welche Bewerber zum Einstellungstermin 1. August 2015 berücksichtigt werden. Nach dem Vortrag des Antragsgegners kann der Antragsteller nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit dem Gesamtzeugnis der ersten juristischen Prüfung bis 1. Juni 2015 gegebenenfalls, falls ihn nämlich an der Verzögerung im Prüfungsablauf tatsächlich kein Verschulden treffen sollte, im Rahmen der Härtefallregelung nach §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 6 JKapVVO zum 1. August 2015 eingestellt werden. Damit fehlt es bereits an einer hinreichenden Konkretisierung der geltend gemachten Rechtsverletzung. Darüber hinaus besteht auch kein Grund für eine vorbeugende Regelung. Im Rahmen der grundsätzlich auf nachträglichen Rechtsschutz zugeschnittenen Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung ist vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz im Interesse wirksamen Rechtsschutzes ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Dies ist anzunehmen, um der Schaffung vollendeter, später nicht mehr rückgängig zu machender Tatsachen zuvorzukommen, und wenn dem Betroffenen andernfalls eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten drohen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – OVG 4 S 66.09 –, EA S. 3 m.w.N.). Für eine solche Situation ist vorliegend nichts ersichtlich. Sollte der Antragsgegner eine Aufnahme des Antragstellers zum 1. August 2015 tatsächlich ablehnen, könnte dieser daraufhin (ebenso) wirksamen vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, ohne wesentliche Nachteile oder Rechtsverluste befürchten zu müssen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 f. GKG.