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Urteil

7 K 1.15

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0819.7K1.15.0A
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Leitsätze
1. Wohnungsbauförderung kann zweistufig erfolgen, über die Frage des "ob" der Förderung wird dann öffentlich-rechtlich und über die Frage des "wie" zivilrechtlich entschieden.(Rn.29) 2. Der öffentlich-rechtliche Teil des Subventionsverhältnisses besteht für die ganze Dauer der Förderung fort.(Rn.32) 3. Ob eine Vermögensverschiebung öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich zu beurteilen ist, regelt sich, sofern ursprünglich ein Rechtsgrund bestand, nach dessen Zuordnung zum öffentlichen oder Zivilrecht.(Rn.38)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage im Termin zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wohnungsbauförderung kann zweistufig erfolgen, über die Frage des "ob" der Förderung wird dann öffentlich-rechtlich und über die Frage des "wie" zivilrechtlich entschieden.(Rn.29) 2. Der öffentlich-rechtliche Teil des Subventionsverhältnisses besteht für die ganze Dauer der Förderung fort.(Rn.32) 3. Ob eine Vermögensverschiebung öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich zu beurteilen ist, regelt sich, sofern ursprünglich ein Rechtsgrund bestand, nach dessen Zuordnung zum öffentlichen oder Zivilrecht.(Rn.38) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage im Termin zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO, nachdem die Kammer ihm das Verfahren mit Beschluss vom 23. Juni 2015 zur Entscheidung übertragen hat. Das Verfahren ist einzustellen, soweit der die Kläger die Klage im Termin zurückgenommen haben (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat die Klage hat keinen Erfolg. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gegeben (1.). Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet (2.). 1. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO. Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn die wahre Natur des streitigen Rechtsverhältnisses öffentlich-rechtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1981 – BVerwG 3 C 47.80 -, juris, Rn. 27). Insoweit ist abzustellen auf die Rechtsnatur der das streitige Rechtsverhältnis prägenden Rechtsnormen. Kommen sowohl zivilrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Normen als prägend in Betracht, kommt es darauf an, ob ein Sachzusammenhang mit hoheitlichem Handeln bzw. der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 – BVerwG 7 C 44.81 -, juris, Rn. 13). a) Wohnungsbauförderung kann nach der obergerichtlichen Rechtsprechung rein öffentlich-rechtlich erfolgen. Das ist dann der Fall, wenn eine Förderzusage nicht nur die Entscheidung enthält, dass eine Baumaßnahme gefördert wird, sondern zugleich auch Art und Umfang der Förderung (abschließend) festlegt (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1998 – IX ZB 19.98 -, juris, Rn. 6). Wohnungsbauförderung kann aber auch zweistufig erfolgen. Über die Frage des „ob“ der Förderung wird dann hoheitlich (öffentlich-rechtlich) und über die Frage des „wie“ zivilrechtlich entschieden. Eine solche Zweiteilung war bis 31. Dezember 2001 ausdrücklich in § 102 II. WoBauG angelegt. Nimmt man ein zweistufiges Förderverhältnis an, kommt es für den Rechtsweg vorrangig auf die Frage an, ob eine Streitigkeit die Bewilligung der Subventionsmittel (1. Stufe, öffentlich-rechtlich) oder den Vollzug der aufgrund der Bewilligung geschlossenen Verträge (2. Stufe, zivilrechtlich) betrifft. Bei dieser Zuordnung ist dann weiter zu differenzieren zwischen Fällen, in denen beide Förderstufen dauerhaft nebeneinander bestehen, die Parteien des Förderverhältnisses also während der ganzen Laufzeit des Förderverhältnisses auf beide Stufen rechtsgestaltend einwirken können und solchen Fällen, in denen mit Abschluss des (bewilligungsbescheidkonformen) Darlehensvertrags die öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien beendet und alle weiteren Streitfragen solche des Vertragsvollzugs und damit zivilrechtlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1963 – VII ZR 189.61 – BGHZ 206 , a.A. BVerwG, Urteil vom 23.01.1962 – III C 203.60 -, juris, Rn. 9, Urteil vom 31. Oktober 1962 – BVerwG V C 64.62 -, juris). Stets dem Zivilrecht zuzuordnen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Streitigkeiten, die (nur) den Vollzug eines nach einem Bewilligungsbescheid geschlossenen Darlehensvertrags betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1977 – III ZR 63/75 -, juris, Rn. 10). b) Ob ein Förderverhältnis im Sinne der dargestellten Rechtsprechung ein- oder zweistufig ausgestaltet ist, ist vorrangig eine Frage der Auslegung des von den Parteien des Förderverhältnisses Gewollten (§§ 133, 157 BGB). Dabei kommt der formalen Ausgestaltung aber nur Indizwirkung zu. Maßgeblich ist darüber hinaus, in welchem Umfang auf Bewilligungsebene bereits über die Modalitäten der Förderung entschieden wird. Je differenzierter und vollständiger die Regelungen sind, umso mehr spricht für Einstufigkeit. Hinzu kommt die zeitliche Komponente. Werden Bewilligung und Ausgestaltung zeitlich zugleich bewirkt, spricht das für Einstufigkeit, werden sie zeitlich gestreckt, spricht das eher für Zweistufigkeit. Ergibt die Auslegung, dass ein zweistufiges Förderverhältnis vorliegt, muss die Streitigkeit schließlich nach dem Sachzusammenhang einer der beiden Stufen zugeordnet werden. c) Vorliegend ergibt die Auslegung der das Förderverhältnis definierenden Urkunden (i.e. Sammelbewilligungsbescheid, Bewilligungsbescheide, Darlehensangebot, Darlehensvertrag) zwar, dass ein zweistufiges Rechtsverhältnis von den Parteien gewollt war. Die Parteien haben mit Zugang des Sammelbewilligungsbescheides, der daran anknüpfenden Bewilligungsbescheide für den Aufwendungszuschuss, das Familienzusatzdarlehen und den Zinszuschuss sowie des Darlehensangebotes vom 30. Juli 1993 den öffentlich–rechtlichen Teil ihres Subventionsverhältnisses begründet. Den zweiten, zivilrechtlichen Teil ihres Förderverhältnisses haben sie mit Vollziehung der Darlehensurkunde begründet, die über die Regelungen, die in dem Sammelbewilligungsbescheid, den Bewilligungsbescheiden und dem Darlehensangebot enthalten sind, eine Vielzahl weiterer Regelungen für das Darlehensverhältnis enthält. d) Die vorliegende Streitigkeit ist dem öffentlich-rechtlichen Teil des Subventionsverhältnisses zuzurechnen. Dieses besteht zunächst nach der Überzeugung des Gerichts für die ganze Dauer der Förderung fort. Dagegen, dass die Parteien durch den Abschluss des Darlehensvertrages den öffentlich-rechtlichen Teil des Förderverhältnisses vollbeendigen wollten, spricht vor allem der Umstand, dass die Regelungen zur Verringerung der Zinssubvention bei Einkommensverbesserungen der Kläger in dem Sammelbewilligungsbescheid, den Bewilligungsbescheiden und dem Darlehensangebot enthalten sind. Diese Regelungen liefen bei der Annahme einer Vollbeendigung des öffentlich-rechtlichen Teils der Rechtsbeziehung mit Darlehensvertragsabschluss leer. Die vorliegende Streitigkeit ist sodann auch diesem fortbestehenden öffentlich-rechtlichen Teil der Förderbeziehung zuzurechnen. Denn die zwischen den Beteiligten streitige Verpflichtung zur Leistung von Verwaltungskostenbeiträgen ist schon im öffentlich-rechtlichen Teil der Förderbeziehung für alle Beteiligten bindend festgelegt. Aus Sicht des hier maßgeblichen objektiven Betrachters in der Lage des Empfängers (§§ 133, 157 BGB, § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) legt nämlich schon der Sammelbewilligungsbescheid selbst zusammen mit dem den Zinszuschuss betreffenden Bewilligungsbescheid die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge fest. Der Wortlaut des Bewilligungsbescheides lässt eine derartige Interpretation zunächst zu. In Absatz 1 des Bewilligungsbescheides, den der Sammelbewilligungsbescheid unter I. in Bezug nimmt, findet sich die Formulierung, die Bewilligung erfolge gemäß den Richtlinien der Eigentumsförderungssätze 1991, die wiederum unter Ziffer 3 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungskostenbeiträge in der hier streitgegenständlichen Höhe regeln. Damit kann eine den Empfänger bindende Bezugnahme auf alle Regelungen der Eigentumsfördersätze gemeint sein. Der objektive Empfänger der Bescheide muss aus den gesamten Umständen der Begründung des Förderverhältnisses auch auf eine solche bindende Inbezugnahme schließen. Zum einen werden in dem Bewilligungsbescheid auch die Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 genannt, auf deren bindende Einhaltung die Beklagte bereits anlässlich der Verpflichtungserklärung der im Vorfeld der Begründung des Förderverhältnisses bestanden hatte. Das legt aus Sicht des Empfängers nahe, dass die Beklagte die Kläger auch an die Inhalte der weiteren genannten Verwaltungsvorschriften binden wollte. Zum anderen hebt die Beklagte ebenfalls in Absatz 1 des Bewilligungsbescheides die in Nummer 3 Absatz 2 der Eigentumsfördersätze 1991 enthaltene Regelungen über die Zinsveränderungen bei Einkommensverbesserung ausdrücklich hervor, ohne sie aber zu wiederholen. Das kann und darf der objektive Empfänger nur dahingehend verstehen, dass die Beklagte von einer Bindung der Bescheidempfänger an die Eigentumsfördersätze 1991 bereits aufgrund der vorherigen Formulierungen des Bewilligungsbescheides ausgeht, andernfalls der Hinweis auf die Regelungen der Nr. 3 Abs. 2 der Eigentumsfördersätze 1991 überflüssig wäre. Eigene Regelungsqualität kann die Hervorhebung mangels hinreichend konkreten Inhalts nicht haben. Dafür, dass die IBB etwas die Kläger rechtlich nicht Bindendes hervorheben wollte, spricht auch nichts. Schließlich spricht die Erwähnung der Verwaltungskostenbeiträge in dem Darlehensangebot vom 30. Juli 1993, unabhängig davon, ob man ihm eigene Bescheidqualität zubilligt, dafür, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Verwaltungskostenbeiträgen bereits auf der ersten Stufe des Förderverhältnisses vereinbart werden sollte. Nach den von der Klägerseite übersandten Kopien des Sammelbewilligungsbescheides und des Darlehensangebotes wurden ihnen beide Schreiben unter demselben Datum neben der weitere Regelungen enthaltenden Darlehensurkunde übersandt. Die förmliche Wiederholung der wesentlichen Bedingungen des Darlehensvertrages in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Darlehensurkunde lässt nur den Schluss zu, dass diese dadurch besonders hervorgehobenen wesentlichen Bedingungen des Darlehensverhältnisses bereits im öffentlich–rechtlichen Teil der Förderbeziehung bindend geregelt werden sollten. 2. Die als allgemeine Leistungsklage bzw. Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen im Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2014 entrichteten Verwaltungskostenbeiträge. Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind nicht gegeben. a) Das Klagebegehren der Kläger ist vorliegend in der Sache an den Tatbestandsvoraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs und nicht an §§ 812 ff. BGB zu messen. Die obergerichtliche Rechtsprechung grenzt die Anwendungsbereiche beider Anspruchsgrundlagen danach ab, ob eine öffentlich-rechtliche oder eine zivilrechtliche Vermögensverschiebung rückabgewickelt werden soll (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage, S. 415 f.). Ob eine Vermögensverschiebung öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich zu beurteilen ist, regelt sich, sofern ursprünglich ein Rechtsgrund bestand, nach dessen Zuordnung (zum öffentlichen oder Zivilrecht). Hat von vornherein kein Rechtsgrund bestanden, ist maßgeblich, ob ein hinzugedachter Rechtsgrund, der die streitige Vermögensverschiebung rechtfertigen würde, dem öffentlichen oder dem Zivilrecht zuzuordnen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1978 – BGH VII ZR 244/76 –, juris, Rn. 11 stRspr., so wohl auch BVerwG für die Rückforderung von beamtenrechtlichen Beihilfeansprüchen, Urteil vom 22. März 1990 – BVerwG 2 C 33.87 –, juris, Rn. 14). Vorliegend ist der Rechtsgrund für die Zahlung der Verwaltungskostenbeiträge dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Denn es geht, wie bereits unter Ziffer 1 ausgeführt, um die Rückforderung einer schon im öffentlich-rechtlichen Teil des Förderverhältnisses festgelegten Leistungspflicht. b) Die Voraussetzungen des danach einschlägigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – BVerwG 7 C 48.82 -, juris, Rn. 12 ff. st Rspr., Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, 2014, § 49 a, Rn. 27 f.) liegen nicht vor. Insoweit kann dahinstehen, ob tatsächlich die Beklagte und nicht das Land Berlin passiv legitimiert ist. Die Zahlung ist nämlich jedenfalls mit Rechtsgrund geleistet worden. aa) Bereits die Regelungen des (bestandskräftigen) Bescheides vom 30. Juli 1996 vermitteln der Beklagten (oder dem Land Berlin) im Verhältnis zu den Klägern einen Rechtsgrund zum Behalten der von diesen entrichteten Verwaltungskostenbeiträge, deren zutreffende Berechnung die Kläger nicht in Frage gestellt haben. Wie ausgeführt, kommt der Verweisung in Absatz 1 des Bewilligungsbescheides über den Zinszuschuss vom 30. Juli 1993 auf die Eigentumsfördersätze 1991 Regelungswirkung zu. Aus Sicht des objektiven Betrachters in der Lage des Empfängers kann der Absatz nur so verstanden werden, dass die Regelungen der Verwaltungsvorschrift „Eigentumsfördersätze 1991“ im Wege der Verweisung für verbindlich erklärt werden sollten. Davon erfasst sind damit auch die Regelungen über den hier streitgegenständlichen Verwaltungskostenbeitrag. bb) Anhaltspunkte dafür, dass der Sammelbewilligungsbescheid nichtig (§ 44 VwVfG) sein könnte, hat das Gericht nicht. Weder benötigt die Beklagte bzw. das Land Berlin für die Forderung solcher Verwaltungskostenbeiträge eine eigene Ermächtigungsgrundlage (1) noch verstößt ihre Forderung gegen das Gesetz über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin (2). (1) Grundlage für die dem Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften Eigentumsfördersätze 1991 und Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 Abschnitte D und F sind §§ 105 f. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes – II. WoBauG – (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. März 2009 - VG 16 A 36.06 -, juris, Rn. 20 m.w.N.). Danach dürfen der Bund und, soweit dieser nicht regelt, die Länder nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung von Förderverhältnissen im Wohnungsbauförderungsrecht treffen. Im Bereich des Subventionsrechts gebieten weder der rechtsstaatliche noch der grundgesetzliche Gesetzesvorbehalt detailliertere gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen . Im Subventionsrecht und mithin auch im Bereich der Wohnungsbauförderung hat der Fördernehmer in aller Regel und so auch hier keinen gesetzlichen Anspruch auf die Förderung (vgl. Nr. 18 Abs. 1 WFB 1990). Dem Fördergeber ist vielmehr ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, der sich auch auf die Zwecke und den Umfang der Subvention erstreckt. Förderungsansprüche können sich danach nur aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz unter Beachtung des Willkürverbots ergeben (Art. 3 GG; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – BVerwG 5 C 10.05 –, juris, Rn. 50 ff.). Im Rahmen der Bestimmung des Umfangs der Subvention darf das Land Berlin, anstelle lediglich den „Nettosubventionsbetrag“ (i.e. Zinssubvention vermindert um Verwaltungskostenbeitrag) zu nennen, den „Bruttosubventionsbetrag“ (i.e. Zinssubvention) und den Abzugsbetrag (i.e. Verwaltungskostenbeitrag) gesondert nennen. Solange per Saldo keine Belastung für die Betroffenen entsteht, verlangt der grundrechtliche Gesetzesvorbehalt insoweit auch keine gesonderte Ermächtigungsgrundlage für den Abzugsbetrag im Rahmen der Gesamtberechnung der Subvention. Es erscheint schließlich auch nicht willkürlich, die Verwaltungskosten der Bewilligungsstelle in die Förderungskalkulation einzubeziehen und nach Art einer Bank zinsähnliche Leistungen zur pauschalierten Abgeltung des mit der Darlehensgewährung verbundenen Verwaltungsaufwands vorzusehen, mag sich dies aus der Sicht des Fördernehmers auch geringfügig förderungsmindernd auswirken (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. März 2009, a.a.O.). Dafür, dass die Regelung von Verwaltungskostenbeiträgen den nach dem Wortlaut sehr weit gefassten gesetzlichen Rahmen nicht überschreitet, spricht schließlich der Umstand, dass § 5 Abs. 2 Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Ablösungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1966, BGBl. I S. 107) von der Möglichkeit der Existenz derartiger Zahlungsverpflichtungen ausgeht und hierfür weitere Regelungen trifft (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. März 2009, a.a.O.). (2) Im Übrigen stellt die Tätigkeit der IBB im Rahmen des Förderverhältnisses mit den Klägern entgegen deren Auffassung keine gebührenpflichtiger Amtshandlungen für bestimmte Verwaltungsleistungen gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin dar. Die Vorschrift trägt dem grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt Rechnung und ermächtigt zur Erhebung von Geldleistungen, die den Bürger per Saldo belasten. Vorliegend geht es, wie ausgeführt aber nicht um eine einseitige Belastung des Bürgers, sondern lediglich um die Berechnung einer den Bürger per Saldo begünstigenden Geldleistung im Rahmen eines Subventionsverhältnisses. cc) Folgt man dem nicht und sieht einen Rechtsgrund für die Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge lediglich in dem zwischen den Klägern und der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag, ergibt sich nichts anderes. Denn die diesbezügliche Vereinbarung wäre nicht wegen eines Verstoßes gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) unwirksam. Die Vereinbarung über Verwaltungskosten unterliegt nämlich in ihrer konkreten zinserhöhenden Ausgestaltung als Preishauptabrede schon nicht der AGB–Inhaltskontrolle (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2014 – 16 U 202/13 –, juris, Rn. 36 f.). c) Besteht, wie dargelegt kein Rückforderungsanspruch, ist mangels verzinsbarer Hauptforderung auch kein Raum für den geltend gemachten Zinsanspruch. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm. § 709 S. 1 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen sind obergerichtlich noch nicht geklärt. Sie betreffen nach den Angaben der Beklagten auch eine Vielzahl von Förderverhältnissen, denen gleichlautende Förderbedingungen zugrundeliegen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.236,75 Euro festgesetzt. Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Beklagte im Rahmen eines Förderverhältnisses. Die Kläger beabsichtigten ab 1993, auf dem ihnen gehörenden Grundstück A... eine Doppelhaushälfte zu errichten. Am 2. März 1993 beantragten sie bei der Investitionsbank Berlin (IBB) die Aufnahme in ein Jahreswohnungsbauprogramm und die Bewilligung von Mitteln zur Förderung des Wohnungsbaues für das von ihnen geplante Bauvorhaben. Mit Verpflichtungserklärung vom 15. März 1993 verpflichteten sie sich unter anderem, das von ihnen geplante Bauvorhaben unter Beachtung der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 – WFB 1990 – vom 16. Juli 1990 (ABl. S. 13790 ff.) durchzuführen. Mit Sammelbewilligungsbescheid vom 30. Juli 1993 bewilligte die IBB namens und im Auftrag des Bewilligungsausschusses des Landes Berlin den Klägern aus öffentlichen Mitteln i.S.d. § 6 Abs. 1 II. WoBauG einen Aufwendungszuschuss in Höhe von 154.800,– DM, ein Familienzusatzdarlehen in Höhe von 7.000,– DM und einen Zinszuschuss i.H.v. 5,45 v.H. p.a. zu einem unter dem gleichen Datum angebotenen IBB-Baudarlehen. Die Zuschüsse und das Familienzusatzdarlehen wurden dabei „zu den Bedingungen der Bewilligungsbescheide und der Verpflichtungserklärung gewährt“. In dem Bewilligungsbescheid für den Zinszuschuss heißt es weiter: „(1) Namens und im Auftrage des Bewilligungsausschusses bewilligen wir Ihnen gemäß den Richtlinien über Förderungssätze für eigengenutztes Wohneigentum – Eigentumsfördersätze 1991 – vom 28.06.1991 (ABl. f. Berlin S. 1459 ff.) sowie den Wohnungsbauförderungsbestimmungen aufgrund Ihrer Erklärungen und der weiteren Unterlagen einen Zinszuschuss aus öffentlichen Mitteln zu dem Ihnen heute angebotenen IBB–Baudarlehen in der aus dem Sammelbewilligungsbescheid unter I ersichtlichen prozentualen Höhe. Der dort angegebene Prozentsatz ergibt sich aus der Differenz zwischen dem nach den Richtlinien über Förderungssätze 1991 Ziffer 3 (2) für Sie zutreffenden Zinssatz (s.a. Lastenberechnung) und dem unverbilligten Zinssatz des IBB–Baudarlehens. … (3) Der von Ihnen für das IBB–Baudarlehen zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen zu entrichtende Zinsbetrag wird um den hier bewilligten Zuschuss reduziert. Eine gesonderte Auszahlung des Zinszuschusses findet insofern nicht statt.“ In dem den Klägern unter dem 30. Juli 1993 ebenfalls übermittelten Darlehensangebot erklärt die IBB sich bereit, diesen ein IBB–Baudarlehen in Höh von 320.000,00 DM zu einem Zinssatz von 6,5 % vor und 1,05 % nach Subvention zu gewähren. In der Konditionsübersicht wird zudem ein Verwaltungskostenbeitrag von 0,6 % ausgewiesen. Hierzu heißt es auf Seite 3 des Darlehensangebotes weiter: „Der laufende Verwaltungskostenbeitrag von 0,6 v.H. jährlich ist vom jeweiligen Restkapital, mindestens aber von 20 v.H. des Ursprungskapitals zu zahlen.“ Im Übrigen würden die Auflagen des Sammelbewilligungsbescheides vom heutigen Tage und die Bedingungen der Schuldurkunde gelten. Das Darlehensangebot werde mit der Vollziehung der Schuldurkunde angenommen. In Ziffer 3 der Richtlinien über Förderungssätze für eigengenutztes Wohneigentum und die Förderung des Vorrats- und Geschoßwohnungsbaues – Eigentumsförderungssätze 1991 – (ABl. 1991, 1459 ff.) heißt es auszugsweise: „3 – Förderungssatz (1) Die zinsbegünstigten Baudarlehen werden zur Deckung der für den Bau entstehenden Gesamtkosten eingesetzt. … (2) Die Baudarlehen werden je nach Gesamteinkommen der / des Antragsteller(s) verzinst: … Zusätzlich erhebt die WBK Berlin einen Verwaltungskostenbeitrag von 0,6 vH. jährlich vom jeweiligen Restkapital, mindestens aber von 20 vH. des Ursprungskapitals. … …“ Die Kläger nahmen den angebotenen Darlehensvertrag am 23. November 1993 an. Wegen des weiteren Inhalts der von den Klägern unterzeichneten Darlehensvertragsurkunde wird Bezug genommen auf Blatt 12 bis 14 der Streitakte. Im Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2014 bezahlten die Kläger an die IBB Verwaltungskostenbeiträge i.H.v. 7.236,75 Euro. Mit Schreiben vom 20. November 2014 forderten die Kläger die IBB zur Rückzahlung der bezahlten Verwaltungskostenbeiträge auf. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 wies die IBB die Ansprüche zurück. Am 30. Dezember 2014 haben die Kläger Klage erhoben. Die Kläger meinen, eine Pflicht zur Zahlung von Verwaltungskostenbeiträgen sei nicht wirksam vereinbart. Sie seien Verbraucher. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkreditverträge in allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Beklagte habe das hier verlangte Bearbeitungsentgelt formularmäßig vereinbart. Auch der gegenüber den Klägern ergangene Sammelbewilligungsbescheid stelle einen Rechtsgrund für die verlangten Verwaltungskostenbeiträge nicht dar. Sie enthielten dazu weder eine eigene Regelung noch einen Verweis auf die Eigentumsfördersätze 1991. Selbst wenn sich ein entsprechender Verweis dort fände, würde es jedenfalls an einer Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen fehlen. Weder das Zweite Wohnungsbaugesetz noch die in seiner Ausführung ergangenen Verordnungen enthielten solche Ermächtigungen. Etwas anderes folge auch nicht aus § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Ablösung öffentlich–rechtlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz. Die dortige Erwähnung von Verwaltungskostenbeiträgen lasse nicht auf die Zulässigkeit solcher Zahlungen schließen. Insoweit fehle es an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage im Zweiten Wohnungsbaugesetz selbst. Schließlich verstoße die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen auch gegen das Gesetz über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin. Dessen § 8 Abs. 2 gebiete es, Verwaltungsgebühren nach dem tatsächlichen Aufwand zu bemessen, was hier nicht der Fall sei. Danach sei ein Verwaltungskostenbeiträge festsetzender Bescheid jedenfalls gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nichtig. Die Kläger beantragen zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.236,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 831,71 € seit dem 1.1.2005, 811,09 € seit dem 1.1.2006, 789,34 € seit dem 1.1.2007, 766,42 € seit dem 1.1.2008, 742,29 € seit dem 1.1.2009, 716,84 € seit dem 1.1.2010, 689,85 € seit dem 1.1.2011, 661,12 € seit dem 1.1.2012, 630,33 € seit dem 1.1.2013, 597,65 € seit dem 1.1. 2014. Die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, sie sei zur Forderung der von den Klägern bezahlten Verwaltungskostenbeiträge sowohl aufgrund des Sammelbewilligungsbescheides und des Bewilligungsbescheides vom 30. Juli 1993 als auch aufgrund des mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Darlehensangebotes vom selben Tag berechtigt. Alle ergangenen Bescheide seien bestandskräftig und nicht nichtig. Der Darlehensvertrag sei wirksam. Die von den Klägern zitierten zivilgerichtlichen Entscheidungen zum Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen seien nicht einschlägig. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band) und den Verwaltungsvorgang (1 Hefter), die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.