Urteil
7 K 348.14
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0923.7K348.14.0A
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Leitsätze
1. Die Sonderregelung des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.(Rn.25)
2. Art. 33 Abs. 5 GG gewährt keinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der Struktur der Besoldungsordnungen und des Beamtengehalts außerhalb des Rahmens, welchen die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht.(Rn.31)
3. Die Überleitungsvorschriften perpetuieren die Ungleichbehandlung wegen des Alters. Die Ungleichbehandlung ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten gerechtfertigt vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 u.a. -; EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sonderregelung des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.(Rn.25) 2. Art. 33 Abs. 5 GG gewährt keinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der Struktur der Besoldungsordnungen und des Beamtengehalts außerhalb des Rahmens, welchen die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht.(Rn.31) 3. Die Überleitungsvorschriften perpetuieren die Ungleichbehandlung wegen des Alters. Die Ungleichbehandlung ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten gerechtfertigt vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 u.a. -; EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuordnung zu der Erfahrungsstufe 4 mit Wirkung vom 21. Januar 2013. Die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 erfolgte Zuordnung zu der Erfahrungsstufe 3 entspricht der geltenden Rechtslage (dazu unter I), an deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht die Kammer keine Zweifel hat (dazu unter II). I. Die Zuordnung des Klägers zu der Erfahrungsstufe 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 entspricht der geltenden Rechtslage. Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz erfolgte für die Beamten im Bund mit Wirkung vom 1. Juli 2009 eine Abkehr von dem bis dahin geltenden Prinzip der Bemessung der Grundgehaltsstufe nach Maßgabe des Besoldungsdienstalters. Die Ermittlung erfolgt seitdem auf der Grundlage von so genannten Erfahrungsstufen, die sich grundsätzlich an beruflichen Dienstzeiten orientieren (vgl. BR-Drs. 720/07 S. 3, 252 f.). Die Zuordnung der zum 30. Juni 2009 bereits vorhandenen Beamten zu diesen Erfahrungsstufen richtet sich nach § 2 BesÜG. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BesÜG werden Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 des Gesetzes zugeordnet. Dabei ist gemäß § 2 Abs. 2 BesÜG die allgemeine Stellenzulage dem Grundgehalt zuzuschlagen und zur Vornahme der Zuordnung deren Beträge rechnerisch um 2,5 % zu erhöhen sowie schließlich kaufmännisch auf volle Euro zu runden. Nach § 2 Abs. 3 BesÜG erfolgt sodann die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die diesem Betrag entspricht. Die Anwendung dieser Vorschriften führte im Fall des Klägers, der am 30. Juni 2009 Kriminalhauptkommissar (BesGr. A 12) war und in die Dienstaltersstufe 6 eingruppiert war, zu der Überleitung in die Stufe 3+, was der Kläger auch nicht angegriffen hat. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG erfolgt diese Zuordnung zum 1. Juli 2009 jedoch nur vorläufig und wird, vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2, erst mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Nach Satz 2 der Vorschrift erfolgt, wenn in diesem Zeitraum eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam wird, die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. So liegt der Fall hier. Dem Kläger ist mit Wirkung vom 21. Januar 2013 und damit innerhalb des in der Vorschrift genannten Zeitraums ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 verliehen worden. § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG verpflichtet die Beklagte daher, ihn so zu stellen, als ob seine Ernennung bereits am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Für die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe ist der Kläger deshalb so zu behandeln, als wäre er bereits am 30. Juni 2009 zum Ersten Kriminalhauptkommissar befördert worden. Ausgangspunkt für die danach vorzunehmende fiktive Überleitung waren daher die nach sich aus der zum gesetzlichen Stichtag des 30. Juni 2009 geltenden Besoldungsvorschriften des zu diesem Zeitpunkt geltenden Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG a.F. – ergebenden Dienstbezüge der Dienstaltersstufe 6 der Besoldungsgruppe A 13. Unter Hinzurechnung des 2,5 %-igen Erhöhungsbetrages und der allgemeinen Stellenzulage des Klägers in Höhe von 75,49 € gemäß Anlage IX BBesG a.F. i.V.m. nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (BBesO A und B) des BBesG a.F. ergibt sich der für die Überleitung maßgebliche Betrag von 3.723,50 €. Nach entsprechender Rundung erfolgt sodann nach § 2 Abs. 3 BesÜG eine Zuordnung zur Stufe 2+ der Besoldungsgruppe A 13, für die in der Überleitungstabelle (Anlage 1 BesÜG) ein Betrag von 3.724,00 € ausgewiesen ist. Da der Kläger nach der gesetzlichen Regelung so zu stellen war, wie er gestanden hätte, wenn die Beförderung bereits zum 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre, hat die Beklagte zu Recht berücksichtigt, dass er dann mit dem nächsten Stufenaufstieg zum 1. Juli 2011 die Stufe 3 erreicht hätte und ihn dementsprechend eingruppiert. Somit trifft auch die Behauptung des Klägers nicht zu, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er nach dem 30. Juni 2009 weitere Erfahrungszeit zurückgelegt habe. Die in den Bescheiden vorgenommene Zuordnung entspricht somit der geltenden Rechtslage, was der Kläger auch nicht in Abrede gestellt hat. II. Die durch die Beklagte zutreffend angewandten Überleitungsregelungen verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht. 1. Verfassungsrechtliche Bedenken an diesen Überleitungsregeln bestehen nicht. a. Die Regelungen verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Danach verletzt eine Norm dann den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss 19. Juni 2012 – BVerfG 2 BvR 1397/09 –, juris, Rn. 56). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungsrechts belässt, kann das Gericht nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Dies betrifft sowohl die Struktur als auch die Höhe der angemessenen Besoldung. Gerichtlich kann nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstandet werden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, solange dem Handeln des Besoldungsgesetzgebers nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012, a.a.O., Rn. 61 m.w.N.). Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2009 – BVerfG 2 BvR 1003/08 –, juris, Rn. 14 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – BVerwG 2 C 45.10 –, juris). Insbesondere bei Massenerscheinungen ist er befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 – BVerfG 2 BvL 7/98 –, juris, Rn. 42). Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen. Jede Regelung des Besoldungsrechts ist dabei unvollkommen, muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen; sie wird insoweit unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 43 f.). Hieran gemessen liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. aa. Der Kläger weist zwar darauf hin, dass ihm durch die Nichtberücksichtigung seiner individuellen Erfahrungszeiten bei der Umstellung erhebliche Nachteile entstünden und er damit gegenüber den nach dem 30. Juni 2009 eingestellten Beamten erheblich benachteiligt würde. Damit ist aber der grundsätzlich weite Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Verpflichtung zur angemessenen Alimentierung der Beamten vom Bundesverfassungsgericht zuerkannt wird, nicht überschritten. Die Überleitung betrifft alle am 30. Juni 2009 vorhandenen Besoldungsempfänger der Beklagten, soweit sie aufsteigende Gehälter beziehen. Deshalb sind pauschalierende Regelungen grundsätzlich hinzunehmen. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die individuelle Ermittlung der Erfahrungsstufen eines jeden betroffenen Besoldungsempfängers einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten würde. Der Gesetzgeber hat bei seiner generalisierenden Regelung dem Bestandsschutz durch Sicherung des zum Überleitungszeitpunkt erreichten monatlichen Bezügeniveaus überwiegendes Gewicht beigemessen (vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 96 - unter II Nr. 8 - zum BesÜG). Wenn er diesem Bestand Vorrang vor der Betrachtung konkreter Erfahrungszeiten eingeräumt hat, ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden. bb. Auch die Sonderregelung des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Zwar werden aufgrund der darin enthaltenen Stichtagsregelung nach ihrer Überleitung beförderte Beamte ungleich behandelt, je nachdem ob sie bis zum oder nach dem 30. Juni 2013 befördert worden sind. Die vor diesem Stichtag Beförderten werden hinsichtlich der Stufenzuordnung so behandelt, als wäre die Beförderung bereits vor der Überleitung erfolgt, woraus sich für diese Gruppe relative Nachteile ergeben können. Denn aufgrund der durch die Umstellung veränderten Struktur der Besoldungstabelle kann die fiktive Annahme einer Beförderung vor dem 30. Juni 2009 – wie hier – dazu führen, dass die Überleitung in eine niedrigere Stufe erfolgt, als dies ohne die Beförderung der Fall gewesen wäre (vgl. Clemens/Millack/Engelking/ Lantermann/Henkel, BesR, Teil III.2, § 2 BesÜG, Rn. 25). Diese Ungleichbehandlung ist jedoch nach dem oben dargestellten Maßstab gerechtfertigt. Denn sie ist sachgerechte und zumutbare Folge des vom Gesetzgeber in sachlich vertretbarer Weise gewählten Stichtages und seiner willkürfrei getroffenen Entscheidung, die unterschiedlichen Auswirkungen eines Beförderungszeitpunktes vor oder nach der Überleitung zu nivellieren. Gegen die Stichtagsregelung des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG bestehen keine Bedenken. Da es unmöglich ist, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt, ist der Gesetzgeber berechtigt, Stichtage einzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 2003 – BVerfG 2 BvL 9/00 –, juris, Rn. 14), auch wenn jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2011 – BVerfG 1 BvR 1811/08 –, juris, Rn. 7). Die Wahl eines Stichtages überhaupt und dessen Zeitpunktes sowie die Auswahl unter den für die Anknüpfung an den Stichtag in Betracht kommenden Faktoren müssen allerdings sachlich vertretbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1995 – BVerfG 2 BvR 794/91 u.a. –, juris). Die Einführung einer Stichtagsregelung ist sachgerecht, wenn – wie hier mit der Besoldungsüberleitung – eine große Gruppe unterschiedlicher Rechtsverhältnisse einer neuen Regelung unterworfen werden sollen. Die Bestimmung des konkreten Stichtages in § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG ist nicht zu beanstanden, da der Gesetzgeber sich hier sachlich vertretbar am Ende der gesamten Überleitungsphase orientiert hat, d.h. dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet wurden (vgl. BT-Drs. 16/10850, S. 238). Für die Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG besteht auch ein sachlicher Grund. Die Regelung wurde eingeführt, um relative Nachteile gerade für leistungsstarke Beamte zu vermeiden, die aufgrund unterschiedlicher Beförderungszeitpunkte während der Überleitungsphase auftreten können (BT-Drs. 16/10850, S. 238; Zinner in: Schwegmann/Summer, BesR, § 2 BesÜG, Rn. 17). Denn ohne diese Regelung wären einige der vor dem 30. Juni 2009 beförderten Beamten bei der Überleitung in eine niedrigere Erfahrungsstufe eingruppiert worden als die nach der Überleitung beförderten Beamten derselben Besoldungsgruppe. Diese Unbilligkeit wollte der Gesetzgeber ausgleichen. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass er durch diese Regelung gegenüber nach dem 30. Juni 2013 beförderten Beamten benachteiligt werde, ist dies als notwendige Folge der Stichtagsregelung hinzunehmen. Zwar trifft es zu, dass § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG das Problem der potentiellen Benachteiligung früher Beförderter nicht beseitigt, sondern lediglich um vier Jahre nach hinten verschiebt. Die Entscheidung des Gesetzgebers, diese Problematik vom Zeitpunkt der Überleitung zu entkoppeln, ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn im Hinblick auf die unterschiedliche Entwicklung von Beamtenbiographien lassen sich eventuelle Nachteile nach einem Zeitraum von vier Jahren nicht mehr zwingend auf die Überleitung zurückführen. Im Übrigen wäre ein Wegfall der Regelung oder ein anderer Stichtag nicht geeignet, die Ungleichbehandlung zu vermindern, da die Benachteiligung dann lediglich eine andere Personengruppe betreffen würde. Denn das Phänomen an sich ergibt sich zwangsläufig aus dem – aufgrund der Vielzahl der betroffenen Rechtsverhältnisse zulässigerweise – generalisierenden System der betragsmäßigen Überleitung in Kombination mit den strukturell unterschiedlichen Besoldungstabellen des alten und des neuen Besoldungsrechts (vgl. hierzu Clemens/Millack/Engelking/ Lantermann/Henkel, a.a.O., Rn. 25, 37). b. Art. 33 Abs. 5 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Soweit der Kläger auf eine Verringerung seines Lebenseinkommens gegenüber dem alten Besoldungssystem verweist, beruft er sich auf einen Bestandserwartungsschutz, der verfassungsrechtlich schon nicht zwingend geboten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 – BVerfG 2 BvR 361/03 –, juris, Rn. 17 ff. und vom 22. März 1990 – BVerfG 2 BvL 1/86 –, juris, 2. Leitsatz). Art. 33 Abs. 5 GG gewährt keinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der Struktur der Besoldungsordnungen und des Beamtengehalts außerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 – BVerfG 2 BvR 1457/96 –, juris, Rn. 5). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Alimentationspflicht durch die Neugestaltung der Grundgehaltstabellen oder die Regelung des § 2 Abs. 5 BesÜG verletzt sein könnte, zumal die entsprechenden Zuordnungen nicht dazu geführt haben, dass der Kläger im Zeitpunkt der Überleitung oder auch der Beförderung eine betragsmäßige Verschlechterung seines monatlichen Grundgehalts hätte hinnehmen müssen. 2. Die angewandten Überleitungsregelungen verstoßen auch nicht gegen europarechtliche Normen. Soweit der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Eingruppierung in eine höhere Erfahrungsstufe überhaupt auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – RL 2000/78/EG – (ABl L 303 S. 16) stützen wollte, ergibt sich daraus nichts anderes. Zwar perpetuieren die Überleitungsvorschriften wegen der betragsmäßigen Überleitung die den alten Besoldungsregelungen innewohnende Ungleichbehandlung wegen des Alters. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist diese Ungleichbehandlung jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – BVerwG 2 C 6/13 –, juris, Rn. 68 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12, Specht – Rn. 64 ff. und 78 ff.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124 a Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 3 und 4 VwGO). Angesichts der Geltung der Norm des § 2 Abs. 5 BesÜG lediglich für den inzwischen abgelaufenen Übergangszeitraum hat die Rechtssache insbesondere auch keine grundsätzliche Bedeutung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.800,00 Euro festgesetzt. Der 1976 geborene Kläger wendet sich gegen die endgültige Zuordnung zu einer besoldungsrechtlichen Erfahrungsstufe. Er ist Beamter im Dienste der Beklagten. Nach der am 30. Juni 2009 geltenden Rechtslage war der Kläger, der damals das Amt eines Kriminalhauptkommissars (BesGr. A 12) beim Bundeskriminalamt innehatte, in die Dienstaltersstufe 6 ein-gruppiert. Am 1. Juli 2009 trat nach Art. 17 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, S. 462) – Dienstrechtsneuordnungsgesetz – das in Art. 3 dieses Gesetzes geregelte Besoldungsüberleitungsgesetz – BesÜG –, in Kraft. Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 wurden alle Besoldungsempfänger, die den Besoldungsordnungen A und R angehörten, nach den darin niedergelegten Überleitungsregeln auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen in die Überleitungstabellen für die Besoldungsordnungen A und R (Anlagen 3 und 4 des BesÜG) übergeleitet. Am 1. Juli 2009 wurde der Kläger auf dieser Grundlage zunächst vorläufig in die Überleitungsstufe zu Stufe 4 (im Folgenden: Stufe 3+) eingruppiert. Am 1. Juli 2011 erreichte er im Rahmen des Stufenaufstiegs die Stufe 4 und wurde dementsprechend besoldet. Mit Urkunde vom 9. Januar 2013, dem Kläger ausgehändigt am 21. Januar 2013, wurde er zum Ersten Kriminalhauptkommissar ernannt und mit Schreiben vom 14. Januar 2013 rückwirkend zum 1. Januar 2013 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 g eingewiesen. Mit Bescheid vom 4. Februar 2013 ordnete das Bundesverwaltungsamt ihn mit Wirkung vom 21. Januar 2013 endgültig der Überleitungsstufe zu Stufe 3 zu, wobei er die Stufe 3 als nächsthöhere Stufe bereits am 1. Juli 2011 erreicht habe. Den hiergegen mit Schreiben vom 8. Februar 2013 eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2013 zurück. Zur Begründung wurde insbesondere auf die Regelung des § 2 Abs. 5 BesÜG und auf die Vorläufigkeit der ursprünglichen Zuordnung verwiesen. Aufgrund der innerhalb des durch die Vorschrift bestimmten Vierjahreszeitraums erfolgten Beförderung sei der Kläger so zu stellen, als ob die Beförderung bereits am 30. Juni 2009 erfolgt sei. Bei einer fiktiven Überleitung aufgrund des Grundgehaltes, das ihm bei Zugrundelegung dieser Annahme zugestanden hätte, hätte er dann der Stufe 2+ zugeordnet werden müssen und wäre nach § 3 Abs. 2 BesÜG am 1. Juli 2011 in die Stufe 3 aufgestiegen, so dass er dieser Stufe mit dem Wirksamwerden seiner Ernennung zuzuordnen sei. Der Aufstieg in die Stufe 4 erfolge dann nach einer Erfahrungszeit von weiteren drei Jahren seit dem letzten Aufstieg und somit zum 1. Juli 2014. Dies sei aufgrund des weiten gesetzgeberischen Spielraums im Bereich des Besoldungsrechts nicht zu beanstanden. Mit der am 16. Mai 2013 bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, er werde durch die Besoldungsüberleitung in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise gegenüber den ab dem 1. Juli 2013 beförderten Beamten benachteiligt. Er selbst sei auch nur deshalb vor diesem Zeitpunkt befördert worden, weil die sechsmonatige Erprobungszeit aufgrund anderweitiger Bewährung entfallen sei. Es werde zudem nicht berücksichtigt, dass er seit dem 30. Juni 2009 weitere Erfahrungszeit zurückgelegt habe. Wären die seit dem Juli 2009 erfolgten Besoldungsanpassungen bei der fiktiven Zuordnung berücksichtigt worden, hätte er der Stufe 5 zugeordnet werden müssen. Darüber hinaus werde die Erfahrungsstufe 3 nach den Regelungen für nach dem 1. Juli 2009 eingestellte Beamte bereits nach fünf Jahren erreicht, während er bereits seit über 18 Jahren beim Bundeskriminalamt tätig sei. Nach dem neuen System und der darin vorgesehenen individuellen Berücksichtigung seiner Erfahrungszeit hätte er daher bereits im September 2014 die Stufe 6 erreicht. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gehe nicht so weit, dass dadurch eine dauerhafte Benachteiligung gerechtfertigt werden könne. Es sei nicht hinnehmbar, dass er seine Beförderung hätte ablehnen müssen, um keine finanziellen Nachteile zu erleiden. Auf diese Nachteile hätte er auch hingewiesen werden müssen. Insgesamt habe er durch die Neuregelung des Besoldungssystems gegenüber dem alten System 8.139,15 € weniger Lebenseinkommen. Wäre er nach geltender Rechtslage erst nach dem 30. Juni 2013 befördert worden, hätte er mehr als 19.000,00 € mehr Lebenseinkommen, da er dann bereits zum 1. Juli 2014 die Stufe 5 erreicht hätte. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 4. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. April 2013 zu verpflichten, ihn mit Wirkung vom 21. Januar 2013 der Erfahrungsstufe 4 der Besoldungsgruppe A13g zuzuordnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid und ergänzt und vertieft das dortige Vorbringen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band) und die Besoldungsakte des Klägers (1 Band), die dem Gericht vorlagen und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.