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Beschluss

7 L 112.16

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0630.7L112.16.0A
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Leitsätze
Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens während eines Konkurrentenstreitverfahrens ist nicht allein deshalb zu untersagen, weil der Mitbewerber dadurch eine Bewährungschance erhielte, die der rechtsschutzsuchende Beamte nicht habe, denn eine solche Bewährungschance des Mitbewerbers würde nicht zu einer wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des rechtsschutzsuchenden Beamten führen, weil ein hierdurch gegebenenfalls erlangter Vorteil des Mitbewerbers bei Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung und der daraus folgenden objektiven Rechtswidrigkeit einer entsprechenden Dienstpostenübertragung bei einer erneuten Auswahlentscheidung ohnehin nicht zu Lasten des rechtsschutzsuchenden Beamten berücksichtigt werden dürfte (Anschluss: BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016, 2 VR 2/15; IÖD 2016, 147).(Rn.38)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene auf die im Amtsblatt von Berlin vom 28. August 2015 unter der Kennziffer 1... ausgeschriebene Stelle (Sekundarschulrektor/in bzw. Studiendirektor/in als Fachbereichsleiter/in Deutsch an der J... – Besoldungsgruppe A 14 LBesO bzw. A 15 BBesO Bln –) vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Auswahl zu befördern. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu zwei Dritteln und die Antragstellerin zu einem Drittel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens während eines Konkurrentenstreitverfahrens ist nicht allein deshalb zu untersagen, weil der Mitbewerber dadurch eine Bewährungschance erhielte, die der rechtsschutzsuchende Beamte nicht habe, denn eine solche Bewährungschance des Mitbewerbers würde nicht zu einer wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des rechtsschutzsuchenden Beamten führen, weil ein hierdurch gegebenenfalls erlangter Vorteil des Mitbewerbers bei Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung und der daraus folgenden objektiven Rechtswidrigkeit einer entsprechenden Dienstpostenübertragung bei einer erneuten Auswahlentscheidung ohnehin nicht zu Lasten des rechtsschutzsuchenden Beamten berücksichtigt werden dürfte (Anschluss: BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016, 2 VR 2/15; IÖD 2016, 147).(Rn.38) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene auf die im Amtsblatt von Berlin vom 28. August 2015 unter der Kennziffer 1... ausgeschriebene Stelle (Sekundarschulrektor/in bzw. Studiendirektor/in als Fachbereichsleiter/in Deutsch an der J... – Besoldungsgruppe A 14 LBesO bzw. A 15 BBesO Bln –) vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Auswahl zu befördern. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu zwei Dritteln und die Antragstellerin zu einem Drittel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin konkurriert mit der Beigeladenen um die ausgeschriebene Stelle einer Studiendirektorin als Fachbereichsleiterin Deutsch an der J... in Berlin. Die 1956 geborene Antragstellerin steht im Dienst des Antragsgegners und ist für diesen im Statusamt einer Studienrätin (BesGr. A 13) als Klassenlehrerin mit den Fächern Deutsch und Französisch tätig. Sie unterrichtet seit 1985 an der... und nimmt dort seit dem Schuljahr 2008/2009 kommissarisch die Aufgaben als Fachbereichsleiterin Deutsch wahr. Im August 2015 schrieb der Antragsgegner die Stelle eines/r Sekundarschulrektor/in bzw. Studiendirektor/in als Fachbereichsleiter/in Deutsch an der J... – Besoldungsgruppe A 14 LBesO bzw. A 15 BBesO Bln – im Amtsblatt von Berlin unter der Kennziffer 1...aus. Die Antragstellerin und die Beigeladene bewarben sich neben zwei weiteren Bewerbern, die ihre Bewerbungen jedoch wenig später zurücknahmen, auf diese Stelle. Die Antragstellerin wurde durch die J... anlässlich ihrer Bewerbung für den Beurteilungszeitraum April 1991 bis November 2015 beurteilt. Die Gesamteinschätzung lautete „sehr gut (1)“. Dem Gesamturteil lagen Bewertungen in zwölf Einzelmerkmalen mit „1“ und in einem Einzelmerkmal mit „2“ zugrunde. Bewertet wurden lediglich die Einzelmerkmale einer Lehrkraft (Anlage 2 a), während in der verbalen Begründung der Gesamteinschätzung auch auf die Leistungen der Antragstellerin bei der kommissarischen Leitung des Fachbereichs Deutsch verwiesen wurde. In der Befähigungseinschätzung wurde unter Hinweis auf ihren hervorragenden Unterricht und ihre Leistungen bei der kommissarischen Leitung des Fachbereichs Deutsch festgestellt, dass sie die Arbeit der Fachbereichsleitung sehr gut übernehmen könne. Der Antragstellerin wurde die Beurteilung am 24. November 2015 eröffnet. Die 1965 geborene Beigeladene steht ebenfalls im Dienst des Antragsgegners. Nach Tätigkeiten als Bundesprogrammlehrkraft für die Bundesrepublik Deutschland im Ausland und als Redakteurin bei einem deutschen Zeitschriftenverlag wurde sie im Jahr 2003 in den Schuldienst des Landes Niedersachsen eingestellt und dort im Jahr 2006 zur Beamtin auf Probe und später auf Lebenszeit ernannt. Im Jahr 2008 wurde sie in den Berliner Schuldienst versetzt und unterrichtete bis zum 31. Januar 2015 im Amt einer Studienrätin (BesGr. A 13) am J...Gymnasium in M...die Fächer Deutsch, Philosophie, Ethik und Geschichte. Darüber hinaus ist sie seit März 2012 Fachseminarleiterin. Seit dem 1. Februar 2015 ist sie in der Funktion einer Fachleiterin als Qualitätsbeauftragte am C...-Gymnasium in P... tätig, die mit der Besoldungsgruppe A 14 bewertet ist. Mit Wirkung vom 31. August 2015 wurde sie zur Oberstudienrätin (BesGr. A 14) befördert. Für die Zeit vom 15. Juni 2014 bis zum 30. September 2015 erhielt sie durch das C...-Gymnasium eine Anlassbeurteilung, die bei einer Bewertung aller 22 Einzelmerkmale mit der Note „1“ mit der Gesamteinschätzung „sehr gut“ abschloss. Bewertet wurden die Leistungsmerkmale einer Lehrkraft (Anlage 2), einer beauftragten Fachseminarleiterin (Anlage 2 c) und einer Qualitätsbeauftragten (Anlage 2 e). Eine Befähigungseinschätzung wurde nicht vorgenommen. Die Beurteilung wurde ihr am 30. September 2015 eröffnet. Zuvor war die Beigeladene für den Zeitraum vom 13. Dezember 2012 bis 12. Juni 2014 vom J...Gymnasium ebenfalls mit der Gesamteinschätzung „sehr gut (1)“ beurteilt worden, wobei sie in zehn Einzelmerkmalen die Note „1“ und in drei die Note „2“ erhalten hatte. Bewertet wurden lediglich die Leistungsmerkmale einer Lehrkraft (Anlage 2 a). In einer weiteren Beurteilung für den Zeitraum 1. August 2008 bis 12. Dezember 2012 hatte die Beigeladene das Gesamturteil „B (oberer Bereich)“ erhalten, wobei drei Einzelmerkmale mit „A“ und zehn mit „B“ bewertet worden waren. Sodann wurde durch den stellvertretenden Schulleiter der J..., die Frauenbeauftragte und einen Vertreter des Personalrats jeweils eine Unterrichtsstunde der Antragstellerin und der Beigeladenen beobachtet und anschließend mit beiden ein Personalgespräch geführt. Darüber hinaus führte dieselbe Kommission mit beiden Bewerberinnen ein Auswahlgespräch. Mit am 27. Januar 2016 gezeichneten Auswahlvermerk der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft wurde die Beigeladene für die Besetzung der im Streit stehenden Stelle ausgewählt. Zur Begründung wurde zunächst festgestellt, dass beide Bewerberinnen eine dienstliche Beurteilung mit „sehr gut“ erhalten hätten, wobei die Beurteilung der Beigeladenen in der Funktion der Fachleitung sowie im Beförderungsamt einer Oberstudienrätin und die der Antragstellerin im Amt einer Studienrätin erfolgt sei. Die Beigeladene habe darüber hinaus gute Leistungen im Personal- und sehr gute Leistungen im Auswahlgespräch gezeigt, während die Leistungen der Antragstellerin im Personalgespräch befriedigend und im Auswahlgespräch gut gewesen seien. Der Vergleich der eingenommenen Funktionen und der dienstlichen Beurteilungen ergebe damit einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen vor der Antragstellerin, der im eigentlichen Auswahlverfahren noch deutlicher werde. In der Anlage 1 zum Auswahlvermerk werden der Werdegang und die bisherigen beruflichen Leistungen beider Bewerberinnen kurz dargestellt. In der Anlage 2 befinden sich Bewertungen des Personalgesprächs mit Noten (Antragstellerin: „befriedigend (3)“ / Beigeladene: „gut (2)"), in der Anlage 3 eine Auswertung des Auswahlgespräches mit Noten (Antragstellerin: „gut (2)“ / Beigeladene: „sehr gut (1)") und in der Anlage 4 eine Auswertung des beruflichen Werdegangs und eine Zusammenfassung der Ergebnisse im Auswahlverfahren in Form einer Tabelle, in der die Noten der aktuellen Anlassbeurteilung sowie des Personalgespräches und des Auswahlgespräches beider Bewerberinnen gegenübergestellt werden. In der Folge stimmten die Schwerbehindertenvertretung, die Frauenvertretung und der Personalrat der Auswahl der Beigeladenen zu. Mit Bescheid vom 11. Februar 2016 teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft der Antragstellerin mit, dass die Wahl nicht auf sie, sondern auf die Beigeladene gefallen sei. Die Antragstellerin hat daraufhin am 15. März 2016 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht eingereicht und im Verfahren VG 7 K 113.16 Klage auf erneute Auswahlentscheidung erhoben. Zur Begründung verweist sie insbesondere darauf, dass sich die aktuellen Beurteilungen der Bewerberinnen auf wesentlich unterschiedliche Zeiträume bezögen, sich durch die Vorbeurteilungen der Beigeladenen ein Leistungsvorsprung der Antragstellerin ergebe, die Beurteilung der Beigeladenen fälschlich am Maßstab des im Beurteilungszeitraum nur einen Monat innegehabten Beförderungsamtes der Besoldungsgruppe A 14 erfolgt sei, die ausgeübte Funktion der Antragstellerin als (kommissarische) Fachbereichsleiterin sowie der diesbezügliche Erfahrungsvorsprung nicht berücksichtigt worden und wesentliche Fortbildungen der Antragstellerin nicht mit in die Entscheidung eingeflossen seien. Sie beantragt sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladene auf die im Amtsblatt von Berlin vom 28. August 2015 unter der Kennziffer 1... ausgeschriebene Stelle (Sekundarschulrektor/in bzw. Studiendirektor/in als Fachbereichsleiter/in Deutsch an der J... – Besoldungsgruppe A 14 LBesO bzw. A 15 BBesO Bln –) vor Rechtskraft der Auswahlentscheidung zu befördern und dieser die Aufgaben der Fachbereichsleitung Deutsch an der J... zu übertragen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er verteidigt seine Auswahlentscheidung unter Verweis auf den Inhalt des Auswahlvermerks. Er ist insbesondere der Ansicht, dass die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen an dem zum Beurteilungszeitpunkt innegehabten Statusamt unabhängig von der Standzeit habe erfolgen müssen. Die Tatsache, dass die Beigeladene in ihrer Beurteilung für den Zeitraum August 2008 bis Dezember 2012 schlechter als die Antragstellerin beurteilt worden sei, werde durch die glatte Note 1 in der aktuellen Beurteilung im höheren Statusamt relativiert. Der hieraus ersichtliche Leistungsvorsprung der Beigeladenen werde durch das Auswahlverfahren bestätigt. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie verweist insbesondere auf ihre umfangreiche Erfahrung und ihre Leistungen, aufgrund deren die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streit-akte des hiesigen und des Verfahrens VG 7 K 113.16 (ein Band), den Auswahlvorgang (ein Band) und die Personalakten von Antragstellerin (ein Band) und Beigeladener (zwei Bände), die der Kammer bei ihrer Entscheidung vorlagen. II. Der als Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Gericht trifft gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung, wenn glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass die Gefahr besteht, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes könnte die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellerin (Anordnungsanspruch – dazu unter 1 –) vereitelt oder wesentlich erschwert (Anordnungsgrund – dazu unter 2 –) werden. 1. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf eine erneute (beurteilungsfehlerfreie) Entscheidung über die Auswahl für die zur Kennzahl 1... ausgeschriebene Stelle zusteht, für die die Beigeladene ausgewählt wurde. Die diesbezügliche Auswahlentscheidung verletzt die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. a) Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – und § 4 Abs. 1 Satz 1 Laufbahngesetz – LfbG –) gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Vorschrift vermittelt jedem Bewerber um ein solches Amt einen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – BVerwG 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 20). Bei der erforderlichen Auswahl zwischen mehreren Bewerbern ist in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien abzustellen. Allerdings ist die Entscheidung, welche Bewerber aufgrund ihrer Leistungen zu befördern sind, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – BVerwG 2 A 3.00 –, juris, Rn. 31). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich daher auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – BVerwG 2 VR 5.12 –, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.). Dabei sind für die gerichtliche Überprüfung allein die schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen ausschlaggebend. Denn aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu fixieren, da deren erstmalige Darlegung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die Rechtsschutzmöglichkeiten von Mitbewerbern in unzumutbarer Weise mindert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 – OVG 4 S 46.13 –; BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris, Rn. 21 f.). Nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – BVerwG 1 WB 19/08 –, juris, Rn. 35 m.w.N.). Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber muss auf aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte, aktuelle und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Dies sind regelmäßig die aktuellen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – BVerwG 2 C 37.04 –, BVerwGE 124, 99, 102 f.). Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – BVerwG 2 VR 3.03 –, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 Rn. 7 ff., juris, m.w.N.). Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Der dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertung erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse anderweitig zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich Beiträge der früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen. Um die für die Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Kenntnisse über die Leistungen des Beamten zu erhalten, kann der Beurteiler des Weiteren insbesondere schriftliche Arbeiten des zu Beurteilenden heranziehen und auswerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – BVerwG 2 A 1.14 –, juris, Rn. 21 f. m.w.N.). Beruhen die vorliegenden Beurteilungen auf unterschiedlichen Maßstäben, obliegt es der Auswahlbehörde, die Beurteilungen in geeigneter Weise miteinander vergleichbar zu machen, um die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe herzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2011 – OVG 4 S 37.10 –, EA, S. 3). Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – BVerwG 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 35 f.). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung allerdings nur dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl zumindest offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 –, juris, Rn. 32). b) An diesen Maßstäben gemessen stellt sich die Auswahlentscheidung aus mehreren Gründen als fehlerhaft dar. Der Antragsgegner hat im Auswahlverfahren eine fehlerhafte Beurteilung der Antragstellerin (dazu unter aa) und der Beigeladenen (dazu unter bb) zugrunde gelegt. Darüber hinaus hat er die unterschiedliche Länge der Beurteilungszeiträume bei der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht ausreichend berücksichtigt (dazu unter cc). aa) Die Beurteilung der Antragstellerin stellt sich bereits deshalb als fehlerhaft dar, weil die Gesamteinschätzung nicht plausibel aus den Einzelmerkmalen entwickelt wurde. Denn während die verbale Begründung der Gesamteinschätzung auch auf die seit Herbst 2008 kommissarisch wahrgenommene Funktion als Fachbereichsleiterin Deutsch abstellt, wurden bei den Einzelmerkmalen nur die einer Lehrkraft (Anlage 2 a) bewertet und der für die Fachbereichsleitung vorgesehene Beurteilungsbogen in Form des Anforderungsprofils des Dienstpostens der Fachbereichsleitung (Anlage 2 d) mit weiteren neun Einzelmerkmalen ist nicht beigefügt. Auch ansonsten ergibt sich aus den Akten nicht, dass und mit welchen Einzelnoten eine Bewertung der für diesen Dienstposten wesentlichen Einzelmerkmale vorgenommen wurde. In der fehlenden Beurteilung der Einzelmerkmale für einen Dienstposten als Fachbereichsleiter liegt auch ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Antragsgegners. Denn Textziffer 3.5 der Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes vom 12. Juli 2010 (ABl. S. 1185), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2012 (ABl. S. 2282) – AV Lehrerbeurteilung – schreibt vor, dass die erbrachten Leistungen auf der Grundlage des Anforderungsprofils, u.a. dem für Fachbereichsleiter, zu beurteilen sind, das dem Beurteilungsbogen als Anlage beizufügen ist. Soweit der Antragsgegner in anderem Zusammenhang die Auffassung vertritt, nach Textziffer 3.5 der AV Lehrerbeurteilung sei maßgebliches Anforderungsprofil das des innegehabten Statusamtes, verkennt er, dass sich das Anforderungsprofil auf den konkreten Dienstposten bezieht. Das Statusamt bildet lediglich den Maßstab, an dem die Leistungen des Beamten zu messen sind („Was muss ein Beamter dieser Besoldungsgruppe auf diesem Dienstposten leisten?“), definiert jedoch nicht die einzelnen Aufgaben des Beamten in seiner konkreten Tätigkeit. Dies korrespondiert auch mit den in Textziffer 3.5 AV Lehrerbeurteilung aufgeführten Anlagen zur Beurteilung der unterschiedlichen Einzelmerkmale, die sich u.a. auf Lehrkräfte, Beauftragte Fachseminarleiter, Fachleiter und Fachbereichsleiter beziehen, und damit bestimmte Tätigkeiten bzw. Funktionen unabhängig von dem jeweils innegehabten Statusamt in den Blick nehmen. So kann beispielsweise ein Fachbereichsleiter je nach Laufbahnzweig (§§ 8, 10 der Bildungslaufbahnverordnung Berlin – BLVO –) das Statusamt des Sekundarschulrektors der Besoldungsgruppe A 14 (§§ 8 Nr. 3 Buchst. b, 9 Nr. 2 Buchst. b BLVO; LBesO Bln als Anlage 1 des LBesG Bln, BesGr. A 14) oder das Statusamt eines Studiendirektors der Besoldungsgruppe A 15 (§ 11 Nr. 2 Buchst. a BLVO; BBesO Bln als Anlage I des BBesG Bln, BesGr. A 15) innehaben. Durch die fehlende Bewertung der für den wahrgenommenen Dienstposten wesentlichen Einzelmerkmale ist die Beurteilung der Antragstellerin unvollständig, nicht nachvollziehbar und damit fehlerhaft. bb) Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung der Beigeladenen stellt sich ebenfalls als fehlerhaft dar. Denn der Beurteilungszeitraum umfasst neben der achtmonatigen Tätigkeit am C... vom 1. Februar 2015 bis 30. September 2015 auch den davor liegenden Zeitraum von 7,5 Monaten, während dessen die Beigeladene nach dem Akteninhalt am J... in Mitte tätig war, der jedoch nach dem Akteninhalt nicht beurteilt wurde. So findet sich bereits unter Nr. 1.2 der Beurteilung, in der die Tätigkeit während der Berichtszeit durch die Beigeladene dargestellt und vom Beurteiler abgezeichnet wurde, lediglich eine Beschreibung ihrer Tätigkeit am C.... Denn zu Nr. 1.2.1, unter der die entsprechende Schule aufgeführt werden soll, wird lediglich das C... genannt, und die im Einzelnen genannten Aufgaben und Funktionen lassen bei einem Abgleich mit der Personalakte der Beigeladenen ebenfalls nicht erkennen, dass auch die Tätigkeit bis zum 31. Januar 2015 in den Blick genommen wurde. Selbst wenn man aber entgegen der in der Beurteilung aufgeführten Tätigkeitsbeschreibung davon ausgehen würde, dass auch die Tätigkeit am J... umfasst sein sollte, ist nicht ersichtlich, dass der am C... tätige Beurteiler sich Kenntnisse verschafft hat, aufgrund deren er die Leistungen der Beigeladenen an der vorherigen Schule beurteilen konnte. Denn es gibt nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass beispielsweise ein entsprechender Beurteilungsbeitrag von einem Vorgesetzten der Beigeladenen am J... eingeholt wurde. Hierfür ergibt sich weder etwas aus der Personalakte der Beigeladenen, noch werden solche Erkenntnisse unter Nr. 2 der Beurteilung (Grundlage der Leistungsbeurteilung) aufgeführt. cc) Unabhängig von der Fehlerhaftigkeit der Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen ist die Auswahlentscheidung auch deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner den Umstand, dass sich die Beurteilungen der beiden Bewerberinnen auf ganz erheblich abweichende Beurteilungszeiträume beziehen und deshalb nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar sind, nicht ausreichend berücksichtigt hat. Leistungsbeurteilung und Befähigungseinschätzung sind maßgeblich dadurch geprägt, welcher Zeitraum der Tätigkeit des Beamten ihnen zugrunde liegt. Weichen diese Zeiträume erheblich voneinander ab, beruhen die Beurteilungen auf unterschiedlichen Maßstäben. In einem solchen Fall können die Beurteilungen in einem Auswahlverfahren nicht ohne differenzierende Betrachtung herangezogen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2011 – OVG 4 S 37.10 –, EA, S. 4; VG Berlin, Beschluss vom 27. September 2013 – VG 7 L 222.13 –, EA, S. 11). Hierfür sind für die gerichtliche Überprüfung allein die schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen ausschlaggebend. Dabei kommt es nicht nur auf die absolute Länge bzw. Kürze der Beurteilungszeiträume an, sondern auch auf das Verhältnis der Zeiträume zueinander sowie auf die weiteren Umstände des Einzelfalls (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 27. September 2013, a.a.O., und vom 13. November 2013 – VG 7 L 215.13 –, EA, S. 16 f.). Der Antragsgegner hat vorliegend in den maßgeblichen Erwägungen des Auswahlvermerks auf dessen Seite 2 die Gesamtnoten der aktuellen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen mit „sehr gut“ gegenübergestellt, ohne zu berücksichtigen, dass der Beurteilungszeitraum der Beurteilung der Antragstellerin mit 24 Jahren und acht Monaten einen mehr als achtzehnmal so langen Beurteilungszeitraum umfasst wie der der Beurteilung der Beigeladenen mit einem Jahr und dreieinhalb Monaten. Es kann offenbleiben, ob bei derart unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen eine dokumentierte Auswahlentscheidung, die sich hiermit nicht auseinandersetzt und wesentlich auf diese Beurteilungen abstellt, stets rechtswidrig wäre (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 24. September 2007 – OVG 2 EO 581.06 –, juris, Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2004 – OVG 1 B 1576.04 –, juris, Rn. 15), da jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem zumindest eine der Vorbeurteilungen der Beigeladenen, und dazu noch die mit einem vergleichsweise langen Beurteilungszeitraum von August 2008 bis Dezember 2012, hinter der Gesamtnote der Antragstellerin für den gesamten Zeitraum zurückbleibt, eine ergänzende Würdigung erforderlich wäre. Dies ist hier nicht geschehen. Zwar trägt der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vor, dass der Umstand dieser schlechteren Vorbeurteilung dadurch relativiert würde, dass die Beigeladene nunmehr eine glatte „1“ in der aktuellen Beurteilung im höheren Statusamt habe. Unabhängig davon, ob die Annahme einer solchen „Relativierung“ ausreichend wäre, um den im Auswahlvermerk festgestellten Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu begründen, ist eine dahingehende Begründung zum jetzigen Zeitpunkt unbeachtlich und kann Defizite des Leistungsvergleichs im Auswahlverfahren nicht beheben. Die Grenze der zulässigen Ergänzung der Auswahlerwägungen ist überschritten, wenn es sich nicht lediglich um die vervollständigende Begründung bereits zuvor angestellter und auch offengelegter, sondern um die nachträgliche Darlegung zusätzlicher Auswahlerwägungen handelt, die in dem Auswahlverfahren ersichtlich unberücksichtigt geblieben waren (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. August 2013 – OVG 4 S 46.13 –, EA, S. 5 und vom 29. März 2011 – OVG 4 S 8.11 –, EA, S. 5). Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da in dem Auswahlverfahren die erheblich unterschiedliche Länge der Beurteilungszeiträume der aktuellen Beurteilungen nicht einmal im Ansatz berücksichtigt oder gewertet wurde. In dem gesamten Auswahlvorgang findet sich keine dokumentierte Erwägung zur Länge der Beurteilungszeiträume. So werden weder die jeweiligen Beurteilungszeiträume der aktuellen Beurteilungen noch deren erhebliche Abweichung noch Vorbeurteilungen der Bewerber in der Begründung der Auswahlentscheidung auf Seite 2 des Auswahlvermerkes erwähnt, geschweige denn Erwägungen dazu angestellt, warum trotz der besseren Beurteilung der Antragstellerin über den gesamten Zeitraum mit der Note „1“ gegenüber der schlechteren Beurteilung der Beigeladenen für den Zeitraum 2008 bis 2012 dennoch von einem Leistungsvorsprung für diese ausgegangen wird. Zwar werden in der Anlage 1 zum Auswahlvermerk „Übersicht über den Werdegang und die bisherigen beruflichen Leistungen eines/einer Bewerbers/in“ auch die beiden Vorbeurteilungen der Beigeladenen mit den Noten „B“ und „1“ aufgeführt; diese werden jedoch an keiner Stelle der Beurteilung der Antragstellerin gegenübergestellt oder in den Begründungen erwähnt, und die lediglich tabellarische Auflistung enthält auch keine Angaben zu der Länge der Beurteilungszeiträume der (Vor-)Beurteilungen. Gegen eine entsprechende Berücksichtigung der Vorbeurteilungen spricht zusätzlich die Anlage 4 zum Auswahlvermerk „Auswertung des beruflichen Werdegangs (Personalakte) und Zusammenfassung der Ergebnisse im Auswahlverfahren […]“, in der unter dem Punkt „Dienstliche Beurteilungen / Bisherige dienstliche Leistungen“ lediglich Beurteilungszeitpunkt und Gesamtnote der aktuellen Beurteilungen der Bewerberinnen aufgeführt werden. c) Bei erneuter (fehlerfreier) Auswahlentscheidung scheint eine Auswahl der Antragstellerin anstelle der Beigeladenen auch möglich. Angesichts der Fehlerhaftigkeit der Beurteilungen beider Bewerberinnen und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit einer Neubeurteilung nach Beurteilung der vorgegebenen Einzelmerkmale bei der Antragstellerin und nach Einholung entsprechender Beurteilungsbeiträge für beide Bewerberinnen kann das Gericht bereits angesichts des dem Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraums keinerlei Aussagen zu dem Ergebnis dieser Neubeurteilung treffen, so dass ein Leistungsvorsprung der Antragstellerin auch bei wertender Betrachtung unterschiedlich langer Beurteilungszeiträume nicht ausgeschlossen erscheint. Angesichts dessen, dass die Antragstellerin schon wegen der genannten Fehler des Leistungsvergleichs einen Anordnungsanspruch hat, kann offenbleiben, ob auch die weiteren von ihr erhobenen Rügen gegen die Auswahlentscheidung durchgreifen. Insoweit weist das Gericht lediglich vorsorglich und zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten darauf hin, dass es angesichts der Länge des Beurteilungszeitraums der aktuellen Beurteilung der Antragstellerin von über 24 Jahren zweifelhaft erscheint, ob der jetzige Beurteiler tatsächlich die Leistungen der Antragstellerin während des gesamten Zeitraums aus eigener Anschauung beurteilen kann. Ist dies nicht der Fall und sollte eine erneute Beurteilung wieder für einen derart langen Zeitraum erfolgen, wofür das Gericht keinerlei Notwendigkeit sieht, wären entsprechende Beurteilungsbeiträge einzuholen, damit die Beurteilung nicht auf unzureichender Grundlage erfolgt. 2. Ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt im tenorierten Umfang lediglich hinsichtlich der Verhinderung einer Beförderung der Beigeladenen vor. Für die Antragstellerin besteht insoweit die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität die Verwirklichung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Soweit sie darüber hinaus die Erstreckung der Entscheidung bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung begehrt, ist ihr Antrag zurückzuweisen. Denn eine Frist von 14 Tagen nach erneuter Auswahl genügt, um ihrem berechtigten Interesse an effektiver Rechtsschutzgewährung Rechnung zu tragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2012 – OVG 6 S 49.11 –, EA, S. 20). Ebenfalls zurückzuweisen ist der Antrag, soweit dadurch vorläufig die Verhinderung der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens der Fachbereichsleiterin Deutsch an der J... an die Beigeladene angestrebt wird. Zwar könnte die Beigeladene hierdurch eine Bewährungschance erhalten, die andere Bewerber nicht haben. Jedoch würde eine solche Bewährungschance der Beigeladenen nicht zu einer wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin führen. Denn ein hierdurch gegebenenfalls erlangter Vorteil der Beigeladenen dürfte aufgrund der bereits dargelegten Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung und der daraus folgenden objektiven Rechtswidrigkeit einer entsprechenden Dienstpostenübertragung bei einer erneuten Auswahlentscheidung ohnehin nicht zu Lasten der Antragstellerin berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – BVerwG 2 VR 2.15 –, juris, Rn. 25 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner und der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 52 f. GKG.