Urteil
7 K 423.16
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0517.7K423.16.0A
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Leitsätze
1. Für Rechtsstreitigkeiten über die Bildung von Richtervertretungen, insbesondere für eine Anfechtung der Wahl, ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Klage ist gegen das Land Berlin zu richten.(Rn.17)
Dass die Kläger gegebenenfalls erst nach Ablauf der Klagefrist konkretisiert haben, welche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren sie durch welchen Sachverhalt für verletzt erachten, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.(Rn.20)
2. Für jeden Gerichtszweig ist grundsätzlich ein Präsidialrat zu bilden. Die Bildung eines gemeinsamen Präsidialrats für mehrere Gerichtszweige kann dabei durch Gesetz vorgeschrieben werden.(Rn.24)
Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Wahl des Präsidialrates zu messen ist, unterscheidet sich dabei von dem einer Parlamentswahl.(Rn.27)
Außerhalb demokratischer Wahlen politisch-parlamentarischer Art besteht insoweit kein Verfassungssatz, der den formalen Charakter der gleichen Wahl für Wahlen aller Art durchsetzt, an denen der Einzelne teilnimmt.(Rn.28)
3. Das Wahlverfahren für die Wahl des Präsidialrates ist mit dem Grundgesetz, sonstigen Bundesrecht und Landesrecht vereinbar.(Rn.30)
Insbesondere verstößt die Durchführung einer Verhältniswahl nicht gegen Art 3 GG.(Rn.32)
Auch die Möglichkeit, Rumpflisten mit weniger Kandidaten als zu wählenden Personen aufzustellen, begegnet keinen Bedenken.(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Rechtsstreitigkeiten über die Bildung von Richtervertretungen, insbesondere für eine Anfechtung der Wahl, ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Klage ist gegen das Land Berlin zu richten.(Rn.17) Dass die Kläger gegebenenfalls erst nach Ablauf der Klagefrist konkretisiert haben, welche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren sie durch welchen Sachverhalt für verletzt erachten, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.(Rn.20) 2. Für jeden Gerichtszweig ist grundsätzlich ein Präsidialrat zu bilden. Die Bildung eines gemeinsamen Präsidialrats für mehrere Gerichtszweige kann dabei durch Gesetz vorgeschrieben werden.(Rn.24) Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Wahl des Präsidialrates zu messen ist, unterscheidet sich dabei von dem einer Parlamentswahl.(Rn.27) Außerhalb demokratischer Wahlen politisch-parlamentarischer Art besteht insoweit kein Verfassungssatz, der den formalen Charakter der gleichen Wahl für Wahlen aller Art durchsetzt, an denen der Einzelne teilnimmt.(Rn.28) 3. Das Wahlverfahren für die Wahl des Präsidialrates ist mit dem Grundgesetz, sonstigen Bundesrecht und Landesrecht vereinbar.(Rn.30) Insbesondere verstößt die Durchführung einer Verhältniswahl nicht gegen Art 3 GG.(Rn.32) Auch die Möglichkeit, Rumpflisten mit weniger Kandidaten als zu wählenden Personen aufzustellen, begegnet keinen Bedenken.(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung konnte trotz des Ausbleibens der Beigeladenen zu 2. bis 5., 7. bis 9. sowie 11. und 12. im Termin zur mündlichen Verhandlung ergehen, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. § 32 Satz 1 des Berliner Richtergesetzes (RiGBln) eröffnet für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung von Richtervertretungen, zu denen gemäß § 26 Nr. 2 RiGBln auch die Präsidialräte zählen, den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und in Ermangelung einer anderslautenden Regelung damit die Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zutreffend richtet sich die Klage gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, diese vertreten durch den Präsidenten des Kammergerichts. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, der auf Feststellungsklagen analoge Anwendung findet, ist eine Klage grundsätzlich gegen den Rechtsträger der handelnden Behörde zu richten. Dies ist das Land Berlin, dem das Verhalten des Gesamtwahlvorstandes zuzurechnen ist, der Verantwortung für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Präsidialratswahl trägt. Denn die Wahl des Präsidialrates bei dem Kammergericht, der für den Gerichtszweig der ordentlichen Gerichtsbarkeit gewählt wird, liegt insbesondere im Interesse des Landes und der Allgemeinheit an einer qualifizierten Richterschaft und leistungsfähigen Rechtspflege in diesem Bereich (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 16. Januar 1990 – OVG 4 B 20.89 –, juris Rn. 17). Auch macht sich das Land das Ergebnis der Wahl zu eigen, indem es gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2 und 31 RiGBln die Präsidialratsmitglieder im erforderlichen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freistellt und sie mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen und sachlichen Mitteln ausstattet (ebenso zur Anfechtung einer Gleichstellungsbeauftragtenwahl nach Bundesrecht: BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2007 – BVerwG 6 A 1.06 –, juris Rn. 19 ff. und vom 8. April 2010 – BVerwG 6 C 3.09 –, juris Rn. 14; zur Anfechtung einer Frauenvertreterwahl nach Landesrecht: VG Berlin, Urteil vom 3. Mai 2013 – VG 5 K 442.12 – m.w.N.). Intern wird das Land Berlin durch den Präsidenten des Kammergerichts vertreten, zu dessen Geschäftsbereich die dem Verfahren zugrunde liegende Präsidialratswahl gehört (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 22. Oktober 2012, ABl. 1979). 2. Auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Wahlanfechtung sind erfüllt. Gemäß § 91 Abs. 1 RiGBln kann eine nach diesem Gesetz erfolgte Wahl von mindestens drei Wahlberechtigten binnen einer Frist von zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Kläger sind anfechtungsbefugt, weil sie als Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Berlin gemäß § 57 Abs. 1 RiGBln wahlberechtigt für den Präsidialrat dieses Gerichtszweiges sind. Da der Wahlvorstand das Wahlergebnis nicht vor dem 8. Dezember 2015 bekannt gegeben hat, ist die am 22. Dezember 2015 eingegangene Klage auch innerhalb der Zweiwochenfrist erhoben worden. Dass die Kläger erst nach Ablauf der Klagefrist konkretisiert haben, welche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren sie durch welchen Sachverhalt für verletzt erachten, steht der Zulässigkeit ihrer Klage nicht entgegen. Der – hier wohl übertragbare – personalvertretungsrechtliche Grundsatz, dass innerhalb der Anfechtungsfrist darzulegen ist, aus welchen Gründen gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1992 – BVerwG 6 P 9.91 –, juris Rn. 16), gebietet lediglich, dass der Umstand der Anfechtung und deren Reichweite aus Gründen der Rechtssicherheit innerhalb der Frist bestimmt werden muss und die Klage nicht nachträglich erweitert werden kann. Innerhalb eines so begrenzten Begehrens – das sich vorliegend unmissverständlich auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Präsidialratswahl richtet – hat das Gericht den streitigen Sachverhalt durch Amtsermittlung zu klären und ist dabei berechtigt und verpflichtet, auch nachträglich vorgetragene, ja sogar überhaupt nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe zu berücksichtigen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1991 – BVerwG 6 P 8.89 –, juris Rn. 17 f.) II. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 91 Abs. 1 und 2 RiGBln stellt das Gericht die Ungültigkeit der Wahl fest, wenn bei der Wahl wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind und der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte. Danach ist die Wahl vom 25. November 2015 zum Präsidialrat bei dem Kammergericht nicht ungültig, denn sie war im Wesentlichen rechtmäßig, und soweit dabei im Einzelfall gegen Wahlvorschriften verstoßen wurde, war der Verstoß nicht ergebnisrelevant. 1. Es war zulässig, dass die Präsidialratswahl in Form einer Listenwahl durchgeführt wurde. a. § 74 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) bestimmt, dass für jeden Gerichtszweig ein Präsidialrat zu bilden ist und dass die Bildung eines gemeinsamen Präsidialrats für mehrere Gerichtszweige durch Gesetz vorgeschrieben werden kann. Nach § 74 Abs. 2 DRiG besteht der Präsidialrat aus einem Gerichtspräsidenten als Vorsitzendem und aus Richtern, von denen mindestens die Hälfte durch die Richter zu wählen sind. Landesgesetzlich konkretisiert werden diese bundesrechtlichen Rahmenvorgaben im Berliner Richtergesetz. Gemäß § 57 Abs. 1 und 2 RiGBln wird bei jedem der für die Gerichtszweige gebildeten oberen Landesgerichte ein Präsidialrat gebildet, der aus dem Präsidenten des oberen Landesgerichts als Vorsitzenden und weiteren, in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sechs, Mitgliedern besteht, die am Wahltag seit mindestens fünf Jahren im Richterverhältnis auf Lebenszeit stehen müssen und von der Richterschaft des Gerichtszweigs gewählt werden. § 88 Abs. 1 RiGBln bestimmt in Satz 3, dass die zu wählenden Mitglieder der Präsidialräte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden, und in Satz 4, dass Personen- und Mehrheitswahl stattfindet, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird. § 90 Abs. 1 Satz 1 RiGBln bestimmt weiter, dass der Senat durch Rechtsverordnung eine Wahlordnung erlässt, die das Nähere über die Ausgestaltung des jeweiligen Wahlsystems und das Wahlverfahren regelt, insbesondere Bestimmungen über die Bestellung und die Aufgaben des Wahlvorstandes, die Aufstellung der Wählerliste, die Erstellung der Vorschlagslisten, die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie die dafür erforderlichen Unterschriften, die Wahlhandlung, die Ausübung des Wahlrechts und die Feststellung des Wahlergebnisses und der Gewählten trifft. Auf dieser Grundlage regelt die Wahlordnung zum Berliner Richtergesetz (RiWO) die Einzelheiten der Wahl und trifft dabei in § 41 RiWO Vorgaben für den Fall einer Verhältniswahl der Richterräte, die gemäß § 46 RiWO entsprechende Anwendung auf die Gesamtrichterratswahl und in Verbindung mit § 52 Satz 3 RiWO entsprechende Anwendung auf die Präsidialratswahl finden. Danach ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen, wenn mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind (§ 41 Abs. 1 Satz 1 RiWO). In diesem Fall kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag abgeben (§ 41 Abs. 1 Satz 2 RiWO), indem er die betreffende Vorschlagsliste ankreuzt (§ 41 Abs. 3 RiWO). Die Sitze werden unter den Vorschlagslisten nach dem Höchstzahlverfahren (§ 41 Abs. 4 RiWO) und innerhalb der Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Kandidatenbenennungen verteilt (§ 41 Abs. 6 RiWO). Erhält eine Vorschlagsliste weniger Kandidaten, als ihr Sitze zustehen würden, fallen die freien Sitze den übrigen Vorschlagslisten zu (§ 41 Abs. 5 RiWO). b. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Wahl des Präsidialrates zu messen ist, unterscheidet sich von dem einer Parlamentswahl (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1975 – 2 BvL 7/74 –, juris Rn. 25-32). Außerhalb demokratischer Wahlen politisch-parlamentarischer Art besteht kein Verfassungssatz, der den formalen Charakter der gleichen Wahl für Wahlen aller Art durchsetzt, an denen der Einzelne teilnimmt. Während allgemeine politischen Wahlen die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimieren und deshalb nur aus zwingenden Gründen davon abgewichen werden darf, dass jeder Bürger sein aktives und passives Wahlrecht in formal gleicher Weise ausüben kann, haben Wahlen zum Präsidialrat eine andere Zielsetzung und unterliegen anderen Voraussetzungen. Richter bedürfen bei der Ausübung ihrer Beteiligungsaufgaben im Präsidialrat keiner demokratischen Legitimierung, weil das Grundgesetz die Einstellung und Beförderung der Richter gewählten Volksvertretern und von der Volksvertretung bestellten und ihr verantwortlichen Ministern übertragen hat. Mit der Wahl des Präsidialrats soll die Autorität der Richter, die dort Verantwortung übernehmen, auf einen Vertrauenserweis der Richterschaft ihres Gerichtszweiges gegründet und mittelbar die Unabhängigkeit der Rechtspflege gestärkt werden. Damit dient die Wahl dem gemeinsamen spezifischen Interesse der Richter an einer qualifizierten, unabhängigen und unparteilichen Richterschaft und einer leistungsfähigen Rechtspflege. Die Mitwirkung des Präsidialrats an wichtigen Personalentscheidungen soll dabei nicht den berufs- und personalpolitischen Auffassungen einzelner Richter, Richtergruppen oder berufsständischen und gewerkschaftlichen Organisationen der Richter bzw. der Durchsetzung ihrer eigenen Interessen dienen, sondern dem Nutzen der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit. § 74 Abs. 2 DRiG legt den Landesgesetzgeber auf ein Wahlverfahren fest, das inhaltlich-qualitativ eine echte Wahl ermöglicht, bei der die Anzahl der Wahlalternativen indes gering sein kann. Da der Präsidialrat die Gesamtheit der Richter aller Gerichtsbezirke, Instanzen und Ämter repräsentiert, darf das Wahlverfahren der Bildung eines Gremiums, in dem die relevanten Kräfte und Gruppen innerhalb der Richterschaft angemessen vertreten sind, nicht im Wege stehen. Innerhalb dieser rahmenrechtlichen Bindung ist der Landesgesetzgeber in der Gestaltungsfreiheit des Wahlverfahrens lediglich durch den Gleichheitssatz beschränkt, der als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip in allen Rechtsbereichen gilt. Wahlrechtsbestimmungen der vorliegenden Art halten sich dann in den durch Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gesetzten Schranken, wenn sie mit dem jeweiligen Wahlsystem und den daran nach der Natur der konkreten Wahl zu stellenden Anforderungen vereinbar sind, dem Charakter der Wahl als eines auf die Bildung von funktionsfähigen Organen gerichteten Integrationsvorganges Rechnung tragen und sie nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, also willkürlich sind. Der besondere Zweck der Präsidialratswahl lässt mithin in großem Umfang Differenzierungen zu, die im Rahmen des Grundsatzes formaler Wahlrechtsgleichheit nicht zulässig wären. c. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes erweist sich das vorliegende Wahlverfahren als mit dem Grundgesetz, sonstigen Bundesrecht und Landesrecht vereinbar. (1) Die Durchführung einer Verhältniswahl verstößt insbesondere nicht gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG), da die Präsidialratswahl keine allgemeine politische Wahl ist. Dem Wunsch der Kläger, sich frei zwischen individuellen Kandidaten entscheiden zu dürfen, korrespondiert daher kein subjektiv-öffentliches Recht. Ebenso wenig bedarf die Reihung der Kandidaten innerhalb der Listen eines demokratischen Legitimationsaktes. (2) Die Durchführung einer Verhältniswahl verstößt entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). (a) Zum einen beruht sie nicht auf sachfremden, willkürlichen Erwägungen, sondern trägt dem Charakter der Wahl, ein auf die Bildung von funktionsfähigen Organen gerichteter Integrationsvorgang zu sein, Rechnung. Bis Mitte 2011 wurden die Präsidialräte im Land Berlin nach dem Grundsatz der Personen- und Mehrheitswahl gewählt (§ 61 RiGBln a.F.) Mit dem Gesetz zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238) wurde die heutige Regelung eingeführt, nach der – wie zuvor bereits in Brandenburg (§ 57 des Brandenburgischen Richtergesetzes a.F.) – grundsätzlich Verhältniswahl und nur im Fall einer einheitlichen Liste Personen- und Mehrheitswahl stattfindet. Maßgeblich dafür war die Absicht des Landesgesetzgebers, die richterrechtliche Rechtslage in den Ländern Berlin und Brandenburg weitestmöglich im Hinblick darauf anzugleichen, dass seit dem Jahr 2005 mehrere gemeinsame Fachobergerichte existieren und in Art. 4 Satz 2 des Staatsvertrages zu deren Errichtung eine Vereinheitlichung des Richterrechts beider Länder vereinbart worden war. Erklärtes Ziel des Landesgesetzgebers war es, die Rechtslage nicht nur für die an gemeinsamen Fachobergerichten tätigen Richter, sondern darüber hinaus für alle Richter beider Länder anzugleichen und dabei diejenigen Regelungen zu übernehmen, die sich besonders bewährt haben (Abg.-Ds. 16/3849, Vorblatt 1). Die Entscheidung, die Präsidialratswahl regelmäßig nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen, wurde dabei wie folgt begründet: „Anders als im Falle der zwingenden Vorgabe der Personen- und Mehrheitswahl wird durch die Anwendung der Grundsätze der Verhältniswahl auch den besonderen Bedürfnissen im Flächenstaat Rechnung getragen, die sich insbesondere im Falle der Wahlen zu den gerichts- und ortsübergreifenden Gremienwahlen ergeben. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Persönlichkeitswahl etwa bei kleineren Gerichten, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird“ (Abg.-Ds. 16/3849, S. 47). Diese Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, das Richterrecht beider Länder zu vereinheitlichen, findet in der bereits vollzogenen Fusion von vier Obergerichten einen sachlichen Grund. Die Einbeziehung der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist, auch ohne dass deren Obergerichte gegenwärtig fusioniert sind, dadurch gerechtfertigt, dass innerhalb jedes Bundeslandes dasselbe Recht für alle Richter gelten soll. Auch ist ein sachlicher Grund dafür vorhanden, dass die Vereinheitlichung in Form der Übernahme der Brandenburger Regelung erfolgt ist. Zutreffend ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass insbesondere in Flächenstaaten für Verhältniswahlen ein besonderes Bedürfnis besteht. Diese können besser als Personenwahlen gewährleisten, dass auch sachkundige Angehörige kleinerer Gerichte im Präsidialrat vertreten sind. Jene laufen andernfalls Gefahr, nicht gewählt zu werden, weil sie vielen Wahlberechtigten, die an größeren und räumlich weiter entfernten Gerichten tätig sind, weder persönlich noch im Rahmen ihrer bisherigen Gerichts- oder Gremientätigkeit bekannt geworden sind. Der Zusammenschluss mehrerer Kandidaten zu einer Liste im Rahmen der Verhältniswahl ermöglicht es dagegen jedem von ihnen, an der Bekanntheit und der Wertschätzung teilzuhaben, die die anderen Listenkandidaten in ihrem jeweiligen beruf-lichen Umfeld genießen. Ob es zu einem solchen Listenzusammenschluss mehrerer Einzelbewerber kommt, wird im Wesentlichen davon abhängen, welches Maß an Übereinstimmung die Kandidaten untereinander haben, welche Erhöhung ihrer Wahlchancen gegenüber anderen Kandidaten mit abweichenden Positionen sie sich von einem Zusammenschluss versprechen und ob sie sich untereinander über die Listenplatzierung verständigen können. Es liegt auch nicht fern, dass ein fachlich und persönlich überzeugender Angehöriger eines kleineren Gerichts im Rahmen einer solchen Verständigung mit seinen Listenkollegen leichter einen erfolgversprechenden Listenplatz erlangen kann, als es ihm im Rahmen einer Personenwahl gelingen würde, die für eine vergleichbare Platzierung erforderliche Anzahl von Wahlberechtigten zu mobilisieren. Dass es auch andere Möglichkeiten gegeben hätte, dem gesetzgeberischen Anliegen Rechnung zu tragen, begründet keine Willkürlichkeit der vorliegenden Regelung. Überdies hat der Gesetzgeber ein besonders mildes Mittel zur Erreichung seines Ziels gewählt. Zum einen hat er von der Möglichkeit abgesehen, eine Mindestrepräsentanz der jeweiligen Instanzgerichte im Präsidialrat zu regeln (vgl. Abg.-Ds. 16/3849, S. 33), was im Interesse der Repräsentation ebenfalls sachgerecht gewesen wäre (vgl. zur Präsidialratswahl: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1975 – 2 BvL 7/74 –, juris Rn. 38, zur Ärztekammerwahl: Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 1 K 952/09 –, juris Rn. 29). Zum anderen hat er die Möglichkeit einer Personenwahl für den Fall offengehalten, dass es nur eine Liste gibt, mithin alle Kandidaten sich entsprechend verständigen. Ob die Kandidaten dies im konkreten Fall für sachgerecht halten, wird maßgeblich davon abhängen, wie sie ihre Chance auf eine Wahl und damit eine Repräsentation der von ihnen vertretenen Belange im Fall einer Personenwahl einschätzen. Der Sachgerechtigkeit dieser Erwägungen steht es auch nicht entgegen, dass die Anzahl der Wahlberechtigten zum Präsidialrat überschaubar ist. Denn ursächlich für die vorbeschriebene Gefahr einer Repräsentanzverzerrung ist nicht die absolute Größe der Wählerschaft, sondern vielmehr der Umstand, dass diese sich auf mehrere Gerichte unterschiedlicher Größe verteilt, deren Angehörige sich innerhalb desselben Gerichts besser einzuschätzen vermögen, als dies über die Gerichtsgrenzen hinaus der Fall ist. Auch war keine Gleichbehandlung mit der Wahl der Vorschlagslisten der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses geboten. Dass die dortige Wahl mit rund 1.350 Wahlberechtigten in Form der Personenwahl erfolgt, macht die Entscheidung für eine Verhältniswahl des Präsidialrates mit rund 1.100 Wahlberechtigten nicht sachwidrig. Zum einen haben beide Gremien unterschiedliche Aufgaben, da dem Richterwahlausschuss die Letztentscheidung über Einstellungen und Beförderungen, dem Präsidialrat hingegen die beratende Beteiligung hieran und an einer Vielzahl anderer Einzelmaßnahmen obliegt. Vor allem jedoch besteht im Richterwahlausschuss kein Repräsentanzbedürfnis, wie es der Verhältniswahl des Kollektivgremiums Präsidialrat zugrunde liegt, weil dort jeweils nur ein ständiges Mitglied für die gesamte Richterschaft und ein nichtständiges Mitglied für seinen Gerichtszweig vertreten ist. (b) Zum anderen ist die konkrete Ausgestaltung der vorliegenden Verhältniswahl mit diesem Wahlsystem und den daran nach der Natur der konkreten Wahl zu stellenden Anforderungen vereinbar. Der in § 88 Abs. 1 Satz 1 RiGBln verankerte Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl ist gewahrt, weil zwischen der Entscheidung des Wählers und dem Wahlergebnis kein nachgeschalteter Willensakt eines Dritten liegt. Dass die vorgeschaltete Entscheidung darüber, wer in welcher Reihenfolge auf welcher Liste zur Wahl steht, durch die Kandidaten und Einreicher der jeweiligen Wahlvorschläge getroffen wird, berührt die Unmittelbarkeit der Wahl nicht. Auch die Möglichkeit, Rumpflisten mit weniger Kandidaten als zu wählenden Personen aufzustellen, begegnet keinen Bedenken. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass für den Fall, dass eine Rumpfliste mehr Stimmen erhält, als sie Kandidaten hat, keine Erfolgswertgleichheit der Stimmen mehr besteht. Denn in einem solchen Fall verschiebt sich der Erfolgswert dadurch, dass die vakanten Sitze gemäß § 41 Abs. 5 RiWO auf andere Listen verteilt werden, die damit weniger Stimmen pro Sitz benötigen als die Rumpfliste. Ob eine solche Verschiebung durch zwingende Gründe geboten und damit auch im Rahmen einer allgemeinen Wahl zulässig wäre, kann dahingestellt sein. Denn im Rahmen einer Präsidialratswahl ist eine solche Verschiebung bereits dadurch sachlich gerechtfertigt, dass sie einen repräsentativen und dennoch arbeitsfähigen Präsidialrat gewährleistet. Die Zulassung von Rumpflisten im Rahmen einer Verhältniswahl bewirkt, dass auch einzeln oder in kleinen Zusammenschlüssen antretende Bewerber wählbar sind, und gewährleistet damit, dass ein möglichst großer und repräsentativer Kreis an Kandidaten zur Verfügung steht, deren Zusammenschluss nicht von der Notwendigkeit einer bestimmten Listengröße, sondern von inhaltlicher Übereinstimmung getragen wird. Angesichts dessen, dass jede Liste bestrebt sein wird, ihre Größe den von ihr prognostizierten Erfolgsaussichten anzupassen, dürfte der Fall nur selten eintreten, dass eine Rumpfliste nicht alle Sitze besetzen kann. Dann aber ist es nicht sachwidrig, die freibleibenden Plätze anderweitig zu vergeben. Ein aus nur sieben Mitgliedern bestehendes Gremium kann effektiver arbeiten, wenn es voll besetzt ist. Auch verringert die Sitznachverteilung die Notwendigkeit einer Neuwahl, welche gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 62 RiGBln erforderlich wird, wenn der Präsidialrat weniger als drei Viertel der gesetzlichen Mitglieder hat. Der Umstand, dass das Gremium nicht der Vertretung partikularer Interessen dient, rechtfertigt es auch, freibleibende Plätze an konkurrierende Listen zu vergeben. Dem Wahlcharakter entspricht es dabei, diejenigen Listen zu begünstigen, für die sich die nächsthöhere Zahl von Wählern entschieden hat. Auch dass die Wahlregelungen keinen Ausschluss von Rumpflisten mit nur einem Kandidaten vorsehen, widerspricht den aufgrund der Natur des Präsidialrats zu stellenden Anforderungen nicht. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass, wenn eine solche Liste einen Präsidialratssitz erringt, im Verhinderungsfall kein Ersatzmitglied zu Verfügung steht (vgl. § 59 Satz 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 1 RiGBln). Zum einen ist dies jedoch kein Spezifikum von Einpersonenlisten, sondern tritt auch bei größeren Listen auf, wenn sämtliche Listenkandidaten gewählt wurden oder nachgerückt sind. Zum anderen droht durch eine vorübergehende oder dauerhafte Verhinderung eines oder mehrerer Mitglieder, für die kein Ersatzmitglied vorhanden ist, keine so erhebliche Behinderung der Arbeit des Präsidialrates, dass die Zulassung von Rumpflisten mit nur einem Kandidaten bereits nach der Natur des Gremiums hätte ausgeschlossen werden müssen. Bei einer vorübergehenden Vakanz bleibt der Präsidialrat gemäß Ziffer 3 seiner auf der Grundlage von § 27 Abs. 3 RiGBln erlassenen Geschäftsordnung beschlussfähig, solange vier stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Scheidet das betreffende Mitglied aus und führt dies dazu, dass die Zahl der Präsidialratsmitglieder um mehr als ein Viertel sinkt, so finden gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 62 RiGBln Neuwahlen statt. Darüber hinaus hat der Präsidialrat, wenn er sich durch eine Vakanz in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sieht, die Möglichkeit, gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 RiGBln mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt zu beschließen. Schließlich widerspricht es den aufgrund der Natur des Präsidialrats zu stellenden Anforderungen nicht, dass die Berufsverbände der Richterschaft kein Wahlvorschlagsrecht haben. Die entsprechende Vorgabe in § 52 Satz 2 RiWO findet ihre gesetzliche Grundlage in der Regelung des § 90 Abs. 1 Satz 2 RiGBln, welche die Möglichkeit eines entsprechenden Vorschlagsrechts für den Bereich der Richterräte ausdrücklich vorsieht und mittelbar für den Bereich des Präsidialrats ausschließt. Dieser Ausschluss ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt da er der unterschiedlichen Funktion von Richterrat und Präsidialrat Rechnung trägt. Während der Richterrat den berufs- und personalpolitischen Auffassungen einzelner Richter, Richtergruppen sowie berufsständischen und gewerkschaftlichen Organisationen der Richter Ausdruck verleihen soll und damit der Durchsetzung partikularer und gegebenenfalls auch gegenläufiger Interessen der Richterschaft dient, hat der Präsidialrat eine auf die Interessen der Gesamtrichterschaft und der Allgemeinheit bezogene Ausrichtung, welche durch den Ausschluss der berufsständischen Vereinigungen vom Vorschlagsrecht bekräftigt wird. Selbst wenn die betreffenden Vereinigungen im Hintergrund an der Erstellung der Listen mitwirken, was zielführend für die Gewinnung einer größeren Zahl geeigneter Kandidaten sein kann und vom Gesetz auch nicht untersagt wird, trägt ihre Nichtnennung im Wahlvorschlag dazu bei, dass die Kandidaten und Wähler die Liste weniger als Sprachrohr bestimmter Strömungen denn als Vertreter ihrer gemeinsamen Interessen wahrnehmen. (3) Schließlich verstößt die Einführung einer Verhältniswahl auch nicht gegen die in Art. 64 Abs. 1 der Verfassung von Berlin bzw. Art. 80 Abs. 1 GG verankerte Wesentlichkeitstheorie, die den parlamentarischen Gesetzgeber dazu verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 –, juris Rn. 148). Denn in § 41 RiWO werden lediglich die Einzelheiten der Verhältniswahl konkretisiert, deren wesentliche Regelungen der Landesgesetzgeber in § 88 Abs. 1 Satz 3 und 4 RiG Bln. selbst getroffen hat. Bereits in der gesetzgeberischen Entscheidung, bei mehr als einer Vorschlagsliste eine Verhältniswahl durchzuführen, liegt die Entscheidung für eine Listenwahl. Indem der Landesgesetzgeber keine Regelung über eine weitere Personalisierung der Wahl getroffen hat – beispielsweise durch eine Erststimmenregelung oder durch die Möglichkeit des Kumulierens bzw. Panaschierens –, hat er sich für eine reine Verhältniswahl und damit für die Sitzvergabe in einer durch den Wähler nicht beeinflussbaren Listenreihenfolge entschieden. Dem Verordnungsgeber überlassen blieb daher lediglich die Reglung der Sitzvergabe in den seltenen Sonderfällen einer Pattsituation (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 3 RiWO) bzw. einer Sitzvakanz bei Rumpflisten (vgl. § 41 Abs. 5 RiWO). 2. Dem Gesamtwahlvorstand sind im Rahmen der Wahlvorbereitung keine Fehler unterlaufen, die zur Ungültigkeit der Wahl führen. a. Die Wahlberechtigten wurden ausreichend darüber informiert, in welcher Form die Wahl durchgeführt werden würde. § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Halbs. 1 RiWO schreibt diesbezüglich vor, dass das Wahlausschreiben „die Grundsätze, nach denen die Wahl stattfindet (§ 88 Absatz 1 des Berliner Richtergesetzes)“, enthalten muss. Dieser Vorgabe genügt das Wahlausschreiben vom 8. Oktober 2015, in dem es im zweiten Absatz – den Wortlaut der in § 88 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 RiGBln niedergelegten Wahlrechtsgrundsätze wiedergebend – ausführt, dass die Wahlen geheim und unmittelbar durchgeführt werden, die Mitglieder des Präsidialrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden und, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird, Personen- und Mehrheitswahl stattfindet. Ferner schreibt § 8 Abs. 1 Satz 2 RiWO vor, dass bei der Bekanntgabe der Wahlvorschläge anzugeben ist, wie viele Stimmen der oder die Wahlberechtigte hat. Dieser Vorgabe genügt die Wahlvorschlagsbekanntmachung vom 30. Oktober 2015 durch den Hinweis im vorletzten Satz, dass jeder Wahlberechtigte eine Stimme habe. Eine weitergehende Information der Wahlberechtigten war nicht erforderlich. Die Wahlordnung sieht keine Information über die in § 41 RiWO geregelte Ausgestaltung des Wahlverfahrens bei einer Verhältniswahl vor. Auch das Berliner Richtergesetz enthält keine entsprechenden Vorgaben. Mehr war auch nicht erforderlich, um den Wahlberechtigten eine sachgerechte Ausübung ihres Wahlrechts zu ermöglichen, da sich die wesentlichen Umstände bereits aus der gesetzgeberischen Entscheidung für eine reine Verhältniswahl ergeben. b. Auch wurden die Wahlvorbereitungsunterlagen hinreichend bekanntgemacht. Das Wählerverzeichnis ist gemäß § 3 Satz 3 RiWO bis zum Abschluss der Stimmabgabe öffentlich zugänglich zu machen, das Wahlausschreiben hat der Wahlvorstand gemäß § 5 Abs. 5 RiWO vom Tage des Erlasses an bis zum Schluss der Stimmabgabe als Abschriften oder Abdruck öffentlich zugänglich zu machen, und die als gültig anerkannten Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RiWO unverzüglich nach Ablauf der Wahlvorschlagsfristen, spätestens jedoch fünf Werktage vor Beginn der Stimmabgabe bis zu deren Abschluss an denselben Stellen wie das Wahlausschreiben bekanntzugeben. In welcher Form dies erfolgen muss, regelt § 20 RiWO. Danach sind nach der Wahlordnung bekannt zu machende Mitteilungen und öffentlich zugänglich zu machende Unterlagen in jedem Gericht oder, wenn das Gericht in mehreren Gebäuden untergebracht ist, in jedem Gebäude an geeigneter Stelle auszuhängen oder zur Einsicht auszulegen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 und 12 RiWO muss darüber hinaus im Wahlausschreiben angegeben sein, wo und wann das Wählerverzeichnis, die Wahlvorschläge und die Wahlordnung eingesehen werden können und wo die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden. Dass diese Vorgaben eingehalten wurden, stellen die Kläger nicht in Abrede. Sie sind jedoch der Ansicht, dass jedenfalls diejenigen Richter, die abordnungs-, krankheits- oder freistellungsbedingt nicht regelmäßig am Gerichtsort anwesend sind, auf dem Postweg in Kenntnis zu setzen seien, und dass es im Hinblick darauf, dass nicht alle Richter die Mitteilungen an den Schwarzen Brettern zur Kenntnis nehmen sinnvoll sei, alle Richter auf dem auch sonst üblichen Weg der E-Mail-Benach-richtigung zu informieren. Eine entsprechende Verpflichtung enthalten das Richtergesetz und die Wahlordnung jedoch nicht. Sie verstoßen damit nicht gegen höherrangiges Recht, denn es gibt kein verfassungsrechtlich unterlegtes Gebot der individuellen Wählerinformation. Auch die Gesetze und Wahlordnungen zu anderen Wahlgremien sehen keine Verpflichtung zur individuellen Information solcher Wähler vor, die den allgemeinen Bekanntgabeort nicht regelmäßig in Augenschein zu nehmen vermögen. Grund dafür ist, dass die starren Fristvorgaben, die mit einer jeden Wahl einhergehen und deren rechtssichere Durchführung erst ermöglichen, nur dann einzuhalten sind, wenn sich ihr Lauf unabhängig vom Zeitpunkt der individuellen Kenntnisnahme nach objektivierbaren und einheitlichen Kriterien bestimmt. Um die Funktionalität der Wahl zu gewährleisten, ist es dem Wähler deshalb zuzumuten, sich eigenständig darüber zu informieren, wann die betreffenden Gremien allgemein gewählt werden und wann konkret welche mit der Wahl einhergehenden Rechte auszuüben sind. Ob, wie die Kläger meinen, eine weitergehende Wählerinformation zu einer höheren Wahlbeteiligung führen würde, ist für die Rechtmäßigkeit der Bekannt-machung ohne Belang. c. Zu Unrecht rügen die Kläger den Umstand, dass es kein auf den Stichtag 8. Oktober 2015 aktualisiertes Wählerverzeichnis gegeben habe. Weder die Wahlordnung noch das Richtergesetz schreiben vor, dass mit jedem Wahlausschreiben neue Wählerverzeichnisse anzulegen sind. Die Vorgabe beschränkt sich darauf, dass der örtliche Wahlvorstand ein alle Wahlberechtigten enthaltendes Wählerverzeichnis aufzustellen (§ 3 Satz 1 RiWO), bis zum Abschluss der Stimmabgabe auf dem Laufenden zu halten hat (§ 3 Satz 2 Halbs. 1 RiWO) und er offenbare Unrichtigkeiten berichtigen kann (§ 3 Satz 2 Halbs. 2 RiWO). Ferner kann gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses Einspruch eingelegt werden, über den der örtliche Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden hat (§ 4 Satz 1 und 2 RiWO). Ein Verstoß gegen diese Vorgaben ist indes weder von den Klägern dargetan noch sonst ersichtlich. d. Anders als die Kläger meinen, war es auch rechtmäßig, dass der Wahlvorstand die vor dem Abbruch des ersten Wahlverfahrens eingegangenen Wahlvorschläge Kl... und Mo... vom 5. Oktober 2015 im zweiten Wahlverfahren weiter berücksichtigt hat. Zwar sind Wahlvorschläge gemäß § 6 Abs. 3 RiWO innerhalb von 18 Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens einzureichen, hier also im Zeitraum vom 9. bis 26. Oktober 2015. Dies führt indes nicht zur Unwirksamkeit früher eingegangener Wahlvorschläge, denn für eben diesen Fall bestimmt § 40 Abs. 1 Satz 3 RiWO, dass vor Beginn der Einreichungsfrist beim Wahlvorstand eingehende Wahlvorschläge als mit Beginn dieser Frist eingegangen gelten. e. Auch war die am 30. Oktober 2015 beschlossene Zulassung der Wahlvorschläge im Wesentlichen rechtmäßig, und soweit Fehler vorliegen, waren diese nicht ergebnisrelevant. (1) Der Wahlvorschlag Kl..., Kr... vom 5. Oktober 2015 stand zutreffend an erster Stelle, weil er der zuerst eingegangene gültige Vorschlag ist (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 RiWO). Aus den vorgenannten Gründen durfte er ungeachtet dessen zugelassen werden, dass es sich um eine Rumpfliste mit nur fünf Mitgliedern handelt. Darauf, ob der Wahlvorschlag durch die Gelbe Liste und die hinter ihr stehende Neue Richtervereinigung initiiert wurde, kommt es nicht an, da der Vorgabe, dass die Berufsverbände keine Wahlvorschläge einreichen dürfen, bereits dann Genüge getan ist, wenn der Wahlvorschlag – wie hier – keinen Bezug zu einer bestimmten Berufsvereinigung herstellt. Der Vorschlag ist zutreffend sowohl mit dem Namen der an erster Stelle stehenden Bewerberin als auch mit dem im Vorschlag angegebenen Kennwort „Liste Kl..." bezeichnet (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 RiWO), und die Kandidaten sind zutreffend in der Reihenfolge des Vorschlags – RinLG Kl..., VRiLG Dr. Vo..., RinKG Fl..., VRiLG No..., RinAG Ha... – aufgeführt (vgl. § 41 Abs. 6 i.V.m. § 37 Abs. 8 RiWO). (2) Der Wahlvorschlag Mo..., An... vom 5. Oktober 2015 wurde zu Recht nicht zugelassen. Sechs der darin genannten Kandidaten – RinLG Mo..., RiAG Ket..., VRiLG Dr. Su..., VRiLG Re..., RiKG Dr. El..., RiAG Eng... – waren mehrfach, nämlich auch im Wahlvorschlag vom 26. Oktober 2015, vorgeschlagen, hätten deshalb gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 RiWO vom Wahlvorstand aufgefordert werden müssen, zu erklären, auf welchem Vorschlag sie benannt bleiben wollen, und waren dem zuvorgekommen, in dem sie bereits von sich aus erklärt hatten, nur auf dem Wahlvorschlag vom 26. Oktober 2015 kandidieren zu wollen. Sie waren deshalb zutreffend von dem Wahlvorschlag vom 5. Oktober 2015 gestrichen worden, wie sich im Gegenschluss aus § 38 Abs. 2 Satz 2 RiWO ergibt, der bei nicht rechtzeitiger Entscheidung die Streichung von beiden Listen vorsieht. Die siebte Kandidatin – RinAG Ai... – war gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 RiGBln nicht wählbar, weil sie am Wahltag noch nicht fünf Jahre im Richterverhältnis auf Lebenszeit stand. Da der Wahlvorschlag damit nur noch den Namen einer nicht wählbaren Kandidatin enthielt, war er gemäß §§ 7 Abs. 2, 37 Abs. 5 Satz 2 RiWO an den als Erstunterzeichner des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand vertretungsberechtigten Dr. El... zurückzureichen. (3) Der Wahlvorschlag Mo..., An... vom 26. Oktober 2015 stand zutreffend an zweiter Stelle, weil er der nächste gültige Vorschlag war. Er durfte ungeachtet dessen zugelassen werden, dass ihm entgegen der in § 6 Abs. 1 Satz 2 RiWO statuierten Verpflichtung zunächst keine schriftliche Zustimmung des VRiLG Dr. Su... zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beigefügt war und diese erst nach Ablauf der Vorschlagsfrist beim Gesamtwahlvorstand einging. Dabei handelte es sich nicht um einen der in § 7 Abs. 2 RiWO abschließend aufgezählten Fehler, die per se zur Unwirksamkeit des Wahlvorschlages führen, sondern um einen behebbaren Verstoß gegen die Wahlordnung im Sinne des § 7 Abs. 3 RiWO, zu dessen Beseitigung innerhalb von drei Werktagen der Wahlvorstand aufzufordern hat und welcher erst im Fall einer nicht fristgerechten Beseitigung zur Streichung des betroffenen Bewerbers führt. Dem war der Bewerber zuvorgekommen, in dem er die fehlende Zustimmung am 29. Oktober 2015, noch bevor der Wahlvorstande eine Behebungsfrist in Lauf setzen konnte, nachreichte. Darauf, ob der Wahlvorschlag durch den Deutschen Richterbund initiiert wurde, kommt es aus den vorgenannten Gründen nicht an. Der Vorschlag ist zutreffend mit dem Namen der an erster Stelle stehenden Bewerberin bezeichnet (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 RiWO), und die Kandidaten sind auch zutreffend in der neuen, von dem früheren Vorschlag abweichenden, Reihenfolge – RinLG Mo..., VRiLG Dr. Su..., VRinLG Dr. Schl..., RiKG Dr. El..., RiAG Ket..., RiAG Eng..., VRiLG Re... – aufgeführt (vgl. § 41 Abs. 6 i.V.m. § 37 Abs. 8 RiWO). Fehlerhaft war indes, dass der Vorschlag entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 RiWO nicht mit seinem Kennwort „Liste AG/LG/KG“ bezeichnet worden ist. Dieser Fehler führt jedoch nicht zum Unwirksamkeit der Wahl. Zwar handelt es sich bei § 40 Abs. 2 Satz 2 RiWO um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Wesentliche Vorschriften des Wahlrechts sind solche, die tragende Grundprinzipien des Wahlrechts enthalten. Hierzu zählen grundsätzlich die zwingenden Wahlvorschriften (vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 – BVerwG 6 A 1.06 –, juris Rn. 43; zum Listennamen: LArbG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2007 – 2 TaBV 3/06 –, juris Rn. 68). Um eine solche Vorschrift handelt es sich hier ungeachtet dessen, dass der Wahlvorschlag nur mit einem Kennwort versehen werden „soll“ (vgl. § 37 Abs. 9 RiWO), denn für den Fall, dass tatsächlich ein Kennwort vergeben wird, „ist“ dieses in den bekanntzugebende Wahlvorschlag aufzunehmen (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 RiWO). Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass dieser Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst hat. Zwar genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Eine nur denkbare Möglichkeit genügt indes dann nicht, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 – BVerwG 6 A 1.06 –, juris Rn. 45 m.w.N.). Nach diesem Maßstab kann hier ausgeschlossen werden, dass das Fehlen des Kennwortes „Liste AG/LG/KG“ Einfluss darauf hatte, ob ein Richter von seinem Wahlrecht Gebrauch machte bzw. für welche der Listen er seine Stimme abgab. Zum einen hatte das Kennwort keinen programmatischen Aussagegehalt, da es weder für eine bestimmte Strömung innerhalb der Richterschaft stand noch eine bestimmte Zielrichtung der Liste erkennen ließ. Zum anderen strich die Bezeichnung keine einen Wahlanreiz bietende Eigenschaft der Liste heraus, die diese von der anderen Liste unterschied, denn beide Listen enthielten Kandidaten vom Kammer-, Land- und Amtsgericht. Eine einen Wahlanreiz bietende Wirkung des Kennwortes ergab sich schließlich auch nicht aus der Gegenüberstellung mit dem Kennwort der konkurrierenden Liste, das ebenfalls keinen programmatischen Aussagegehalt aufwies. f. Auch darin, dass das Kennwort „Liste AG/LG/KG“ entgegen § 41 Abs. 2 Halbs. 2 RiWO nicht in den Stimmzettel aufgenommen wurde, lag ein Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift. Aus den vorgenannten Gründen ist jedoch auch insoweit auszuschließen, dass dieser Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst hat. 3. Schließlich sind dem Gesamtwahlvorstand auch im Rahmen der Feststellung des Wahlergebnisses keine zur Ungültigkeit der Wahl führenden Fehler unterlaufen. a. Zwar rügen die Kläger zu Recht, dass die Ermittlung der gültigen Stimmen fehlerhaft war, auf das Ergebnis der Wahl wirkt sich dies jedoch nicht aus. Laut Wahlniederschrift sind neben 19 ungültigen 663 gültige Stimmen abgegeben worden, von denen 281 auf die Liste Kl... und 371 Stimmen auf die Liste Mo... entfielen. Die Kläger haben substantiiert gerügt, dass sich daraus eine Abweichung von elf gültigen Stimmen ergibt. Auch die in der Wahlniederschrift gegebene Erklärung, dass es sich um leere Stimmzettel handelt, rechtfertigt die getroffene Feststellung nicht. Denn ein leerer Stimmzettel ist gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 RiWO als ungültig zu bewerten, weil sich der Wille des Wahlberechtigten aus ihm nicht zweifelsfrei ergibt. Das Gericht war deshalb im Rahmen der Amtsermittlung gehalten, die Anzahl der ungültigen Stimmen zu überprüfen. Dabei führt die Durchsicht der von den örtlichen Wahlvorständen übersandten Wahlunterlagen auf ungültige Stimmzettel und die Überprüfung der Zusammenrechnung des Gesamtwahlvorstandes zu folgender Veränderung: Insgesamt elf leer abgegebene Stimmzettel haben die örtlichen Wahlvorstände der Amtsgerichte Mitte (2), Pankow/Weißensee (2), Schöneberg (3), Spandau (1), Tempelhof-Kreuzberg (1) und Wedding (2) und ihnen folgend der Gesamtwahlvorstand unzutreffend als gültig bewertet. Weitere drei fehlerhaft ausgefüllte Stimmzettel wurden von den örtlichen Wahlvorstände der Amtsgerichte Mitte (2), Pankow/Weißensee (0), Schöneberg (1), Spandau (0), Tempelhof-Kreuzberg (0) und Wedding (0) und ihnen folgend vom Gesamtwahlvorstand zutreffend als ungültig bewertet. Insgesamt elf leere oder fehlerhaft ausgefüllte Stimmzettel haben die örtlichen Wahlvorstände des Landgerichts (6) und der Amtsgerichte Charlottenburg (3), Köpenick (0), Lichtenberg (0) und Neukölln (2) und ihnen folgend der Gesamtwahlvorstand zutreffend als ungültig bewertet. Der örtliche Wahlvorstand des Amtsgerichts Tiergarten hat zutreffend drei leere oder fehlerhaft ausgefüllte Stimmzettel als ungültig bewertet, diese jedoch formell fehlerhaft nicht in der Wahlniederschrift notiert. Der Gesamtvorstand hat fehlerhaft nur zwei ungültige Stimmen in seine Zusammenstellung übertragen. Weil diese Unstimmigkeit weitere Fehler möglich erscheinen lässt, hat das Gericht alle Stimmzettel des Amtsgerichts Tiergarten nachgezählt. Diese Überprüfung ergibt, dass korrekt ermittelt und übertragen wurde, dass 74 gültige Stimmzettel abgegeben wurden, von denen 25 auf die Liste Mo... und 49 auf die Liste Kl... entfielen. Der örtliche Wahlvorstand des Kammergerichts und ihm folgend der Gesamtwahlvorstand sind unzutreffend von nur drei ungültigen Stimmen ausgegangen. Die Überprüfung der ungültigen Stimmen ergibt, dass tatsächlich vier abgegebene Stimmzettel ungültig sind. Weil diese Unstimmigkeit weitere Fehler möglich erscheinen lässt, hat das Gericht alle Stimmzettel des Kammergerichts nachgezählt. Diese Überprüfung ergibt, dass nur 95 (statt 96) gültige Stimmzettel abgegeben wurden, von denen 38 auf die Liste Mo... und 57 (statt der festgestellten 58) auf die Liste Kl... entfallen. Eine darüber hinausgehende Nachzählung war nicht geboten, da weitergehende Unstimmigkeiten weder von den Klägern dargetan noch sonst ersichtlich sind. Unter Zugrundelegung dessen ergeben sich tatsächlich 32 (statt 19, also 13 mehr) ungültige Stimmen und 651 (statt 663, also 12 weniger) gültige Stimmen. Von den gültigen Stimmen entfallen tatsächlich 280 (statt 281, also 1 weniger) auf die Liste Kl... und 371 (also ebenso wie bisher) auf die Liste Mo.... Die vorgenannten Fehler stellen zwar Verstöße gegen wesentliche Wahlrechtsvorschriften dar, beeinflussen das Ergebnis der Wahl jedoch nicht. Die fehlerhafte Zahl ungültiger Stimmen hat für sich genommen keine Ergebnisrelevanz, weil die Sitzverteilung ausschließlich nach der auf die einzelnen Listen entfallenden Zahl gültiger Stimmen erfolgt. Die um eine Stimme geringere Zahl gültiger Stimmen für die Liste Kl... wirkt sich, wie die nachfolgende Höchstzahlberechnung zeigt, nicht auf die Sitzvergabe aus: Liste Kl... laut Niederschrift Höchst- -zahl Liste Kl... laut Überprüfung Höchst- zahl Liste Mo... Höchst- zahl Stimmen 281 280 371 :1 281 2. 280 2. 371 1. :2 140,5 4. 140 4. 185,5 3. :3 93,67 6. 93,33 6. 123,67 5. :4 (kein Losverfahren um Platz 6) 92,95 - b. Schließlich hat der Gesamtwahlvorstand die Reihenfolge der Ersatzmitglieder zutreffend festgestellt. § 59 Satz 3 RiGBln erklärt für die Stellvertretung der gewählten Mitglieder des Präsidialrates § 37 RiGBln für entsprechend anwendbar. Dieser bestimmt in Absatz 2 Satz 1, dass als Ersatzmitglieder der Reihe nach die nicht gewählten Richterinnen und Richter derjenigen Vorschlagslisten eintreten, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Vakante Plätze werden daher nicht durch eine weitere Anwendung des Höchstzahlverfahrens, sondern innerhalb der jeweiligen Liste nachbesetzt. Wie in der Wahlniederschrift festgestellt, rücken dementsprechend im Vakanzfallauf der Liste Kl... erst die Nr. 4, VRiLG No..., dann die Nr. 5, RinAG Ha..., und bei einem Vakanzfall auf der Liste Mo... erst die Nr. 4, RiKG Dr. El..., dann die Nr. 5, RiAG Ket..., danach die Nr. 6, RiAG Eng..., und schließlich die Nr. 7, VRiLG Re... ein. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es war sachgerecht, die Kosten der Klage, über die nur einheitlich entschieden werden kann, den Klägern als Gesamtschuldnern aufzuerlegen, weil diese ihr identisches Klageinteresse gemäß § 91 Abs. 1 RiGBln nur gemeinsam durchsetzen können. Ein Grund, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, ist nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Rechtslage bereits höchstrichterlich geklärt ist. Auch weicht die Entscheidung nicht i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von einer Entscheidung eines der dort genannten Gerichte ab. Die Kläger sind Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Berlin. Sie begehren, die Ungültigkeit der Wahl vom 25. November 2015 zum Präsidialrat bei dem Kammergericht festzustellen, in deren Rahmen die Beigeladenen zu 1. bis 6. zu Mitgliedern und die Beigeladenen zu 7. bis 12. zu Ersatzmitgliedern gewählt wurden. Am 17. September 2015 bestimmte der Gesamtwahlvorstand für die Wahl zum Präsidialrat bei dem Kammergericht – im Folgenden: Gesamtwahlvorstand – den 25. November 2015 zum Wahltag. Er ordnete die Durchführung der Wahl durch die örtlichen Wahlvorstände an und erließ ein Wahlausschreiben, in dem er zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufforderte. Am 5. Oktober 2015 um 11.30 Uhr ging beim Gesamtwahlvorstand ein als „Liste Kl...“ bezeichneter Wahlvorschlag in der Reihenfolge RinLG Kl..., VRiLG Dr. Vo..., RinKG Fl..., VRiLG No..., RinAG Ha... ein. Am selben Tag um 15.49 Uhr ging ein Wahlvorschlag ohne Listenbezeichnung in der Reihenfolge RinLG Mo..., RiAG Ket..., VRiLG Dr. Su..., VRiLG Re..., RiKG Dr. El..., RiAG Eng..., RinAG Ai... ein. Nachdem sich die unzureichende Bekanntgabe des Wahlausschreibens herausgestellt hatte, brach der Gesamtwahlvorstand mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 die Wahl ab. Gleichzeitig bestimmte er erneut den 25. November 2015 zum Wahltag und ordnete die Durchführung der Wahl durch die örtlichen Wahlvorstände an. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag erließ er ein neues Wahlausschreiben, in dem er auf den Abbruch und Neubeginn der Wahl sowie darauf hinwies, dass das Wahlausschreiben vom 17. September 2015 wirkungslos sei. Weiter wurde darin ausgeführt, dass die Mitglieder des Präsidialrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden und, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht werde, Personen- und Mehrheitswahl stattfinde. Die Wahlberechtigten wurden aufgefordert, Wahlvorschläge innerhalb von 18 Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens einzureichen; als letzter Tag der Einreichungsfrist wurde der 26. Oktober 2015 benannt. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass vor Beginn dieser Einreichungsfrist eingereichte Wahlvorschläge als mit Beginn dieser Frist eingereicht gelten. Beide Beschlüsse übersandte der Gesamtwahlvorstand mit der Bitte um Ergänzung und öffentliche Zugänglichmachung an die örtlichen Wahlvorstände. Am selben Tag beschloss der Gesamtwahlvorstand über die Zulassung der bereits zuvor eingegangenen Wahlvorschläge. Am 26. Oktober 2015 ging beim Gesamtwahlvorstand ein weiterer Wahlvorschlag, bezeichnet als „Liste AG/LG/KG“, in der Reihenfolge RinLG Mo..., VRiLG Dr. Su..., VRinLG Dr. Schl..., RiKG Dr. El..., RiAG Ket..., RiAG Eng... VRiLG Re... ein. Beigefügt waren Erklärungen, in denen die neu aufgenommene Kandidatin VRinLG Dr. Schl... ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmte und fünf der bereits zuvor vorgeschlagenen Kandidaten sowohl ihrer Aufnahme in den neuen Wahlvorschlag zustimmten als auch bekundeten, auf diesem und nicht auf dem Wahlvorschlag vom 5. Oktober 2015 benannt sein zu wollen. Eine entsprechende Erklärung des VRiLG Dr. Su... wurde angekündigt und ging am 29. Oktober 2015 beim Wahlvorstand ein. Am 30. Oktober 2015 beschloss der Gesamtwahlvorstand erneut über die Zulassung der Wahlvorschläge: An erster Stelle zugelassen wurde der Wahlvorschlag Kl..., Kr... mit dem Kennwort „Liste Kl...", in der Reihenfolge RinLG Kl..., VRiLG Dr. Vo..., RinKG Fl..., VRiLG No..., RinAG Ha.... An zweiter Stelle zugelassen wurde der am 26. Oktober 2015 eingereichte Wahlvorschlag Mo..., An... ohne Angabe eines Kennwortes, in der Reihenfolge RinLG Mo..., VRiLG Dr. Su..., VRinLG Dr. Schl..., RiKG Dr. El..., RiAG Ket..., RiAG Eng..., VRiLG Re.... Sodann wurde in dem Beschluss ausgeführt, dass die Wahlvorschläge an derselben Stelle wie das Wahlausschreiben bekanntgegeben werden und dass jeder Wahlberechtigte eine Stimme habe. Unter Ziffer 3 des Beschlusses wurde der am 5. Oktober 2015 eingereichte Wahlvorschlag Mo..., An...mit der Begründung nicht zugelassen, dass sechs doppelt vorgeschlagene Kandidaten sich für eine andere Liste entschieden hätten, die siebte Kandidatin als nicht wählbar zu streichen sei, weil sie am Wahltag weniger als fünf Jahre Richterin auf Lebenszeit sein werde, und die Liste daher ungültig sei. Mit Verfügung vom selben Tag gab der Wahlvorstand der Richterin Ai... ihre Nichtzulassung bekannt und reichte das Original des Vorschlags vom 5. Oktober 2015 an den Erstvorschlagenden zurück. Weiter forderte der Gesamtwahlvorstand die örtlichen Wahlvorstände zur unverzüglichen Bekanntgabe des Beschlusses mit Ausnahme von dessen Ziffer 3 auf. Am 25. November 2015 fand die Wahl statt. Nachdem die örtlichen Wahlvorstände ihre Auszählungsergebnisse gemeldet hatten, stellte der Gesamtwahlvorstand in der Wahlniederschrift vom 26. November 2016 folgendes Wahlergebnis fest: Von 1090 Wahlberechtigten seien 663 gültige und 19 ungültige Stimmen abgegeben worden. Auf die Vorschlagsliste Kl... seien 281 Stimmen, auf die Vorschlagsliste Mo... 371 Stimmen entfallen. Die Differenz zur Gesamtzahl der gültigen Stimmen erkläre sich durch leere Stimmzettel, welche von den örtlichen Wahlvorständen nicht als ungültig gewertet worden seien. Auf den Wahlvorschlag Kl... entfielen die Höchstzahlen 2, 4 und 6, auf den Wahlvorschlag Mo... die Höchstzahlen 1, 3 und 5. Gewählt seien damit die Kandidaten Mo..., Dr. Su..., Dr. Schl...sowie Kl..., Dr. Vo... und Fl.... Ersatzmitglieder seien auf der Vorschlagsliste Kl... die Kandidaten No... und Ha...,...auf der Vorschlagsliste Mo... die Kandidaten El..., Ket..., Eng... und Re.... Nachdem der Gesamtwahlvorstand die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder über ihre Wahl informiert hatte und in der Folge keine Ablehnungserklärung einging, gab er mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 das festgestellte Wahlergebnis und die Annahme der Wahl bekannt, teilte den örtlichen Wahlvorständen die Bekanntmachung mit und forderte diese zur örtlichen Bekanntgabe auf. Mit ihrer am 22. Dezember 2015 bei Gericht eingegangenen Klage fechten die Kläger die Wahl an. Sie sehen das Demokratieprinzip dadurch verletzt, dass ihre Wahlmöglichkeit darauf beschränkt gewesen sei, eine Stimme für eine der beiden zur Wahl stehenden Listen abzugeben, und sie nicht die Möglichkeit gehabt hätten, einzelnen Personen von verschiedenen Listen zu wählen oder über die Platzierung der Kandidaten innerhalb der jeweiligen Liste zu entscheiden. Auch stelle es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, Richterwahlausschussmitglieder im Wege der Personenwahl und Präsidialratsmitglieder im Wege der Verhältniswahl zu wählen, obwohl die Zahl der Wahlberechtigten in beiden Fällen überschaubar sei. Für rechtswidrig erachten es die Kläger auch, dass es möglich sei, Rumpflisten mit weniger Kandidaten als zu wählenden Personen aufzustellen. Zum einen drohe in diesem Fall eine Vergabe freibleibender Sitze an andere Listen, welche den Erfolgswert der Wählerstimmen verfälsche. Zum anderen bestehe, insbesondere bei Einpersonenlisten, die Gefahr, dass im Vakanzfall kein Vertreter vorhanden sei. Auch der Ausschluss der Berufsverbände von der Möglichkeit, Wahlvorschläge zu unterbreiten, sei rechtswidrig, jedenfalls aber vorliegend nicht beachtet worden, weil die Liste Kl... der Neuen Richtervereinigung und die Liste Mo... dem Deutschen Richterbund zuzurechnen sei. Weiter rügen die Kläger Fehler im Zusammenhang mit der Information der Wähler, der Berücksichtigung von Wahlvorschlägen, der Bekanntgabe von Wahlmitteilungen, der Stimmauszählung und der Reihung der gewählten Ersatzmitglieder. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Wahl vom 25. November 2015 zum Präsidialrat bei dem Kammergericht ungültig gewesen ist. Der Beklagte und die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Wahlunterlagen Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.