Beschluss
7 L 106/21
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0421.7L106.21.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zur Durchführung der Wahlstation in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2021 an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag (Niederlande) zuzuweisen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zur Durchführung der Wahlstation in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2021 an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag (Niederlande) zuzuweisen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zur Durchführung der Wahlstation in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2021 an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag (Niederlande) zuzuweisen, hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung – etwa zur Abwendung wesentlicher Nachteile – nötig erscheint. Hierfür sind nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das geltend gemachte Recht (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. I. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Er begehrt die sofortige Zuweisung zu der von ihm gewünschten Ausbildungsstelle und damit die Vorwegnahme der Hauptsache. Diese ist vorliegend zur Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)) ausnahmsweise geboten, denn der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm ansonsten ein schwerer und nicht rückgängig zu machender Nachteil entstünde. Da der Zeitraum der begehrten Zuweisung bereits am 1. Juli 2021 beginnt und der Antragsteller die Ableistung der Wahlstation weder verschieben noch diese – bei Zuweisung an eine andere Stelle – nach Abschluss eines eventuellen Klageverfahrens bei der gewünschten Ausbildungsstelle wiederholen kann, würde das Abwarten des Ausgangs der Hauptsache seinen Zuweisungsanspruch durch Zeitablauf zunichte machen. II. Der Antragsteller hat auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Nach der im Eilrechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung hat er mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Zuweisung an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag (IStGH) in der Wahlstation. Der Anspruch auf Zuweisung zur von ihm gewählten Ausbildungsstelle ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes (JAG) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Fall 1, Abs. 4 der Berliner Juristenausbildungsordnung (JAO). Der Antragsteller befindet sich als Rechtsreferendar im juristischen Vorbereitungsdienst gemäß § 10 Abs. 1 JAG in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis bei dem Antragsgegner. Auf dieses finden gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 JAG die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf Anwendung, soweit nicht im JAG oder aufgrund des JAG (mithin in der JAO) etwas anderes bestimmt ist. § 14 JAG und § 21 JAO regeln den Ablauf des Vorbereitungsdienstes. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 JAG erfolgen vier Monate der Ausbildung in einem Berufsfeld nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 JAG kann dieser Teil der Ausbildung bei jeder Stelle stattfinden, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist und Ausbildungsplätze verfügbar sind. § 21 JAO konkretisiert dies dahingehend, dass eine Ausbildung in der Wahlstation in den in § 21 Abs. 2 Satz 1 JAO genannten Berufsfeldern und Ausbildungseinrichtungen abgeleistet werden kann. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 JAO kann in der Wahlstation die Ausbildung im Berufsfeld Europäisches und internationales Recht bei einem überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Gericht absolviert werden. Gemäß § 21 Abs. 4 JAO setzt die Zuweisung des Referendars an die von ihm gewählte Ausbildungsstelle voraus, dass diese spätestens acht Wochen vor Beginn der Station der Ausbildungsbehörde schriftlich benannt wird. Handelt es sich um ein Gericht oder eine Behörde außerhalb des Landes Berlin, ist zudem eine schriftliche Einverständniserklärung der Ausbildungsstelle vorzulegen nebst Nennung des für die Ausbildung Verantwortlichen. 1. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuweisung des Antragstellers an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag sind erfüllt. Bei dem IStGH handelt es sich um ein überstaatliches bzw. zwischenstaatliches Gericht im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Fall 1 JAO. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 14 Abs. 4 Satz 1 JAG, wonach die sachgerechte Ausbildung bei der Ausbildungsstelle gewährleistet sein muss, ist in den Fällen des § 21 Abs. 2 Satz 1 JAO nicht gesondert zu überprüfen. Dass Satz 2 bestimmt, dass die Ausbildung auch bei anderen – nicht in Satz 1 genannten – Stellen erfolgen kann, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, lässt darauf schließen, dass die in Satz 1 genannten Ausbildungsstellen von vornherein als geeignet anzusehen sind, eine sachgerechte Ausbildung zu gewährleisten. Selbst wenn man annähme, dass das Tatbestandsmerkmal der Gewährleistung der sachgerechten Ausbildung auch für die in § 21 Abs. 2 Satz 1 JAO genannten Ausbildungsstellen gesondert zu überprüfen wäre, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich hierbei um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff (so Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 9. November 2020 – 12 B 80/20 –, Rn. 26, juris zu dem identischen in § 32 Abs. 3 Satz 2 JAVO (SH) enthaltenen Begriff). Ob eine sachgerechte Ausbildung vorliegt, ist nach den in § 13 JAG niedergelegten Zielen der Ausbildung zu bewerten. Sofern der Antragsgegner darauf abstellen will, der Annahme einer sachgerechten Ausbildung stünde vorliegend das mit dem Umzug nach Den Haag verbundene erhebliche Gesundheitsrisiko einer Infektion mit dem Coronavirus entgegen, da eine sachgerechte Ausbildung des Antragstellers dessen Gesundheit und Dienstfähigkeit voraussetze, ist dies im Rahmen der auf Tatbestandsebene vorzunehmenden Beurteilung, ob bei der Behörde eine entsprechende Ausbildung gewährleistet ist, nicht von Belang. Im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung, ob bei der Ausbildungsstelle eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, ist lediglich maßgeblich, ob die gewünschte Ausbildungsstelle im Hinblick auf die von ihr angebotenen Ausbildungsinhalte selbst geeignet ist, dem Rechtsreferendar im Rahmen der dort abzuleistenden Station die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Der Umstand, dass eine Erkrankung des Antragstellers womöglich Auswirkungen auf dessen weitere Ausbildung hätte, vermag nichts daran zu ändern, dass – zwischen den Beteiligten unstreitig – der IStGH für die gesamte Dauer der Zuweisung eine umfassende, den Zielen des § 13 JAG entsprechende Ausbildung tatsächlich bieten kann. Auch die übrigen, oben genannten Tatbestandsvoraussetzungen aus § 21 Abs. 4 JAO für die Zuweisung an die von dem Antragsteller gewünschte Ausbildungsstelle sind hier erfüllt. Anderweitige – geschriebene oder ungeschriebene – tatbestandliche Versagungsgründe sind nicht vorgesehen. 2. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht der Ausbildungsbehörde auf Rechtsfolgenseite kein Auswahlermessen hinsichtlich der Zuweisung des Antragstellers zur gewünschten Ausbildungsstelle zu. Es handelt sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung, die bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen – wie im hiesigen Fall – zu treffen ist. Soweit der Antragsgegner aus der Vorgabe, die Ausbildung in der Wahlstation könne bei jeder Stelle stattfinden, die eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet, auf ein ihm zustehendes Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Ausbildungsstelle eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet, schließen möchte, ist dem nicht zu folgen. Wie ausgeführt, handelt es sich bei dem Erfordernis der Gewährleistung einer sachgerechten Ausbildung um eine von der Ausbildungsstelle zu erfüllende Tatbestandsvoraussetzung. Es ist indes nichts dafür ersichtlich, insbesondere nicht aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 JAO, dass der Ausbildungsbehörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dann auf Rechtsfolgenseite ein – noch dazu über die bloße Frage, ob die Stelle selbst eine sachgerechte Ausbildung bieten kann – hinausgehendes Ermessen hinsichtlich der Vornahme der Zuweisung eingeräumt werden soll, bei welcher die Frage, was die Zuweisung zu einer an sich geeigneten Stelle an anderweitigen Folgen für die Ausbildung des Antragstellers haben könnte, Berücksichtigung finden sollte. Gegen das Bestehen von Ermessen spricht zudem die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 JAG, wonach die Ausbildung in der Wahlstation in einem Berufsfeld nach Wahl des Rechtsreferendars stattfinden kann, und die in § 21 Abs. 2 Satz 1 JAO vorgenommene Konkretisierung, in der die zulässigen Ausbildungsstellen aufgeführt werden, bei welchen der Referendar die Ausbildung absolvieren kann. Das dem Referendar so eingeräumte Wahlrecht würde durch ein umfassendes Ermessen der Ausbildungsbehörde ausgehebelt werden. Selbst wenn man das Bestehen eines Ermessensspielraums zugunsten der Ausbildungsbehörde hinsichtlich der Zuweisung von Referendarinnen und Referendaren in der Wahlstation unterstellte, wären die von ihr angestellten Erwägungen nicht geeignet, die Versagung der vom Antragsteller begehrten Zuweisung zu rechtfertigen. Dabei unterliegt die behördliche Ermessensausübung grundsätzlich zwar nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Das Gericht untersucht diese nach § 114 Satz 1 VwGO (nur) darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind und ob das Ermessen im Rahmen des Zwecks der Norm ausgeübt wurde. Nach diesem Maßstab stellt sich selbst bei Unterstellung eines Ermessens die vom Antragsgegner angestellte Entscheidung als rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft, dar. Die Ausbildungsbehörde stützt die Versagung der Zuweisung an den IStGH auf die Erwägung, dass aufgrund des dortigen Infektionsgeschehens mit Gesundheitsrisiken für den Antragsteller zu rechnen sei. Quarantänemaßnahmen sowie etwaige Krankschreibungen stünden einer sachgerechten Ausbildung des Antragstellers entgegen, da für diese die Gesundheit des Antragstellers erforderlich sei. Auch die sachgerechte Ausbildung der Mitreferendarinnen und -referendare werde durch die Zuweisung des Antragstellers gefährdet, da aus Gleichbehandlungsgründen allen Referendarinnen und Referendaren die Ableistung einer Wahl- oder Rechtsanwaltsstation im Ausland ermöglicht werden müsse, was die Gefahr einer Infektion anderer Referendarinnen und Referendare nach Rückkehr erhöhe und auch – etwa aufgrund erforderlich werdender Quarantäneanordnungen – Gefahr für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf berge. Zudem sei die Ausbildungsbehörde aufgrund der ihr obliegenden Fürsorgepflicht verpflichtet, die Referendarinnen und Referendare vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen. Soweit der Antragsgegner mit der Versagung darauf abzielt, den Antragsteller vor einer Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus zu schützen, ist dies bereits nicht vom Zweck der der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsnormen gedeckt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) in Verbindung mit § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)). Der Zweck des JAG und der JAO besteht darin, Inhalt und Organisationsablauf des juristischen Vorbereitungsdienstes festzulegen, um eine umfassende und sachgerechte Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sicherzustellen. Nur unter dem Aspekt der Sicherstellung einer sachgerechten Ausbildung wären gesundheitliche Erwägungen vom Zweck der Normen gedeckt. Es ist aber zweifelhaft, ob eine vorübergehende Erkrankung des Antragstellers seiner sachgerechten Ausbildung überhaupt entgegensteht. Demgegenüber sieht eine sachgerechte Ausbildung die Möglichkeit vor, insbesondere in der Wahlstation eigene Schwerpunkte zu setzen. Die freie Wahl der Ausbildungsstelle durch die Rechtsreferendarin bzw. den Rechtsreferendar in der Wahlstation wird vom Normgeber dementsprechend ausweislich § 14 Abs. 2 Nr. 5 JAG, § 21 Abs. 2 JAO als Regelfall angesehen. Der grundsätzlichen Wahlfreiheit ist auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung Rechnung zu tragen. Eine Ausübung des Ermessens dahingehend, dass die Zuweisung zu einer an sich geeigneten Ausbildungsstelle versagt wird, muss daher Ausnahmefällen vorbehalten sein. Dieser Gesichtspunkt – die Bedeutung der in der Wahlstation bestehenden Wahlfreiheit für die sachgerechte Ausbildung – wird vom Antragsgegner trotz anderslautender Ausführungen im Ergebnis unterbewertet, indem er seine Entscheidung einseitig auf die für eine sachgerechte Ausbildung seiner Auffassung nach zu berücksichtigenden gesundheitlichen Aspekte stützt. Unabhängig hiervon überschreitet der Antragsgegner mit der Versagung zudem die Grenzen des ihm – ohnehin nur unterstellt – eingeräumten Ermessens insofern, als sich die Versagung der Zuweisung im konkreten Fall als unverhältnismäßig darstellt. Es bestehen nach summarischer Prüfung bereits erhebliche Zweifel, dass die Nichtzuweisung des Antragstellers an den IStGH geeignet ist, die Infektionsgefahr für diesen zu verringern. Soweit der Antragsgegner für die Ablehnung einer Zuweisung zu einer im Ausland liegenden Ausbildungsstelle auf das Vorliegen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Land aufgrund dessen Einstufung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut (RKI) wegen des dortigen Pandemiegeschehens abstellt, handelt es sich hierbei um einen nicht tragfähigen Anknüpfungspunkt. Das Auswärtige Amt begründet seine Reisewarnung für vom RKI als Risikogebiet eingestufte Staaten damit, dass dort die Inzidenz bei mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohnern auf sieben Tage liegt. Dieser Inzidenzwert ist in ganz Deutschland und auch in Berlin bereits seit Monaten überschritten. Demnach kann das Ansteckungsrisiko in Deutschland grundsätzlich ebenso hoch sein wie in einem Land, für das eine Reisewarnung gilt (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 2 MB 43/20 –, juris, Rn. 15), mit der Folge, dass nicht von jedem Rückkehrer aus einem Risikogebiet eine potentiell erhöhte Ansteckungsgefahr ausgeht. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass die Sieben-Tages-Inzidenzwerte in den Niederlanden mit knapp über 300 derzeit deutlich über denen in Deutschland liegen, worauf dieser auch konkret abstellt. Die Niederlande wurden vom RKI mittlerweile als Hochinzidenzgebiet eingestuft, mithin als ein Gebiet, in dem die Zahl der Neuinfektionen 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage übersteigt. Indes sind für die Frage, ob durch eine Zuweisung in die Niederlande eine höhere Infektionsgefahr für den Antragsteller besteht, auch die konkreten Umstände des Aufenthalts vor Ort zu berücksichtigen. Die Ausbildung beim IStGH gestaltet sich aufgrund der Pandemiesituation derart, dass die den Referendarinnen und Referendaren übertragenen Aufgaben ausschließlich in Heimarbeit zu erfüllen sind. Physische Treffen mit Kolleginnen und Kollegen werden hierdurch komplett unterbunden. Es ist nicht ersichtlich, dass den Antragsteller bei der geplanten Ableistung der Station in Heimarbeit ein höheres Infektionsrisiko trifft als etwa bei einer Zuweisung zu einer in Präsenz ausbildenden Stelle in Deutschland – womöglich in einem Landkreis mit ähnlich hohem Inzidenzwert wie in den Niederlanden –, bei welcher zusätzliche Infektionsrisiken nicht nur durch die Anwesenheit und den Kontakt mit anderen Mitarbeitenden, sondern darüber hinaus durch den täglichen Arbeitsweg geschaffen werden. Die Ausführungen des Antragsgegners, die aushäusige Unterbringung und die fehlende Vertrautheit mit der örtlichen Infrastruktur führten zu einem höheren Infektionsrisiko, überzeugen nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass etwa die Unterbringung in einer Ferienwohnung ein erhöhtes Infektionsrisiko gegenüber dem Aufenthalt in der eigenen Wohnung bedeutet. Durch die Möglichkeit der Heimarbeit wäre der Antragsteller zudem in der Lage, einen Großteil des Zeitraums in der eigenen Unterkunft zu verbringen, mit der Folge, dass ein Verzicht auf die Inanspruchnahme der vermutlich unbekannten Infrastruktur möglich ist und verbleibende erforderliche Erledigungen außerhalb etwaiger Stoßzeiten vorgenommen werden können. Zudem wäre der Antragssteller diesen vom Antragsgegner als Risikofaktoren angesehenen Umständen auch bei einer Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle innerhalb Deutschlands, aber außerhalb seines Wohnortes Berlin ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist es entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht unerheblich, dass auch innerhalb Deutschlands in einzelnen Landkreisen entsprechende Inzidenzwerte von über 300 erreicht werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass Zuweisungen innerhalb Deutschlands auf Grundlage hoher lokaler Inzidenzwerte nicht vorgenommen werden. Vielmehr stellt die Ausbildungsbehörde für die Entscheidung über die Zuweisung auch nach eigenen Angaben auf das Bestehen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes und somit nur bei im Ausland liegenden Ausbildungsstellen auf die Höhe des Inzidenzwerts ab. Dies bekräftigte die Ausbildungsbehörde ausdrücklich in ihrer E-Mail an den Antragsteller vom 16. März 2021. Die Erwägung des Antragsgegners, wonach sich ein nicht hinnehmbares Gesundheitsrisiko auch aus der schwer abschätzbaren Qualität der medizinischen Versorgung in Den Haag ergebe, greift ebenfalls nicht durch. Das Niveau der medizinischen Versorgung in den Niederlanden entspricht europäischen Standards. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Gesundheitssystem im Rahmen der Covid-19-Pandemie zwischenzeitlich überlastet war. Das Risiko einer Überlastung gerade im Bereich der intensivmedizinischen Versorgung besteht in Deutschland gleichermaßen. Soweit die Erwägungen des Antragsgegners darauf abzielen, Quarantänemaßnahmen zulasten des Antragstellers zu verhindern, ist dies zur Sicherstellung der sachgerechten Ausbildung zumindest nicht erforderlich. Auch nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung der Prüfungen des Antragstellers im November 2021 sind bereits deshalb nicht zu erwarten, da die begehrte Zuweisung zur Ausbildungsstelle bereits am 30. September 2021 endet. Der Antragsteller hat bereits angekündigt, zur Erfüllung einer nach Rückkehr nach Berlin womöglich eintretenden – derzeit nach § 22 Abs. 1 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 17. April 2021 vorgesehenen zehntägigen – Quarantänepflicht Erholungsurlaub zu nehmen und so ein eventuelles unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst zu verhindern. Sofern zu Beginn – nach Einreise – oder während seines Aufenthaltes in Den Haag Quarantänemaßnahmen gegen den Antragsteller von den örtlichen Behörden angeordnet würden, stünde dies einer Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht entgegen, da diese wie ausgeführt in Heimarbeit zu verrichten sind. Aus den genannten Gründen ist eine Versagung der Zuweisung auch nicht aus Fürsorgegesichtspunkten geboten. Dem Dienstherrn obliegt zwar gemäß § 10 Abs. 3 JAG in Verbindung mit § 45 BeamtStG eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Referendar, wonach er für dessen Wohl Sorge zu tragen hat und dies insbesondere Eingang in vom Dienstherrn zu treffende Ermessensentscheidungen betreffend den Referendar findet. Wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, beinhaltet dies in der Pandemiesituation die Verpflichtung, seine Beschäftigten vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen. Unabhängig davon, dass die Versagung der Zuweisung wie ausgeführt indes schon kein geeignetes Mittel für den Schutz der Gesundheit des Antragstellers darstellt, widerspricht die Nichtzuweisung darüber hinaus dem ausdrücklichen Willen des Antragstellers. Die Fürsorgepflicht beinhaltet – neben dem Schutz der Gesundheit – auch die Pflicht zur Förderung des Beamten bzw. des Referendars entsprechend seiner Befähigung, Eignung und Leistung (Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR, § 10 Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn Rn. 22, beck-online). In deren Rahmen ist im Fall von Referendaren deren gewichtiges Interesse, durch die ihnen zustehende eigenständige Wahl ihrer Ausbildungsstelle ihre langfristige berufliche Orientierung zu bestimmen, zu beachten. Es ist insofern mehr als zu bezweifeln, dass die Versagung tatsächlich den im Rahmen der Fürsorgepflicht zu wahrenden Interessen des Referendars entspricht. Der Hinweis des Antragsgegners auf das Recht von Beschäftigten, vor dem Hintergrund der Pandemie Dienstreisen in Gebiete, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht, zu verweigern, führt zu keinem anderen Ergebnis, da dies mit der hiesigen Sachlage nicht vergleichbar ist. Zum einen geht in diesen Fällen die Weigerung, die Dienstreise wahrzunehmen, von dem Beschäftigten aus, der sich insofern auf die – seinem Schutz dienende und in seinem Sinne auszuübende – Fürsorgepflicht beruft. Zum anderen hat eine Dienstreise für die berufliche Ausrichtung kaum die Bedeutung, die einer selbst gewählten Ausbildungsstation beizumessen ist. Der Antragsgegner kann die Nichtzuweisung auch nicht mit Erfolg auf die Annahme stützen, die Rückkehr des Antragstellers nach Abschluss der Wahlstation stelle eine Infektionsgefahr für Mitreferendarinnen und Mitreferendare dar mit der Folge, dass hierdurch deren sachgerechte Ausbildung und die Durchführung der Prüfungen gefährdet sei. Bund und Land haben diesbezüglich umfassende Maßnahmen ergriffen, vor deren Hintergrund die Nichtzuweisung zum Schutz der Kolleginnen und Kollegen nicht erforderlich ist. So unterliegen Rückkehrer aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten umfassenden Test-, Melde- und Quarantänepflichten, durch welche eine Einschleppung und Weiterverbreitung einer etwaigen Infektion effektiv verhindert werden. So sieht § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung vor Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet nach Deutschland verpflichtend die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder Testergebnisses über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vor. Gemäß § 22 Abs. 1 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 17. April 2021 unterliegen Personen, die aus einem Risikogebiet in das Land Berlin einreisen, einer zehntägigen Quarantänepflicht. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass – sofern aufgrund des Infektionsgeschehens eine entsprechende Notwendigkeit besteht – derartige Vorschriften auch im Zeitpunkt der Rückkehr des Antragstellers aus Den Haag gelten werden. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel an der Bereitschaft des Antragstellers, diesen Regelungen Folge zu leisten. Dementsprechend kann auch die Erwägung, wonach die erforderliche Gleichbehandlung die Zuweisung zahlreicher weiterer Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare an Ausbildungsstellen im Ausland zur Folge hätte mit der Konsequenz, dass aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahr bei der Rückkehr zahlreicher Referendarinnen und Referendare aus Risikogebieten eine Gefahr für die sachgerechte Ausbildung anderer Referendarinnen und Referendare sowie für die Durchführung der Prüfungen bestehe, nicht zur Erforderlichkeit der Versagung führen. Zunächst geht, wie ausgeführt, nicht zwangsläufig von Rückkehrern aus jedem Risikogebiet ein erhöhtes Ansteckungsrisiko aus. Zudem unterlägen alle aus Risikogebieten zurückkehrenden Referendarinnen und Referendare den jeweils geltenden Quarantänebestimmungen, welche geeignet sind, eine Ausbreitung etwaiger Infektionen innerhalb von Lern- und Prüfungsgruppen oder Arbeitsgemeinschaften zu verhindern, sodass es hierfür einer Versagung der Zuweisung nicht bedarf. Dem einzelnen zurückkehrenden Referendar obläge es, durch entsprechendes Beantragen von Erholungsurlaub dafür Sorge zu tragen, dass Quarantänemaßnahmen ohne Verletzung der Dienstpflicht eingehalten werden. Sofern einzelne Referendarinnen und Referendare auch nach Ablauf des Zeitraums der Wahlstation Rückkehrerquarantäneverpflichtungen unterliegen sollten, besteht die Möglichkeit, diesen einen späteren Termin innerhalb des Prüfungszeitraums zur mündlichen Prüfung zuzuweisen. Das – ohnehin wie ausgeführt nur unterstellte – Ermessen der Ausbildungsbehörde wäre vor diesem Hintergrund hinsichtlich der Zuweisung auf null reduziert. Im konkreten Fall stehen der Zuweisung weder erhebliche organisatorische Gründe von hinreichendem Gewicht noch eine Gefahr für die sachgerechte Ausbildung des Antragstellers oder seiner Mitreferendarinnen und Mitreferendare entgegen. Anderweitige Gründe, die eine Einschränkung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Vor dem Hintergrund des hohen Gewichts, welches der Normgeber der Wahlfreiheit eingeräumt hat, wäre daher die Zuweisung des Antragstellers zur begehrten Ausbildungsstelle einzig verhältnismäßige Rechtsfolge. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei sich die ungeminderte Heranziehung des Auffangwertes aus der mit dem vorläufigen Rechtsschutz angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt.