OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 128/23

VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1026.7K128.23.00
2mal zitiert
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin, § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 19. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Das Rückforderungsbegehren stützt sich auf § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V.m. der vom Kläger am 1. September 2021 unterzeichneten Erklärung zu Anwärterbezügen, die auf § 59 Abs. 5 BBesG beruht. § 12 Abs. 2 BBesG regelt die Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge, zu denen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BBesG auch Anwärterbezüge gehören. Die Rückzahlung richtet sich nach den Vorschriften des BGB, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Rückzahlung entsteht danach auch dann, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB). In diesem Fall sind die Bezüge – bei nachträglicher Betrachtung – zuviel gezahlt worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2022 – 2 B 5/22 – juris Rn. 8 m.w.N.). Rechtliche Grundlage dieser Zweckbestimmung bei der Gewährung von Anwärterbezügen ist § 59 Abs. 5 BBesG. Danach kann die Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Bei dieser „Auflage“ nach § 59 Abs. 5 BBesG handelt es sich nicht um eine Auflage im rechtstechnischen Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder um eine andere Art von Nebenbestimmung, sondern um eine besondere Zweckbestimmung in Form einer tatsächlichen Willensübereinstimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird. Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung soll sicherstellen, dass Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen, wenn der Zweck, zu dem die Privilegierung der Anwärterstudierenden gegenüber sonstigen Studierenden erfolgt, nämlich deren Eintritt und Verbleib im öffentlichen Dienst aufgrund der geleisteten Ausbildung, nicht erreicht wird und damit die Gewährung von Anwärterbezügen nicht mehr gerechtfertigt werden kann. § 59 Abs. 5 BBesG umfasst die Befugnis, die Anwärterbezüge an die – vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende – Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Anwärterdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2022 – 2 B 5/22 – juris Rn. 15). Dem Kläger sind ausweislich der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung Anwärterbezüge unter anderem mit der als Auflage bezeichneten Zweckbestimmung gewährt worden, dass die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von ihm zu vertretenden Grund ende. Dabei ist der Rechtsauffassung des Klägers (die sich zurückführen lässt auf ein Urteil des VG Gießen, Urteil vom 15. März 2023 – 5 K 1906/22Gl. – juris Rn. 42 f.), die Auflage sei so zu verstehen, dass alle drei Punkte kumulativ vorliegen müssten, nicht zu folgen. Auch wenn die Verwendung des Wortes „und“ in der Auflage eine solche Auslegung stützen mag, wird aus dem Zusammenhang der gesamten Auflage sowie aus dem Sinn und Zweck der Auflage deutlich, dass entscheidend nur sein kann, dass bereits eine der Voraussetzungen vorliegt. Dies ergibt sich zunächst aus dem fortlaufenden Text des Schreibens, der von „diese[n] Auflagen“ und „den Auflagen“ spricht, und damit von mehreren unabhängigen Auflagen und nicht einer einzigen ausgeht. Darüber hinaus ist mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift – keine Besserstellung gegenüber anderen Studierenden, siehe bereits oben – nur vereinbar, dass es genügt, dass nur die Ausbildung vorzeitig beendet wurde. Ansonsten würde die Auflage ad absurdum geführt – ein Studierender könnte kurz vor der letzten Prüfung und damit nach Genuss des kompletten Studiums aus dem Dienst austreten und trotzdem sämtliche Bezüge behalten und wäre damit faktisch erheblich bessergestellt als andere Studierende. Die Ausbildung des Klägers endete entgegen der Auflage vor dem Ende der Ausbildungszeit. Er wurde zum 30. Juni 2022 aus dem Beamtenverhältnis entlassen und damit vor Ende der am 1. September 2021 begonnenen Ausbildung. Diese Beendigung der Ausbildung vor dem Ende der Ausbildungszeit hat der Kläger auch zu vertreten. Der Begriff des von dem Beamten zu vertretenden Grundes liegt im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des Verschuldens, der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der in der Person des Beamten liegenden Gründe, von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ausscheiden aus dem Dienst auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten auf Widerruf bei Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht, „billigerweise“ dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist. Ob dies anzunehmen ist, bedarf einer Prüfung und Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2022 – 2 B 5/22 – juris Rn. 8 m.w.N). Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Beendigung seiner Ausbildung vor der festgelegten Ausbildungszeit zu vertreten. Bei einer Entlassung auf eigenen Antrag, wie vorliegend, liegt ein Vertretenmüssen zunächst nahe. Allerdings sind auch die Motive des Beamten, die zu der Beantragung der Entlassung führten, in die Abwägung einzubeziehen. Es wird nicht verkannt, dass der Kläger sich aus gesundheitlichen Gründen dazu entschied, den Anwärterdienst zu beenden und dies für sich genommen nachvollziehbar erscheint. Im Sinne der Auflage kann dies aber nicht dazu führen, dass nicht von einem Vertretenmüssen auszugehen ist. Der Kläger entschied sich ohne Veranlassung der Beklagten dazu, den Anwärterdienst aus gesundheitlichen Gründen zu beenden. Dabei beruhte die Einschätzung des Klägers, die Ausbildung wegen der Erkrankung nicht mehr erfolgreich beenden zu können, auf seinem eigenen Entschluss. Die Beklagte ging nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit aus, vielmehr zeigen auch die vorgelegten Atteste, dass auf ärztlicher Seite von einer vollständigen Ausheilung ausgegangen wurde. Dass der Kläger trotzdem das ihm von seiner Ärztin mitgeteilte Risiko eines erneuten Bandscheibenvorfalls dahingehend wertete, dass eine Beendigung der Ausbildung nicht in Betracht komme, ist nachvollziehbar, liegt aber in seinem Verantwortungsbereich. Dass die Beklagte von einer dauernden Dienstunfähigkeit oder Unmöglichkeit der Beendigung der Ausbildung ausging, ist nicht ersichtlich. Vielmehr spricht auch das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Geschehen nach seinem Bandscheibenvorfall dafür, dass der Ausbildungsleiter des Klägers mit einer Wiederaufnahme des Dienstes nach der Erkrankung rechnete. Denn der Ausbildungsleiter teilte ihm telefonisch mit, dass er gesund werden solle und sich um die Ausbildung keine Sorgen machen solle. Dass der Ausbildungsleiter außerdem die anstehende Prüfungswoche für den Kläger aussetzte, erscheint im Einklang mit der Fürsorge des Dienstherrn zu stehen. Dass der Kläger trotz des Vorfalls die – auch praktischen – Prüfungen gerne durchgeführt hätte, zeigt zwar seinen ursprünglichen Willen, die Ausbildung fortzuführen – was im Allgemeinen nicht in Frage gestellt wird –, wäre aber mit den beschriebenen Symptomen und der Krankschreibung durch seinen Arzt wohl kaum zu vereinbaren gewesen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann dahinstehen, ob der Vorfall im Sportunterricht einen Dienstunfall darstellt. Dass es sich um einen Dienstunfall und nicht eine in Kauf genommene Überbelastung handelte, erscheint zwar angesichts der aktenkundigen lange bestehenden Rückenschmerzen und dem Vortrag des Klägers, er habe bereits vor dem Sportunterricht erhebliche Rückenschmerzen gehabt, fraglich, braucht aber nicht entschieden zu werden. Auch bei Annahme eines Dienstunfalles ist entscheidend, dass keine dauerhafte Dienstunfähigkeit eingetreten ist, die die Ausbildung des Klägers nachhaltig gefährdete und aufgrund derer eine Entlassung von Seiten der Beklagten zu befürchten gewesen wäre. Etwas anderes würde gelten, wenn dem Kläger von Beklagtenseite die gesundheitliche Eignung in Folge des Vorfalls abgesprochen worden wäre oder der Kläger seinen Antrag gestellt hätte, um einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen eines vom Beamten nicht zu vertretenden Grundes zuvorzukommen (vgl. Nr. 59.5.5 lit. f) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz – VwV BBesG –). Für beide Fälle bestanden aber zum Zeitpunkt des Antrages des Klägers keine Anhaltspunkte. Gerade ein Rückkehrschluss aus Nr. 59.5.5 lit. f) VwV BBesG zeigt, dass eine Entlassung auf eigenen Antrag, auch wenn beruhend auf einem an sich nicht zu vertretenden Grund wie die Gesundheit, an sich nicht aus dem Anwendungsbereich des § 59 Abs. 5 BBesG fällt. Auch der sonstige Vortrag des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass die Umstände der Verletzung im Sportunterricht und die rudimentäre Behandlung durch den polizeiärztlichen Dienst dem Vortrag des Klägers nach möglicherweise ungenügend waren, ändert an den nachfolgenden Umständen des Entlassungsantrages nichts. Dass die Erkrankung noch aus dem Krankenhaus angezeigt worden sei und die Beklagte somit über die Erkrankung Kenntnis gehabt habe, ändert ebenfalls nichts an der rechtlichen Bewertung der Entlassungsentscheidung. Dass der Kläger nach dem Bandscheibenvorfall krankgeschrieben war und die Beklagte darüber Kenntnis hatte, ist aktenkundig. Die Anzeige aus dem Krankenhaus kann aber nicht als Anzeige eines Dienstunfalles oder Anzeige einer dauernden Dienstunfähigkeit gewertet werden. Der Kläger vermischt insoweit die verschiedenen Formen der Dienstunfähigkeit. Dass auch der Kläger nicht von einer wirksamen Dienstunfallanzeige ausging, zeigt sich außerdem dadurch, dass der Kläger in der Verhandlung vorgetragen hat, die Anzeige eines Dienstunfalles sei auf Anraten des Klägervertreters im März 2023 erfolgt. Wie oben dargestellt, ändert aber auch die Annahme eines Dienstunfalles nichts an der Bewertung. Auch aus der Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) lässt sich kein Rückschluss auf die Rückforderung der Bezüge herleiten. Dass die Beklagte dem Kläger die Gelegenheit genommen hätte, den Vorbereitungsdienst abzuleisten, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Ausbildungsleiter die Prüfungswoche für den Kläger beendet hatte. Dies hatte allein nicht zur Folge, dass dem Kläger die Gelegenheit zur Beendigung der Ausbildung als solche genommen wurde. Darüber hinaus könnte selbst aus einer Verletzung von § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG kein direkter Rückschluss auf ein Bestehen oder Nichtbestehen des Rückforderungsanspruchs gezogen werden. Zuletzt kann auch aus den vom Kläger vorgetragenen Beteuerungen des Ausbildungsleiters und anderer mit dem Fall befasster Beamter in der Ausbildungsstätte, sein Fall sei ja klar, keine Zusicherung insoweit, dass eine Rückforderung nicht erfolgen werde, hergeleitet werden. Zunächst einmal erscheint bereits fraglich, ob diese Aussagen so weit verstanden werden konnten, dass sie auch besoldungsrechtliche Umstände erfassen sollten. Dies erscheint insofern zweifelhaft, als der Polizeihauptkommissar wohl selbst nicht davon ausgegangen sein wird, dass er eine Aussage über die Besoldung des Klägers, die über das Bundesverwaltungsamt abgewickelt wird, treffen könne. Darüber hinaus waren die genannten Personen in jedem Fall nicht dazu befugt, dem Kläger gegenüber eine irgendwie geartete Zusage hinsichtlich der Besoldung zuzusprechen. Dem Kläger war auch zumutbar, dies zu erkennen. In jedem Fall fehlt es außerdem an der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG notwendigen Schriftform einer Zusicherung. Dass durch die Äußerungen ansonsten möglicherweise ein auf § 242 BGB beruhender Vertrauenstatbestand begründet hätte werden können, ist aus denselben Gründen ebenfalls nicht ersichtlich. Der Rückzahlungsanspruch besteht auch der Höhe nach. Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten begegnet keinen Bedenken. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden. Ein Absehen von bis zu 30 % der Forderung wird dabei in Fällen anerkannt, in dem die Rückforderung zu einem weit überwiegenden Teil einem Verschulden der Beklagten zuzurechnen ist. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Durch das Anbieten einer Ratenzahlung hat die Beklagte ansonsten die wirtschaftlichen Umstände des Klägers ausreichend berücksichtigt. Eine Aufrechnung des Rückforderungsbetrages mit den vom Kläger geleisteten Diensten im Sinne der bereicherungsrechtlichen Saldotheorie kommt entgegen der Ansicht des Klägers nicht in Betracht, es fehlt bereits an sich gegenüberstehenden Leistungen. Unabhängig davon, ob die Anwärterzeit als Ausbildung dem Dienstherrn bereits eine Dienstleistung darstellen könnte, gibt es im Beamtenrecht – anders als bei Angestellten – kein Synallagma zwischen Dienstleistung und Besoldung. Die Besoldung ist hier nicht Gegenleistung für den Dienst des Beamten, sondern Teil der komplexen Rechts- und Pflichtenstellung, in der der Beamte und der Dienstherr einander gegenüberstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 – 2 C 61/03 – juris Rn. 22). Auch dies verkennt die Entscheidung des VG Gießen (Urteil vom 15. März 2023 – 5 K 1906/22Gl. – juris Rn. 50 ff.). Die Besonderheiten des Beamtenrechts werden in der zitierten Entscheidung nicht gewürdigt. Das Ergebnis des VG Gießen, das weiter zu einer vollständigen Verrechnung führt, da die Alimentation in jedem Fall verfassungswidrig sei und so die geleisteten Dienste in jedem Fall als höher einzuschätzen seien als die gewährte Besoldung (vgl. a.a.O., Rn. 64), überrascht auch ansonsten und findet – soweit ersichtlich – auch sonst keine Stütze in der Rechtsprechung oder der Fachliteratur. Eine Berufung auf eine Entreicherung scheitert an der Kenntnis des Grundes der Rückforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da kein Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach besteht, war über die beantragte Feststellung der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, nicht zu entscheiden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Ab. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 8.882,62 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen. Der Kläger war am 1. September 2021 unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissaranwärter ernannt worden. Die Anwärterausbildung umfasste ein Studium. Im Rahmen der Ernennung unterzeichnete der Kläger eine Erklärung über die Auflagen für die Gewährung von Anwärterbezügen. Diese lautete wörtlich: „[…] Die Anwärterbezüge werden Ihnen daher mit den Auflagen (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, dass a) die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund endet und b) Sie im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellen oder ein Ihnen angebotenes Amt annehmen und c) Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst des Bundes ausscheiden. Eine Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge. Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 650,00 € monatlich übersteigt. […]“ Vom 1. September 2021 bis zum 30. Juni 2022 erhielt der Kläger Anwärterbezüge in Höhe von insgesamt 15.382,62 Euro, wobei ein Betrag von insgesamt 8.882,62 Euro einen monatlichen Grundbetrag von 650,00 Euro überstieg. Am 7. Juni 2022 stellte der Kläger einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und mit Ablauf des 30. Juni 2022 schied er aus dem Beamtenverhältnis aus. Mit Anhörungsschreiben vom 16. August 2022 wurde dem Kläger die Möglichkeit gegeben, zur beabsichtigten Rückforderung des Überzahlungsbetrages Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 26. August 2022 sowie telefonisch teilte der Kläger mit, dass die Entlassung aus einem von ihm nicht zu vertretenen Grund erfolgt sei. Er habe seinen beabsichtigten Entlassungsantrag mit der Ausbildungsstelle besprochen und dieser sei genehmigt worden. Mit Bescheid vom 19. September 2022 forderte das Bundesverwaltungsamt von dem Kläger die Anwärterbezüge, die einen monatlichen Betrag von 650,00 Euro überstiegen, zurück. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und begründete diesen damit, dass er im Dezember 2021 beim Sportunterricht Rückenschmerzen bekommen hätte und eine Dienstunfähigkeit eingetreten sei. Am 21. Dezember 2021 sei ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden. Durch die Erkrankung sei der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gefährdet gewesen, so dass er sich zur Entlassungsbeantragung entschlossen habe. Da die Verletzung während der Dienstausübung erfolgt sei, habe die Ausbildung aus einem nicht vom Kläger zu vertretenen Grund geendet. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2023 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Es sei ausreichend, dass das Ausscheiden aus dem Dienst auf Umständen beruhe, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen seien. Bei einer Entlassung auf eigenen Antrag sei dies grundsätzlich der Fall. Die Motive für das Ausscheiden seien zwar zu berücksichtigen. Vorliegend seien die Motive für den Entlassungsantrag aber nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzuordnen. Ein Dienstunfall sei nicht aktenkundig und es ergebe sich aus den medizinischen Unterlagen, dass der Kläger bereits seit Jahren an Rückenschmerzen leide. Für die Annahme, dass es angesichts eines befürchteten nicht erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung das Sinnvollste sei, die Ausbildung abzubrechen, habe der Dienstherr keine Veranlassung gegeben. Ein Absehen von der Forderung aus Billigkeitsgründen sei nicht angezeigt, da kein überwiegendes Verschulden der Behörde vorliege. Am 15. März 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass es an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle und ein Fall der besonderen Härte vorliege. Aufgrund des Bandscheibenvorfalls sei der Kläger den körperlichen Anforderungen ersichtlich nicht gewachsen gewesen. Da die Verletzung während der Ausübung des Dienstes erfolgt sei und der Kläger wegen der darauf eingetretenen Erkrankung die Entlassung beantragt hätte, sei kein von ihm zu vertretener Grund ersichtlich. Der Kläger habe einen eindeutigen Willen zur Durchführung der Ausbildung gehabt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der bereicherungsrechtlichen Regelungen seien nicht gegeben. Eine Zweckverfehlung liege nicht vor. Die Rückzahlungspflicht könne nicht dahin verstanden werden, dass sie auch dann eintreten solle, wenn die Ausbildung vorläufig abgebrochen werde, da es dann keinen Abschluss gebe, an den eine Übernahme in den öffentlichen Dienst sich anschließen könne. Jedenfalls habe eine Verrechnung mit den geleisteten Diensten des Klägers nach den Grundsätzen der Saldotheorie zu erfolgen. Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass die Ermächtigung zur Rückforderung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Sie umfasse auch die Befugnis, die Auszahlung der Anwärtersonderzuschläge an die Verpflichtung zu koppeln, die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem selbst zu vertretenen Grund zu beenden. Die Vorschrift solle sicherstellen, dass Anwärter, die ein Studium ableisten, nicht besser gestellt wären als sonstige Studierende. Die Besoldung während der Ausbildung rechtfertige es, die Grundsätze der strengen Gesetzesbindung der Besoldung, der Unverzichtbarkeit der Besoldung und der besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung durch individuelle Auflagen zu modifizieren. Hinsichtlich des Bandscheibenvorfalls sei bereits nicht klar, ob der Kläger sich diesen während der Ausbildung oder nicht aufgrund einer in Kauf genommenen Überbelastung zugezogen habe. Eine dauerhafte Dienstunfähigkeit sei nicht zu befürchten gewesen, vielmehr sei nach den ärztlichen Einschätzungen davon ausgegangen worden, dass eine vollständige Ausheilung eintreten würde. Dem Kläger sei dazu noch mit einer Aussetzung seiner Prüfung entgegengekommen worden. Ein Dienstunfall sei bei der Gesundmeldung ausdrücklich verneint worden. Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, der vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.