Beschluss
71 K 10.12 PVB
VG Berlin 71. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:1102.71K10.12PVB.0A
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Leitsätze
1. Die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit sind zur Wahlanfechtung nicht befugt.(Rn.13)
2. Die Dienststellenleitung obliegt nach § 88 Nr. 2 BPersVG den Geschäftsführungen.(Rn.12)
3. Die Bundesagentur für Arbeit kann durch Verwaltungsvorschriften insoweit nichts Abweichendes anordnen.(Rn.14)
(Rn.15)
Tenor
Die Anträge und der Widerantrag werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit sind zur Wahlanfechtung nicht befugt.(Rn.13) 2. Die Dienststellenleitung obliegt nach § 88 Nr. 2 BPersVG den Geschäftsführungen.(Rn.12) 3. Die Bundesagentur für Arbeit kann durch Verwaltungsvorschriften insoweit nichts Abweichendes anordnen.(Rn.14) (Rn.15) Die Anträge und der Widerantrag werden zurückgewiesen. I. In der Dienststelle der Agentur für Arbeit Berlin wurde im Anschluss an das Wahlausschreiben des Wahlvorstands vom 1. März 2012 die Wahl des Beteiligten am 25. April 2012 durchgeführt. Der Wahlvorstand stellte im Einklang mit seinem Wahlausschreiben die Wahl von 15 Personalratsmitgliedern fest. Er ließ sich dabei von der Anzahl der in der Agentur für Arbeit selbst beschäftigten Dienstkräfte (608) und der zur Bundesagentur für Arbeit gehörenden Dienstkräfte in den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) Berlin (1782) leiten. Die Antragstellerin ist die Vorsitzende der Geschäftsführung der Dienststelle. Sie hat am 10. Mai 2012 – eigenhändig unterschrieben – die Wahl angefochten. Die Antragstellerin beruft sich für ihre Kompetenz zur Wahlanfechtung auf die von der Bundesagentur für Arbeit herrührende HDA 707. Daraus ergebe sich, dass die Zentrale die Funktion der Dienststellenleitung auf die jeweiligen Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit übertragen habe. Davon abgesehen hätten die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Wahlanfechtung gutgeheißen. Die Antragstellerin macht in der Sache geltend, dass nur die in der Agentur für Arbeit selbst beschäftigten Dienstkräfte bei der Berechnung der Zahl der Personalratsmitglieder hätten berücksichtigt werden dürfen mit dem Ergebnis, dass elf Personalratsmitglieder hätten gewählt werden müssen. Es sei zulässig und ausreichend, das Ergebnis der Stimmauszählung zu korrigieren. Die Antragstellerin beantragt festzustellen, dass die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beteiligten nicht 15, sondern elf beträgt, hilfsweise die am 25. April 2012 durchgeführte Wahl des Beteiligten für ungültig zu erklären, den Widerantrag zurückzuweisen. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen, im Wege des Widerantrags die Antragstellerin zu verpflichten, die Mitglieder des Beteiligten K..., K..., R...von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz und die Mitglieder R... und D... zu 50 % ihrer regelmäßigen Arbeitszeit von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Der Beteiligte ist der Auffassung, die HDA 707 erfasse nicht den Fall einer Wahlanfechtung. Der Haupt- und der Hilfsantrag der Antragstellerin stünden in einem unzulässigen Eventualverhältnis. In der Sache schließt er sich der rechtlichen Bewertung des Wahlvorstands über die maßgebliche Beschäftigtenzahl an und meint zum Widerantrag, im Hinblick auf diese Zahl ein Recht auf mehr als die von der Antragstellerin angebotenen zwei Freistellungen zu haben. II. A. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin darf die Wahl nicht anfechten. Nach § 25 des Bundespersonalvertretungsgesetzes – BPersVG – können mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten. Der Leiter der Dienststelle (siehe dazu allgemein § 7 Satz 1 BPersVG) bestimmt sich für die Bundesagentur für Arbeit nach § 88 Nr. 2 BPersVG ausdrücklich abweichend von § 7 Satz 1 BPersVG; danach handelt für die Agenturen für Arbeit und die Regionaldirektionen in der Bundesagentur für Arbeit die Geschäftsführung (Satz 1); die Geschäftsführung kann sich durch eines oder mehrere der jeweiligen Mitglieder vertreten lassen (Satz 2). Ferner bleibt gemäß § 88 Nr. 2 Satz 3 BPersVG der § 7 Satz 3 und 4 BPersVG unberührt. Gemäß § 383 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III – besteht die Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit aus einer oder einem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern (in der Dienststelle der Agentur für Arbeit Berlin tatsächlich aus der Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern). Nach diesen Gesetzesbestimmungen wäre die Geschäftsführung der Dienststelle zur Anfechtung der Wahl befugt gewesen, hingegen nicht die Vorsitzende der Geschäftsführung in eigenem Namen. Die HDA 707, eine Verwaltungsvorschrift der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit, hat ungeachtet ihrer zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten umstrittenen Auslegung nicht die Kraft, die genannten Gesetzesbestimmungen zu verdrängen. Es gilt aus dem Grundgesetz der Vorrang des Gesetzes. Der Umstand, dass die Antragstellerin die HDA 707 für maßgeblich hält, macht es der Kammer unmöglich, die im Namen der Vorsitzenden der Geschäftsführung eingereichte Wahlanfechtung (in Anlehnung an das Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2008 – BVerwG 6 PB 13.08 – Juris Rn. 4 f.) zu verstehen als gleichsam namens der Geschäftsführung abgegebene Erklärung. Denn der wirkliche Wille der Antragstellerin, die HDA 707 einzuhalten, deckt sich mit der abgegebenen Erklärung, sie fechte die Wahl selbst und allein an. Sie handelte deswegen auch nicht als Vertreterin im Sinn des § 88 Nr. 2 Satz 2 BPersVG. Schließlich liegt eine vermittels der HDA 707 vorgenommene Beauftragung der Vorsitzenden der Geschäftsführung durch die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 7 Satz 4 in Verbindung mit § 88 Nr. 2 Satz 3 BPersVG fern schon deswegen, weil die Zentrale nicht die zur Wahlanfechtung in der Dienststelle befugte Dienststellenleitung ist. Die fehlende Befugnis der Antragstellerin nimmt auch dem Hilfsantrag den Erfolg. B. Der Widerantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig. Gemäß § 83 Absatz 2 BPersVG, § 80 Absatz 2 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 33 der Zivilprozessordnung – ZPO – kann ein Widerantrag im Beschlussverfahren statthaft sein (so schon das Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 8. August 1989 – 1 ABR 61/88 – NZA 1990, 150 [151]). Voraussetzung dafür ist, dass das Gericht auch für den Widerantrag zuständig ist und er im Zusammenhang mit dem Antrag steht (vergleiche § 33 Absatz 1 ZPO). Die Kammer ist nach § 83 Absatz 1 Nr. 3 BPersVG zur Entscheidung über die Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen berufen. Der Zusammenhang von Antrag und Widerantrag lässt sich bejahen, weil die Freistellung von Personalratsmitgliedern auf deren Wahl folgt und nach § 46 Absatz 4 Satz 1 BPersVG in den Beschäftigtenzahlen zunächst an § 16 Absatz 1 BPersVG anknüpft. Der Widerantrag ist unbegründet. Der Beteiligte kann die begehrte Freistellung nicht von der Antragstellerin, sondern nur von der nach § 88 Nr. 2 Satz 1 BPersVG als Dienststellenleitung fungierenden Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Berlin verlangen (wenn die Voraussetzungen aus § 46 Absatz 4 Satz 1 BPersVG erfüllt sind, was die Kammer offen lässt). Die Erwägung des Beteiligten in der mündlichen Anhörung, sein Widerantrag beziehe sich auf die Geschäftsführung, würde am Ergebnis nichts ändern. Denn dann fehlte es an dem von § 33 Absatz 1 ZPO vorausgesetzten Zusammenhang zwischen den am Verfahren Beteiligten; der „Widerantrag“ überginge die Antragstellerin und bezöge sich auf einen Dritten.