Beschluss
72 K 5.15 PVB
VG Berlin 72. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0820.72K5.15PVB.0A
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Leitsätze
Die mit Organisationsweisung vom 15. Dezember 2014 aufgestellte Sanitätsstaffel Einsatz Gardelegen ist eine Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG. Ihre Soldaten waren an den Wahlen an den Personalvertretungen des Sanitätsunterstützungszentrums Berlin nicht zu beteiligen.(Rn.24)
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die mit Organisationsweisung vom 15. Dezember 2014 aufgestellte Sanitätsstaffel Einsatz Gardelegen ist eine Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG. Ihre Soldaten waren an den Wahlen an den Personalvertretungen des Sanitätsunterstützungszentrums Berlin nicht zu beteiligen.(Rn.24) Die Anträge werden zurückgewiesen. Es geht um die Gültigkeit der Wahlen zum Personalrat und Gesamtpersonalrat beim Sanitätsunterstützungszentrum (SanUstgZ) Berlin am 27. Mai 2015 und insbesondere um die Notwendigkeit der Beteiligung der Soldaten der Sanitätsstaffel Einsatz Gardelegen daran. Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, der nach § 2 Abs. 6 Satz 1 seiner Satzung für seine Mitglieder die Befugnisse der Gewerkschaften nach dem Personalvertretungsgesetz, dem Soldatenbeteiligungsgesetz und entsprechenden Gesetzen wahrnehmen will. Nach § 3 der Satzung nimmt er auch Interessen seiner Mitglieder wahr, die durch Tarifvertrag zu regeln sind. Er will dazu im Rahmen einer gegnerfreien Tarifgemeinschaft, die von Arbeitgebern unabhängig ist, tätig werden. Mindestens eines seiner Mitglieder gehört dem SanUstgZ Berlin an. Das SanUstgZ Berlin ist eine militärische Dienststelle und Einrichtung des Zentralen Sanitätsdiensts der Bundeswehr, die nach regionaler Zuordnung (Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt) u.a. nach Vorgabe truppen- und fachdienstlich unterstellte Sanitätsstaffeln Einsatz führt. In ihm sind auch Beamte und Arbeitnehmer tätig. Nach übereinstimmender Wertung der Beteiligten sind im SanUstgZ Berlin Personalvertretungen zu wählen. Die zum 1. Januar 2015 eingerichtete und aus Vorläufereinheiten gebildete Sanitätsstaffel Einsatz Gardelegen untersteht truppen- und fachdienstlich dem SanUstgZ Berlin. Sie ist ein Truppenteil des Zentralen Sanitätsdiensts der Bundeswehr, der nach regionaler Zuordnung die umfassende sanitätsdienstliche Unterstützung von Truppenteilen, Dienststellen und Einrichtungen im Grundbetrieb einschließlich Ausbildungs- und Übungsvorhaben sowie im Einsatz in der Rolle 1 sicherstellt und durchführt. Im Besonderen stellt sie etwa die Bereithaltung und Abstellung von Kräften der sanitätsdienstlichen Einsatzunterstützung der Versorgungsebene 1 für die präklinische Notfallversorgung und zur anteiligen Unterstützung des luftfahrzeuggebundenen Verwundetentransportes im Verbund mit anderen Dienststellen des Sanitätsdienstes im und für den Einsatz auf Befehl sicher. Weiter stellt sie etwa die Ausbildung/Beübung einschließlich Kohäsion mit dem /den zu unterstützenden Einsatztruppenteilen sicher. Der Sitz des Staffelchefs ist in Gardelegen, wo ein Zug Sanitätsunterstützung angesiedelt ist, sowie aus gesondert stationierten abgesetzten Zügen Sanitätsunterstützung in Burg, Beelitz, Schönewalde, Berlin und Schönefeld. Die Organisationsanweisung vom 15. Dezember 2014 für die Aufstellung der Sanitätsstaffel Einsatz Gardelegen gibt den Grad ihrer Beweglichkeit mit „vollbeweglich“ an. Am Montag, dem 1. Juni 2015, machte der Wahlvorstand das Ergebnis der am 27. Mai 2015 durchgeführten Wahl zum Personalrat und zum Gesamtpersonalrat bekannt. Der Antragsteller hat am 15. Juni 2015 seine Wahlanfechtung bei Gericht angebracht. Er macht geltend: Die Wahlen seien fehlerhaft durchgeführt worden, weil das Personal der Sanitätsstaffel Einsatz Gardelegen zu Unrecht davon ausgeschlossen gewesen sei. Die Unterstützungsleistungen jedes Zuges der Staffel seien auf den jeweils eigenen Standort bezogen. Diese Staffel könne nicht wie eine militärische Einheit im Verbund genutzt werden. Jeder Zug beginne mit einer Teileinheit „sanitätsdienstliche Individualausbildung“. Auf zusammen etwa 10.000 Lehrgangsplätzen pro Jahr erhielten die Soldaten des jeweiligen Standorts die Ersthelferausbildung, womit das dafür eingesetzte Personal der Staffel gebunden sei. An drei Orten der Staffel, die an Übungsplätzen lägen, gebe es je eine Rettungsstation (Notarztpraxis), womit sie stationär und an diese Plätze gebunden sei. In unterschiedlicher Anzahl gebe es bewegliche Arzttrupps (Notarzt mit Rettungsassistent/Sanitäter auf Rettungsfahrzeug). Teilweise handle es sich um gepanzerte Rettungsfahrzeuge, damit deren Soldaten die Bergung von Verletzten unter realistischen Bedingungen trainieren können. Mit einer ähnlichen Aufgabenstellung gebe es Sanitätstrupps (Besatzung ohne Notarzt mit Rettungsfahrzeug). Weitere Teileinheiten führten im Rahmen von Übungen sanitätsdienstliche Ausbildungen für die übende Truppe durch. Der Zug in Burg habe zwei Zahnarzttrupps. Der Zug in Schönewalde betreue den dortigen Flugplatz mit der Lufttransportgruppe/Hubschraubergeschwader 64. Dort gebe es zusätzlich eine Sanitätsbereitschaft Such- und Rettungsdienst als Begleitpersonal für den dortigen Rettungshubschrauber für Krankentransporte auf dem Luftweg ohne Befähigung für den militärischen Einsatz. Der Sanitätstrupp Flugunfallbereitschaft sei zusammen mit der örtlichen Feuerwehr Voraussetzung dafür, dass der Flugplatz geöffnet sein könne. In allen Zügen seien die für Ärzte vorgesehenen Dienstposten nicht besetzt. Die benötigten Ärzte würden jeweils vom Sanitätsversorgungszentrum gestellt werden. Formal habe die Staffel 330 Soldaten, damit fast doppelt so viel wie es der regulären Stärke einer Einheit entspreche. Der Zug in Schönefeld sei komplett zur Besetzung gesperrt, weil der militärische Teil des Flughafens noch stillstehe. In der Realität seien die vermeintlich beweglichen Teile der Staffel untrennbar mit dem benachbarten ortsfesten Sanitätsversorgungszentrum verflochten, da sie nicht ohne die Mitwirkung der dortigen Ärzte tätig werden könnten. Mindestens 89 Dienstposten könnten eindeutig ortsgebundenen Ausbildungs- und Unterstützungsdiensten zugeordnet werden. Die Übungsplätze, auf die die Tätigkeit der Staffel bezogen sei, seien ortsfest, so dass die vermeintliche Beweglichkeit der Staffel allein auf das Gelände dieser Plätze bezogen sei. Gleiches gelte für die Fluglätze. Hingegen hätten die Soldaten der Staffel, die nicht Ärzte sind, die Ärzte in den ortsfesten Sanitätsversorgungszentren zu unterstützen. Für die Staffel sei keine Stabsleiste mit allen Führungsgrundgebieten ausgebracht. Die Staffel sei nicht für den mobilen Gefechtsfeldeinsatz vorgesehen. Vielmehr stelle die Bundeswehr für ihre Auslandseinsätze mit gesonderten Organisationsweisungen gesonderte Einsatzkontingente auf. Diese Truppenteile würden jeweils durch Kommandierung von Soldaten auf Einzelfallbasis im Wege individueller Personalverfügungen befüllt werden und verfügten über eigenes Material. Eine geschlossene Verlegung der Staffel wie auch einzelner ihrer Züge sei ausgeschlossen. Bei Teilen der Staffel handle es sich um stationäre Ausbildungsdienste. Soweit es sich um medizinische Unterstützungs- und Notfalldienste handle, entsprächen sie im Auftragsprofil Diensten, die es in gleicher Weise auch bei zivilen Rettungsdiensten oder Flughäfen gebe. Sie könnten allenfalls eine militärbezogene Beweglichkeit haben wie ein Marinemusikkorps. Die Staffel erweise sich als ein Unterstützungselement, dessen Zweck sich in der Unterstützung der vorgesetzten Dienstelle erschöpfe, die ihrerseits eine personalvertretungsrechtliche Dienststelle sei. Die Staffel hingegen sei keine Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 2 BPersVG. Auf die Begrifflichkeit der Zentralen Dienstvorschrift 1/50 komme es nicht an. Der Antragsteller beantragt, 1. die Wahlen zum Personalrat beim Sanitätsunterstützungszentrum Berlin am 27. Mai 2015 und 2. die Wahlen zum Gesamtpersonalrat beim Sanitätsunterstützungszentrum Berlin am 27. Mai 2015 für ungültig zu erklären. Der Leiter des Sanitätsunterstützungszentrums beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er macht geltend: Die Staffel sei eine eigenständige militärische und vollbewegliche Einheit auf der Ebene der Kompanie und damit Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, weil sie im Einsatz Truppenteile im Bereich der präklinischen Notfallversorgung versorgen müsse. Dazu seien in ihr alle relevanten militärischen Führungsgrundgebiete abgebildet, was sie wesentlich von einem Sanitätsversorgungszentrum unterscheide. Durch ihre Ausstattung sei die Staffel im In- und Ausland einsatzbeweglich gemacht worden. Schon weil die Staffel über keine zivilen Dienstposten verfüge, sei sie nicht personalratsfähig. Der Gesamtpersonalrat macht geltend: Die Staffel sei ihrer Struktur nach als bewegliche Einheit zur Sicherstellung der notfallmedizinischen Versorgung auf diversen Übungsplätzen sowie im Auslands- und ggf. im Katastropheneinsatz ausgeplant. Der Personalrat bezieht sich auf die Organisationsweisung zur Staffel. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. A. Die Zulässigkeit der Wahlanfechtung steht – zu Recht – nicht im Streit. Nach § 25 BPersVG kann jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten. Mit Blick auf den wohl den Antragsteller betreffenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 8. September 2010 – 17 LP 11/08 -, Juris Rn. 13, und die Satzung des Antragstellers legt das Gericht zugrunde, dass der Antragsteller eine Gewerkschaft im Sinne des § 25 BPersVG ist. Der Antragsteller ist durch mindestens einen Angehörigen des Sanitätsunterstützungszentrums Berlin in der Dienststelle im Sinne des § 25 BPersVG vertreten. Ungeachtet der Frage, ob das Wahlergebnis korrekt bekannt gemacht wurde, ist die Frist des § 25 BPersVG gewahrt. Zählt man als Arbeitstage nur die Tage von Montag bis Freitag (§ 52 WO), und geht man von der Bekanntgabe am Montag, dem 1. Juni 2015, aus, dann ist die Wahlanfechtung am 15. Juni 2015 vor dem Ablauf des zwölften Arbeitstags eingegangen. B. Die Anträge sind unbegründet. Nach § 25 BPersVG können Wahlen (erfolgreich) angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder die Wählbarkeit verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Wären die Soldaten der Sanitätsstaffel Einsatz Gardelegen (im Folgenden: Staffel) zu den angegriffenen Wahlen wahlberechtigt und wählbar, dann wäre gegen wesentliche einschlägige Vorschriften verstoßen worden. Zumindest in Anbetracht der Anzahl der davon betroffenen Soldaten wäre dieser Verstoß ergebnisrelevant. Danach hängt der Erfolg des Antrags zunächst davon ab, ob gegen die wesentlichen Vorschriften der §§ 13, 14 BPersVG verstoßen wurde. Die Fachkammer verneint das. Soldaten werden nach § 1 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) durch Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen vertreten. Die Vertretung durch Personalvertretungen hängt nach § 48 Satz 1 SBG von den Maßgaben der §§ 48 bis 51 (anerkanntermaßen ist § 52 auch erfasst) SBG ab. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG wählen Soldaten Personalvertretungen in anderen als den in § 2 Abs. 1 SBG genannten Dienststellen und Einrichtungen. Bezogen auf die Staffel bedeutet das, dass auch in ihr bzw. unter Beteiligung der ihr angehörenden Soldaten Personalvertretungen zu wählen (gewesen) sind, wenn sie zu keinem der in § 2 Abs. 1 SBG genannten Wahlbereiche gehört. Die Staffel gehört aber zu einem dieser Wahlbereiche, denn sie ist eine Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet die Frage nach der Vertretung der Soldaten danach, ob es sich um einen typisch soldatischen Bereich handelt, der sich von Verwaltungen grundlegend unterscheidet. Das betrifft nicht nur Einheiten, die einen Kampfauftrag erfüllen, sondern auch die, die ihn unterstützen (Beschluss vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 -, Juris Rn. 54 f.; Beschluss vom 29. Oktober 2002 – BVerwG 6 P 5.02 -, Juris Rn. 19; Beschluss vom 23. September 2004 – BVerwG 6 P 2.04 – Juris Rn. 36; Beschluss vom 16. März 2006 – BVerwG 6 P 12.05 -, Juris Rn. 25). Ein wesentliches Abgrenzungsmerkmal ist die Beweglichkeit. Das schließt stationäre Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonst fachlicher Aufgabenstellung vom Begriff der Einheit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG aus (Beschluss vom 23. Januar 2002, aaO, Rn. 57; Beschluss vom 7. Januar 2003 – BVerwG 6 P 7.02 -, Juris Rn. 14; Beschluss vom 16. März 2006, aaO, Rn. 9, 22, 29; Beschluss vom 8. Okt 2007 – BVerwG 6 P 2.07 -, Juris Rn. 22; Beschluss vom 21. Januar 2008 – BVerwG 6 P 16.07 -, Juris Rn. 20). Die Mobilität der zu beurteilenden Gliederung ist auch anhand des Einsatzfalls zu beurteilen (Beschluss vom 23. Januar 2002, aaO, Rn. 66, 68). Leitbild der Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SBG sind die mobilen Einheiten des Heeres, die fliegenden Einheiten der Luftwaffe und die schwimmenden Einheiten der Marine. Die Beweglichkeit ist dabei nicht als solche, sondern als Funktion des militärischen Einsatzes erheblich. Weil der Einsatzort außerhalb des gewöhnlichen Standorts liegt, muss die Einheit auf die für sie jeweils typische Weise dorthin transportiert werden. Auch der Einsatz selbst verlangt häufig Beweglichkeit. Die Einsatzfälle prägen das Bild von den Streitkräften, deren Eigenarten es rechtfertigen, dass Soldaten nicht durch Personalräte, sondern Vertrauenspersonen vertreten werden. Einsätze und die ihrer Vorbereitung dienenden Übungen bilden den Kernbereich militärischer Handlungsformen in den Einheiten (Beschluss vom 16. März 2006, aaO, Rn. 24; Beschluss vom 8. Oktober 2007, aaO, Rn. 31). Nach diesen Maßstäben ist die Staffel eine Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG. Mag man die Zuordnung der Staffel zu den vollbeweglichen Gliederungen durch die Organisationsweisung noch nicht für ausreichend erachten (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2002, aaO, Rn. 20, wo festgehalten ist, dass die Festlegung in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung [vergleichbar mit einer heutigen Organisationsweisung] der Realität entspricht), dass die Staffel bereits dadurch zur Einheit wird, so lässt sich die Organisationsentscheidung nicht völlig übergehen. Im Mindesten ist sie ein gewichtiges Indiz für das für eine Einheit erforderliche Merkmal der Beweglichkeit. Dieses Indiz wird durch die in der Anhörung erläuterte Aufgabenbeschreibung der Staffel bestätigt. Im Einsatzfall, der für die Beurteilung der Beweglichkeit maßgeblich ist, hat sie (bewegliche) Kampfeinheiten sanitätsdienstlich zu unterstützen. Sie muss im Einsatzfall in der Nähe der Kampfeinheiten sein, muss sich mithin mit ihnen bewegen. Um einen Einsatz in der Rolle 1 oder auf der Versorgungsebene 1 durchzuführen, müssen die Soldaten der Staffel zwischen Unfallort und Klinik tätig sein. Sanitäter gehören zum (Leit-) Bild der mobilen Einheiten des Heeres. Ihre Tätigkeit ist eine typisch soldatische. Denn anders als etwa Feuerwehrleute oder Katastrophenhelfer, die ebenfalls Verletzte bergen, retten und notfallmedizinisch versorgen, sind sie durch etwaiges Kampfgeschehen weitergehenden Gefahren ausgesetzt. Die Einwände des Antragstellers bringen die Fachkammer nicht von dieser Wertung ab. Sie sieht auch unter dem Eindruck der Anhörung keinen überzeugenden Ansatz für die vom Antragsteller vertretene Auffassung, die Mobilität der Staffel sei nach ihren aktuellen Gegebenheiten und nicht danach zu beurteilen, wie sie im Einsatzfall verwendet werden soll. Zwar mag das dazu führen, dass dann große Teile der Bundeswehr als beweglich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG gelten. Doch bietet das Gesetz keinen Anhalt dafür, dieses Ergebnis zu beanstanden. Selbst wenn man die Auffassung des Antragstellers teilte, dass die Personalvertretung die Regelerscheinung, die Vertrauensperson aber die Ausnahmeform der Vertretung der Soldaten sein soll, obgleich die §§ 1 Abs. 2, 48 Satz 1 und 49 Abs. 1 Satz 1 SBG sowie der Aufbau des Gesetzes eine andere Betrachtung nahelegen, böte das weder für die Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG noch die Bestimmung der Mobilität einer Formation einen Maßstab. Die Fachkammer kann nicht nachvollziehen, dass die Tätigkeiten von beweglichen Arzttrupps, von Sanitätstrupps mit Rettungsfahrzeugen oder der Sanitätsbereitschaft Such- und Rettungsdienst eine stationäre sein soll, nur weil ihr jeweiliger Ausgangspunkt festliegt. Wenn die Verletzung nicht vor Ort ausreichend versorgt werden kann, werden die Soldaten dieser Trupps die Verletzten an Orte bringen müssen, wo das möglich ist – etwa ein ortsfestes Bundeswehrkrankenhaus. Schon in dieser Beförderung liegt eine bewegliche Form des militärischen Einsatzes. Die Anhörung hat nichts ergeben, was es rechtfertigte, die Staffel als eine mit einer ortsfesten Schule vergleichbare Einrichtung der Streitkräfte anzusehen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG), obgleich derzeit jeder Zug der Staffel mit der Ersthelferausbildung beschäftigt ist. Damit wird die Staffel nicht zu einer ortsfesten Ausbildungseinrichtung, sondern bleibt eine (im Einsatzfall bewegliche) Einheit, die im Friedensfall – wie nahezu alle Einheiten – übt und ausbildet, zumal die jeweils eintägige Ersthelferausbildung nicht auf bestimmte räumliche Gegebenheiten der Staffel angewiesen ist. Dass die Staffel einerseits Übungen auf Übungsplätzen sanitätsdienstlich absichert anderseits auf diesen Plätzen mit Kampfeinheiten selbst übt („Kohäsion“), illustriert ihre Unterstützungsleistung für bewegliche Einheiten. Unerheblich für die Frage der Beweglichkeit ist, ob Flugplätze nur betrieben werden dürfen, wenn auf ihnen sanitätsdienstliche Leistungen zur Verfügung stehen, wie sie die Staffel erbringt. Denn damit wird nur ein Problem beim Betrieb eines Flughafens aufgezeigt. In der Anhörung ist geklärt worden, dass die Bundeswehr im Falle des Einsatzes der Staffel den Flugbetrieb einstellte, wenn sie die Staffel nicht ersetzen könnte. Unerheblich ist, ob alle Dienstposten der Staffel bereits besetzt sind. Wenn sogar nicht aktive Gliederungen Einheiten sein können (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002, aaO, Rn. 65), kann für Gliederungen ohne volle Stärke nichts anderes gelten. Der Umstand, dass es nicht aktive Gliederungen über die das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2002 zu entscheiden hatte, nicht mehr gibt, nimmt dem Gedanken, dass es auf die Verwendung im Einsatzfall ankommt, nicht seine Bedeutung für die heutige abweichende Organisation. Aus gleichem Grund verliert die Staffel ihre (vorgesehene) Beweglichkeit nicht dadurch, dass sie derzeit nur mit ortsfesten Ärzten tätig werden kann. Unerheblich ist schließlich, dass Sanitätseinheiten bislang nicht in ihrer Gesamtheit zu einem Auslandseinsatz kommandiert wurden, sondern nur einzelne ihrer Soldaten, die dann erst im Ausland eine Sanitätskompanie bildeten. In der Anhörung hat der Beteiligte zu 1 unangegriffen und einleuchtend erläutert, dass die jetzige Organisationsform Erfahrungen aus dem Einsatz in Afghanistan umsetzte, bei dem wie vom Antragsteller beschrieben vorgegangen worden sei. Die jetzt aufgestellten Staffeln seien wie eine Sanitätskompanie in Afghanistan organisiert und materiell ausgestattet. Bei einem entsprechenden Bedarf, den es im aktuellen Einsatzspektrum allerdings nicht gebe, würde die Staffel personell aufgefüllt und dann vollständig mit ihren Soldaten und ihrem Material an den Einsatzort verlegt. Derzeit kämen nur Teile der Staffel im Ausland (Spanien, Polen) bei Übungen zum Einsatz. Dass die Abkommandierung der Staffel an ihren bisherigen Dienstorten Lücken risse, nimmt ihr nicht die Beweglichkeit, sondern begründete nur die Notwendigkeit von Folgeentscheidungen. Für mögliche andere Fehler der Wahlen hat die Anhörung keinen Anhaltspunkt ergeben.