Beschluss
8 L 230.16 A
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0503.8L230.16A.0A
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Leitsätze
1. Die Aussetzung einer Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung bestehen. (Rn.8)
2. Der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. (Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aussetzung einer Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung bestehen. (Rn.8) 2. Der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. (Rn.9) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Abschiebung in die Republik Albanien. Der Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger. Er reiste gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und Cousine, F…, Anfang April 2016 über den Kosovo, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland ein, wo er am 20. April 2016 um Asyl und internationalen Schutz nachsuchte. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er an, Albanien verlassen zu haben, weil er eine - bis zu seiner Ausreise geheim gehaltene Beziehung - zu seiner Cousine unterhalte. Hätten seine und ihre Eltern davon erfahren, hätten diese ihn und seine Cousine umgebracht. Wenn sie nach Albanien zurückkehren müssten, befürchte er, dass sein Leben bedroht sei. Mit Bescheid vom 22. April 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet und die Anträge auf subsidiären Schutz als unbegründet ab. Abschiebungsverbote wurden nicht festgestellt. Dem Antragsteller wurde für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Albanien angedroht und ein auf zehn Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet. Das für den Fall der Abschiebung des Antragstellers eintretende Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Seinen Eilantrag, der ebenso wie seine unter dem Aktenzeichen VG 8 K 231.16 A geführte Klage am 16. April 2016 bei Gericht eingegangen ist, hat der Antragsteller nicht weiter begründet. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. April 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Das Gericht ordnet gemäß § 36 Abs. 1 und 3 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die - sofort vollziehbare (§§ 36, 75 AsylG) - Abschiebungsandrohung nur dann an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an deren sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Recht-mäßigkeit bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Der entsprechende Antrag ist offensichtlich unbegründet. Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kommt der Antragsteller als albanischer Staatsangehöriger aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl. Anlage II zum AsylG). Gegen die Einstufung Albaniens als sicheren Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche Bedenken noch ist ein Verstoß gegen Unionsrecht anzunehmen (dazu ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – VG 33 L 357.15 A –, juris, Rn. 13 ff.). Tatsachen, welche die Annahme begründen könnten, dass dem Antragsteller abweichend von der allgemeinen Lage in der Republik Albanien politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 AsylG droht, hat er nicht vorgetragen. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, der das Gericht folgt. Eine solche Gefahr droht auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers zu der angeblichen Bedrohung im Falle seiner Rückkehr. Die insoweit geltend gemachte Bedrohungslage knüpft bereits nicht an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmerkmale (Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu eines bestimmten sozialen Gruppe) an. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen der von ihm geschilderten Bedrohung durch seine Eltern aufgrund der Beziehung zu seiner Cousine. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist insbesondere Schutz zu gewähren, wenn dem Schutzsuchenden eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention der Menschenrechte bestimmt, dass ein Ausländer nicht in einen solchen Staat abgeschoben werden darf, in dem er eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ernsthaft zu erwarten hat, während gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche konkrete Gefahr hat der Antragsteller vorliegend zwar pauschal behauptet, aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die in seiner Anhörung geäußerte Befürchtung, sein Leben sei wegen seiner bisher geheim gehaltenen Beziehung zu seiner Cousine bedroht, ist - auch unter der Berücksichtigung der Angaben seiner Partnerin in deren Anhörung vor dem Bundesamt - nicht nachvollziehbar. Dass die Beziehung des Antragstellers zu seiner Partnerin und ihre Gefühle füreinander als eine Verletzung der Familienehre wahrgenommen würden, ist schon nicht ohne Weiteres ersichtlich. Den Regelungen des Kanun lässt sich zwar entnehmen, dass es eine schwere Ehrverletzung darstellen kann, wenn zwei Personen, die miteinander verwandt sind, eine (intime) Beziehung miteinander eingehen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 10. April 2015 - 5 A 1688.14, juris Rn. 23 ff. m.w.N.). Dass dies auch die Familien des Antragstellers und seiner Cousine so sehen, behauptet der Antragsteller ohne nähere Darlegung. Eine konkrete Bedrohungslage haben weder er noch seine Partnerin geschildert. Der Antragsteller spricht lediglich davon, dass sie nicht zurückkehren dürften. Er hat insbesondere nicht dargelegt, weshalb er davon ausgehe, dass seine Familie diesen Regelungen folgen könnte und tatsächlich versuchen würde, ihn oder seine Cousine umzubringen. Anhaltspunkte dafür, dass es bereits entsprechende Vorkommnisse in ihrer Familie gegeben hat, hat der Antragsteller nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller bezeichnet auch keine Personen seiner Verwandtschaft, vor denen er sich fürchtet. Auch seine Partnerin spricht in ihrer Anhörung nur sehr allgemein davon, dass man in Albanien sehr fanatisch sei. Dabei ist auch zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller aus dem Kreis Vlora stammt, seine Partnerin aus der Stadt Vlora. Vlora ist die drittgrößte Stadt Albaniens und das touristische Zentrum im Süden des Landes, in dem die Regelungen des Kanuns weit weniger verbreitet sein dürften als in ländlichen Regionen bzw. im Norden des Landes (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, Seite 10). Abgesehen davon wäre es dem Antragsteller - vorausgesetzt er wäre bei seiner Rückkehr tatsächlich von seiner Familie mit dem Tod bedroht - möglich und zumutbar, sich schutzsuchend an staatliche Stellen zu wenden. Das der albanische Staat dem Antragsteller diesen Schutz verweigern würde, ist nicht erkennbar. Zwar besteht nach albanischem Recht ein Eheverbot mit Nichtigkeitsfolge für die Kinder von Geschwistern (vgl. Art 10 Abs. 1 Familiengesetzbuch vom 8. Mai 2003, Stoppel in: Bergmann, Ferid, Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Albanien S. 25), für das allerdings aus wichtigem Grund eine Ausnahme durch das Gericht gestattet werden kann (vgl. Art. 10 Abs. 2, Art. 40 Abs. 2). Daraus folgt aber nicht, dass der albanische Staat eine wie von dem Antragsteller behauptete Bedrohung tolerieren würde. Er lehnt das Gewohnheitsrecht des Kanun ab (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, Seite 10) und ist nach den Erkenntnissen des Gerichts grundsätzlich in der Lage, hinreichenden Schutz gegen die angebliche Bedrohung zu leisten. Insoweit ist – in Ergänzung zu den Ausführungen im angegriffenen Bescheides, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG) – anzuführen, dass die albanische Regierung insbesondere mit Blick auf die Verleihung des Status eines EU-Beitrittskandidaten im Juni 2014 im Bereich des Justizwesens glaubwürdige Fortschritte erzielt hat und – nicht zuletzt mit Hilfe des nunmehr gestärkten Ombudsmann-Systems – grundsätzlich in der Lage ist, ausreichenden Schutz für bedrohte Personen zu leisten (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 10. Februar 2016 – VG 33 L 26.16 A –, S. 5 und vom 21. Oktober 2015 – VG 33 L 300.15 A –, juris, Rn. 14 ff.). Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass ein Schutzersuchen des Antragstellers bei der Polizei bzw. beim Ombudsmann von vorneherein aussichtslos wäre. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, sich gegebenenfalls an eine vor Ort ansässige Nichtregierungsorganisation (NGO) oder eine internationale Organisation zu wenden. Dass der Antragsteller derartige Schritte in der Vergangenheit unternommen hätte bzw. diese erfolglos gewesen wären, hat er nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Der Gewährung subsidiären Schutzes steht vorliegend ferner die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass dem Antragsteller in Albanien landesweit Verfolgung durch seine Familie drohen könnte. Sollte die Bedrohung durch seine Eltern im Falle seiner Rückkehr tatsächlich bestehen, so ist nicht ersichtlich bzw. dargetan, dass damit zu rechnen wäre, dass seine Familie ihn in jedem Teil Albaniens aufspüren könnte bzw. dazu in der Lage wäre. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG und § 36 Abs. 1 AsylG. Die Anordnung eines auf zehn Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 7 VwGO. Es begegnet ebenso wie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots von Amts wegen gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Dieser Beschluss in unanfechtbar (§ 80 AsylG).