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Urteil

8 K 64.16

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0608.8K64.16.0A
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Leitsätze
1. Eine Streitigkeit im Rahmen eines Förderdarlehensverhältnisses ist dem öffentlich-rechtlichen Teil der Förderbeziehung zuzurechnen, wenn und soweit es um die Rückforderung einer schon im öffentlich-rechtlichen Teil der Förderbeziehung für alle Beteiligten bindend festgelegten Leistungspflicht geht.(Rn.44) 2. Mittels des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kann die Zahlung von Verwaltungskostenbeiträgen nicht als rechtsgrundlose Leistung zurückgefordert werden.(Rn.45) 3. Im Rahmen der Bestimmung des Umfangs der Subvention kann der Fördergeber einen mit der Förderung verknüpften Verwaltungskostenbeitrag in Anrechnung bringen. Solange per Saldo keine Belastung für die Betroffenen entsteht, verlangt der Gesetzesvorbehalt insoweit keine gesonderte Ermächtigungsgrundlage für den Abzugsbetrag im Rahmen der Gesamtberechnung der Subvention.(Rn.47) 4. Es ist nicht willkürlich, die Verwaltungskosten der Bewilligungsstelle in die Förderungskalkulation einzubeziehen und zinsähnliche Leistungen zur pauschalierten Abgeltung des mit der Darlehensgewährung verbundenen Verwaltungsaufwands vorzusehen, mag sich dies aus der Sicht des Fördernehmers auch - geringfügig - förderungsmindernd auswirken.(Rn.47) 5. Fehlt es an einem Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung, können weder die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 280, 286 BGB analog noch Zinsen verlangt werden.(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Streitigkeit im Rahmen eines Förderdarlehensverhältnisses ist dem öffentlich-rechtlichen Teil der Förderbeziehung zuzurechnen, wenn und soweit es um die Rückforderung einer schon im öffentlich-rechtlichen Teil der Förderbeziehung für alle Beteiligten bindend festgelegten Leistungspflicht geht.(Rn.44) 2. Mittels des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kann die Zahlung von Verwaltungskostenbeiträgen nicht als rechtsgrundlose Leistung zurückgefordert werden.(Rn.45) 3. Im Rahmen der Bestimmung des Umfangs der Subvention kann der Fördergeber einen mit der Förderung verknüpften Verwaltungskostenbeitrag in Anrechnung bringen. Solange per Saldo keine Belastung für die Betroffenen entsteht, verlangt der Gesetzesvorbehalt insoweit keine gesonderte Ermächtigungsgrundlage für den Abzugsbetrag im Rahmen der Gesamtberechnung der Subvention.(Rn.47) 4. Es ist nicht willkürlich, die Verwaltungskosten der Bewilligungsstelle in die Förderungskalkulation einzubeziehen und zinsähnliche Leistungen zur pauschalierten Abgeltung des mit der Darlehensgewährung verbundenen Verwaltungsaufwands vorzusehen, mag sich dies aus der Sicht des Fördernehmers auch - geringfügig - förderungsmindernd auswirken.(Rn.47) 5. Fehlt es an einem Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung, können weder die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 280, 286 BGB analog noch Zinsen verlangt werden.(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin aufgrund des Übertragungsbeschlusses gemäß § 6 Abs. 1 VwGO vom 13. Oktober 2015. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gegeben (1.). Die zulässige Leistungsklage ist aber unbegründet (2.). 1. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist aufgrund der aus § 17 a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – folgenden Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2015 eröffnet. Das Landgericht hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Ausnahmen von der Bindungswirkung kommen nur bei schweren und offensichtlichen Rechtsverstößen in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2004 – BVerwG 7 VR 1/04 –, juris Rn. 8), die hier nicht vorliegen. Vielmehr ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO handelt (vgl. ausführlich VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2015 - VG 7 K 400.14 – juris Rn. 39 ff.). 2. Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Die Kläger haben weder Anspruch auf Rückzahlung entrichteter Verwaltungskostenbeiträge (dazu a) noch Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren und Zinsen (dazu b). a) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der im Zeitraum 2005 bis 2011 geleisteten Verwaltungskostenbeiträge. Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind nicht gegeben. aa) Das Klagebegehren der Kläger ist vorliegend in der Sache an den Tatbestandsvoraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs und nicht an den Vorschriften über eine ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zu messen. Die Anwendungsbereiche beider Anspruchsgrundlagen sind danach abzugrenzen, ob eine öffentlich-rechtliche oder eine zivilrechtliche Vermögensverschiebung rückabgewickelt werden soll (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage, S. 415 f.). Ob eine Vermögensverschiebung öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Charakter hat, ist nach dem ursprünglichen Rechtsgrund zu beurteilen und nach dessen Zuordnung zum öffentlichen oder Zivilrecht. Hat von vornherein kein Rechtsgrund bestanden, ist maßgeblich, ob ein hinzugedachter Rechtsgrund, der die streitige Vermögensverschiebung rechtfertigen würde, dem öffentlichen oder dem Zivilrecht zuzuordnen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1978 – BGH VII ZR 244/76 –, juris Rn. 11 st. Rspr., so wohl auch BVerwG für die Rückforderung von beamtenrechtlichen Beihilfeansprüchen, Urteil vom 22. März 1990 – BVerwG 2 C 33.87 –, juris Rn. 14). Hier ist der Rechtsgrund für die Zahlung der Verwaltungskostenbeiträge dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Grundsätzlich kann Wohnungsbauförderung als einstufiges oder zweistufiges Förderverhältnis ausgestaltet sein. Ersteres ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der Fall, wenn eine Förderzusage nicht nur die Entscheidung enthält, dass eine Baumaßnahme gefördert wird, sondern zugleich auch Art und Umfang der Förderung (abschließend) festlegt (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1998 – IX ZB 19.98 -, juris Rn. 6). Ein zweistufiges Förderverhältnis liegt vor, wenn über die Frage des „ob“ der Förderung öffentlich-rechtlich entschieden wird, die Frage des „wie“ aber zivilrechtlich ausgestaltet wird. Die Förderung des Wohnungsbaues durch die Gewährung öffentlicher bzw. nichtöffentlicher Mittel war seit jeher von Gesetzes wegen ausdrücklich zweistufig geregelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 – OVG 5 L 20.12 – juris Rn. 8), was sich aus der bis zum 31. Dezember 2001 in § 102 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes – II. WoBauG – geregelten Rechtswegzuweisung ergibt. Danach liegt hier ein zweistufiges Förderverhältnis vor, bei dem über die Bewilligung der Fördermittel öffentlich-rechtlich durch die Bescheide vom 9. Mai 1996 entschieden worden ist, während die Umsetzung der Förderung privatrechtlich durch den Darlehensvertrag vom 9./21. Mai 1996 ausgestaltet wurde. Dem entsprechend enthält der Darlehensvertrag eine Reihe privatrechtlicher Vereinbarungen über Nichtabnahmeentschädigungen (Ziffer I. 8. des Darlehensvertrages), pauschalen Schadensersatz neben Mahnkosten (I. 10.) und Kündigungsrechte (IV., VI.) sowie Bezugnahmen auf Vorschriften des BGB (I.9 und VI) und einen Verweis auf die Gerichtsstandsbestimmungen der ZPO (X.). Im Übrigen ergibt sich die Zweistufigkeit auch daraus, dass die Beklagte die Bewilligungsbescheide namens und im Auftrag des Bewilligungsausschusses des Landes Berlin erlassen, den Darlehensvertrag jedoch in eigenem Namen abgeschlossen hat. Die vorliegende Streitigkeit ist dem öffentlich-rechtlichen Teil der Förderbeziehung zuzurechnen, weil es um die Rückforderung einer schon im öffentlich-rechtlichen Teil der Förderbeziehung für alle Beteiligten bindend festgelegten Leistungspflicht geht. Zwar enthält auch der Darlehensvertrag unter Ziffer I. 5. Regelungen zur Höhe des Verwaltungskostenbeitrags. Diese Regelungen setzen jedoch nur das um, was bereits der Sammelbewilligungsbescheid selbst regelt. Aus Sicht des hier maßgeblichen objektiven Betrachters in der Lage des Empfängers (§§ 133, 157 BGB, § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) legt nämlich schon der Sammelbewilligungsbescheid die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags fest. Der Wortlaut des Bewilligungsbescheides lässt eine derartige Interpretation zunächst zu. In Abschnitt II. des Bescheides findet sich die Formulierung, die Bewilligung erfolge auf der Grundlage und nach Maßgabe der Eigentumsförderungssätze 1993, die wiederum unter Ziffer 3 Abs. 2 Satz 4 Verwaltungskostenbeiträge in der hier streitgegenständlichen Höhe regeln. Für die Annahme einer Regelung der Verwaltungskostenbeiträge bereits in dem Sammelbewilligungsbescheid spricht auch dessen Abschnitt V, in dem es heißt, es würden allgemeine Geschäftsbedingungen der IBB gelten, soweit in Abschnitt II keine „Regelungen“ getroffen seien. Der objektive Empfänger des Bescheides bzw. der Bescheide muss daraus schließen, dass in Abschnitt II Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften nicht lediglich informationshalber genannt werden, sondern dass dort bereits Rechtsfolgen bewirkt werden sollen. Für diese Sicht spricht auch die Formulierung in Abschnitt III, der mit den Worten „weitere Nebenbestimmungen“ beginnt, was denklogisch voraussetzt, dass die vorangehenden Vorschriften (i.e. Abschnitt II) bereits Nebenbestimmungen (also Bescheidbestandteile mit Regelungswirkung, vgl. § 36 Abs. 2 VwVfG) enthalten (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. August 2015 – VG 7 K 644.15 – juris Rn. 39). Eine Regelung muss auch nicht ausdrücklich in dem Bescheid getroffen werden, sondern kann auch im Wege der Verweisung auf Verwaltungsvorschriften erfolgen. Denn nach der Rechtsprechung des BVerwG ist rechtlich ohne Bedeutung, ob Nebenbestimmungen unmittelbar in einen Bescheid aufgenommen werden oder ob sie in einer beigefügten Verwaltungsvorschrift enthalten sind, die ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids gemacht wurden. Es genügt, wenn der Adressat des Bescheids der Verwaltungsvorschrift entnehmen kann, was von ihm gefordert wird (Urteil vom 26. Juni 2002 – BVerwG 8 C 30/01 - juris Rn. 25). Gleiches gilt, wenn die Verwaltungsvorschriften – wie hier – im Amtsblatt veröffentlicht sind und in dem Bescheid auf die Fundstelle hingewiesen wird. Aus Sicht des objektiven Betrachters in der Lage des Empfängers kann der Abschnitt II. des Sammelbewilligungsbescheides nur so verstanden werden, dass die Regelungen der Verwaltungsvorschrift „Eigentumsförderungssätze 1993“ im Wege der Verweisung für die Bewilligung der Förderung im Einzelfall für verbindlich erklärt werden sollten. Davon erfasst sind die Regelungen über die Entrichtung eines Verwaltungskostenbeitrags. Soweit die Kläger geltend machen, der Verweis auf die Eigentumsförderungssätze könne nur so verstanden werden, dass sich die Beklagte vorbehalte, die Eignung der Kunden zur Förderung zu prüfen, spricht nichts für diese einschränkende Auslegung. Denn der Verweis bezieht sich auf sämtliche Vorschriften der Eigentumsförderungssätze 1993. Im Übrigen war die Prüfung der Förderfähigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bereits erfolgt. bb) Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – BVerwG 7 C 48.82 -, juris Rn. 12 ff. st Rspr., Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, 2014, § 49 a, Rn. 27 f.) liegen nicht vor. Die Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags durch die Kläger ist nämlich nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden. Bereits die Regelungen des Sammelbewilligungsbescheides vom 9. Mai 1996 stellen für die Beklagte im Verhältnis zu den Klägern einen Rechtsgrund zum Behalten der Verwaltungskostenbeiträge dar, deren zutreffende Berechnung diese nicht in Frage gestellt haben. Der Sammelbewilligungsbescheid ist bestandskräftig. Anhaltspunkte dafür, dass der Sammelbewilligungsbescheid vom 9. Mai 1996 nichtig sein könnte, liegen nicht vor. Gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Unabhängig davon, ob es sich bei einer fehlenden Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen überhaupt um einen derart schwerwiegenden, offensichtlichen Fehler des Bescheides handeln würde, liegt ein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt jedenfalls nicht vor. Grundlage für die dem Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften „Eigentumsförderungssätze 1993“ und „Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990, Abschnitte D und F“ waren die §§ 105 f. II. WoBauG (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. März 2009 - VG 16 A 36.06 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Danach dürfen der Bund und, soweit dieser von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, die Länder nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung von Förderverhältnissen im Wohnungsbauförderungsrecht treffen. Im Bereich des Subventionsrechts gebietet der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes keine detaillierteren gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen. Im Subventionsrecht und damit auch im Bereich der Wohnungsbauförderung hat der Fördernehmer in aller Regel und so auch hier nämlich keinen gesetzlichen Anspruch auf die Förderung (vgl. Nr. 18 Abs. 1 WFB 1990). Dem Fördergeber ist vielmehr ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, der sich auch auf die Zwecke und den Umfang der Subvention erstreckt. Förderungsansprüche können sich danach nur aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz unter Beachtung des Willkürverbots ergeben (Art. 3 GG; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – BVerwG 5 C 10.05 –, juris Rn. 50 ff.). Im Rahmen der Bestimmung des Umfangs der Subvention kann der Fördergeber daher auch einen mit der Förderung verknüpften Verwaltungskostenbeitrag in Anrechnung bringen. Solange per Saldo keine Belastung für die Betroffenen entsteht, verlangt der Gesetzesvorbehalt insoweit keine gesonderte Ermächtigungsgrundlage für den Abzugsbetrag im Rahmen der Gesamtberechnung der Subvention. Es ist schließlich auch nicht willkürlich, die Verwaltungskosten der Bewilligungsstelle in die Förderungskalkulation einzubeziehen und zinsähnliche Leistungen zur pauschalierten Abgeltung des mit der Darlehensgewährung verbundenen Verwaltungsaufwands vorzusehen, mag sich dies aus der Sicht des Fördernehmers auch - geringfügig - förderungsmindernd auswirken (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. März 2009, a.a.O.). Dafür, dass die Regelung von Verwaltungskostenbeiträgen den nach dem Wortlaut sehr weit gefassten gesetzlichen Rahmen nicht überschreitet, spricht schließlich der Umstand, dass § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Ablösungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1966 (BGBl. I S. 107) von der Möglichkeit der Existenz derartiger Zahlungsverpflichtungen ausgeht und hierfür weitere Regelungen trifft (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. März 2009, a.a.O.). cc) Selbst wenn man der Rechtsauffassung der Kläger folgen und einen Rechtsgrund für die Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge allein in dem zwischen den Klägern und der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag sehen würde, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Klausel über die Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrags wäre nicht wegen eines Verstoßes gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) unwirksam. Es spricht schon viel dafür, dass die Klausel in ihrer konkreten zinserhöhenden Ausgestaltung als Preishauptabrede nicht der AGB-Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2014 – 16 U 202/13 –, juris Rn. 35 f.). Doch auch wenn man unterstellt, dass es sich bei der Klausel um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede handelt, fehlte es an einer unangemessenen Benachteiligung der Kläger. Denn dafür ist nicht entscheidend, ob diese isoliert durch die Verpflichtung, den Verwaltungskostenbeitrag zu zahlen, benachteiligt werden. Vielmehr ist für die Interessenabwägung auf den Gesamtkontext der Bedingungen des Förderdarlehens abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – BGH XI ZR 454/14 – juris Rn. 42 ff.). Vorliegend handelt es sich nicht um einen Kredit, der nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung des Wohnungsbaus (vgl. § 1 II. WoBauG). Die erheblichen wirtschaftlichen Vorteile des Förderdarlehens für die Kläger gegenüber Krediten zu Marktbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses liegen auf der Hand: Statt des (seinerzeit marktüblichen) Zinssatzes von 6,615 v.H. mussten die Kläger (neben dem Disagio in Höhe von 3 v.H.) zunächst nur 1,600 v.H. bezahlen (1,000 v.H. Zinsen und 0,6 v.H. Verwaltungskostenbeitrag). Auch unter Berücksichtigung der Verringerung des Zinszuschusses um 0,5 v.H. jedes zweite Jahr ist bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine unangemessene Benachteiligung der Kläger nicht ersichtlich. b) Fehlt es an einem Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung, können die Kläger von der Beklagten auch weder die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 280, 286 BGB analog noch Zinsen verlangen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 ZPO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen sind obergerichtlich noch nicht geklärt. Sie betreffen eine Vielzahl von Förderverhältnissen, denen gleichlautende Förderbedingungen zugrunde liegen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kläger begehren die Rückzahlung von Verwaltungskostenbeiträgen, die sie im Rahmen eines Förderdarlehensverhältnisses mit der Beklagten entrichtet haben, sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Die Kläger beabsichtigten ab 1995, auf dem von ihnen erworbenen Grundstück P... in Berlin-W... ein Eigenheim zu errichten. Dafür beantragten sie im Oktober 1995 bei der Beklagten die Aufnahme in ein Jahreswohnungsbauprogramm und die Bewilligung von Mitteln zur Förderung des Wohnungsbaues. Mit Verpflichtungserklärung vom 3. Dezember 1995 verpflichteten sie sich unter anderem, das von ihnen geplante Bauvorhaben unter Beachtung der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 – WFB 1990 – vom 16. Juli 1990 (ABl. S. 1379 ff.) durchzuführen. Mit Sammelbewilligungsbescheid vom 9. Mai 1996 bewilligte die Beklagte namens und im Auftrag des Bewilligungsausschusses den Klägern einen Zinszuschuss aus nichtöffentlichen Mitteln i.S.d. § 6 Abs. 2 II. WoBauG i.H.v. 5,615 v.H. p.a. zu dem am selben Tag angebotenen IBB-Baudarlehen. Weiter heißt es: „II. Rechtliche Grundlagen der Bewilligung Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage und nach Maßgabe folgender rechtlicher Bestimmungen: … - der Eigentumsförderungssätze 1993 (Amtsblatt für Berlin S. 345 ff.). III. Weitere Nebenbestimmungen Der Zuschuss wird zu den Bedingungen des beiliegenden Bewilligungsbescheides und der Verpflichtungserklärung des beiliegenden Darlehensvertrages gewährt. Weiterhin gelten die nachstehenden Bedingungen: (…) IV. Widerruf, Rücknahme der Bewilligung, Einstellung von Zahlungen …. V. Ergänzende Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Soweit die unter II. genannten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sowie der Bewilligungsbescheid Regelungen nicht treffen, gelten ergänzend die „Allgemeinen Bedingungen der Investitionsbank Berlin für das Fördergeschäft“ (in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung), die vom Förderungsempfänger bereits anerkannt wurden.“ In den Richtlinien über Förderungssätze für eigengenutztes Wohneigentum und die Förderung des Vorrats- und Geschoßwohnungsbaues – Eigentumsförderungssätze 1993 – (ABl. 1993, 345 ff.) heißt es auszugsweise: „3 – Art, Umfang und Höhe der Förderung (1) Die Zuwendungen werden für die beantragten Bauvorhaben (Projektförderung) als Festbetrag bewilligt. (…) (2) Die Antragsteller erhalten zur Deckung der Gesamtkosten ein durch Eintragung einer vollstreckbaren Grundschuld zu sicherndes Baudarlehen der Investitionsbank Berlin bis zur Höhe von 4.500 DM je m² förderungsfähige Wohnfläche. Das Darlehen wird auf jeweils 100 DM auf- bzw. abgerundet. Der Auszahlungskurs beträgt 97 v.H. Die Investitionsbank Berlin erhebt einen Verwaltungskostenbeitrag von 0,6 v.H. jährlich vom jeweiligen Restkapital, mindestens aber von 20 v.H. des Ursprungskapitals. … 5 – Verfahren (1) Antragstellung und Förderungsverfahren richten sich nach Abschnitt D der WFB 1990. …“ Nach dem ebenfalls am 9. Mai 1996 von der Beklagten namens und im Auftrag des Bewilligungsausschusses erlassenen (Einzel-)Bewilligungsbescheid wurde der Zinszuschuss längstens für 15 Jahre gewährt und verringerte sich jedes 2. Jahr um 0,5 v.H. jährlich. Die Inanspruchnahme des Zinszuschusses ohne das IBB-Baudarlehen wurde ausgeschlossen. Mit Darlehensvertrag vom 9./21. Mai 1996 stellte die Beklagte den Klägern ein Darlehen von 62.600,00 DM sowie ein weiteres, rechtlich selbständiges Darlehen von 432.400,00 DM zu einem Zinssatz von 6,615 v.H. vor und 1,000 v.H. nach Subvention zur Verfügung. Unter Ziffer I. 5. des Darlehensvertrags heißt es: „Die IBB erhebt außerdem einen laufenden Verwaltungskostenbeitrag von 0,6 v.H. bezogen auf das jeweilige Restkapital, mindestens aber von 20 v.H. des Nominalkapitals …“ Im Juni 2006 trafen die Beteiligten eine neue Festzinsvereinbarung mit einem Nominalzinssatz von 3,97 v.H. vor Subvention. Nach Ende der Förderlaufzeit am 31. Juli 2011 entfiel die Verpflichtung zur Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 forderten die Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des von ihnen in dem Zeitraum 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2011 gezahlten Verwaltungskostenbeitrags auf. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 wies die Beklagte die Ansprüche zurück. Am 30. Dezember 2014 haben die Kläger beim Amtsgericht Wedding des Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Nach Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid und Abgabe des Verfahrens an das Landegericht Berlin (Az. 10 O 79/15) hat das Landgericht mit Beschluss vom 5. Juni 2015 den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückzahlung der im Zeitraum 2005 bis 2011 entrichteten Verwaltungskostenbeiträge in Höhe von 6.815,79 Euro (Vertragsnummer 1110026169) bzw. 1.211,06 Euro (Vertragsnummer 1110026168) sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 989,13 Euro. Sie vertreten die Ansicht, eine Pflicht zur Zahlung von Verwaltungskostenbeiträgen sei unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen Verstoßes gegen §§ 307 ff. BGB nicht wirksam vereinbart. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.815,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz aus 1.120,00 Euro seit dem 1.1.2006, aus 1.090,31 Euro seit dem 1.1.2007, aus 1.061, 54 Euro seit dem 1.1.2008, aus 1.031,13 Euro seit dem 1.1.2009, aus 999,31 Euro seit dem 1.1.2010, aus 965,99 Euro seit dem 1.1.2011 sowie aus 547,51 Euro seit dem 1.8.2011 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.211,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz aus 197,00 Euro seit dem 1.1.2006, aus 193,79 Euro seit dem 1.1.2007, aus 191,37 Euro seit dem 1.1.2008, aus 182,36 Euro seit dem 1.1.2009, aus 177,36 Euro seit dem 1.1.2010, aus 171,41 Euro seit dem 1.1.2011 sowie aus 97,16 Euro seit dem 1.8.2011 zu zahlen. 3. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihnen außergerichtliche Gebühren der Rechtsanwälte D... und T... in Höhe von 989,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf das Urteil der 7. Kammer vom 21. Januar 2015 (VG 7 K 400.14). Bereits die 16. Kammer habe mit Urteil vom 19. März 2009 (VG 16 A 36.06) entschieden, dass es der Verwaltungspraxis entspreche und auch nicht willkürlich erscheine, die Verwaltungskosten der Bewilligungsstelle in die Förderungskalkulation miteinzubeziehen. Im Übrigen ergebe sich aus § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB, das Förderdarlehen keine Verbraucherdarlehensverträge im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien. § 307 Abs. 1 und 2 BGB seien nicht anwendbar, weil es sich bei den Eigentumsförderungssätzen 1993 um Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB handele. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte (1 Band und 2 Anlagenbände) und die Förderakten der Beklagten zum Grundstück P..., Berlin-W..., die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.