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Beschluss

8 L 361.16

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0313.8L361.16.0A
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Leitsätze
1. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Duldungsanordnung, in diesem Falle einer Feuerstättenschau, kann sich die Behörde grundsätzlich auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die seinen Erlass rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist insoweit unerheblich.(Rn.19) 2. Die Anordnung der Duldung einer Feuerstättenschau ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Zur objektiven Rechtsordnung gehört die Verpflichtung der Eigentümer und Besitzern von Grundstücken und Räumen, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und dem Umweltschutz.(Rn.23) Ob von den Anlagen auf dem Grundstück und in den Räumen der Antragsteller tatsächlich eine Gefahr im Sinne einer konkreten Gefahr für die Feuersicherheit ausgeht, ist nicht von Belang.(Rn.25) 3. Auf die Durchführung einer Feuerstättenschau kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Das gilt auch für den Fall, dass sich keine Feuerstätten in der Wohnung befinden, jedoch in der Vergangenheit benutzte Schornsteine durch die Wohnung führen.(Rn.27)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 6.051,60,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Duldungsanordnung, in diesem Falle einer Feuerstättenschau, kann sich die Behörde grundsätzlich auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die seinen Erlass rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist insoweit unerheblich.(Rn.19) 2. Die Anordnung der Duldung einer Feuerstättenschau ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Zur objektiven Rechtsordnung gehört die Verpflichtung der Eigentümer und Besitzern von Grundstücken und Räumen, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und dem Umweltschutz.(Rn.23) Ob von den Anlagen auf dem Grundstück und in den Räumen der Antragsteller tatsächlich eine Gefahr im Sinne einer konkreten Gefahr für die Feuersicherheit ausgeht, ist nicht von Belang.(Rn.25) 3. Auf die Durchführung einer Feuerstättenschau kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Das gilt auch für den Fall, dass sich keine Feuerstätten in der Wohnung befinden, jedoch in der Vergangenheit benutzte Schornsteine durch die Wohnung führen.(Rn.27) Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 6.051,60,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Vollziehbarkeit von Duldungsanordnungen zur Feuerstättenschau, von Verwaltungsgebühren sowie der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld. Die Antragsteller bewohnen als Mieter die Wohnung im Vorderhaus, 3. OG Mitte/links in der G...straße 23 in Berlin-Charlottenburg. Zu welchem Zeitpunkt dort die letzte Feuerstättenschau erfolgte, ist unklar. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Herrn B... konnte im Juni 2015 zu den nach seinen Angaben von ihm angekündigten Terminen keine Feuerstättenschau durchführen, weil ihm die Antragsteller keinen Zutritt zu ihrer Wohnung gewährten. Mit Schreiben des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 27. Oktober 2015 forderte der Antragsgegner die Antragsteller auf, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis zum 13. November 2015 Zutritt zu ihrer Wohnung zur Durchführung der Feuerstättenschau zu gewähren, gleichzeitig hörte er zu dem andernfalls beabsichtigten Erlass einer Duldungsanordnung an. Darauf erwiderten die Antragsteller mit Schreiben vom 10. November 2015 u.a., dass sich in ihrer Wohnung seit langer Zeit keine Feuerstätten befänden, das Warmwasser werde elektrisch erhitzt, eines Gastherme sei nicht vorhanden. Mit gleichlautenden Bescheiden des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 16. November 2015 – Duldungsanordnung 2015/9193 – verfügte der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Duldung der Feuerstättenschau durch den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger und die Gewährung des erforderlichen Zutritts zu allen Räumlichkeiten der Wohnung. Die Antragsteller wurden aufgefordert, dazu umgehend einen Termin mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu vereinbaren. Die Feuerstättenschau sollte bis spätestens zum 21. Dezember 2015 beendet sein. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde den Antragstellern jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- Euro angedroht. Die Antragsteller seien ihrer Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG nicht nachgekommen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Duldungsanordnung sei im öffentlichen Interesse geboten, weil im Falle einer nicht vollständig durchgeführten Feuerstättenschau die Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes nicht gegeben sei und daher eine konkrete Gefahr vorliege. Mit Gebührenbescheiden des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom selben Tag setzte der Antragsgegner gegen die Antragsteller jeweils eine Gebühr von 103,20 Euro fest. Dagegen wandten sich die Antragsteller mit ihren Widersprüchen vom 16. Dezember 2015, bei dem Antragsgegner eingegangen am 17. Dezember 2015, über die noch nicht entschieden ist. Mit Bescheiden des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf vom 11. und 12. Januar 2016 setzte der Antragsgegner gegen die Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,-- Euro fest und drohte ihnen für den Fall, dass sie der Anordnung vom 16. November 2015 nicht bis spätestens 16. Februar 2016 nachkämen, erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- Euro an. Dagegen wandten sich die Antragsteller mit ihren Widersprüchen vom 22. und 26. Januar 2016, über die noch nicht entschieden ist. Mit Bescheiden des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf vom 29. Februar 2016 setzte der Antragsgegner gegen die Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000,-- Euro fest und drohte ihnen für den Fall, dass sie der Anordnung vom 16. November 2015 nicht bis spätestens 8. April 2015 nachkämen, erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- Euro an. Dagegen wandten sich die Antragsteller mit ihren Widersprüchen vom 4. April 2016, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide. Zur Begründung führten die Antragsteller aus, dass keine zu überprüfendenden Feuerstätten vorhanden seien, es gäbe keine unbenutzten Schornsteine, sondern allenfalls Schächte, die nicht Gegenstand der Feuerstättenschau sein könnten. Es sei nur im Keller eine Erdgas-Brennwertzentralheizung vorhanden. Vollständig außer Betrieb genommene Abgasanlagen seien keine Schornsteine mehr, die Mitteilung des Mieters über diesen Sachverhalt sei ausreichend. Die Anordnung stelle sich als Durchsuchungsanordnung dar, die nicht gem. Art. 13 Abs. 7 GG gerechtfertigt sei. Der bevollmächtigte Schonsteinfeger habe diese auch nicht ordnungsgemäß angekündigt. Es liege eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte vor. Unter dem 20. Mai 2016 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide ab. Mit ihrem am 13. Juni 2016 bei Gericht eingegangen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie halten die ergangenen Bescheide für rechtswidrig. Dazu machen sie in Ergänzung ihrer Widerspruchsbegründungen geltend, dass sich auch keine abgasverursachenden Geräte in den übrigen Wohnungen des Hauses befänden, dies sei für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auch erkennbar. Eine Feuerstättensuche sei gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Betreten der Wohnung der Antragsteller sei nicht erforderlich, da, wie sich aus einer Luftaufnahme ergebe, die Schornsteinzüge auch von außerhalb in Augenschein genommen werden könnten. Die Angabe des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, es befinde sich in der Erdgeschosswohnung links ein Gasdurchlauferhitzer, sei objektiv falsch. Den Antragstellern sei von dem Mieter dieser Wohnung bestätigt worden, dass keine Gasgeräte vorhanden seien. Die Kammer hat die Verfahren der Antragsteller mit Beschluss vom 7. Juli 2016 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Antragsteller beantragen (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 16. November 2015 – Duldungsanordnung 2015/9193 – wiederherzustellen sowie die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Gebührenbescheide derselben Behörde vom 16. November 2015 und gegen deren Bescheide vom 11. und 12. Januar 2016 sowie 29. Februar 2016 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die ergangenen Bescheide seien rechtmäßig. Durch die Wohnung der Antragsteller verliefen Schornsteinzüge. Dass diese nicht in Benutzung seien, hätten die Antragsteller nicht dargetan. Nach Angaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sei in dem Gebäude mindestens ein Gasdurchlaufwassererhitzer in Betrieb, dessen Abgase durch Schornsteinzüge verlaufen könnten, die teilweise nur von der Wohnung der Antragsteller zugänglich seien. Eine zweifelsfreie Feststellung sei nur im Wege der Feuerstättenschau möglich. Etwaige Zweifel könnten nicht zu Lasten der Brandsicherheit des gesamten Gebäudes gehen. Es reichten bereits Anhaltspunkte für die Benutzung einer Abgasanlage aus, um eine Prüfpflicht auszulösen. Um die Zweifel auszuräumen, reichte die eidesstattliche Versicherung der Antragsteller nicht aus. Ohne die Feuerstättenschau könnte keine Erkenntnis über Aktualität und Korrektheit der Kehrbücher gewonnen werden. Ein Verstoß gegen Art. 13 GG liege nicht vor, es handele sich bei der Feuerstättenschau um keine Durchsuchung. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. Sie sind gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO als Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Duldungsanordnungen (1.) sowie gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO Bln bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO als Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Zwangsmittelfestsetzung und -androhung (2.) und gegen die Gebührenbescheide (3.) zulässig, aber unbegründet. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Duldungsanordnungen ist formell rechtmäßig. Sie trägt den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts zu begründen, hinreichend Rechnung. Dabei kann sich die Behörde insbesondere im Bereich der Gefahrenabwehr auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die seinen Erlass rechtfertigenden Gründe - wie hier - zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist insoweit unerheblich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2017 - OVG 1 S 96.16 – m.w.Nw.). Der Antragsgegner hat das besondere Vollzugsinteresse ausreichend substantiiert und einzelfallbezogen damit begründet, dass bei einer nicht vollständig durchgeführten Feuerstättenschau die Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes nicht für alle vorhandenen und möglichen Feuerstätten gegeben sei. Da die Betriebs- und Brandsicherheit nicht gewährleistet sei, liege hier eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vor. Mit dem Eintritt eines Schadens müsse gerechnet werden. Hiermit hat er zum Ausdruck gebracht, was aus seiner Sicht über den Erlass der Duldungsanordnung hinaus im vorliegenden Fall die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt, nämlich der Umstand einer unvollständigen – weil die Wohnung der Antragsteller bisher nicht einschließenden – Feuerstättenschau. Diese müsse zur Vermeidung von Gefahren sofort durchgesetzt werden. Es handelt sich dabei um eine auf den konkreten Einzelfall abstellende und nicht nur formelhafte, die Gründe der Entscheidung wiederholende Begründung, aus der deutlich wird, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2016 – 8 L 183.16 –, juris Rn. 16). Bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Var. 2 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides und das Interesse der Antragsteller an deren Aussetzung gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten der Antragsteller aus. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der Duldung der Durchführung der Feuerstättenschau überwiegt das Interesse der Antragsteller, von den Wirkungen der Duldungsanordnungen zunächst verschont zu bleiben. Die in den Bescheiden des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 16. November 2015 (Anordnung Nr. 2014/791) verfügten Duldungsanordnungen begegnen bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung keinen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Duldungsanordnung ist § 17 Abs. 1 Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG). Danach können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Das Bezirksamt wird vorliegend im Wege der Feuersicherheitsaufsicht wegen der Nichterfüllung der Pflicht der Antragsteller, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung ihrer Tätigkeiten Zutritt zu gestatten (§§ 1 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) (Kehrverweigerung), tätig. Die Duldungsanordnungen sind formell rechtmäßig, insbesondere ist das Bezirksamt die zuständige Ordnungsbehörde gemäß § 23 SchfHwG in Verbindung mit §§ 4 Abs. 2 Satz 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG), 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG und Nr. 15 Abs. 1 Buchst. h ZustKat Ord. Die Zuständigkeit für den Erlass von Duldungsanordnungen zur Ermöglichung der Feuerstättenschau ist den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht übertragen worden. Die Duldungsanordnungen sind auch materiell rechtmäßig. Es liegt insbesondere eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 17 Abs. 1 ASOG vor. Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Zur objektiven Rechtsordnung gehört die Verpflichtung der Eigentümer und Besitzern von Grundstücken und Räumen, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten (§§ 1 Abs. 3 Satz 1 Var. 1, 14 Abs. 1 SchfHwG) (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2016 – 8 L 183.16 –, juris Rn. 20). Die Feuerstättenschau dient nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/9237) der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und dem Umweltschutz. Sie ist eine Sichtkontrolle zur Überprüfung und Aktualisierung des Kehrbuchs als Verzeichnis aller Feuerungsanlagen im Kehrbezirk.Ohne die gemäß § 14 Abs. 1 SchfHwG periodisch durchzuführende Feuerstättenschau bestünde keine Möglichkeit zu erfahren, ob die Daten in den Kehrbüchern des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers korrekt sind oder ob z.B. zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an Anlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind (vgl. Schira / Schwarz, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, Kommentar § 14 Rn. 5). Die Kontrolle bezieht sich u.a. auf alle Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten und sonstigen Einrichtungen (Anlagen), an denen der Schornsteinfeger aufgrund der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), der 1. BImschV sowie landesrechtlicher Vorschriften Arbeiten durchzuführen hat. Dauerhaft stillgelegte Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 3 KÜO unterliegen nicht der Feuerstättenschau. Ob die in § 1 Abs. 3 KÜO genannten tatbestandlichen Voraussetzungen einer Stilllegung vorliegen, ist – mit Ausnahme der Mitteilung über die Stilllegung – im Wege der Feuerstättenschau zu überprüfen. Der Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 3 SchfHwG sind die Antragsteller, die als Mieter Besitzer der Wohnung in der G...straße 23 sind, nicht nachgekommen. Soweit die Antragsteller geltend machen, sie hätten die Ankündigungen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nicht erhalten, ist dies unerheblich. Abgesehen davon, dass die Antragsteller eingeräumt haben, Benachrichtigungen an der Wohnungstür nicht zur Kenntnis zu nehmen, wurden sie auch von ihrer Hausverwaltung mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 aufgefordert, dem Bezirksschornsteinfeger am 21. Oktober 2015 den Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen. Letztlich kommt es aber für die Duldungsanordnung nicht auf den Zugang weiterer Terminbenachrichtigungen an, weil sie die Duldung der Feuerstättenschau endgültig verweigert haben. Ob von den Anlagen auf dem Grundstück und in den Räumen der Antragsteller tatsächlich eine Gefahr im Sinne einer konkreten Gefahr für die Feuersicherheit ausgeht, ist nicht von Belang; die Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt nämlich in der Kehrverweigerung und damit in der Verhinderung einer vorsorgenden Gefahrenabwehr. Die Feuerstättenschau ist auch fällig. Sie hat zweimal während des Bestellungszeitraums des Bezirksschornsteinfegers von sieben Jahren, frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau zu erfolgen (§§ 14 Abs. 1, 10 Abs. 1 SchfHwG). Dass zumindest dieser Zeitraum überschritten ist, wird von den Beteiligten nicht in Frage gestellt, auch wenn unklar ist, wann die letzte Feuerstättenschau erfolgt ist. Nach dem Akteninhalt liegt dem bevollmächtigten Bezirksschonsteinfeger kein Feuerstättenbescheid vor und auch die Eigentümerin des Hauses hat dazu keine Angaben machen können. Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung von einer Feuerstättenschau in 2011 spricht, sind die Antragsteller dem nicht entgegen getreten. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist auf die Durchführung einer Feuerstättenschau in ihrer Wohnung nicht zu verzichten. Das gilt auch, soweit man ihren Vortrag, es befänden sich keine in Betrieb befindlichen Feuerstätten in ihrer Wohnung, als zutreffend unterstellt. Die Feuerstättenschau betrifft wie oben dargestellt nicht nur die Feuerstätten im engeren Sinne, sondern auch andere Anlagen wie Abgaszüge und Schornsteine. Nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs und dem Vortrag der Beteiligten führen jedenfalls in der Vergangenheit benutzte Schornsteine durch die Wohnung der Antragsteller; ob diese wie die Antragsteller behaupten tatsächlich stillgelegt sind oder von einer Feuerstätte in einer anderen Wohnung benutzt werden, ist nicht sicher. Die von den Antragstellern verweigerte Feuerstättenschau dient u.a. dazu festzustellen, ob die Behauptung der Antragsteller zutrifft. Dass die Antragsteller als Mieter ihrer Wohnung eindeutige Kenntnis über die Schornsteinführung und Nutzung im Hause G...straße 23 haben, haben sie nicht glaubhaft gemacht. Auch ihre diesbezüglichen eidesstattlichen Erklärungen sind insofern ungeeignet. Die von ihnen wiedergegebenen Angaben des Mieters der Erdgeschosswohnung sind zudem unsubstanziiert. Die Duldungsanordnungen weisen auch keine Ermessensfehler auf. Im ordnungsrechtlichen Bereich ist bei Vorliegen einer Gefahr das Einschreiten der Ordnungsbehörde durch das Gesetz regelmäßig intendiert. Der Antragsgegner hat auch alle erheblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt, wobei auch seine ergänzenden Ausführungen in der Antragserwiderung zu berücksichtigen waren (§ 114 Satz 2 VwGO). Die Duldungsanordnungen sind auch als verhältnismäßig. Die Duldungsanordnung liegt zunächst im öffentlichen Interesse. Sie dient insbesondere der Vermeidung von Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren und damit einem legitimen Ziel. Sie ist auch erforderlich, denn die Antragsteller haben in der Vergangenheit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu ihrer Wohnung nicht gewährt, obwohl sie gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG zur Duldung der Feuerstättenschau verpflichtet sind. Die vorherige Ahndung dieses Verhaltens mit Geldbußen (§ 24 SchfHwG) hätte in erster Linie repressiven Charakter und diente zumindest nicht vordergründig der Beugung des zukünftigen Willens, weshalb darin kein milderes Mittel zu erblicken ist. Nur eine Duldungsanordnung kann ferner Grundlage für die ergriffenen Maßnahmen des Verwaltungszwangs sein. Auch etwaige sonstige von den Antragstellern veranlasste Kehr- und Wartungsarbeiten können die staatliche Aufsicht nicht ersetzen. Die Duldungsanordnungen erweisen sich schließlich auch als angemessen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Var. 1 SchfHwG wie hier vor, so hat insbesondere die in Art. 13 Abs. 1 GG garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung hinter das öffentliche Interesse, durch die Durchführung der Feuerstättenschau erhebliche Gefahren zu vermeiden, zurückzutreten. Es ist nichts dafür dargetan und auch nichts ersichtlich, was im vorliegenden Einzelfall eine andere Wertung rechtfertigen würde. Die mit der Duldung einer Feuerstättenschau in ihrer Wohnung einhergehende Belästigung haben die Antragsteller danach hinzunehmen. An der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Duldungsanordnungen besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, welches sich im Rahmen einer Abwägung gegen das private Suspensivinteresse der Antragsteller durchsetzt. Im konkreten Einzelfall liegt es im besonderen staatlichen Interesse, noch vor Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens die Betriebssicherheit der sich auf dem Grundstück G...straße 23 und in den Räumen der Antragsteller etwa befindlichen Feuerstätten zum Schutze erheblicher Rechtsgüter sicherzustellen. Diesem Umstand kommt erhebliches Gewicht zu, hinter dem das Interesse der Antragsteller, einstweilen von der Feuerstättenschau verschont zu bleiben, auch unter Berücksichtigung ihres Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG zurückzutreten hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2016 – 8 L 183.16 –, juris Rn 27). 2. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld und Aussetzungsinteresse der Antragsteller, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Die Vollstreckung stellt keine unbillige Härte dar. Gegen die mit den Bescheiden vom 11. und 12. Januar 2016 sowie vom 29. Februar 2016 erfolgte Festsetzung eines Zwangsgeldes von zuletzt 2.000,-- Euro und Androhung eines erneuten Zwangsgeldes von 3.000,-- Euro bestehen nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung keine rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 5a Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin (VwVfG Bln) a.F (nunmehr § 8 Abs. 1 S. 1 VwVfG Bln) i.V.m § 6 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) lagen vor. Die Festsetzung des Zwangsgeldes gemäß § 14 VwVG dient der Durchsetzung der mit den Bescheiden des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 16. November 2015 verfügten und für sofort vollziehbar erklärten Duldungsanordnungen. Mit den Duldungsanordnungen war die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 11 VwVG von zunächst jeweils 1.000,-- Euro für den Fall der nicht fristgerechten Duldung der Feuerstättenschau gemäß § 13 VwVG angedroht worden. Das Zwangsgeld ist gemäß § 11 Abs. 2 VwVG das zulässige Zwangsmittel, wenn der Pflichtige - wie hier - der Verpflichtung zur Duldung einer Handlung nicht nachkommt. Die Duldungsanordnungen sind den Antragstellern auch zuvor gemäß § 13 VwVG (i.V.m. § 5a Satz 1 VwVfG Bln a.F.) zugestellt worden. Der Duldung der Feuerstättenschau haben sich die Antragsteller ausdrücklich verweigert, jedenfalls sind sie der Duldungsanordnung nicht zu dem gesetzten Termin nachgekommen. Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,-- Euro ist den Antragstellern unter weiterer Fristsetzung erneut für den Fall der nicht fristgerechten Duldung der Feuerstättenschau ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- angedroht worden. Auch innerhalb dieser Frist haben die Antragsteller die Feuerstättenschau nicht geduldet. Die gleichzeitig mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes in dieser Höhe mit Bescheid vom 29. Februar 2016 erfolgte Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,-- Euro ist ebenso wenig zu beanstanden. Mit der zuletzt erfolgten Zwangsgeldfestsetzung und -androhung sind die vorhergehenden Zwangsgeldfestsetzungen und -androhungen überholt. 3. Das öffentliche Vollziehungsinteresse an den Gebührenbescheiden vom 15. November 2015 überwiegt auch das private Interesse der Antragsteller von der Gebührenfestsetzung einstweilen verschont zu bleiben. Die Vollziehung der Gebührenbescheide stellt keine unbillige Härte dar. Die Gebührenfestsetzung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Baugebührenverordnung (BauGeb) und dem Gebührenverzeichnis, Tarifstelle 11.1.7. Danach wird für einen Anordnung gemäß § 1 Abs. 1 und 3 SchfHwG eine Gebühr von 50,-- bis 520,-- Euro erhoben. Der Antragsgegner hat innerhalb dieses Gebührenrahmens die Gebühr für die Anordnung der Duldung einer Feuerstättenschau ermessenfehlerfrei festgesetzt, indem er dafür gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauGebO den Umfang der Amtshandlung durch den bei der Behörde angefallenen Arbeitsaufwandes bemessen und der Gebührenfestsetzung zugrunde gelegt hat. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht geht für die Duldungsanordnungen, die sich zwar an zwei Adressaten richten, jedoch nur auf eine Feuerstättenschau beziehen, nach der Verbindung von einem einheitlichen Streitwert in der Hauptsache von 5.000,00 EUR aus. Im Verfahren des Eilrechtsschutzes halbiert sich dieser (vgl. Streitwertkatalog 1.5). Für den selbstständigen Angriff auf die Zwangsgeldfestsetzung ist für die Hauptsache der volle Betrag (jeweils 2.000,-- Euro) und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung die Hälfte des zuletzt angedrohten Betrages (jeweils 3.000,-- Euro) zugrunde zu legen (Ziff. 1.6.1. des Streitwertkatalogs); im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist dieser wiederum zu halbieren. Bezüglich des Gebührenbescheidstreitwertes ist in der Hauptsache das Kosteninteresse (jeweils 103,20 Euro) bestimmend, das im Eilverfahren auf ¼ zu reduzieren war (vgl. Streitwertkatalog 1.5).