Urteil
8 K 193.17
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0717.8K193.17.0A
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Leitsätze
1. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn der Abhilfebescheid mit der Nichtanerkennung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2 VwGO).(Rn.17)
2. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bestimmt sich danach, welche Anforderungen in dem konkreten Fall eine Rechtsverfolgung gestellt hat.(Rn.22)
3. Die rechtliche Bewertung, ob sich ein subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 27 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält, ist von solcher Schwierigkeit, dass die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten als notwendig anzusehen ist.(Rn.23)
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Kostenentscheidung in dem Abhilfebescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg – Wohnungsamt – vom 12. Dezember 2016 verpflichtet zu bestimmen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn der Abhilfebescheid mit der Nichtanerkennung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2 VwGO).(Rn.17) 2. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bestimmt sich danach, welche Anforderungen in dem konkreten Fall eine Rechtsverfolgung gestellt hat.(Rn.22) 3. Die rechtliche Bewertung, ob sich ein subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 27 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält, ist von solcher Schwierigkeit, dass die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten als notwendig anzusehen ist.(Rn.23) Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Kostenentscheidung in dem Abhilfebescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg – Wohnungsamt – vom 12. Dezember 2016 verpflichtet zu bestimmen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu zu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, weil der Abhilfebescheid mit der Nichtanerkennung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 VwGO). Die Klage ist auch nicht verfristet. Zwar ist davon auszugehen, dass die einmonatige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO) nicht eingehalten ist. Der Bescheid vom 12. Dezember 2016 ist ausweislich eines Ab-Vermerks im Verwaltungsvorgang nämlich am selben Tage zur Post aufgegeben worden. Er gilt damit gemäß § 41 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin (VwVfG Berlin) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, vorliegend am Freitag, dem 15. Dezember 2016. An diesem Tag ist er auch spätestens zugegangen, denn die eingereichte Bescheidkopie enthält einen Vermerk, nach welchem dem Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 15. Dezember 2016 per E-Mail eine Abschrift des Bescheides übermittelt worden ist. Dies setzt zwingend voraus, dass er zuvor zugegangen war. Die Klagefrist lief danach am 15. Januar 2017, 24:00 Uhr, ab (§§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB) und konnte mit der erst am 16. Januar 2017, 9:59 Uhr, eingegangenen Klage nicht mehr gewahrt werden. Jedoch ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt. Einerseits soll danach die Klage gegen den ursprünglichen, den Kläger allerdings durch die Abhilfe nicht mehr belastenden Bescheid in Gestalt eines nicht vorliegenden Widerspruchsbescheids zulässig sein. Eine Klagemöglichkeit gegen den vorliegenden Abhilfebescheid selbst, welcher die Beschwer erstmalig enthält, wird allerdings nicht erwähnt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 58 Rn. 10, 12 m. w. N.). Andererseits stellt die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Klagefrist auf eine Zustellung ab, die gar nicht vorliegt, weil vielmehr eine Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post erfolgt ist. Es kann dahinstehen, ob derlei Angaben überhaupt erforderlich sind. Wenn sie allerdings angebracht werden, müssen sie dem Rechtsbehelfsführer eine fehlerfreie Fristberechnung ermöglichen. Daran fehlt es hier. Diese Fehler waren auch geeignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren, und führen deshalb zur Geltung der Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO), welche unzweifelhaft eingehalten ist. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der Bestimmung, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war, ist rechtswidrig und der Kläger deshalb in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat einen dahingehenden Anspruch. Anspruchsgrundlage ist § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin. Danach bestimmt die Kostenentscheidung des Vorverfahrens auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bestimmt sich danach, welche Anforderungen in dem konkreten Fall eine Rechtsverfolgung gestellt hat. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Schwierigkeit der Sache, die jedoch nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der (persönlichen) Verhältnisse des Widerspruchsführers festzustellen ist. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Hierbei kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Widerspruchsführers an, sondern darauf, wie ein verständiger Dritter in dessen Situation gehandelt hätte. Die Beurteilung ist nach der Sachlage vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt der Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten dargestellt hat. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache unzumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. zu diesem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2009 – OVG 11 L 26.09 – juris, m. w. N., mit Blick auf die gleichgelagerte Vorschrift § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Gemessen daran war die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig. Entgegen der Annahme des Beklagten hat der Kläger bereits bei Antragstellung nachgewiesen, dass ihm subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Dies ergab sich nämlich bereits aus der eingereichten Bescheinigung der Ausländerbehörde vom 5. Oktober 2016. Das Vorverfahren kreiste auch nicht um den Nachweis der Zuerkennung subsidiären Schutzes, sondern um die rechtliche Einordnung dieser Zuerkennung in wohnraumförderungsrechtlicher Hinsicht, namentlich um die rechtliche Bewertung, ob sich der Kläger auf dieser Grundlage im Sinne des § 27 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte dem Beklagten nicht lediglich in tatsächlicher Hinsicht mitgeteilt, dass ein subsidiärer Schutzstatus vorliege, sondern ihm vielmehr in rechtlicher Hinsicht die Bedeutung dessen mit Blick auf den Aufenthalt des Klägers dargelegt. Ohne dass es darauf ankäme, liegt auch nahe, dass dem Widerspruch nicht aufgrund der Einreichung des Schreibens des Bundesamtes vom 2. September 2016 abgeholfen wurde, sondern vielmehr aufgrund der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten, welche in dieselbe Richtung weisen wie die E-Mail der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 17. November 2016, in der es ebenfalls um diese rechtliche Einordnung geht. Dass der Kläger ohne hinreichende Deutsch- und Rechtskenntnisse diese Einordnung gegenüber dem Beklagten nicht selbst vorzunehmen vermocht hätte, liegt auf der Hand. Aus seiner Sicht hatte er alles Notwendige unternommen, um den WBS zu erhalten. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist der WBS schließlich auch erteilt worden. Was fehlte, war eine rechtliche Einordnung. Deshalb hätten sich auch andere Rechtssuchende in einer vergleichbaren Lage der Hilfe eines Bevollmächtigten bedient. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 1, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 492,54 Euro festgesetzt. Er orientiert sich an der Höhe der Rechtsanwaltskosten in dem Festsetzungsantrag des Klägers vom 20. Dezember 2016 (Bl. 34 Verwaltungsvorgang). Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung des Prozessbevollmächtigten in einem Vorverfahren. Der Kläger ist subsidiär Schutzberechtigter syrischer Herkunft. Am 17. Oktober 2016 beantragte er bei dem Beklagten einen Wohnberechtigungsschein (WBS). Hierbei legte eine Bescheinigung des Landesamtes für Bürger-und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde – vom 5. Oktober 2016 vor, nach welcher ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. September 2016 subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Auf die Bescheinigung wird Bezug genommen (Bl. 5 Verwaltungsvorgang). Mit Bescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg – Wohnungsamt – vom 25. Oktober 2016 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil nicht von einem berechtigten Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet für noch mindestens elf Monate seit dem Tag der Antragstellung auszugehen sei. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21. November 2016 Widerspruch, legte ergänzend ein Schreiben des Bundesamtes vom 2. September 2016 vor, nach welchem ihm subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und führte aus, dass er ein Aufenthaltsrecht von mindestens zwölf Monaten mit einer Verlängerungsoption für mindestens weitere zwei Jahre habe. Angesichts der prekären Sicherheitslage in Syrien sei davon auszugehen, dass er sich mindestens drei Jahre und damit nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten werde. Mit E-Mail vom 17. November 2016 trat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt in Abstimmung mit dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde – an die Bezirksverwaltungen heran. Sie erläuterte unter anderem den subsidiären Schutzstatus und bat darum, Bescheinigungen der Ausländerbehörde entsprechend dem der E-Mail anliegenden Muster als ausreichenden Nachweis für eine längere (mehr als elfmonatige) ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnis anzuerkennen und die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins nicht zu verweigern. Die dem Kläger durch die Ausländerbehörde ausgestellte Bescheinigung vom 5. Oktober 2016 entspricht im Wesentlichen diesem Muster. Mit Abhilfebescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg – Wohnungsamt – vom 12. Dezember 2016, Postaufgabe und Ab-Vermerk vom selben Tage, half der Beklagte dem Widerspruch des Klägers ab, legte die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Beklagten auf, erkannte die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten jedoch nicht als notwendig an. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung heißt es unter anderem: „Gegen den Bescheid des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin – in Gestalt dieses Widerspruchsbescheides – ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchbescheides einzulegen […].“ Hiergegen hat der Kläger am 16. Januar 2017 Klage erhoben und macht geltend, er sei nicht in der Lage gewesen, den Widerspruch selbst zu führen. Im fehlten nicht nur jegliche Sprachkenntnisse, sondern auch jegliche Sach- und Rechtskunde. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren sei deshalb notwendig gewesen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Kostenentscheidung in dem Abhilfebescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg – Wohnungsamt – vom 12. Dezember 2016 zu verpflichten zu bestimmen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Dem Kläger sei selbst zuzumuten gewesen, den Bescheid des Bundesamtes vom 2. September 2016 vorzulegen, mit dem ihm der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Der Erörterung von Rechtsfragen habe es nicht bedurft. Es sei auf rein tatsächlicher Ebene darum gegangen, dem Wohnungsamt zu vermitteln, dass ihm ein Aufenthaltsrecht für mindestens zwölf Monate gewährt worden sei.