Beschluss
8 L 302.17
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0808.VG8L302.17.00
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Leitsätze
Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins im Wege der einstweiligen Anordnung stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Ein solcher Anspruch kann im Eilverfahren grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, da es einem Studenten nach endgültiger Beendigung des Mietverhältnisses im Studentenwohnheim regelmäßig zuzumuten ist, bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit im Hauptsacheverfahren nicht der Wohnungsbindung unterliegenden Wohnraum anzumieten.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins im Wege der einstweiligen Anordnung stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Ein solcher Anspruch kann im Eilverfahren grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, da es einem Studenten nach endgültiger Beendigung des Mietverhältnisses im Studentenwohnheim regelmäßig zuzumuten ist, bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit im Hauptsacheverfahren nicht der Wohnungsbindung unterliegenden Wohnraum anzumieten.(Rn.7) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.000,00 festgesetzt. Über den Antrag konnte der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2, 3 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Der Antrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß beantragt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm einen Wohnberechtigungsschein zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, denn der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht auf eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Weise glaubhaft gemacht. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von dem Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, denn es wird die mit dem Wohnberechtigungsschein verbundene Möglichkeit, der Wohnungsbindung unterliegenden Wohnraum anzumieten, endgültig vorweggenommen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO kommt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Begehren in der Hauptsache aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist, und das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2014 – OVG 11 S 21.14 – juris, Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – VG 19 L 323.15 V – juris, Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es ist lebensfremd, davon auszugehen, der Antragsteller würde mit Ablauf des 30. September 2017 infolge der endgültigen Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Studentenwerk Berlin über eine Unterkunft in einem Studentenwohnheim obdachlos. Er kann zur Abwendung dessen Wohnraum anmieten, der nicht der Wohnraumbindung unterliegt, auch wenn dies vorübergehend zu höheren Wohnkosten führen sollte. Hierzu gehört die Anmietung einer Wohnung oder eines Zimmers in einer Wohngemeinschaft ebenso wie eine vorübergehende Unterbringung in einem Hostel oder einer Pension. Dass dies im gesamten Stadtgebiet Berlins nicht möglich sein sollte, ist nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. In Anbetracht dargelegter Einkünfte in Höhe von insgesamt € 1.280,00 erweist sich dies auch als zumutbar. Insoweit kann offen bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch überhaupt auf eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Weise glaubhaft gemacht hat. Insoweit hat ihn der Antragsgegner mit Schreiben vom 24. Juli 2017 aufgefordert, weitere Unterlagen (Nachweise für Unterhaltszahlung, Kontoauszug, Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung) vorzulegen. Derlei Unterlagen sind auch nicht bei Gericht – weder mit dem Eilantrag noch danach – eingereicht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. Gerichtskostengesetz (GKG). Es erscheint angemessen, den Streitwert aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache auf den vollen Auffangstreitwert anzuheben (§ 52 Abs. 2 VwGO, Punkt 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57).