Urteil
8 K 132.16
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0809.VG8K132.16.00
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Leitsätze
1. Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen von privaten Haushalten verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.(Rn.19)
2. Der Meldeabgleich mit seinem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erweist sich mit Blick auf die öffentlich-rechtliche Verfasstheit der Rundfunkanstalten und den verfolgten Zweck, nämlich die Rundfunkbeitragspflicht durchzusetzen und hierdurch die Finanzierung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen, als verhältnismäßig.(Rn.20)
3. Der festgesetzte Beitrag ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen von privaten Haushalten verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.(Rn.19) 2. Der Meldeabgleich mit seinem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erweist sich mit Blick auf die öffentlich-rechtliche Verfasstheit der Rundfunkanstalten und den verfolgten Zweck, nämlich die Rundfunkbeitragspflicht durchzusetzen und hierdurch die Finanzierung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen, als verhältnismäßig.(Rn.20) 3. Der festgesetzte Beitrag ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, da die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klageerweiterung ist zulässig, weil sich der Beklagte auf die geänderte Klage eingelassen und damit in die Klageänderung eingewilligt hat (§ 91 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 VwGO). Zudem ist sie sachdienlich, weil hierdurch ein weiterer Rechtsstreit vermieden werden kann (§ 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO). Soweit der Kläger sich gegen die Festsetzungsbescheide wendet, ist die zulässige Anfechtungsklage unbegründet. Die Bescheide vom 1. August 2014 und vom 1. September 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 13. April 2015 sind – soweit noch streitgegenständlich – rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags sind §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Verbindung mit § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der aufgrund von § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung). Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen von privaten Haushalten verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Die datenschutzrechtlichen Bedenken des Klägers teilt das Gericht nicht (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2013 – OVG 11 S 23.13 – juris, Rn. 6 ff.). Der Meldeabgleich beruht mit § 14 Abs. 9 RBStV auf einer gesetzlichen Grundlage. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) erweist sich mit Blick auf die öffentlich-rechtliche Verfasstheit der Rundfunkanstalten und den verfolgten Zweck, nämlich die Rundfunkbeitragspflicht durchzusetzen und hierdurch die Finanzierung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen, als verhältnismäßig. Eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Dem Beitragspflichtigen wird weder die Anerkennung als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 – 1 BvL 14/76 – juris, Rn. 145) abgesprochen noch wird er einer Behandlung ausgesetzt, die seine Subjektqualität (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1970 – 2 BvF 1/69 – juris, Rn. 81) prinzipiell in Frage stellt, noch ist der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 – juris, Rn. 122) betroffen. Der Schutzbereich der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) wird durch die Beitragserhebung nicht tangiert. Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2017 – OVG 11 N 91.15 – juris, Rn. 127). Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt nicht gegen die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG). Bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder in sonstigen Härtefällen sieht § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 – juris, Rn. 97 ff.). Hierdurch ist hinreichend sichergestellt, dass wirtschaftlich Schwächeren hinreichende Mittel zur anderweitigen Wahrnehmung der Informations- und Meinungsfreiheit zur Verfügung stehen. Gleichsam steht damit auch eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht im Raume. Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt auch nicht gegen die negative Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG). Das Grundrecht gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten. Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für eine potentielle Nutzung dar, führt jedoch weder zu einer Verpflichtung, sich aus Quellen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu unterrichten, noch, sich ein Empfangsgerät zu kaufen (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 – juris, Rn. 64). Inhaltliche Kritik an öffentlich-rechtlichen Rundfunksendungen kann der Kläger mittels der vorgesehenen Programmbeschwerde anbringen. Der Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Der Kläger ist als Inhaber einer Wohnung beitragspflichtig (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Der festgesetzte Beitrag ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der geschuldete Rundfunkbeitrag betrug im streitgegenständlichen Zeitraum € 17,98 pro Monat. Zusätzlich durfte der Beklagte einen Säumniszuschlag in Höhe von € 8,00 erheben (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragssatzung). Auch soweit der Kläger mit der zulässigen Verpflichtungsklage die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht begehrt, ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung. Gemäß § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) werden von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag bestimmte natürliche Personen befreit. Dass der Kläger eine der in dieser Vorschrift aufgeführten Sozialleistungen erhält, macht er weder geltend noch ist dergleichen ersichtlich. Gemäß § 4 Abs. 6 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien (Satz 1). Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (Satz 2). Auch diesen Umstand macht der Kläger weder geltend noch ist etwas dafür ersichtlich. Schließlich rechtfertigen Gewissensgründe keine Annahme eines besonderen Härtefalls. Eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine ernste, sittliche, d.h. an den Kriterien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 20. Dezember 1960 – 1 BvL 21/60 – juris; Urteil vom 13. April 1978 – 2 BvF 1/77, 2/77, 4/77, 5/77 – juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 23. Dezember 2015 – 6 K 43/15 – juris, Rn. 62). Selbst wenn es Sendungen geben sollte, die mit dem Gewissen des Klägers nicht in Einklang stehen, würde dies der Beitragspflicht nicht entgegenstehen. Die Programmentscheidung liegt nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Die Gewissensfreiheit reicht aber nur soweit, wie der eigene Verantwortungsbereich (VG des Saarlandes, a. a. O., Rn. 63 m. w. N.). Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG sowie des Art. 9 EMRK wird durch die Beitragserhebung als solche nicht tangiert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2017 – OVG 11 N 91.15 – juris, Rn. 127; VG des Saarlandes, a. a. O., Rn. 70 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund vermag eine unter Berufung auf religiöse oder Gewissensgründe erklärte Ablehnung der Rundfunkbeitragspflicht die Annahme eines besonderen Härtefalls im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht zu rechtfertigen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. März 2017 – 4 A 145/16 – juris, Rn. 47; VG des Saarlandes, a. a. O., Rn. 72). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 969,64 Euro festgesetzt. Anzusetzen waren hinsichtlich des Aufhebungsbegehrens die festgesetzten Rundfunkbeiträge (€ 277,70 und € 61,94). Anzusetzen war ferner hinsichtlich des Befreiungsbegehrens der dreifache Jahresbeitrag (€ 630,00, Punkt 3.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57). Indem der Kläger für sein Befreiungsbegehren nicht lediglich den Bezug von Sozialleistungen geltend gemacht, sondern auch Gewissensgründe hat hierfür streiten lassen, liegt ein Fall des § 188 Satz 2 VwGO nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Er hat eine Wohnung in der R... Str. 89 in 1... Berlin. Im März 2014 legte der Beklagte rückwirkend zum 1. Januar 2013 ein Beitragskonto an. Nachdem er den Kläger mehrfach zur Zahlung ausstehender Beiträge erfolglos aufgefordert hatte, setzte er mit Bescheiden vom 1. August 2014 und 1. September 2014 für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2014 Beiträge in Höhe von € 323,64 sowie jeweils € 8,00 Säumniszuschlag, insgesamt € 339,64 fest. Gegen die Bescheide erhob der Kläger am 20. August 2014 und am 22. September 2014 Widerspruch und beantragte zugleich die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Die Beiträge könne er sich nicht leisten. Sie schränkten seine Informationsfreiheit ein. Im Übrigen sei seine Gewissensfreiheit mit Blick auf den Inhalt öffentlich-rechtlicher Sendungen verletzt. Wegen der Einzelheiten wird auf sein Schreiben vom 9. Februar 2015 Bezug genommen (Bl. 31-32 Verwaltungsvorgangs [VV]). Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2015, Ab-Vermerk vom 14.04.2015, wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Der Rundfunkbeitrag sei verfassungsgemäß. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen (Bl. 36-40 VV). Hiergegen hat der Kläger am 6. Mai 2015 Klage erhoben und wiederholt und vertieft sein Vorbringen. Mit Bescheid vom 14. April 2015 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab. Die Voraussetzungen seien nicht nachgewiesen. Am 6. Mai 2015 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Er könne sich wegen der Rundfunkbeitragspflicht keine Bücher und Zeitungen mehr kaufen. Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2015 wies der Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück. Hiergegen hat der Kläger am 12. August 2015 Klage erhoben. Er sei aus Gewissensgründen von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Nachdem der Beklagte den Bescheid vom 1. September 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 13. April 2015 hinsichtlich der Säumniskosten in Höhe von € 8,00 aufgehoben hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt noch, die Festsetzungsbescheide vom 1. August 2014 und vom 1. September 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 13. April 2015 im Übrigen aufzuheben; den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. April 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2015 zu verpflichten, ihn rückwirkend zum 1. Januar 2013 von der Beitragspflicht zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stelle ein formell und materiell verfassungsgemäßes Landesgesetz dar. Ein Befreiungstatbestand sei nicht nachgewiesen.