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Urteil

8 K 411.16

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Aus der Formulierung „Postaufgabe 26.05.2016, mir zugegangen am 27.06.2016“ ergibt sich nicht, dass ein Kläger verspätet Klage erhoben hat.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Anfechtungsklage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verfahren war nicht auf Antrag des Klägers auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Einholung einer Vorabentscheidung oder dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit vorzulegen, denn die Anfechtungsklage ist bereits unzulässig. Soweit sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid des RBB vom 1. Oktober 2014 wendet, ist die Klage unzulässig, weil er nicht das gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Danach sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Der Kläger hat gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober jedoch nicht Widerspruch erhoben. Dazu bestand innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO seit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides Gelegenheit. Der Bescheid gilt als dem Kläger am 16. Oktober 2016 bekannt gegeben. Gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG i.V.m § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin (a.F.) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach Aufgabe der Post als bekannt gegeben. Ausweislich des in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Postauslieferungsvermerks, ist der Bescheid am 13. Oktober 2014 zur Post gegeben worden. Die Widerspruchsfrist lief danach am Montag, den 17. November 2014 ab. Selbst wenn sich das Schreiben vom 12. Dezember 2014 auf diesen Bescheid beziehen sollte, wäre der Widerspruch verfristet und erhoben worden. Soweit der Kläger mit seiner Anfechtungsklage die Aufhebung der Festsetzungsbescheide des RBB vom 4. März und 1. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides desselben vom 24. Mai 2016 wendet, ist die am 6. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage verfristet. Der Kläger hat seine Klage nicht innerhalb der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben. Danach ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben. Ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Postzustellungsurkunde ist der Widerspruchsbescheid dem Kläger bereits am 26. Mai 2016 zugestellt worden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist. Er hat die Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtzeitig vorgetragen. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Gemäß § 60 Abs. 2 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb dieser Frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Dafür müssen aber die für die Wiedereinsetzung erheblichen Tatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – BVerwG 3 B 41.00 – NJW 2000, S. 1967; Bier in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 60 Rn. 66). Es kann dahin stehen, ob der Kläger, der sich nach seinen Angaben für einen Zeitraum von zwei Monaten beruflich im Ausland befand, die Klagefrist unverschuldet versäumt hat, denn der Kläger hat etwaige Wiedereinsetzungsgründe nicht rechtzeitig geltend gemacht. Zwar hat er umgehend die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Klageerhebung nachgeholt, als er nach seiner Rückkehr Ende Juni 2016 von dem Widerspruchsbescheid Kenntnis erlangt hat. Mangels hinreichenden Tatsachenvortrags hatte das Gericht aber weder aufgrund der Angaben in der Klageschrift noch aufgrund sonstiger Umstände Anlass eine Wiedereinsetzung ohne Antrag zu erwägen. Aus der Klageschrift ergibt sich weder, dass der Kläger die Klagefrist versäumt hat, noch was dafür die Ursache gewesen sein mochte. Aus der Formulierung „Postaufgabe 26.05.2016, mir zugegangen am 27.06.2016“ ergibt sich nicht, dass der Kläger verspätet Klage erhoben hat. Erst anhand der in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Postzustellungsurkunde und aufgrund der Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist gemäß § 60 Abs. 2 VwGO ergaben sich das Zustellungsdatum und die Abwesenheit des Klägers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 665,52 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge für die Wohnung T... in 1... Berlin. Unter dieser Anschrift meldete der Beitragsservice des Beklagten den Kläger unter der Beitragsnummer 4... rückwirkend zum 1. Januar 2013 an. Der Beklagte setzte mit Festsetzungsbescheid des Rundfunk Berlin Brandenburg (im Folgenden RBB) vom 1. Oktober 2014 rückständige Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2014 in Höhe von 323,64 Euro und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro, insgesamt 331,64 Euro fest.. Mit Festsetzungsbescheid des RBB vom 1. November 2014 setzte der Beklagte rückständige Beiträge für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2014 in Höhe von 53,94 Euro und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro, insgesamt 61,94 Euro fest. Unter dem 1. Dezember 2014 mahnte der Beklagte die Zahlung rückständiger Rundfunkbeiträge an. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen einen Bescheid vom 1. Dezember 2014. Mit Festsetzungsbescheid des RBB vom 4. März 2016 setzte der Beklagte rückständige Beiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2016 in Höhe von 265,38 Euro und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro, insgesamt 273,38 Euro fest. Mit Festsetzungsbescheid des RBB vom 1. April 2016 setzte der Beklagte rückständige Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2016 in Höhe von 52,50 Euro und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro, insgesamt 60,50 Euro fest. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinen Widerspruchsschreiben vom 12. April und 18. April 2016. Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid des RBB vom 24. Mai 2016 zurück. Mit seiner am 6. Juli 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Er hält die Erhebung wegen Verstoßes gegen EU- und Verfassungsrechts für rechtswidrig. Der Rundfunkbeitrag sei eine unzulässige Zwecksteuer, die Beitragserhebung verletzte ihn in seinen Grundrechten. Für die Einzelheiten seines Vorbringens, wird auf seine ausführliche Klagebegründung vom 25. August 2016 Bezug genommen. Er beantrage die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof. Der Kläger beantragt, die Festsetzungsbescheide des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2014, 1. April 2016 und 4. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids desselben vom 24. Mai 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Klage für verfristet. Im Übrigen hält er an seinen Bescheiden fest. Die Beitragserhebung sei rechtmäßig. Die Kammer hat mit Beschluss vom 10. Juli 2017 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.