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Urteil

8 K 952.16 A

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0516.VG8K952.16A.00
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Leitsätze
1. Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen. Ob die erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen.(Rn.17) Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn der Ausländer bei verständiger objektiver Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.(Rn.19) 2. Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland eine politische Verfolgung.(Rn.23) 3. Die Tatsache, dass sich der Asylsuchende durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzogen hat, begründet für sich noch nicht die Gefahr einer Verfolgung im Fall der Rückkehr.(Rn.24) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt insoweit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und kann nicht generell bejaht werden.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen. Ob die erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen.(Rn.17) Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn der Ausländer bei verständiger objektiver Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.(Rn.19) 2. Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland eine politische Verfolgung.(Rn.23) 3. Die Tatsache, dass sich der Asylsuchende durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzogen hat, begründet für sich noch nicht die Gefahr einer Verfolgung im Fall der Rückkehr.(Rn.24) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt insoweit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und kann nicht generell bejaht werden.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG]). Das Gericht kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2018 und die Beklagte in der Generalprozesserklärung vom 27. Juni 2017 hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtmäßig und der Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen dahingehenden Anspruch. 1. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Dabei ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Als Verfolgungshandlungen gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Eine Verfolgungshandlung kann auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung in diesem Sinne können unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (Nr. 6). Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Ob die erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn.22). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris, Rn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 a. a. O.). Die Verfolgung kann ausgehen von dem Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn der Ausländer bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Diese Würdigung hat eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt und bezieht sich vorliegend auf den Fall einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr, die aufgrund des subsidiären Schutzstatus nicht in Aussicht steht. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 – juris, Rn. 17 [zu Art. 16a GG]). 2. Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Soweit er an zwei Militärcheckpoints – unter Umständen in Zusammenhang mit einer angeblichen Verhaftung zweier Onkel mit demselben Familiennamen – beleidigt worden sein will, liegen darin keine hinreichend intensiven Handlungen, um von einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG auszugehen. Insbesondere ist damit noch nicht die Grenze zur psychischen Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) oder diskriminierenden Maßnahme (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG) überschritten. Im Übrigen hat er angegeben, in der Vergangenheit keine Probleme gehabt zu haben. 3. Es liegen auch keine Nachfluchtgründe vor. Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland eine politische Verfolgung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris). Soweit der Kläger geltend macht, im Falle seiner Rückkehr verhaftet und zum Militär eingezogen zu werden, ist diese Furcht zwar begründet. Denn einem wehrdienstpflichtigen syrischen Staatsangehörigen droht im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenverachtende Behandlung, Folter oder Misshandlungen bei Verhören durch syrische Regierungsbeamte, wenn er sich durch die Ausreise ins westliche Ausland seinem Wehrdienst entzogen hat (VG Berlin, Urteile vom 28. September 2017 – VG 8 K 696.16 A und VG 8 K 885.16 A – juris). Der 24jährige Kläger ist wehrdienstpflichtig. Seine Angaben, dass seine Wehrpflicht mit Blick auf sein Studium bis über seine Ausreise aus Syrien am 20. Juni 2015 hinaus bis November 2015 ausgesetzt gewesen sei, ist glaubhaft und steht mit der Erkenntnislage in Einklang (vgl. VG Berlin, a. a. O. mit dezidierter Darstellung). Soweit die Beklagte den Sachvortrag des Klägers hinsichtlich seiner Furcht vor der Einziehung zum Militärdienst für unglaubhaft hält, so folgt das Gericht dem nicht. Es bedarf keines vertieften Vortrags für diese Furcht, weil sie auf der Hand liegt. Etwaigen Ungenauigkeiten in den Angaben des Klägers hinsichtlich des Endes der Aussetzung seiner Wehrpflicht kommt kein entscheidendes Gewicht zu. Soweit die Kammer in der Vergangenheit jedoch dahin erkannt hat, einem wehrdienstpflichtigen syrischen Staatsangehörigen, der sich durch die Ausreise ins westliche Ausland seinem Wehrdienst entzogen habe, werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Haltung zugeschrieben, so dass eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (politische Überzeugung) vorliege (VG Berlin, Urteile vom 28. September 2017 – VG 8 K 696.16 A und VG 8 K 885.16 A – juris), gibt die jüngste obergerichtliche Rechtsprechung Anlass, eine erneute, kritische Bewertung derjenigen Erkenntnismittel der Kammer vorzunehmen, die für die Bejahung der Verknüpfung ausschlaggebend waren. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen einer Wehrdienstentziehung nicht in Betracht. Zwar sei unbestritten, dass syrischen Männern im wehrdienstfähigen Alter bei einer Rückkehr nach Syrien eine Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit droht. Es fehle aber derzeit an gesicherten Erkenntnissen, dass diese Gefahr gerade darauf beruht, dass den betroffenen Männern ohne Weiteres eine regimefeindliche politische Überzeugung unterstellt wird. Danach hänge die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und könne nicht generell bejaht werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 und OVG 3 B 28.17 – Pressemitteilung Nr. 7/18 vom 22. März 2018, noch nicht veröffentlicht). Nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass Rückkehrer nach Syrien allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Anders könne es dann aussehen, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person oppositionell betätigt hat (Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (zum Az. 5 K 7221/16.A). Verfolgung nach Rückkehr stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst (Auskunft ans Bundesamt vom 3. Februar 2016). Personen, die sich der Wehrpflicht durch Aufenthalt im Ausland entziehen, müssten bei Rückkehr mit Geldbußen und Haftstrafen rechnen (Auskunft an VG Dresden vom 2. Januar 2017). Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, werde bestraft (Auskunft an VG Augsburg vom 2. Januar 2017; Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Az. 5 K 7480/16.A). Berichten zufolge könne auch ein Wehrdienstentzug durch „illegale“ Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen bestraft werden. Insbesondere Wehrpflichtige, die das Land während Kriegszeiten illegal verlassen, müssten mit Strafen rechnen (Auskunft an VG Dresden vom 2. Januar 2017; Auskunft an VG Düsseldorf, a. a. O.). Das Auswärtige Amt habe keine Erkenntnisse darüber, dass das Stellen eines Asylantrags allein zu einer härteren Bestrafung führt. Regimegegnerschaft könne zu härteren Reaktionen führen (Auskunft an VG Düsseldorf, a. a. O.). Nach Auskunft des UNHCR betrachte die syrische Regierung Berichten zufolge Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (UNHCR, Auskunft an VG Düsseldorf vom 24. April 2017 (zum Az. 5 K 7221/16.A). Die syrische Regierung unterdrücke politischen Dissens durch Einschüchterung, Überwachung und Inhaftierung von politischen Aktivisten, Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen. Zahlreiche Protestteilnehmer, Aktivisten, Wehrdienstentzieher, Deserteure, Laienjournalisten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Ärzte und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, würden willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert oder anderen Misshandlungen ausgesetzt, oder Opfer von Hinrichtungen (UNHCR, a. a. O., S. 7 ff.). Wehrdienstentziehung werde „wahrscheinlich als politischer Akt“ gegen die Regierung aufgefasst, was die Behandlung, der Wehrdienstentzieher ausgesetzt sind, ganz oder teilweise „motivieren könnte“. Ob die gegen die Betroffenen angewandten Sanktionen als Antwort auf die Straftat der Wehrdienstentziehung oder auf die unterstellten oppositionellen Überzeugungen erfolgen, sei oft nicht zu unterscheiden und festzustellen. Das Motiv möge („mag“) von den handelnden Regierungskräften bei der Bestrafung zum Ausdruck gebracht werden, beispielsweise durch beschuldigende Äußerungen oder sogar noch härtere Behandlung bei der Festnahme, Vernehmung, Haft und im Verlaufe des Militärdiensts (UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3). Den Auskünften des Auswärtigen Amtes lassen sich keine eindeutigen Hinweise darauf entnehmen, dass Wehrdienstentziehern eine oppositionelle politische Überzeugung zugeschrieben wird. Vielmehr berichtet es von den strafrechtlichen Konsequenzen einer Wehrdienstentziehung, aber auch von Fällen zeitweiliger Inhaftierung und dauerhaften Verschwindens. Dabei unterscheidet das Auswärtige Amt jedoch zwischen Rückkehrern allgemein einerseits und Personen, bei denen das Regime davon ausgeht, dass sie sich oppositionell betätigt haben, andererseits, und zwar auch für Wehrdienstentzieher („Regimegegnerschaft kann zu härteren Reaktionen führen“). Dies lässt nicht den Schluss zu, dass das syrische System die Wehrdienstentziehung allein als Regimegegnerschaft begreift. Die Bewertung der Erkenntnisse des UNHCR führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Soweit der UNHCR in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2017 über die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung spekuliert („wahrscheinlich als politischer Akt“, „motivieren könnte“, „Das Motiv mag von den handelnden Regierungskräften bei der Bestrafung zum Ausdruck gebracht werden“), erscheint dies nicht hinreichend belastbar, sondern entkräftet die vom UNHCR in seiner Stellungnahme vom 24. April 2017 angesprochenen, nicht näher verifizierbaren Berichte. Auch nach den Erkenntnissen des UNHCR kommt zudem in Betracht, dass auf Wehrdienstentziehung folgende Sanktionen als Antwort auf die damit verbundene Straftat erfolgen, ohne dass dem Wehrdienstentzieher eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3). Soweit im wissenschaftlichen Umfeld gegenteilige Ansichten vertreten werden (vgl. VG Berlin, a. a. O. m. w. N.), erscheinen diese vor dem Hintergrund der sonstigen Erkenntnismittel weder hinreichend verifizierbar noch im Übrigen belastbar. Neuere einschlägige Erkenntnisse, die eine andere tatsächliche Einschätzung geböten, sind nicht ersichtlich. Auf Grundlage dieser Würdigung indiziert die Intensität der Wehrdienstentziehern drohenden Misshandlungen nicht, dass diese Behandlung auf ein flüchtlingsrelevantes Merkmal gerichtet ist (a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2017 – A 11 S 511/17 – juris, Rn. 62; a. A. noch VG Berlin, a. a. O.). In der Strafverfolgung während des andauernden Kriegszustandes liegt ein besonderer Grund, der es erlaubt, solche Eingriffe nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich um auch in vergleichbaren Fällen ohne jeden politischen Bezug eingesetzte und damit insoweit nicht auf asylerhebliche Merkmale zielende Maßnahmen handelt. Im Übrigen ist zwar davon auszugehen, dass der syrische Staat auf ein Freund-Feind-Denken abstellt, um Anhänger von Oppositionellen zu trennen (VG Berlin, a. a. O.; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an VGH Mannheim vom 22. Februar 2017). Die Erkenntnisse lassen aber nicht den Schluss zu, dass eine Wehrdienstentziehung infolge eines Auslandsaufenthalts ohne sonstige oppositionelle Betätigung des Wehrdienstpflichtigen als Verrat an der eigenen Sache angesehen würde (a. A. noch VG Berlin, a. a. O.). Umstände des Einzelfalls, die die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung rechtfertigen könnten, sind weder dargelegt noch ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist 1993 geboren, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit sunnitisch-muslimischen Glaubens und stammt aus Damaskus. Er reiste am 24. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl und internationalen Schutz. Bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 21. Juni 2016 gab er im Wesentlichen an, er habe sich in Syrien nicht politisch engagiert. Er habe nur wegen des Militärs aktuell ein Problem. In der Vergangenheit habe er keine Probleme gehabt. In Syrien gebe es keine Sicherheit und keine Zukunft. An Kontrollcheckpoints sei er mehrfach beleidigt worden. Zwei Onkel seien verhaftet worden. Er bekomme immer Probleme, weil er denselben Familiennamen trage. An den Checkpoints wisse man nie was passiert. Ein Soldat könne einen auch schlagen. Er habe Angst vor dem Militär, weil er Militärdienst leisten müsse. Er habe dann etwas mit Krieg zu tun. Das wolle er nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl. 46-54 Verwaltungsvorgang [VV]). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 6. Oktober 2016, zugestellt am 14. Oktober 2016, erkannte die Beklagte dem Kläger subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Der unglaubhafte Sachvortrag des Klägers trage weder die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung noch eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmerkmals. Hiergegen hat der Kläger am 26. Oktober 2016 Klage erhoben und macht geltend, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine unverzügliche Einberufung zum Militär. Beim Grenzübertritt müsse er mit seiner Verhaftung rechnen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2018 hat der Kläger die Ablichtung einer Freistellungsverkürzung vom Militärdienst überreicht. Hierauf und auf die Übersetzung zu Protokoll des Gerichts wird Bezug genommen (Bl. 102, 100 Gerichtsakte [GA]).