Urteil
8 K 711.16 A
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, weshalb ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" Betrachtungsweise weniger als 50 von Hundert Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht.(Rn.18)
Eine Vorverfolgung kann insoweit zu einer Beweiserleichterung führen.(Rn.19)
2. Grundsätzlich droht Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausreist sind, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland eine politische Verfolgung. Es gibt keine hinreichenden Erkenntnisse dazu, dass der syrische Staat einem rückkehrenden Asylbewerber wegen seines Asylantrags und Auslandsaufenthaltes oder auch wegen illegalen Verlassens des Landes eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt. Das Risiko liegt eher in der Gefahr, dass syrische Sicherheitskräfte Gewalt willkürlich anwenden.(Rn.20)
3. Die Wehrpflicht in Syrien betrifft alle syrischen Männer zwischen 18 und 42 Jahren.(Rn.23)
Es existiert keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern oder als Ersatzdienst abzuleisten. Es besteht nur unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, den Wehrdienst aufzuschieben.(Rn.24)
Der Umstand, dass dem Ausländer nunmehr bei einer Rückkehr drohen würde, zum Militärdienst eingezogen und ggf. militärstrafrechtlich sanktioniert zu werden, weil er sich nach Ablauf seiner Zurückstellung der Einberufung durch Ausreise entzogen hat, reicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein nicht aus. Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, stellen lediglich dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, weshalb ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" Betrachtungsweise weniger als 50 von Hundert Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht.(Rn.18) Eine Vorverfolgung kann insoweit zu einer Beweiserleichterung führen.(Rn.19) 2. Grundsätzlich droht Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausreist sind, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland eine politische Verfolgung. Es gibt keine hinreichenden Erkenntnisse dazu, dass der syrische Staat einem rückkehrenden Asylbewerber wegen seines Asylantrags und Auslandsaufenthaltes oder auch wegen illegalen Verlassens des Landes eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt. Das Risiko liegt eher in der Gefahr, dass syrische Sicherheitskräfte Gewalt willkürlich anwenden.(Rn.20) 3. Die Wehrpflicht in Syrien betrifft alle syrischen Männer zwischen 18 und 42 Jahren.(Rn.23) Es existiert keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern oder als Ersatzdienst abzuleisten. Es besteht nur unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, den Wehrdienst aufzuschieben.(Rn.24) Der Umstand, dass dem Ausländer nunmehr bei einer Rückkehr drohen würde, zum Militärdienst eingezogen und ggf. militärstrafrechtlich sanktioniert zu werden, weil er sich nach Ablauf seiner Zurückstellung der Einberufung durch Ausreise entzogen hat, reicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein nicht aus. Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, stellen lediglich dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zur Entscheidung berufene Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger, der den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG genießt, droht zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 VwGO) für den Fall seiner hypothetischen Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG durch den syrischen Staat. 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – EMRK – keine Abweichung zulässig ist. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die dort im Einzelnen aufgeführten Handlungen gelten, insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) und unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Außerdem kann danach die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Verfolgungshandlung darstellen (Nr. 5). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (vgl. § 3e AsylG). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 des § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.Ob die erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn.22). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 a.a.O.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn dem Kläger bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Diese Würdigung hat eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt und bezieht sich vorliegend auf den Fall einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr, die aufgrund des subsidiären Schutzstatus nicht in Aussicht steht. Im Rahmen dieser Prognose ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" Betrachtungsweise weniger als 50 von Hundert Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37; Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, juris Rn. 17 [zu Art. 16a GG]). 2. Eine Vorverfolgung des Klägers, die zu einer Beweiserleichterung führen könnte (vgl. Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL; BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 120.17 -, juris Rn. 8; Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23), kann nach dem Vortrag des Klägers nicht angenommen werden. Der Kläger hat in seiner Anhörung durch das Bundesamt sinngemäß angegeben, er habe das Land wegen des Krieges verlassen er wollte keinen Militärdienst leisten. Soweit er in der mündlichen Verhandlung die Massaker von Bayda und Baniyas hervorhebt, folgt daraus keine individuelle Vorverfolgung seiner Person. Auch soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnt, dass er in 2011 und 2012 verhaftet worden sei, ergibt sich ebenfalls keine Vorverfolgung. Der Kläger ist im Anschluss an Demonstrationen festgenommen und - danach einmal nach Zahlung eines Schmiergeldes - wieder frei gelassen worden. Diese Festnahmen waren nicht kausal für seine erst mehr als zwei Jahre später erfolgte Ausreise. Weiterungen haben sich daraus bis zu seiner Ausreise Ende 2014 nicht ergeben. Der Kläger kann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht daraus herleiten, dass er wegen seiner Ausreise und Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland vom syrischen Staat als Oppositioneller betrachtet würde. Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 -, juris) droht Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausreist sind, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland eine politische Verfolgung. Die vorliegenden Erkenntnisquellen tragen danach nicht die Feststellung, dass der syrische Staat einem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der im (westlichen) Ausland ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, auch wenn keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhende Merkmale vorliegen. Ausweislich der seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu 5 K 7221/16.A sind dem Auswärtigen Amt zwar Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland bekannt, zum Inhalt derartiger Befragungen könnten jedoch keine Aussagen gemacht werden. Insbesondere liegen danach zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten. Ähnlich äußert das Deutsche Orient-Institut in seiner Auskunft an den VGH Mannheim vom 22. Februar 2017, dass zu Verdächtigungen gegenüber Rückkehrern keine belastbare Datenlage vorliege (S. 1). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich geht davon aus, dass exilpolitische Tätigkeiten im Einzelfall zu einer Gefährdung von Rückkehrern führen könnten, zitiert jedoch auch eine Quelle, die meint, die Regierung „habe im Moment andere Probleme“ (Fact Finding Mission Report vom August 2017, S. 34). Auch wenn die vermehrte Ausstellung von Reisepässen auch fiskalische Gründe haben mag, bestätigt die Ausgabe unbeschränkter Reisepässe, dass, der syrische Staat gegen Reisen nach Europa grundsätzlich nichts einzuwenden hat. Insgesamt bestätigten alle diese Umstände die Einschätzung, dass es keine hinreichenden Erkenntnisse dazu gebe, dass der syrische Staat einem rückkehrenden Asylbewerber wegen seines Asylantrags und Auslandsaufenthaltes oder auch wegen illegalen Verlassens des Landes eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt. Das Risiko liege eher in der Gefahr, dass syrische Sicherheitskräfte Gewalt willkürlich anwenden. Dieser Beurteilung der vorliegenden Erkenntnisquellen schließt sich der Einzelrichter an. Aus der von der Bevollmächtigten des Klägers vorgelegten Online-Publikation in „Bild.de“ (siehe www.bild.de/politik/ausland/syrien-krise/assad-drei-millionen-schafe-5650596. bild.html, Abruf 8. August 2018), wonach Gegenstand eines Treffens syrischer Geheimdienstvertreter eine Fahndungsliste mit drei Millionen Namen gewesen sei, ergibt sich nichts anderes. Die darin unverhohlen geäußerte Todesdrohung an Regime-Gegner, erlaubt nämlich nicht die Annahme der Zuschreibung einer regimegegnerischen Haltung gegenüber allen potentiellen Rückkehrern. Der Gefahr, in Syriern aufgrund willkürlicher Gewalt einen ernsthaften Schaden zu erleiden, hat der Beklagte durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG Rechnung getragen. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung als Oppositionellen bezeichnet hat. Es ist nicht erkennbar, dass er seine oppositionelle Haltung gegenüber dem Assad-Regime erkennbar geäußert hätte, vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, aus Rücksicht auf seine Familie sich nicht öffentlich zu erklären. Daraus, dass er sich bisher weigert, seinen syrischen Pass verlängern zu lassen, folgt insofern nichts. Er muss auch nicht wegen einer zumindest unterstellten politischen Haltung oder Gegnerschaft zum syrischen Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politischer Verfolgung fürchten, weil er bisher keinen Militärdienst geleistet hat und sich mit seiner Ausreise dem unmittelbar bevorstehenden Wehrdienst entzogen hat. Der 24jährige Kläger befindet sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) im wehrpflichtigen Alter. Die Wehrdienstpflicht betrifft alle syrischen Männer zwischen 18 und 42 Jahren, wobei nach einigen Quellen sowohl für Minderjährige als auch für ältere Männer über 50 Jahren eine Einberufung beziehungsweise Zwangsrekrutierung nicht mehr ausgeschlossen sein soll (zusammenfassend Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertation, S. 4 ff.; Auswärtiges Amt – Auskunft der Botschaft Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016, S. 2 – bis zum 52. Lebensjahr; Finish Immigration Service vom 23. August 2016, Syria: Military Service, S. 5 – bis zum 54. Lebensjahr). Der Kläger wurde zwischenzeitlich auch einberufen. Nach seinen Angaben beim Bundesamt wurde seinem Vater nach seiner Ausreise ein Einberufungsbefehl übergeben. Es existiert keine Möglichkeit, den Wehrdienst – beispielsweise aus Gewissensgründen – zu verweigern oder als Ersatzdienst abzuleisten (UNHCR von April 2017, Relevante Herkunftsinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, S. 23). Alternativ zum Wehrdienst in der syrischen Armee kommt eine Verpflichtung bei den Assad treuen und lokal verankerten National Defense Forces in Betracht (Schweizer Flüchtlingshilfe vom 28. März 2015, Mobilisierung in die syrische Armee, S. 6 f.; Finish Immigration Service vom 23. August 2016, a.a.O., S. 14 ff.). Während bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder im Falle von Einzelkindern die Freistellung vom Wehrdienst prinzipiell in Betracht kommt, besteht für Hochschulstudenten und Auszubildende zumindest die Möglichkeit, den Wehrdienst für die Dauer des Studiums beziehungsweise der Ausbildung aufzuschieben (Schweizer Flüchtlingshilfe vom 30. Juli 2014, Rekrutierung durch die Syrische Armee, S. 2; Finish Immigration Service vom 23. August 2016, a.a.O., S. 9 f.). Bereits seit einigen Jahren herrscht in der Syrischen Armee aufgrund von Wehrdienstentziehungen, Desertation und Verlusten ein erheblicher Personalmangel, der sowohl hinsichtlich der erstmalig Wehrpflichtigen als auch der Reservisten zu intensivierten Rekrutierungsbemühungen führte (Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017, a.a.O., S. 2 ff., Reduktion von 300.000 auf knapp 100.000 Militärangehörige; UNHCR vom 30. November 2016, Syrien: Militärdienst, S. 2 ff.; so auch schon Danish Immigration Service von September 2015, Syria – Update on Military Service, S. 9 ff.). So wie die Grenzen des Wehrdienstalters kriegsbedingt ausgeweitet wurden, ist auch das Einberufungsverfahren selbst von zunehmend irregulären Abläufen bestimmt. In der Vergangenheit erfuhren die Wehrpflichtigen durch Bescheid von den jährlich zweimal zum März/April und Oktober stattfindenden Einberufungskampagnen. Seit etwa dem Jahr 2014 ist auf diese formalen Abläufe kein Verlass mehr. Stattdessen müssen Wehrpflichtige nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen auch ohne vorherigen Bescheid mit einer Einberufung rechnen und laufen jederzeit Gefahr bei einer Razzia, bei Hausdurchsuchungen oder an Checkpoints zwangsrekrutiert zu werden (UNHCR von April 2017, a.a.O., S. 24 f.; Finish Immigration Service vom 23. August 2016, a.a.O., S. 6 f.; Danish Immigration Service von September 2015, a.a.O., S. 41). Die Ausnahme- und Aufschubregelungen sind zwar weiterhin in Kraft, werden jedoch mitunter willkürlich angewandt und sind Bestechungen zugänglich (UNHCR von April 2017, a.a.O., S. 26; Danish Immigration Service von September 2015, a.a.O., S. 11 f.). Um den Zugriff auf die potenziell Wehrpflichtigen abzusichern, besteht für jede geplante Ausreise eine Genehmigungspflicht seitens der Militärbehörden. Den Männern der Jahrgänge 1985 bis 1991 ist die Ausreise generell verboten (UNHCR von April 2017, a.a.O., S. 4; Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017, a.a.O., S. 13 f.). Nachdem die Einberufung des Klägers zum Militärdienst wegen seiner Ausbildung zurückgestellt war, drohte ihm nach Ablauf dieser Zurückstellung mit dem Ende seiner Ausbildung die Einberufung. Der Umstand, dass dem Kläger nunmehr bei einer (hypothetischen) Rückkehr drohen würde, zum Militärdienst eingezogen und ggf. militärstrafrechtlich sanktioniert zu werden, weil er sich nach Ablauf seiner Zurückstellung der Einberufung durch Ausreise entzogen hat, reicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, lediglich dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 2017 – 1 B 108/17 – juris Rn. 10 sowie vom 21. November 2017 – 1 B 148/, 1 PKH 93/17 – juris Rn. 12). Von einer an einen Verfolgungsgrund anknüpfenden, unverhältnismäßigen Bestrafung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG wäre hier demnach dann auszugehen, wenn die Sanktionierung des Wehrdienstentzuges voraussichtlich im Vergleich härter ausfallen würde, weil dem Kläger wegen der Umstände seiner Ausreise eine oppositionelle Gesinnung jedenfalls zugeschrieben würde. Zu den Folgen, mit denen rückkehrende Wehrdienstentzieher zu rechnen haben, sowie zu der Frage, ob ihre Ausreise als regimefeindlicher Akt gewertet würde, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 – juris Rn. 27, 33 ff. ausgeführt, dass nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, Wehrdienstentziehern drohe bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine unverhältnismäßige Strafverfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG, oder sonstige durch einen „Politmalus“ geprägte Sanktionen. Die Gefahr, bei einer Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst herangezogen und als Wehrpflichtiger bei Kampfhandlungen getötet zu werden, reiche für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, weil eine solche Gefahr regelmäßig mit dem Wehrdienst in einem kriegführenden Staat verbunden sei und zurückkehrende Wehrpflichtige sich insoweit nicht von anderen Wehrpflichtigen unterscheiden würden, die zum Dienst in den syrischen Streitkräften herangezogen werden. Entsprechendes gelte für die allgemeinen Gefahren, die bei einer Rückkehr in den Herrschaftsbereich des syrischen Regimes drohen. Diese sind gerade nicht dadurch geprägt, dass sie die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3b Abs. 1 und 2 AsylG aufweisen, sondern allein Ausdruck eines drohenden ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG, den die Beklagte bereits durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hinreichend berücksichtigt habe. Auch der anerkanntermaßen verbrecherische Charakter des syrischen Regimes könne es nicht ohne Weiteres rechtfertigen, willkürliche Inhaftierungen und Misshandlung und Folter durch syrische Sicherheitskräfte mit Verfolgungsgründen zu verknüpfen, wenn nicht hinreichend verlässliche und aussagekräftige Erkenntnisquellen darüber hinausgehende Schlüsse zulassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris Rn. 25). Es gebe jedoch auch keine stichhaltigen Belege für die Annahme, die Herkunft aus einer bestimmten Gemeinde oder Region lasse allein oder in Verbindung mit der Tatsache, dass der Betreffende sich dem Wehrdienst entzogen habe, pauschal und ohne nähere Prüfung des Einzelfalls den Schluss zu, allen Gruppenangehörigen drohten Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG aus den in § 3b Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründen. Soweit die Kammer vor der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg die Auffassung vertreten hat, einem wehrdienstpflichtigen syrischen Staatsangehörigen, der sich durch die Ausreise ins westliche Ausland seinem Wehrdienst entzogen habe, werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Haltung zugeschrieben, so dass eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (politische Überzeugung) vorliege (VG Berlin, Urteile vom 28. September 2017 – VG 8 K 696.16 A und VG 8 K 885.16 A – juris), wird danach mit Blick auf die genannte obergerichtliche Rechtsprechung aufgrund einer kritische Neubewertung derjenigen Erkenntnismittel der Kammer, die für die Bejahung der Verknüpfung ausschlaggebend waren, nicht mehr festgehalten. Diese Erkenntnismittel erlauben nicht mit der erforderlichen Gewissheit eine generelle Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen einer Wehrdienstentziehung und der Annahme einer durch diese indizierten oppositionellen Haltung, vielmehr hängt die Gefahr einer solchen Zuschreibung von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Die in das Verfahren eingeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes beinhalten keine Erkenntnisse dazu, dass Rückkehrer nach Syrien allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts einer härteren Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung ausgesetzt sind. Personen, die sich der Wehrpflicht durch Aufenthalt im Ausland entziehen, müssten bei Rückkehr mit Geldbußen und Haftstrafen rechnen (Auskunft an VG Dresden vom 2. Januar 2017). Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, werde bestraft (Auskunft an VG Augsburg vom 2. Januar 2017; Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Az. 5 K 7480/16.A). Berichten zufolge könne auch ein Wehrdienstentzug durch „illegale“ Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen bestraft werden. Insbesondere Wehrpflichtige, die das Land während Kriegszeiten illegal verlassen, müssten mit Strafen rechnen (Auskunft an VG Dresden vom 2. Januar 2017; Auskunft an VG Düsseldorf, a. a. O.). Das Auswärtige Amt habe keine Erkenntnisse darüber, dass das Stellen eines Asylantrags allein zu einer härteren Bestrafung führt. Regimegegnerschaft könne zu härteren Reaktionen führen (Auskunft an VG Düsseldorf, a. a. O.). Anders könne es – für Rückkehrer allgemein - dann aussehen, wenn das Regime davon ausgehe, dass sich die Person oppositionell betätigt hat (Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Az. 5 K 7221/16.A). Nach Auskunft des UNHCR betrachte die syrische Regierung Berichten zufolge Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (UNHCR, Auskunft an VG Düsseldorf vom 24. April 2017 zum Az. 5 K 7221/16.A). Die syrische Regierung unterdrücke politischen Dissens durch Einschüchterung, Überwachung und Inhaftierung von politischen Aktivisten, Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen. Zahlreiche Protestteilnehmer, Aktivisten, Wehrdienstentzieher, Deserteure, Laienjournalisten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Ärzte und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, würden willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert oder anderen Misshandlungen ausgesetzt, oder Opfer von Hinrichtungen (UNHCR, a. a. O., S. 7 ff., 22 ff.). Wehrdienstentziehung werde „wahrscheinlich als politischer Akt“ gegen die Regierung aufgefasst, was die Behandlung, der Wehrdienstentzieher ausgesetzt sind, ganz oder teilweise „motivieren könnte“. Ob die gegen die Betroffenen angewandten Sanktionen als Antwort auf die Straftat der Wehrdienstentziehung oder auf die unterstellten oppositionellen Überzeugungen erfolgen, sei oft nicht zu unterscheiden und festzustellen. Das Motiv möge („mag“) von den handelnden Regierungskräften bei der Bestrafung zum Ausdruck gebracht werden, beispielsweise durch beschuldigende Äußerungen oder sogar noch härtere Behandlung bei der Festnahme, Vernehmung, Haft und im Verlaufe des Militärdiensts (UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3). Den Auskünften des Auswärtigen Amtes lassen sich danach keine eindeutigen Hinweise darauf entnehmen, dass Wehrdienstentziehern eine oppositionelle politische Überzeugung zugeschrieben wird. Vielmehr berichtet es von den strafrechtlichen Konsequenzen einer Wehrdienstentziehung, aber auch von Fällen zeitweiliger Inhaftierung und dauerhaften Verschwindens. Dabei unterscheidet das Auswärtige Amt jedoch zwischen Rückkehrern allgemein einerseits und Personen, bei denen das Regime davon ausgeht, dass sie sich oppositionell betätigt haben, andererseits. Die gleiche Unterscheidung wird auch für Wehrdienstentzieher („Regimegegnerschaft kann zu härteren Reaktionen führen“) vorgenommen. Auch nach den Erkenntnissen des UNHCR kommt in Betracht, dass auf Wehrdienstentziehung folgende Sanktionen als Antwort auf die damit verbundene Straftat erfolgen, ohne dass dem Wehrdienstentzieher eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3). Soweit der UNHCR in dieser Stellungnahme die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung vermutet („Wehrdienstentziehung wird wahrscheinlich als politischer Akt gegen die Regierung aufgefasst“, „motivieren könnte“, „Das Motiv mag von den handelnden Regierungskräften bei der Bestrafung zum Ausdruck gebracht werden“), erscheint dies nicht hinreichend belastbar, sondern entkräftet eher die vom UNHCR in seinen Stellungnahmen angesprochenen, nicht näher verifizierbaren Berichte (vgl. Auskunft vom 24. April 2017 a.a.O. S. 23) und Einschätzungen von „unterstützenden Quellen“ (vgl. Auskunft vom 30. Mai 2017 (a.a.O. S. 6). Aufgrund der nach der grundsätzlichen Klärung durch das OVG Berlin-Brandenburg gebotenen Neubewertung (s.o.) fehlt es danach an eindeutigen Erkenntnissen für die Annahme, dass der syrische Staat Personen, die sich dem Wehrdienst durch eine Ausreise ins westliche Ausland entzogen haben, eine feindliche Gesinnung zuschreibt. Es ist zwar weiter davon auszugehen, dass der syrische Staat auf ein Freund-Feind-Denken abstellt, um Anhänger von Oppositionellen zu trennen (VG Berlin, a. a. O.; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an VGH Mannheim vom 22. Februar 2017). Dies allein lässt aber nicht den Schluss zu, dass eine Wehrdienstentziehung infolge eines Auslandsaufenthalts ohne sonstige oppositionelle Betätigung des Wehrdienstpflichtigen als Verrat an der eigenen Sache angesehen würde. An der entgegenstehenden Ansicht (VG Berlin, a. a. O.) wird nicht festgehalten. Das Gericht hält auch nicht mehr daran fest, dass die die Intensität der Wehrdienstentziehern drohenden Misshandlungen auf ein flüchtlingsrelevantes Merkmal gerichtet ist (a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2017 – A 11 S 511/17 – juris, Rn. 62; a. A. noch VG Berlin, a. a. O.). Das Gericht schließt sich schließlich auch der Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg an, dass syrische Männer, die sich dem Antritt zum Wehrdienst durch Ausreise entzogen haben, nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 48 f.). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt eine Verfolgungshandlung sein, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 3a Abs. 3 AsylG, der insoweit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU umsetzt, ergibt sich, dass die Qualifizierung einer Handlung als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG noch nicht ausreicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr eine "Verknüpfung" zwischen Handlung und Verfolgungsgrund, d.h. die Verfolgung muss "wegen" bestimmter Verfolgungsgründe drohen (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 1 B 131/17 – juris Rn. 10). Dies ist hier nicht der Fall. Im Übrigen liegen Umstände des Einzelfalls, die die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung rechtfertigen könnten, nicht vor. Soweit der Kläger das Schicksal anderer junger Männer anführt, lässt dies keine Rückschlüsse auf seine Person zu. Vor den allgemeinen Gefahren in seinem Heimatland, insbesondere vor der Gefahr, dass syrische Sicherheitskräfte Gewalt willkürlich anwenden, ist der durch den ihm zuerkannten subsidiären Schutz im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG geschützt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO) Der 24 jährige Kläger ist syrische Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens aus Barniyas (Tartus). Er reiste im November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 13. Januar 2016 um Asyl und internationalen Schutz nachsuchte. Der Kläger wurde am 17. August 2016 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Er gab unter anderem an, dass er an der Universität Tartus eine Ausbildung als Koch seit dem Semester 2013/2014 absolviert habe und einen Aufschub für die Einberufung zum Wehrdienst bis zum 1. Mai 2016 erhalten habe. Er habe in Barniyas Ende 2014 verlassen und sei mit einem Reisebus nach Beirut und von dort in die Türkei gereist. Bei der Ausreise habe er seine Militärbuch und seinen Reisepass vorzeigen müssen, Probleme habe er nicht gehabt, in der Gegend in der er gewohnt habe, sei es eher ruhig gewesen, er wolle aber nicht zum Militär. Nach seiner Ausreise sei die Militärpolizei einmal bei seinem Vater gewesen und habe den Einberufungsbescheid übergeben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15. September 2016 wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und sein Antrag im Übrigen abgelehnt. Mit seiner am 28. September 2016 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Er hält die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für rechtsfehlerhaft. Er unterscheide sich von den vom OVG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fällen, in denen die Kläger anders als er keinen Einberufungsbescheid erhalten hätten. Die Militärpolizei sei mehrere Male gekommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. April 2018 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Für das Ergebnis seiner Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Asylakte und die beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten geführte Ausländerakte des Klägers verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.