Urteil
8 K 400.17
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Umsätze von Theatern, Museen, botanischen Gärten, zoologischen Gärten, Tierparks des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sind von der Umsatzsteuer befreit. (Rn.13)
2. Mit der Durchführung von Führungen im Auftrag der Freien Universität bzw. des Botanischen Gartens und des Botanischen Museums werden nicht die gleichen kulturellen und wissenschaftlichen Aufgaben wie diese erfüllt. (Rn.14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Umsätze von Theatern, Museen, botanischen Gärten, zoologischen Gärten, Tierparks des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sind von der Umsatzsteuer befreit. (Rn.13) 2. Mit der Durchführung von Führungen im Auftrag der Freien Universität bzw. des Botanischen Gartens und des Botanischen Museums werden nicht die gleichen kulturellen und wissenschaftlichen Aufgaben wie diese erfüllt. (Rn.14) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege schriftlicher Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Gleichartigkeitsbescheinigung als Voraussetzung für die Befreiung von der Umsatzsteuer. Als Rechtsgrundlage für die beantragte Bescheinigung kommt allein § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Betracht. Nach Satz 1 der Vorschrift sind zum einen die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Museen, botanischen Gärten, zoologischen Gärten, Tierparks, Archiven, Büchereien sowie Denkmälern der Bau- und Gartenbaukunst des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände von der Umsatzsteuer befreit. Das Gleiche gilt nach Satz 2 für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Streitgegenständlich ist hier lediglich die Erteilung der Bescheinigung durch die Landesbehörde, hier der Senatsverwaltung für Kultur und Europa, über die Frage, ob die Klägerin die gleichen kulturellen Aufgaben wie der Botanische Garten und das Botanische Museum erfüllt, während die Entscheidung, ob es sich bei der Klägerin um eine „vergleichbare Einrichtung“ eines anderen Unternehmers handelt, der Finanzverwaltung vorbehalten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 9 B 63.13 –, juris Rn. 11). Mit der Durchführung von Führungen im Auftrag der Freien Universität bzw. des Botanischen Gartens und des Botanischen Museums erfüllt die Klägerin nicht die gleichen kulturellen und wissenschaftlichen Aufgaben wie diese. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen stellen sich als Dienstleistung gegenüber den Teilnehmern einer Führung dar, gleichzeitig können sie als Dienstleistung für den Botanischen Garten bei der Erfüllung seiner Aufgaben verstanden werden. Die Klägerin erbringt mit ihren Führungen im Botanischen Garten und Botanischen Museum aber nicht die gleiche Leistung wie der Botanische Garten und das Botanische Museum, sondern nur einen Ausschnitt der kulturellen und wissenschaftlichen Leistungen, die diese Einrichtungen erbringen; dabei ist ihre Tätigkeit ohne den Bezug zum Botanischen Garten und dem Botanischen Museum nicht denkbar. Andersherum ist aber das Angebot des Botanischen Gartens und des Botanischen Museums auch ohne die Tätigkeit der Klägerin denkbar (vgl. für den Fall einer Museumsführerin VG München, Urteil vom 7. November 2013 – M 17 K 13.2414 –, juris Rn.19), selbst wenn die Führungen im Botanische Garten und Botanischen Museum nur zu einem geringen Teil von universitärem Personal bestritten werden können und auf freiberufliche Wissenschaftlicher zurückgegriffen wird. Aus dem insofern missverständlichen Schreiben der Universitätsverwaltung der Freien Universität Berlin vom 22. Februar 2016, wonach die Führungen, die im Botanischen Garten und Botanischen Museum der Freien Universität Berlin stattfinden, nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit seien, folgt für die Klägerin nichts. Die Steuerbefreiung von Umsätzen des Botanischen Gartens und Botanischen Museums besagt nichts darüber, ob die Klägerin gleichartige Aufgaben wahrnimmt. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht aus der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) ableiten. Unabhängig von der Frage, ob sich die Klägerin überhaupt unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie berufen kann, nachdem der deutsche Steuergesetzgeber diese Vorschrift umgesetzt hat (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15. Februar 2017 – C-592/15 –, juris zur Vorgänger-RL 77/388/EWG), besagt dieser nichts anderes als § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG. Die Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten zu bestimmen, welche kulturellen Leistungen befreit werden sollen. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zuzulassen. Es liegen keine Gründe i.S.v. gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 VwGO vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Ausstellung einer Gleichartigkeitsbescheinigung von dem Beklagten. Die Klägerin ist Diplom-Biologin, sie bietet auf Vermittlung der Freien Universität Berlin, ZE Botanischen Garten und im Botanischen Museum (BGBM) Führungen gegen Entgelt im Botanischen Garten und im Botanischen Museum in Berlin-Dahlem an. Dazu hatte ihr das Präsidium Zentrale Universitätsverwaltung der Freien Universität Berlin mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 mitgeteilt, dass diese Führungen nach § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit seien, mit einem weiteren Schreiben vom 22. Februar 2016 teilte die Freie Universität der Klägerin mit, dass Führungen, die im Botanischen Garten und im Botanischen Museum der Freien Universität stattfinden nach § 4 Nr. 20a UStG von der Umsatzsteuer befreit seien. Ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG lehnte der Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft und Anhörung der Klägerin mit Bescheid des Regierenden Bürgermeisters von Berlin, Senatskanzlei – Kulturelle Angelegenheiten – vom 4. April 2016 ab. Die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben für den Botanischen Garten und das Botanische Museum Berlin-Dahlem seien keine Tätigkeiten, die mit den Aufgaben eines Museums gleichgesetzt werden könnten. Mit ihrer am 20. April 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass sie die Führungen nicht im Auftrag und nicht für die wissenschaftlichen Einrichtungen der Freien Universität, Botanischer Garten und Botanisches Museum erbringe, sondern von diesen nur ermächtigt sei, solche Führungen dort selbst durchzuführen. Zum Teil würden die Interessenten vom Botanischen Garten und Botanisches Museum vermittelt. Sie erbringe gegenüber den Besuchern damit die gleichen kulturellen Aufgaben wie der Botanische Garten und das Botanische Museum. Wenn, wie aufgrund der Bescheinigung der Freien Universität belegt sei, dass das Personal fehle, um die Aufgabe und Nachfrage nach wissenschaftlichen Führungen zu erfüllen und daher auf andere Unternehmer verwiesen werde, verfehle die Umsatzsteuerbefreiung des Botanischen Gartens und des Botanischen Museums seinen Zweck. Eine Begrenzung der Steuerbefreiung widerspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 4. April 2016 zu verpflichten, der Klägerin eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Führungen, die die Klägerin durch den Botanischen Garten und das Botanische Museum anbiete, stellten lediglich einen Teilaspekt der Tätigkeiten des BGBM dar. Nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie seien nur bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen erbracht werden, steuerbefreit. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs, der vorgelegen hat und Gegenstand der Erörterung vor dem Berichterstatter am 14. November 2018 gewesen ist, verwiesen. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin ihr Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter erteilt.