Urteil
8 K 449.16
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Bestätigung durch das Wohnungsamt, wie lange eine Wohnung as öffentlich gefördert gilt, handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Für eine Klage auf Erteilung einer solchen Bestätigung ist deshalb die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart.(Rn.16)
Klagerbefugt ist insoweit der Eigentümer der öffentlich geförderten Mietwohnungen.(Rn.17)
2. Das Wohnungsamt hat dem Eigentümer grundsätzlich schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt.(Rn.21)
Bei vorzeitiger Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären.(Rn.23)
Für die maßgebliche Rechtslage ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, die das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ begründen.(Rn.24)
3. Der Anwendung der Vorschrift zum Ende der öffentlichen Förderung einer Wohnung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens steht grundsätzlich nicht das Rückwirkungsverbot oder des Vertrauensschutzes entgegen, wenn es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung handelt. Eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung ist nicht gegeben, wenn die Rückzahlung erst nach Inkrafttreten der Norm zur Nachwirkungsfrist erfolgt ist.(Rn.26)
(Rn.27)
4. Die Nachwirkungsfrist ist keine dem Förderobjekt innewohnende oder erworbene Eigenschaft, sondern setzte die vorzeitige vollständige Rückzahlung der gewährten Förderung voraus, weshalb eine echte Rückwirkung regelmäßig nicht gegeben ist.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bestätigung durch das Wohnungsamt, wie lange eine Wohnung as öffentlich gefördert gilt, handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Für eine Klage auf Erteilung einer solchen Bestätigung ist deshalb die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart.(Rn.16) Klagerbefugt ist insoweit der Eigentümer der öffentlich geförderten Mietwohnungen.(Rn.17) 2. Das Wohnungsamt hat dem Eigentümer grundsätzlich schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt.(Rn.21) Bei vorzeitiger Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären.(Rn.23) Für die maßgebliche Rechtslage ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, die das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ begründen.(Rn.24) 3. Der Anwendung der Vorschrift zum Ende der öffentlichen Förderung einer Wohnung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens steht grundsätzlich nicht das Rückwirkungsverbot oder des Vertrauensschutzes entgegen, wenn es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung handelt. Eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung ist nicht gegeben, wenn die Rückzahlung erst nach Inkrafttreten der Norm zur Nachwirkungsfrist erfolgt ist.(Rn.26) (Rn.27) 4. Die Nachwirkungsfrist ist keine dem Förderobjekt innewohnende oder erworbene Eigenschaft, sondern setzte die vorzeitige vollständige Rückzahlung der gewährten Förderung voraus, weshalb eine echte Rückwirkung regelmäßig nicht gegeben ist.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der Kläger begehrt gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz – WoBindG) in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. S. 2404) die Bestätigung, dass das Objekt K... bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 als öffentlich gefördert gilt. Bei der Bestätigung durch das Wohnungsamt handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Für diesen ist Rechtschutz durch die Verpflichtungsklage zu gewähren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2016 – OVG 5 B 1.15 –, juris Rn. 47). Der Kläger ist als Eigentümer öffentlich-geförderter Mietwohnungen auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, denn er hat möglicherweise einen Anspruch auf einen feststellenden Verwaltungsakt mit dem begehrten Inhalt. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes, wonach die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ für die 15 Wohnungen des Wohnhauses K..., bereits am 31. Dezember 2025 endet. Der Beklagte hat zurecht festgestellt, dass die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ am 31. Dezember 2027 endet. Rechtsgrundlage für den Erlass des Verwaltungsaktes ist § 18 Abs. 1 Satz 1 WoBindG (siehe dazu: VG Berlin, Urteil vom 23. März 2017 – 8 K 61.16 –, juris Rn. 41 ff.). Danach hat die zuständige Stelle dem Verfügungsberechtigten schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt. Wann dies materiell der Fall ist, bestimmt sich vorliegend nach § 11a Abs. 1 WoG Bln, der gemäß Art. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz – WoVG Bln) am 22. September 2015 in Kraft getreten ist. Nach § 11a Abs. 1 WoG Bln gilt eine Wohnung, wenn die für die Wohnung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung nach dem 22. September 2015 vorzeitig zurückgezahlt werden, abweichend von § 16 Abs. 1 WoBindG als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären (Nachwirkungsfrist). Für die maßgebliche Rechtslage ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, die das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ begründen (VG Berlin, Urteil vom 23. März 2017 – 8 K 73.16 –, juris Rn. 24). Dies ist hier der Zeitpunkt der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung der Darlehen am 31. Dezember 2015. Im vorliegenden Fall stehen der Anwendung des § 11a Abs. 1 WoG Bln keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere nicht das Rückwirkungsverbot oder Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, entgegen. Es handelt sich hier nicht um einen Fall der unzulässigen Rückwirkung. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet zwischen der sogenannten echten und unechten Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Sachverhalte gelten soll (st. Rspr. BVerfG, vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, NJW 2013, 145 ff. m.w.N.). Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“). Sie ist grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (st. Rspr. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 a.a.O. m.w.N.). Zunächst liegt für den Kläger kein Fall einer echten Rückwirkung vor. Der Regelung des § 11a Abs. 1 WoG Bln wohnt zwar eine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor ihrer Verkündung (am 5. Dezember 2015) inne, nämlich auf den 22. September 2015 (Art. 7 Satz 2 WoVG Bln). Davon ist der Kläger jedoch nicht betroffen. Denn die für die Erfüllung des Tatbestandes der Beendigung der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung erforderliche vorzeitige vollständige Rückzahlung leistete der Kläger erst nach der Verkündung und nach Inkrafttreten von § 11a WoG Bln. Abgesehen davon, war der Kläger weder zum um Zeitpunkt der Verkündung noch im Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens Eigentümer des Förderobjekts. Selbst wenn der Kläger bereits mit dem Kauf am 9. November 2015 ein Anwartschaftsrecht erworben haben sollte, begründet die Verlängerung der Nachwirkungsfrist keinen Fall der echten Rückwirkung, weil auch insofern keine Einwirkung auf einen abgeschlossenen Sachverhalt erfolgte. Die zehnjährige Nachwirkungsfrist nach § 16 WoBindG war keine dem Förderobjekt innewohnende oder erworbene Eigenschaft, sondern setzte die vorzeitige vollständige Rückzahlung der gewährten Förderung voraus. Die Anwendung von § 11a Abs. 1WoG Bln stellt auch keinen Fall einer unzulässigen unechten Rückwirkung dar. Die dafür erforderliche tatbestandliche Rückanknüpfung an einen bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt liegt jedenfalls für den Kläger nicht vor. Insofern stellt sich der vorliegende Fall auch anders dar als der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall der unzulässigen Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 u.a. –, NJW 2010, 3629 ff.) soweit bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits die alte Spekulationsfrist abgelaufen war. Soweit der Kläger meint, er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Nachwirkungsfrist der Wohnungsbindungen von zehn Jahren bei einer Rückzahlung des Förderdarlehens bis zum Ende des Jahres 2015 Bestand haben werde, ist ein etwaiges Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung nicht schutzwürdig. Zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Fördermittel konnte der Kläger schon nicht mehr auf die Geltung einer kürzeren Nachwirkungsfrist vertrauen, da zu diesem Zeitpunkt die Regelung der verlängerten Nachwirkungsfrist des § 11a WoG Bln bereits verkündet und in Kraft getreten war. Es stand dem Kläger zu diesem Zeitpunkt frei, das Förderdarlehen gleichwohl zurückzuzahlen oder von der vorzeitigen Rückzahlung abzusehen. Auch zum Zeitpunkt des Grundstückskaufs am 9. November 2015 genoss der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen auf das Fortbestehen der bisherigen kürzeren Nachwirkungsfrist. Insofern ist ohnehin keine Eigentumsposition des Klägers betroffen, sondern lediglich seine mit dem Kauf verbundene Erwartung auf die zukünftige Realisierung einer nur zehnjährigen Nachwirkungsfrist. Ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Gesetzesvorlage zur Verlängerung der Nachwirkungsfrist ins Abgeordnetenhaus (Art. 1 Ziff. 3 des Gesetzesentwurfs zum WoVG Bln, Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 17/2464 vom 22. September 2015, S. 9) musste der Kläger mit einer Veränderung der Rechtslage und einer Verlängerung der Nachwirkung der Wohnungsbindungen konkret rechnen. Auch wenn der ursprüngliche Gesetzesentwurf ein Inkrafttreten des Gesetzes erst am 1. Januar 2016 vorsah, musste der Kläger gleichwohl damit rechnen, dass dieser Gesetzesentwurf im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens Änderungen erfährt. Dies liegt in der Natur des demokratischen Gesetzgebungsverfahrens und ist einem Entwurf, der ein bloß beabsichtigtes Vorhaben darstellt, immanent. Schließlich müssen Eigentümer oder Erwerber von Sozialwohnungen wegen des sozialen Bezugs in besonderem Maß mit veränderten staatlichen Regelungen aufgrund veränderter wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Verhältnisse rechnen (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 u.a. –, NJW 1997, 722 ff.). Das Vertrauen ist schon aus dem Grund, dass die staatliche Förderung einen maßgeblichen Beitrag zur Schaffung der betroffenen Eigentumsposition geleistet hat, in geringerem Maße schutzwürdig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1978 – 2 BvR 71/76 –, juris Rn. 39 = BVerfGE 48, 403, 416; so auch: Kaufmann/Hager, Evaluierung des Wohnraumgesetzes Berlin (WoG Bln) vom 22. November 2013, S. 135). Insbesondere erschüttert das Einbringen eines Gesetzesentwurfes ein etwaiges vorher begründetes Vertrauen in eine bestehende Rechtslage und vermeidet einen sogenannten Ankündigungseffekt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996, a.a.O.). Denn anderenfalls könnten von der angekündigten Regelung Betroffene noch vor dem Inkrafttreten der Regelung alles Erforderliche unternehmen, um nicht von der Regel betroffen zu werden (vgl. Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, 84. EL August 2018, Art. 20 Rn. 82 ff. m.w.N.). Der Vermeidung eines sogenannten Ankündigungseffekts dient insoweit auch das rückwirkende Inkrafttreten von § 11a WoG Bln am 22. September 2015 und ist daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Auch im Übrigen stehen der Anwendung des § 11a Abs. 1 WoG Bln keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Die Regelung des § 11a WoG Bln verschlechtert allerdings für die Zukunft die Eigentumsposition der Eigentümer von Sozialwohnungen, indem sie gegenüber der Vorgängerregelung des § 16 WoBindG die Wohnungsbindungen bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung der Förderung verlängert und damit die Verfügungsbefugnis des Eigentümers beschränkt. Die Regelung stellt sich somit als neue Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) dar. Verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (vgl. Axer, in: BeckOK GG, Epping/Hillgruber, 39. Edition, Stand: 15.11.2018, Art. 14 Rn. 70, 72). Die Regelung erweist sich unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei dem mit Hilfe öffentlicher Subventionen erworbenen Eigentum an Sozialwohnungen um Eigentum handelt, das einen besonders starken Sozialbezug aufweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 a.a.O.), als verhältnismäßig. Die zeitliche Ausdehnung der Wohnungsbindungen um weitere zwei Jahre überschreitet nicht die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei der Abwägung der Eigentümerinteressen und des mit dem Einsatz öffentlicher Fördermittel verfolgten Zwecks der Bereitstellung von Sozialwohnungen. Insoweit hat der Gesetzgeber darauf reagiert, dass der Bestand der Sozialwohnungen in Berlin zuletzt stetig abgenommen hat. Sie ist geeignet, einen der legitimen Zwecke der sozialen Wohnraumförderung, die Erhaltung sozialen Wohnraums, zu fördern, da durch die Verlängerung der Nachwirkungsfrist dieser Zweck länger erhalten bleibt. Welche Faktoren zu einer Verringerung des Bestandes von Sozialwohnungen geführt haben mögen, ist insofern unerheblich. Zur Förderung dieses Zwecks ist die Regelung auch erforderlich, da sich für den Erhalt des Bestandes von Sozialwohnungen kein milderes Mittel aufdrängt. Die Regelung ist auch angemessen. Das Allgemeinwohlinteresse an der Aufrechterhaltung des Bestandes an sozialem Wohnraum überwiegt hier die Eigentumsinteressen, zumal die staatliche Förderung einen maßgeblichen Beitrag zur Schaffung und Erhaltung der betroffenen Eigentumsposition geleistet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1978 – 2 BvR 71/76 –, juris Rn. 39). Die Verlängerung der Bindungswirkungen ist schließlich auch zumutbar, weil die Verlängerung der Nachwirkungsfrist auf zwei Jahre begrenzt ist und die Eigentümer in diesem Zeitraum weiterhin die vielfach über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Kostenmiete verlangen können. Die Voraussetzungen von § 11a Abs. 1 WoG Bln sind erfüllt. Hier zahlte der Kläger die als Darlehen bewilligten Fördermittel vollständig am 31. Dezember 2015 – mithin nach dem 22. September 2015 – vorzeitig und ohne rechtliche Verpflichtung zurück. Rechtsfolge der vorzeitigen Tilgung ist, dass die Wohnungen bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahrs nach dem Jahr der Rückzahlung als öffentlich gefördert gelten, also nach Rückzahlung am 31. Dezember 2015 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027. Die Darlehen wären nach Maßgabe der Tilgungsbestimmungen frühestens im Jahre 2047 vollständig zurückgezahlt worden, weshalb die Nachwirkungszeit sich nicht tilgungsplanbedingt verkürzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe die Berufung zuzulassen liegen nicht vor (§§ 142a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 75.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks K.... Das Grundstück ist mit einem im sozialen Wohnungsbau (Wohnungsbauprogramm 1983) errichteten Wohngebäude mit 15 Mietwohnungen bebaut. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Bestätigung des Endes der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ für dieses Objekt mit Ablauf des 31. Dezember 2025. Der ursprünglichen Gebäudeeigentümerin, der GbR H..., wurde zur Errichtung des Wohnhauses mit Bewilligungsbescheid des Bewilligungsausschusses vom 14. November 1983 Aufwendungsbeihilfen als Aufwendungsdarlehen und als Aufwendungszuschuss nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977 gewährt. In den weiteren Darlehensbedingungen war geregelt, dass der Schuldner berechtigt ist, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Mit Bewilligungsbescheid vom 16. Oktober 2000 wurde eine Anschlussförderung bewilligt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 9. November 2015 kaufte der Kläger das Grundstück und zahlte die Aufwendungsdarlehen am 31. Dezember 2015 vorzeitig vollständig zurück. Am 21. Januar 2016 wurde der Kläger als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Nach Mitteilung der Investitionsbank Berlin (IBB) über die Rückzahlung aller öffentlichen Mittel vom 15. Januar 2016 bestätigte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 11. März 2016, dass die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ am 31. Dezember 2027 ende. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 24. März 2016, den er damit begründete, dass gemäß § 16 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) eine Nachbindungsfrist von 10 Jahren gelte und diese am 31. Dezember 2025 ende. Mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 29. Juni 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Durch die Einführung des § 11a Wohnraumgesetz Berlin (WoG Bln) sei die Nachwirkungsfrist auf 12 Jahre verlängert worden. Die Vorschrift sei anwendbar, da die öffentlichen Mittel erst nach Inkrafttreten von § 11a WoG Bln am 22. September 2015 – nämlich am 31. Dezember 2015 – vollständig zurückgezahlt worden seien. Mit seiner am 2. August 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren an der Bestätigung eines früheren Eintritts der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ weiter. Er ist der Auffassung, die Anwendung des am 24. November 2015 verabschiedeten, am 5. Dezember 2015 verkündeten, rückwirkend zum 22. September 2015 in Kraft getretenen § 11a WoG Bln stelle eine unzulässige Rückwirkung zu seinen Lasten dar. Überdies genieße er Vertrauensschutz, da die Anschlussförderung spätestens ab dem 31. Dezember 2014 abgeschlossen gewesen sei und er dadurch einen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung der Fördermittel gehabt habe. Er habe es einseitig in der Hand gehabt, die Wirkung von § 16 Abs. 1 WoBindG herzustellen und bei Erwerb des Grundstücks habe er nicht damit rechnen müssen, dass die Nachwirkungsfrist zu seinen Lasten geändert werde. Er habe gar keine Möglichkeit gehabt, durch rechtzeitige Rückzahlung der Fördermittel die 10-jährige Nachwirkungsfrist des § 16 WoBindG „herzustellen“, da zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes am 24. November 2015 der dafür maßgebliche Zeitpunkt bereits verstrichen gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 11. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29. Juni 2016 zu verpflichten, das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ für die 15 Wohnungen des Grundstücks K... Berlin mit Ablauf des 31. Dezember 2025 zu bestätigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf die angefochtenen Entscheidungen sowie den Inhalt des Verwaltungsvorgangs. Er führt ergänzend aus, dass es sich nicht um eine unzulässige Rückwirkung handle, da der Kläger die öffentlichen Mittel erst nach Inkrafttreten des § 11a WoG Bln vollständig zurückgezahlt habe. Es komme auf die tatsächliche Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen an und nicht die Möglichkeit der Erfüllung. Auch verletze die Vorschrift nicht den Vertrauensschutz, da spätestens ab Einbringen der Beschlussvorlage ins Abgeordnetenhaus die Betroffenen keinen Vertrauensschutz mehr genossen hätten. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Förderakte der IBB Bezug genommen.