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Urteil

8 K 332.17

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Auch wenn das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht, ist das Kind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine gleichzeitige Angehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist.(Rn.27) 2. Ist das Kind nicht Haushaltsangehöriger, ist aber unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes der Familie durch die staatliche Ordnung (Art. 6 Abs. 1 GG) die Annahme eines besonderen persönlichen Bedürfnisses gerechtfertigt, wenn ein haushaltsangehöriger Elternteil zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem Kind für deren Betreuung und Unterbringung während der Umgangszeiten zusätzlichen Wohnraums bedarf. Insoweit handelt es sich um ein besonderes persönliches Bedürfnis des haushaltsangehörigen Elternteils selbst, nicht um ein Bedürfnis des nichthaushaltsangehörigen Kindes.(Rn.43) 3. Bedürfnisse des nichthaushaltsangehörigen Kindes, die etwa auf Erkrankungen oder Behinderungen beruhen, können ohne Haushaltsangehörigkeit zwar nicht unmittelbar berücksichtigt werden. Sie können dem haushaltsangehörigen Elternteil aber selbst wiederum ein besonderes persönliches Bedürfnis vermitteln.(Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht, ist das Kind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine gleichzeitige Angehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist.(Rn.27) 2. Ist das Kind nicht Haushaltsangehöriger, ist aber unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes der Familie durch die staatliche Ordnung (Art. 6 Abs. 1 GG) die Annahme eines besonderen persönlichen Bedürfnisses gerechtfertigt, wenn ein haushaltsangehöriger Elternteil zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem Kind für deren Betreuung und Unterbringung während der Umgangszeiten zusätzlichen Wohnraums bedarf. Insoweit handelt es sich um ein besonderes persönliches Bedürfnis des haushaltsangehörigen Elternteils selbst, nicht um ein Bedürfnis des nichthaushaltsangehörigen Kindes.(Rn.43) 3. Bedürfnisse des nichthaushaltsangehörigen Kindes, die etwa auf Erkrankungen oder Behinderungen beruhen, können ohne Haushaltsangehörigkeit zwar nicht unmittelbar berücksichtigt werden. Sie können dem haushaltsangehörigen Elternteil aber selbst wiederum ein besonderes persönliches Bedürfnis vermitteln.(Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Zwar ist das erforderliche Vorverfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden, denn der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger entgegen dem zwingenden Formerfordernis in § 73 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht zugestellt. Vielmehr wurde er mit einfacher Post aufgegeben, ohne dass sich dem Verwaltungsvorgang ein Zustellungswille entnehmen ließe. Durch diese Bekanntgabe ist der Widerspruchsbescheid zwar rechtlich existent, hat also äußere Wirksamkeit erlangt. Er hat dem Kläger gegenüber aber mangels Zustellung noch keine innere Wirksamkeit erlangt (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 73 Rn. 22). Die Nachholung der Zustellung, stellte jedoch eine bloße Förmelei dar, denn der Beklagte hat seine unveränderte Haltung in der Sache nicht zuletzt im Rahmen der Klageerwiderung vom 8. September 2017 samt Klagabweisungsantrag hinlänglich zum Ausdruck gebracht. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Versagung der Anerkennung weiteren zusätzlichen Raumbedarfs ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung eines WBS mit einem weiteren zusätzlichen Wohnraum (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (1.) und keinen (hilfsweise geltend gemachten) Anspruch auf Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) (2.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines WBS mit einem weiteren zusätzlichen dritten Wohnraum. Gemäß § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) wird die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnungsberechtigungsschein) in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erteilt. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 WoFG ist der Wohnberechtigungsschein zu erteilen, wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 und 3 WoFG eingehalten wird. Haushaltsangehörige sind unter anderem der Antragsteller (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 WoFG) sowie dessen Verwandte in grader Linie, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WoFG) oder alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen (§ 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WoFG). Haushaltsangehörigkeit entsteht aus dem Zusammenwirken örtlicher Gegebenheiten sowie materieller und immaterieller Faktoren. Haushaltsangehörigkeit verlangt eine Familienwohnung, die vom Antragsteller und den Personen, die zu seinem Haushalt gehören, genutzt wird. Bloße Besuche eines Kindes begründen keine auf Dauer angelegte Haushaltsangehörigkeit. Auch wenn das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht, ist das Kind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine gleichzeitige Angehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist. Dementsprechend bedeutet das Tatbestandsmerkmal Haushaltsaufnahme die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Danach gehört ein Kind dann zum Haushalt eines Elternteils, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird, so dass es sich in der Obhut dieses Elternteils befindet. Formale Gesichtspunkte, z. B. die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein Melderegister, können bei der Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind aufgenommen ist, allenfalls unterstützend herangezogen werden. Ein Obhutverhältnis in dem geschilderten Sinne besteht allerdings dann nicht, wenn sich das Kind nur für einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum bei einem Elternteil befindet, etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Dezember 2004 – III B 162/03 – juris, Rn. 10-12, zwar in steuerrechtlichem Zusammenhang, jedoch unter explizitem Rückgriff auf den wohnraumförderungsrechtlichen Begriff der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und der Haushaltsaufnahme in § 18 Abs. 1 WoFG). Bei getrennt lebenden Elternteilen kann danach hinsichtlich der Kinder grundsätzlich eine doppelte Haushaltsangehörigkeit bestehen (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergan-de/Schwender, WoBauR, 218. Lfg. August 2018, WoFG, § 18 Anm. 2). Sie sind gleichwohl nur dann wohnraumförderungsrechtlich als Haushaltsangehörige relevant, wenn sie mit ihrem Elternteil eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Dabei setzt eine Wohngemeinschaft zumindest einen gemeinsamen Aufenthaltsraum voraus. Die Wirtschaftsgemeinschaft setzt in der Regel eine gemeinsame Versorgung voraus. Neben gemeinsam zubereitete und verabreichte Mahlzeiten können unter anderem eine gemeinsame Wohnungs- und Kleidungsreinigung sowie eine gemeinsame finanzielle Abwicklung aller haushaltsrelevanten Funktionen treten, wobei nicht zwingend alle Tätigkeiten gemeinsam vorgenommen werden müssen. Die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft muss „miteinander geführt“ werden. Dies setzt eine aktive, aufeinander abgestimmte Mitarbeit an den Gemeinschaftstätigkeiten für eine bestimmte Dauer von mindestens einem Jahr voraus. Ein reines passives „Hospitieren“ genügt nicht (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a. a. O., Anm. 2.1.2). Gemessen daran beabsichtigt der Kläger nicht die Begründung einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Kindern. Ausschlaggebend hierfür sind zunächst Dauer und Charakter des beabsichtigten wöchentlichen Aufenthalts in einer zukünftigen klägerischen Wohnung. Die Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt in dem Haushalt der Mutter und sollen sich – soweit sie noch minderjährig sind – lediglich von Freitagnachmittag bis Sonntagabend im Rahmen einer Umgangsregelung bei dem Kläger aufhalten, um mit ihm zusammen zu sein. Dass für die volljährige Tochter ein andersgelagerter Aufenthalt beabsichtigt wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Bei alledem plant der Kläger keine Begründung eines Familienwohnsitzes für fünf Personen, sondern den Empfang seiner Kinder an den Wochenenden zu Besuchszwecken. Das Fehlen einer Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Kindern wird weiter daran deutlich, dass zwar der Kläger der Mutter, nicht aber die Mutter dem Kläger in der Vereinbarung vor dem Familiengericht eine Vollmacht zur Ausübung der elterlichen Sorge für die minderjährigen Kinder erteilt hat. Ferner ist keine Absicht des Klägers ersichtlich, zukünftig Kindergeld zu beziehen, geschweige denn die Gründung einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 und 3 SGB II oder die Geltendmachung von Unterhalt gegenüber der Mutter. Auch die faktische gemeinsame Bewirtschaftung einer zukünftigen Wohnung, etwa mit Blick auf Wohnungsreinigung, Kleidungsreinigung und dergleichen ist nicht erkennbar. Danach rechnet nur der Kläger zum Haushalt (§ 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 WoFG). Am Einhalten der Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 und 3 WoFG zu zweifeln, bietet der Sachverhalt des sich im Leistungsbezug des Jobcenters nach dem SGB II befindlichen Klägers keinen Anlass. In dem dem Kläger zu erteilenden WBS (§ 27 Abs. 3 Satz 1 WoFG) ist nach § 27 Abs. 4 Satz 1 WoFG die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche anzugeben. Bestimmungen des Landes Berlin über die nach dem Wohnraumförderungsgesetz maßgebliche Wohnungsgröße sind bislang nicht in der Form von Rechtsvorschriften erlassen worden. Der Senat von Berlin hat weiterhin lediglich „Ausführungsvorschriften zur Festlegung der Wohnungsgrößen nach § 27 Abs. 4 WoFG“ vom 17. April 2018 (ABl. Nr. 17 vom 27. April 2018, S. 2095) (AV) als Verwaltungsvorschrift erlassen. Nach § 1 Abs. 1 AV wird die maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl bestimmt, wobei halbe Zimmer als ganze Räume rechnen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 AV). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AV ist die Wohnungsgröße grundsätzlich dann angemessen, wenn auf jeden Haushaltsangehörigen ein Wohnraum entfällt. Nach § 1 Abs. 2 AV kann haushaltsangehörigen Personen zusätzlicher Raum unter anderem wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse oder zur Vermeidung besonderer Härten zugebilligt werden. Da auf einen Wohnberechtigungsschein jedoch ein gesetzlicher Anspruch besteht, ist im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz [GG]) für die Bestimmung der Wohnungsgröße grundsätzlich eine Rechtsvorschrift zu erlassen. Zwar kann vorläufig, das heißt übergangsweise zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit die Wohnungsgröße durch Verwaltungsvorschriften bestimmt werden (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a. a. O., WoBindG, Vor § 5 Anm. 4.2 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1988 – 2 BvL 1/84 – juris, Rn. 18, zur übergangsweisen Fortgeltung von unterhalb des Gesetzes stehenden, auf einer verfassungsrechtlich unzulänglichen Ermächtigungsgrundlage beruhenden Normen zur Vermeidung eines rechtlosen Zustandes). Von einem übergangsweisen Zustand lässt sich jedoch, nachdem § 27 Abs. 4 WoFG i. d. F. vom 13. September 2001 am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, kaum noch reden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. Juli 2017 – OVG 5 M 19.16 und OVG 5 M 3.16 – juris, Rn. 5 f.). Daran ändert auch der neuerliche Erlass von Ausführungsvorschriften nichts. Fehlt danach eine Bestimmung des Landes über die im WBS anzugebende maßgebliche Wohnungsgröße, ergibt sich ein solcher Anspruch aus höherrangigem Recht, vorliegend aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. Juli 2017 – OVG 5 M 19.16 und OVG 5 M 3.16 – juris, Rn. 6 f.). Nicht menschenunwürdig und zugleich vor dem Hintergrund der schwierigen Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt gerechtfertigt erscheint bei einem Einpersonenhaushalt bei abstrakt-objektiver Betrachtung in Übereinstimmung mit den AV, welche nicht Maßstab, sondern Gegenstand richterlicher Überprüfung sind, eine Einraumwohnung. Dies bewegt sich innerhalb des Begriffs der Angemessenheit i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 WoFG. Abweichungen hiervon sind unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 Satz 2 WoFG möglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. Juli 2017 – OVG 5 M 19.16 und OVG 5 M 3.16 – juris, Rn. 6 f.), wodurch etwaige menschunwürdige Zustände im konkreten Einzelfall verfassungskonform korrigiert werden können. Damit ist grundsätzlich eine Wohnungsgröße von einem Wohnraum maßgeblich, welche durch den dem Kläger erteilten WBS bereits abgedeckt ist. 2. Der Kläger hat auch keinen (hilfsweise geltend gemachten) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 WoFG kann von der Wohnungsgröße im Einzelfall zur Berücksichtigung besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder zur Vermeidung besonderer Härten abgewichen werden. In Betracht kommen vorliegend in erster Linie besondere persönliche Bedürfnisse (§ 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WoFG). Hierbei handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der Auslegung bedarf. Die Berücksichtigung besonderer persönlicher Bedürfnisse stellt die Ausnahme dar („im Einzelfall“). Sie kommt insbesondere in Betracht, soweit der Landesgesetzgeber besonderen persönlichen Bedürfnissen von Haushaltsangehörigen bei den Bestimmungen über die Grenzen für Wohnungsgrößen (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 2 WoFG) keine hinreichende Rechnung getragen hat (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a. a. O., § 27 Anm. 5.2.1). Dies ist wie oben dargestellt im Land Berlin der Fall, weil Bestimmungen in diesem Sinne gar nicht existieren. Das Vorliegen besonderer persönlicher Bedürfnisse kann in Übereinstimmung mit der bisherigen Verwaltungspraxis (vgl. Entscheidungshilfe – I. Mehrraum und II. Ausnahme-WBS der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – IV A 34 – vom Oktober 2015) etwa bejaht werden, wenn eine dauerhafte Erkrankung oder Behinderung eines Haushaltsangehörigen besteht, die einen Mehrraum (z. B. ein gesondertes Schlafzimmer) unbedingt erforderlich macht (vgl. auch Fischer-Dieskau/ Pergande/Schwender, a. a. O.). Die Annahme eines besonderen persönlichen Bedürfnisses ist unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes der Familie durch die staatliche Ordnung (Art. 6 Abs. 1 GG) auch dann gerechtfertigt, wenn ein haushaltsangehöriger Elternteil zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern für deren Betreuung und Unterbringung während der Umgangszeiten zusätzlichen Wohnraums bedarf. Insoweit handelt es sich um ein besonderes persönliches Bedürfnis des haushaltsangehörigen Elternteils selbst, nicht um ein Bedürfnis der nichthaushaltsangehörigen Kinder. Bedürfnisse der Kinder, die etwa auf Erkrankungen oder Behinderungen beruhen, können mangels Haushaltsangehörigkeit zwar nicht unmittelbar berücksichtigt werden. Diese Bedürfnisse können dem haushaltsangehörigen Elternteil aber selbst wiederum ein besonderes persönliches Bedürfnis vermitteln. Gemessen daran liegt ein besonderes persönliches Bedürfnis des Klägers mit Blick auf die Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seinen drei minderjährigen Kindern zu den Besuchszeiten von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr vor. Er ist nach der familiengerichtlichen Vereinbarung mit der Kindsmutter sowohl berechtigt als auch verpflichtet, diese drei Kinder in der Umgangszeit ganztags zu betreuen. Dieses Bedürfnis hat bei der Bestimmung der maßgeblichen Wohnungsgröße (vgl. oben) auch noch keine Berücksichtigung erfahren und ist deshalb einzustellen. Kein besonderes persönliches Bedürfnis des Klägers liegt vor hinsichtlich etwa beabsichtigter Besuche seiner volljährigen Tochter. Der Kläger ist bereits nicht darauf angewiesen, die volljährige Tochter ganztags bei sich unterbringen zu können. Aufgrund ihrer Volljährigkeit ist er nicht mehr verpflichtet, sie zu betreuen. Sie kann insbesondere im Haushalt ihrer Mutter übernachten. Sollte die Wohnung des Klägers durch die Anwesenheit der anderen, minderjährigen Geschwister von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr bereits belegt sein, so können Besuche zu anderer Zeit stattfinden. Insoweit geht auch der Einwand des Klägers ins Leere, dass er einen zusätzlichen Raumbedarf wegen religiöser (Bekleidungs-)Vorschriften im Verhältnis seiner volljährigen Tochter zu ihren minderjährigen Brüdern habe. Ein etwaiges persönliches Bedürfnis des Klägers nach zeitgleicher Anwesenheit aller seiner Kinder stellt kein besonderes persönliches Bedürfnis dar, sondern trifft andere alleinerziehende oder umgangsberechtigte Elternteile, die darüber hinaus nichthaushaltsangehörige volljährige Kinder haben, in gleicher Weise. Schließlich hat der Kläger auch kein besonderes persönliches Bedürfnis mit Blick auf die Gehbehinderung seiner jüngeren Tochter. Zwar erscheint hinreichend gesichert, dass diese auf einen Rollstuhl und auf die Hilfestellung durch Familienangehörige bei der Alltagsgestaltung angewiesen ist. Dass er für ihre Betreuung und Unterbringung allerdings – über das bereits angenommene besondere persönliche Bedürfnis für die Unterbringung dreier minderjähriger Kinder zu Besuchszwecken hinaus – weiteren zusätzlichen Raumbedarf haben soll, legt der Kläger nicht hinreichend dar. Insbesondere ist nicht aufgezeigt, dass er für die Unterbringung etwaiger Hilfsmittel seiner Tochter (Stehhilfe, Matten, Wandgriffe) einen zusätzlichen Raum benötigt. Die Hilfsmittel befinden sich derzeit in der Schule der Tochter. Die Notwendigkeit einer physiotherapeutischen Behandlung durch den Kläger während der Umgangszeit mithilfe dieser Hilfsmittel ist nicht hinreichend dargetan. Etwaige Unruhe für die Söhne durch nächtliche Toilettengänge der Tochter kann auch in einer Zweiraumwohnung durch eine entsprechende Wohnungsaufteilung und -einrichtung reduziert werden, ist im Übrigen innerhalb der Familie aber bis zu einem gewissen Grad auch hinzunehmen. Auch zu vermeidende besondere Härten (§ 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WoFG) sind weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der schutzwürdigen Belange des Klägers ersichtlich, die über das zu seinen besonderen persönlichen Bedürfnissen Gesagte hinausgingen. Soweit danach ein besonderes persönliches Bedürfnis des Klägers zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts zu berücksichtigen ist, ist die Entscheidung über das Abweichen von der maßgeblichen Grenze in das Ermessen des Wohnungsamts gestellt und wird durch das Gericht nur auf Ermessensfehler überprüft. Das Gericht prüft dabei insbesondere, ob das Wohnungsamt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO), wobei auch die ergänzenden Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen sind (§ 114 Satz 2 VwGO). Ermessensfehler liegen nicht vor. Das Wohnungsamt war sich seines Ermessens bewusst („Ermessensausübung“). Es hat den Sachverhalt zutreffend erfasst und sein Ermessen auch nicht unterschritten. Insbesondere hat es hinreichend erkannt, dass es einen weiteren zusätzlichen Wohnraum auch unabhängig von der gesundheitlichen Situation der minderjährigen Tochter hätte bewilligen können. Die Argumente, mit denen das Wohnungsamt die Bewilligung eines weiteren zusätzlichen Raums abgelehnt hat, erscheinen nachvollziehbar und sachgerecht. Es hat insbesondere darauf abgestellt, dass ein zusätzlicher Wohnraum für die Unterbringung der minderjährigen Kinder ausreichend sei, weil sie ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter hätten. Weiterhin stehe es dem Kläger frei, eine Wohnung mit ausreichend großen Räumen anzumieten. Ein weiterer Raum habe auch deshalb nicht bewilligt werden können, weil eine Berücksichtigung der immer stärker wachsenden Anspannung auf dem Markt der Sozialwohnungen in Berlin dies nicht zulasse. Dem vom Jugendamt befürworteten Mehrbedarf von mindestens einem Raum sei Rechnung getragen worden. Diese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken, denn nach der Einschätzung des Jugendamtes war mindestens eine Zweiraumwohnung zu befürworten. Eine Dreiraumwohnung wurde lediglich als „noch geeigneter“ dargestellt. Hierbei ist das Jugendamt allerdings noch von der Unterbringung von vier minderjährigen Kindern ausgegangen und hat zudem zusätzlich die Behinderung der minderjährigen Tochter in seine Beurteilung mit eingestellt. Indem das Jugendamt zugleich die Stelle der Behinderten- und Eingliederungshilfe darstellt, hat es sich dabei als mit besonderer Sachnähe und Fachkunde ausgestattete Behörde geäußert. Folgt das Wohnungsamt dessen Mindestempfehlung (mindestens eine Zweiraumwohnung), erweist sich dies nicht als ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht als willkürlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der 1965 geborene Kläger begehrt von dem Beklagten nach Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) für eine Zweiraumwohnung unter Anerkennung besonderen Wohnbedarfs die Gewährung eines WBS für eine Dreiraumwohnung. Er ist syrischer Staatsangehöriger und lebt derzeit in einem Übergangswohnheim für Flüchtlinge. Er verfügt über eine bis zum 21. August 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis und bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), ohne dabei mit anderen Personen eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. Er ist geschieden und hat vier Kinder, nämlich die 1999 geborene Tochter T..., den 2002 geborenen Sohn A..., den 2005 geborenen Sohn A... und die 2007 geborene Tochter S.... Mit Vereinbarung vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee – Familiengericht – vom 10. März 2014 – 203 F 11567/13 – vereinbarte der Kläger mit der Kindsmutter, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt in deren Haushalt haben, die Eltern das Sorgerecht jedoch gemeinsam ausüben, wobei der Kläger berechtigt und verpflichtet ist, von freitags 17:00 Uhr bis sonntags 20:00 Uhr mit ihnen zusammen zu sein. Hierzu soll er die Kinder von der Mutter abholen und sie dorthin zurückbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf das familiengerichtliche Protokoll Bezug genommen. Mit Schreiben des Bezirksamts Neukölln von Berlin (Jugendamt) vom 11. Dezember 2014 bestätigte dieses zur Vorlage beim Jobcenter, dass der Kläger seine vier Kinder jedes Wochenende von Freitag bis Sonntag zu sich nehme und versorge. Mit Schreiben des Jugendamts vom 15. Juli 2015 bestätigte dieses zur Vorlage bei dem Sozialamt, dass der Kläger seine vier Kinder regelmäßig jedes Wochenende zu Besuch habe. Es sei wichtig, dass sich die Kinder an diesen Tagen bei ihrem Vater aufhielten, weil die Kindsmutter durch die Situation als Alleinerziehende von vier Kindern, davon eines schwerst mehrfach behindert, stark überfordert sei. Auch benötigten die Kinder einen eigenen Raum zum Schlafen beim Vater, wobei besonders die Situation der behinderten Tochter berücksichtigt werden müsse. Deshalb werde dringendst um die Befürwortung einer Zweiraumwohnung gebeten, wobei mehr noch geeignet eine Dreiraumwohnung erscheine. Am 7. April 2017 beantragte der Kläger bei dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin (Wohnungsamt) die Ausstellung eines WBS für sich und seine vier Kinder. Dabei gab er an, seine Tochter S... sei „schwerbehindert GdB 80“, „häuslich pflegebedürftig“ sowie eine „Schwerbehinderte mit Rollstuhl“ und reichte einen Schwerbehindertenausweis seiner Tochter, der diesen Grad der Behinderung mit den Merkzeichen G, aG und H ausweist, ein. Mit Bescheid des Wohnungsamts vom 8. Mai 2017 erteilte der Beklagte dem Kläger einen Wohnberechtigungsschein für eine Einraumwohnung und lehnte den Antrag im Übrigen ab. In Fällen, in denen beiden Eltern das Sorgerecht gemeinsam zustehe, würden Kinder dort berücksichtigt, wo sie ihren Lebensmittelpunkt hätten. Der Lebensmittelpunkt der Kinder befinde sich bei der Kindsmutter. Ein besonderer Wohnbedarf könne nicht anerkannt werden, weil ihm zuzumuten sei, sich selbst angemessenen Wohnraum zu suchen. Hiergegen erhob der Kläger am 22. Mai 2017 Widerspruch und bat um die Erteilung eines WBS für eine Dreiraumwohnung. Seine Kinder sollten jede Woche von Freitag bis Sonntag bei ihm verbringen, wofür er die notwendigen räumlichen Möglichkeiten schaffen müsse. Dem Widerspruch fügte er das Protokoll der Vereinbarung vor dem Familiengericht und das Schreiben des Jugendamtes vom 15. Juli 2015 bei und nahm darauf Bezug. Ferner machte er weiter besonderen Wohnbedarf geltend, weil er mittlerweile über drei Jahre im Übergangswohnheim lebe. Für andere Personen in vergleichbarer Lage sei ein besonderer Wohnbedarf anerkannt worden. Am 19./20. Juni 2017 erklärten der Kläger und die Kindsmutter schriftlich, dass die Kinder künftig dauerhaft den Haushalten beider Elternteile angehören sollen. Art und Umfang des Aufenthalts erfolgten nicht zu gleichen Teilen, sondern zu anderen Teilen, nämlich von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr beim Vater und sonst bei der Mutter. Mit Teilabhilfebescheid des Wohnungsamts vom 27. Juni 2017 erteilte der Beklagte dem Kläger einen WBS für eine Zweiraumwohnung unter Anerkennung besonderen Wohnbedarfs. Dabei erkannte der Beklagte zusätzlichen Raumbedarf von einem Raum zur Wahrnehmung des Besuchsrechts der Kinder an. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des Wohnungsamts vom 18. Juli 2017, dem Kläger mit einfacher Post übermittelt – als unbegründet zurück. Das Wohnungsamt habe dem Kläger einen zusätzlichen Raumbedarf von einem Wohnraum anerkannt, damit seine Kinder ihn am Wochenende besuchen könnten. Ein weiterer Wohnraum habe nicht anerkannt werden können, weil die Betreuung der Kinder überwiegend von der Mutter wahrgenommen werde. Der zusätzliche Raumbedarf von mindestens einem Raum sei unter anderem vom Jugendamt befürwortet worden. Der Kläger sei mit zwei Wohnräumen angemessen versorgt. Es stehe ihm frei, eine Wohnung mit ausreichend großen Zimmern anzumieten. Im Rahmen der Ermessensausübung müsse auch berücksichtigt werden, dass der Markt für Sozialwohnungen einer immer stärker wachsenden Anspannung unterliege. Es bestehe daher ein erhebliches öffentliches und sozialpolitisches Interesse, die Anerkennung zusätzlichen Raumbedarfs nur auf begründete Fälle zu beschränken, in denen besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse einen zusätzlichen Raumbedarf tatsächlich rechtfertigten. Mit seiner am 21. August 2017 bei Gericht eingegangen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger führt aus, die Anzahl von drei Räumen begründe sich daraus, dass seine Tochter S... schwerbehindert sei und nachts Hilfe beim Toilettengang benötige, sodass alle im gleichen Raum schlafenden Personen geweckt würden. Das Merkzeichen H indiziere, dass sie dauerhaft und in erheblichem Maße fremde Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens wie zum Beispiel An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege und Verrichten der Notdurft benötige. Zudem sei seine Tochter T... zwischenzeitlich volljährig geworden und dürfe nach muslimischer Weltanschauung von ihren jüngeren Brüdern zwar ohne Kopftuch, nicht aber leicht bekleidet gesehen werden. Auch habe die d... AG dem Kläger mündlich mitgeteilt, dass eine Zweiraumwohnung an eine fünfköpfige Familie nicht vermietet werde, da die Unterkunft sonst überbelegt sei. Ein Anspruch auf einen WBS für eine Dreiraumwohnung ergebe sich schon aus dem Umstand, dass die Kinder Haushaltsangehörige des klägerischen Haushalts seien. In jedem Fall liege ein Ausnahmefall vor, in dem von der maßgeblichen Grenze im Einzelfall abgewichen werden könne. Der Kläger beantragt sachdienlich ausgelegt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin – Wohnungsamt – vom 8. Mai 2017 und vom 27. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides desselben vom 18. Juli 2017 zu verpflichten, ihm einen Wohnberechtigungsschein unter Angabe einer Wohnungsgröße von drei Wohnräumen und Anerkennung besonderen Wohnbedarfs zu erteilen; hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin – Wohnungsamt – vom 8. Mai 2017 und vom 27. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides desselben vom 18. Juli 2017 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt unter Verweis auf die Begründung des Widerspruchsbescheides insbesondere aus, der zusätzlich anerkannte Raumbedarf in Form eines Gästezimmers sei ausreichend, um die Wahrnehmung des Umgangsrechts des Klägers zu gewährleisten. Ein Umgangsrecht gemäß der familiengerichtlichen Vereinbarung von 2014 könne es in Bezug auf die Tochter T... wegen deren Volljährigkeit nicht mehr geben. Wegen der ergänzenden Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll Bezug genommen.