Urteil
8 K 1.18
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet. (Rn.19)
2. Der geschuldete Rundfunkbeitrag beträgt seit dem 1. April 2015 17,50 Euro pro Monat. (Rn.23)
3. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. (Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet. (Rn.19) 2. Der geschuldete Rundfunkbeitrag beträgt seit dem 1. April 2015 17,50 Euro pro Monat. (Rn.23) 3. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. (Rn.27) Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Über die Klage entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter als Einzelrichter. Der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch den unanfechtbaren Beschluss der Kammer vom 2. August 2018 stand nicht entgegen, dass der Kläger der Übertragung auf den Einzelrichter widersprochen hat. Das Einverständnis der Beteiligten ist nicht Tatbestandsvoraussetzung von § 6 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen lagen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwGO vor. Die vorliegende Klage gegen den Rundfunkbeitrag weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art auf, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung der Kammer bzw. der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die Voraussetzungen für eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer lagen nicht vor. Gemäß § 6 Abs. 3 VwGO kann der Einzelrichter einen Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Auch eine wesentliche Änderung der Prozesslage ist nicht eingetreten. Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der angefochtenen Festsetzungsbescheid des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 4. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides desselben vom 4. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sind §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag - RfinStV - (hier in der Fassung Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages bzw. 27. Februar 2015 [GVBl. 2015, 34]) sowie der aufgrund von § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 20. Dezember 2016 – Rundfunkbeitragssatzung – (ABl. S. 3786). Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte für die Erhebung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags zuständig, auch wenn er sich dabei des sogenannten Beitragsservice bedient. Gemäß § 10 Abs. 1 RBStV steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag der Landesrundfunkanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet. Rückständige Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Bei dem Beitragsservice handelt es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle, die aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde. Ihre Aufgabe ist es, bestimmte Aufgaben der Rundfunkanstalt für diese wahrzunehmen, ohne dass sich dadurch an der Zuständigkeit des Beklagten etwas ändert (vgl. § 10 Abs. 7 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV, § 2 Rundfunkbeitragssatzung). Der Beklagte ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträge als Behörde hoheitlich tätig geworden. Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV ist ihm als Anstalt des öffentliches Rechts die einseitige Befugnis zur Festsetzung rückständiger Gebühren eingeräumt. Dabei darf er sich der Handlungsform des Verwaltungsaktes bedienen (vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 2016 - 2 S 548/16 -, juris, Rn. 24. ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2017 - OVG 11 N 124.16 -, amtl. EA, Seite 3 sowie Urteil der Kammer vom 9. Februar 2017 - VG 8 K 388.16 -, juris). Die Bescheide sind nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nichtig. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Festsetzungsbescheide von dem Beklagten und nicht vom Beitragsservice erlassen worden. Dies war für den Kläger auch erkennbar. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont lassen die Bescheide erkennen, dass die erlassende Behörde der Beklagte ist und nicht der „Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio“. Der Festsetzungsbescheid vom 4. März 2016 nennt den Beklagten mit Anschrift in der Kopfzeile. Der Bescheidtext endet in der Unterschriftszeile mit der Bezeichnung des Beklagten. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, dass der Widerspruchsbescheid „…bei der umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, (…) oder unter der umseitig genannten Anschrift der Landesrundfunkanstalt“ einzulegen sei. Damit ist hinreichend deutlich erkennbar, dass der Widerspruch beim Beklagten einzulegen ist und die genannte Anschrift in Köln lediglich diejenige des für den Beklagten tätigen Beitragsservice ist. Der Beklagte ist auch eindeutig als Urheber des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2017 erkennbar. In der fettgedruckten Betreffzeile heißt es „Widerspruchsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg“. Als Absender ist der „Rundfunk Berlin-Brandenburg“ angegeben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. August 2016 - 27 K 316.16 -, amtl. EA, Seite 6). Der Kläger ist als Inhaber einer Wohnung in Berlin, unter deren Anschrift er im maßgeblichen Erhebungszeitraum im Melderegister gemeldet war, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 RBStV beitragspflichtig. Gemäß § 2 Abs. 2 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Für jede Wohnung ist nur ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der festgesetzte Beitrag ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der geschuldete Rundfunkbeitrag beträgt seit dem 1. April 2015 17,50 Euro pro Monat (vgl. § 8 RFinStV in der Fassung des 16. Rundfunkänderungsvertrages) mithin für den streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 52,50 Euro. Zusätzlich durfte der Beklagte einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro erheben. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der jeweils maßgeblichen Rundfunkbeitragssatzung ist ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Gemäß § 7 Abs. 3 RBStV sind die Rundfunkbeiträge in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Da der Kläger die Beträge jedenfalls nicht vollständig geleistet hat, waren die Beiträge fällig. Die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wird nicht durch den Erlass eines Rundfunkbeitragsbescheids begründet, sondern entsteht unmittelbar kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RBStV). 2. Die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags für Privathaushalte hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675.16 – u.a. – im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG (hier Urteile vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 6.15 - u.a., juris) bestätigt und lediglich eine Beitragspflicht für Zweitwohnungen verneint. Danach handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe und stellt die angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar. Die Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seine Finanzierung halten sich auch im Rahmen des Rundfunkauftrags. Der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umfasst neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information auch seine kulturelle Verantwortung (vgl. BVerfG, Urteil 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 -, juris Rn. 129). Es ist Aufgabe der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) zu prüfen, ob sich die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten im Rahmen des Rundfunkauftrags halten und ob der Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ermittelt worden ist (vgl. §§ 14 RStV 1, 3 RFinStV). Das andere Möglichkeiten der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks denkbar erscheinen und diskutiert werden, stellt die Rechtmäßigkeit und Anwendbarkeit der durch den RBStV in der Fassung des 15. bzw. 16. Rundfunkänderungsvertrages getroffenen gesetzlichen Regelung nicht in Frage. Soweit gegenüber der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung eingewandt wird, die Verwendung der Beiträge sei nicht sparsam bzw. nicht wirtschaftlich und diene nicht mehr dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, verkennt dieser Einwand, dass die Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht nicht davon abhängt, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für „zu kommerziell“ oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht. Es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte behauptete„ Fehlentwicklungen“ bei der Programmgestaltung und deren Finanzierung zu „korrigieren“, solange sich die Beitragserhebung im Rahmen geltenden Rechts bewegt. Das vorgesehene dreistufige Verfahren zur Festsetzung der Beitragshöhe, bestehend aus Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten, Prüfung der Anmeldung und Bedarfsfeststellung durch die KEF sowie abschließender Festsetzung der Gebühr durch den Rundfunkgesetzgeber, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - juris) insbesondere auch, weil es den Rundfunkanstalten die finanzielle Grundlage gewährt und ihre Autonomie gegenüber privaten wie staatlichen Einflussnahmen auf die Programmgestaltung wirksam sichert (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 –, juris). 3. Die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie). Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden. Er muss vielmehr die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen (vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 – BVerfGE 90, 60). Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt auch nicht gegen die negative Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für eine potentielle Nutzung dar. Weder führt er zu einer Verpflichtung, sich aus Quellen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu unterrichten, noch, sich ein Empfangsgerät anzuschaffen (vgl. BayVerfGH, a.a.O., juris Rn. 64). Soweit sich die Rundfunkbeitragspflicht als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, indem er finanzielle Mittel bindet, die der Beitragsschuldner nicht anderweitig einsetzen kann, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 50 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 -, juris Rn. 52). Berichterstattung und Informationssendungen haben gemäß § 10 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag – RStV – den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben kraft Gesetzes bei der Erfüllung ihres Auftrags unter anderem die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 RStV). Verstöße dagegen haben im Einzelfall nicht die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrags, welcher für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unverzichtbar ist, zur Folge, sondern sind im Wege der Programmbeschwerde gemäß § 10 RBB Staatsvertrag (Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 30. August/11. September 2013 [GVBl. Nr. 34 vom 11.12.2013, S. 634] – RBB-Staatsvertrag) gegenüber dem jeweiligen Aufsichtsgremium (Rundfunkrat) geltend zu machen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. März 2017 – 7 ZB 17.60 –, juris Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2015 – 7 A 10455/15 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Danach hat jedermann das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zu den Angeboten an den Rundfunk Berlin-Brandenburg zu wenden (Abs. 1). Über eine Beschwerde zu einem Angebot, in der die Verletzung des Auftrags behauptet wird (Programmbeschwerde), entscheidet der Intendant oder die Intendantin innerhalb eines Monats durch schriftlichen Bescheid. Hilft er oder sie der Beschwerde nicht oder nicht fristgerecht ab, so kann der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin den Rundfunkrat anrufen (Abs. 2). Sollten diese Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgerichten offen (so z.B. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 –, juris; Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 –, juris). Dass dieser im RBB-Staatsvertrag eröffnete Weg von vornherein untauglich wäre, um die von dem Kläger erhobenen Einwände und Rügen zu Gehör zu bringen, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die Besetzung der Rundfunkräte rügt, kann er sich dagegen mit der Verfassungsbeschwerde wenden. Da es also die Aufgabe der hierzu berufenen Programmkommission und der Rundfunkräte ist, über die Erfüllung der gesetzliche bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen (vgl. auch VG Berlin, Urteile vom 14. Dezember 2018 – VG 8 K 81.18 –, vom 19. Oktober 2018 – VG 8 K 331.17 –), ist im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob die Vorwürfe hinsichtlich fehlender Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder einer vermeintlich falschen Berichterstattung zutreffen. Im Übrigen ist mit der Entrichtung einer Abgabe - hier des Rundfunkbeitrags – nicht die Zustimmung des Beitragspflichtigen mit den Programminhalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verbunden. Der Kläger kann gegen die Erhebung rückständiger Rundfunkbeiträge nicht eine Verwirkung einwenden. Abgesehen davon, dass die Verwirkung einer öffentlichen Abgabeforderung die gesetzliche Verzichtbarkeit, also die Dispositionsbefugnis der Behörde voraussetzen würde, liegen die Voraussetzungen der Verwirkung nicht vor. Bei dem Rechtsinstitut der Verwirkung handelt sich um einen allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben, wonach neben dem Anspruchsinhaber auch der Verpflichtete dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens unterliegt. Danach setzt die Verwirkung jedenfalls Umstands- und ein Zeitmoment voraus. Weder die eine, noch die andere Voraussetzung einer Verwirkung ist erkennbar. Soweit der Kläger auf das Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG Bezug nimmt, sei darauf hingewiesen, das es dieses Notrecht nur dann geben kann, wenn es darum geht, den Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung zu verteidigen (vgl. z.B. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 2 A 2885/15 –, juris Rn. 120f.). Die Einführung des Rundfunkbeitrags verstößt auch nicht gegen Europarecht. Insbesondere bedurfte die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag nicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV der vorherigen Zustimmung der Kommission der Europäischen Union. Es handelt sich insofern nicht um eine neue staatliche Beihilfe (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 [C-492.17]). Der als Gegenleistung für das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot erhobene Rundfunkbeitrag dient weiterhin der bedarfsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 – 6 C 6.15 – BVerwGE 154, 275 Rn. 51 f. und vom 15. Juni 2016 – 6 C 35.15 –, juris Rn. 53 f. und vom 25. Januar 2017 – 6 C 7.16 –, juris Rn. 53 f.).Ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot in Art. 18 AEUV kommt bei einem inländischen Sachverhalt, bei dem ein grenzüberschreitender Bezug nicht ersichtlich ist, nicht in Betracht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2017 – OVG 11 N 116.15 –, juris Rn. 8). Die Berufung war nicht zuzulassen. Das Verwaltungsgericht lässt gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegen. Eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne setzt voraus, dass der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2016 – OVG 11 N 80.16 –, juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261/97 – juris). Das ist nicht der Fall. Die vorliegende Entscheidung weicht auch nicht von einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, des BVerwG oder des BVerfG ab. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten. Der Kläger wohnt im R... in 1... Berlin. Für diese Wohnung wird er von dem Beklagten unter der Nr. 4... als beitragspflichtig geführt. Mit Telefax vom 23. Oktober 2016 an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio machte der Kläger geltend, dass die öffentlichen Sender ihrem gesetzlich definierten Programmauftrag nicht (mehr) nachkämen. Er rügte unter Anführung von Beispielen den Programminhalt, u.a. die Berichterstattung, die Verbreitung falscher Informationen und den Einfluss der Politik auf die öffentlich-rechtlichen Sender. Dies könne er als Organ der Rechtspflege nicht hinnehmen. Er halte den Beitragsanspruch für verwirkt und bitte um Erlass eines Festsetzungsbescheides. Mit Festsetzungsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg setzte der Beklagte für den Zeitraum von 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 unter Berücksichtigung einer Zahlung von 50,08 Euro rückständige Rundfunkbeiträge zzgl. eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro, insgesamt 62,92 Euro fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2017 zurück. Der Kläger hat am 29.Dezember 2017 Klage erhoben, mit der er eine hoheitliche Gewaltverlagerung auf den Beitragsservice, der der Aussteller der Bescheide sei, rügt. Der Rundfunkbeitrag sei nicht mit EU-Recht vereinbar. U.a. die Selbsttitulierungsmöglichkeit der Rundfunkanstalten sei gleichheitswidrig. Der Anspruch auf Rundfunkbeitrag sei verwirkt, weil der Beklagte seinem Programmauftrag nicht nachkomme. Es sei eine falsche und tendenziöse Berichterstattung zu beobachten. Angesichts der Forderung des Beklagten nach weiteren Beitragserhöhungen, der Höhe der Mitarbeitergehälter und des Marktanteils wirke das Ganze wie ein Selbstbedienungsladen. Zuletzt beschränkte der Kläger seine Einwendungen auf die Unzuständigkeit des Beitragsservice und auf seinen Einwand der Verwirkung. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 4. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2017 aufzuheben, hilfsweise, die Berufung zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der Erhebung des Rundfunkbeitrags fest. Mit Beschluss vom 2. August 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere für die Einzelheiten der Rügen und Beispiele des Klägers, wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf den Inhalt des beigezogenen Ausdrucks des elektronischen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.