Urteil
8 K 591.16 A
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt regelmäßig vor, wenn dem Ausländer bei verständiger objektiver Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Diese Würdigung hat eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Es ist insoweit maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.(Rn.20)
Die begründete Furcht kann sich dabei sowohl auf eine Vorverfolgung gründen als auch auf sogenannte Nachfluchtgründe.(Rn.21)
Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben. Es obliegt insoweit dem Ausländer, sein Verfolgungschicksal substantiiert vorzutragen.(Rn.22)
Eine Vorverfolgung kann dabei zu Beweiserleichterungen führen. Eine solche Vorverfolgung kann grundsätzlich nicht nur deshalb angenommen werden, weil der Asylsuchende vor seiner Ausreise von Alawiten eingegriffen und dabei nicht unerheblich verletzt wurde.(Rn.23)
2. Grundsätzlich droht Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausreist sind, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland eine politische Verfolgung. Der Gefahr willkürlicher Gewalt kann insoweit durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes entgegengetreten werden.(Rn.26)
Auch die Gefahr der Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst nach der Rückkehr begründet in der Regel keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseingenschaft.(Rn.28)
(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt regelmäßig vor, wenn dem Ausländer bei verständiger objektiver Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Diese Würdigung hat eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Es ist insoweit maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.(Rn.20) Die begründete Furcht kann sich dabei sowohl auf eine Vorverfolgung gründen als auch auf sogenannte Nachfluchtgründe.(Rn.21) Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben. Es obliegt insoweit dem Ausländer, sein Verfolgungschicksal substantiiert vorzutragen.(Rn.22) Eine Vorverfolgung kann dabei zu Beweiserleichterungen führen. Eine solche Vorverfolgung kann grundsätzlich nicht nur deshalb angenommen werden, weil der Asylsuchende vor seiner Ausreise von Alawiten eingegriffen und dabei nicht unerheblich verletzt wurde.(Rn.23) 2. Grundsätzlich droht Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausreist sind, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland eine politische Verfolgung. Der Gefahr willkürlicher Gewalt kann insoweit durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes entgegengetreten werden.(Rn.26) Auch die Gefahr der Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst nach der Rückkehr begründet in der Regel keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseingenschaft.(Rn.28) (Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zur Entscheidung berufene Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Bescheid des Bundesamtes vom 31. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Den Klägern, die den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG genießen, droht zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 VwGO) für den Fall ihrer hypothetischen Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG durch den syrischen Staat. 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – EMRK – keine Abweichung zulässig ist. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die dort im Einzelnen aufgeführten Handlungen gelten, insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) und unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Außerdem kann danach die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Verfolgungshandlung darstellen (Nr. 5). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (vgl. § 3e AsylG). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 des § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.Ob die erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 a.a.O.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn dem Ausländer bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Diese Würdigung hat eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt und bezieht sich vorliegend auf den Fall einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr, die aufgrund des subsidiären Schutzstatus nicht in Aussicht steht. Im Rahmen dieser Prognose ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37; Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, juris Rn. 17 [zu Art. 16a GG]). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22). Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 – juris, Rn. 18 m. w. Nachw.). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substanziiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321/85 – juris, Rn. 9 m. w. Nachw.). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27/85 – juris, Rn. 16 f.; Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239/89 – juris, Rn. 3). 2. Eine Vorverfolgung der Kläger, die zu einer Beweiserleichterung führen könnte (vgl. Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL; BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120.17 -, juris Rn. 8; Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23), kann nicht angenommen werden. Die von dem Kläger zu 1) geschilderten Ereignisse, stellen keine politische Verfolgung dar. Der Kläger zu 1) hat in seiner Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er als Kraftfahrer von Alawiten zusammengeschlagen worden sei und ihm dabei seine Zähne ausgeschlagen worden seien. In der Klagebegründung wird dieses Ereignis an einem nicht-offiziellen Kontrollpunkt verortet, an dem der Kläger zu 1) als Busfahrer angehalten worden sei und seine Papiere habe zeigen müssen. Der Einzelrichter glaubt dem Kläger zu 1), dass er im Rahmen einer Auseinandersetzung zusammengeschlagen worden ist und er in Folge dessen seine Schneidezähne verloren hat; der Kläger zu 1) hat dieses Ereignis bereits in seiner Anhörung erwähnt. Die Klägerin zu 2) bestätigte zudem, dass ihr Mann aufgrund dieses Ereignisses geblutet und am ganzen Körper blaue Flecken gehabt habe und zwei Monate bettlägerig gewesen sei. Nach den Darstellungen des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2) in ihrer Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung, hat der Einzelrichter jedoch nicht die Überzeugung gewonnen, dass es sich dabei um eine zielgerichtete staatliche oder dem syrischen Staat zurechenbare politische Verfolgung handelte. Der Kläger zu 1) hat in seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt noch angegeben, keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden gehabt zu haben. Auch wenn er in der mündlichen Verhandlung unter Betonung eines Gegensatzes von Alawiten und Sunniten, im Sinne eines Gegensatzes von Regime einerseits und der Mehrheit des syrischen Volkes andererseits, berichtete „die Alawiten“ hätten ihm die Zähne ausgeschlagen, stellt sich der geschilderte Angriff nicht als staatliche Verfolgung, sondern eher als ein willkürlicher Gewaltexzess dar, dessen genauen Umstände, unklar bleiben. Der Kläger zu 1) vermochte nicht näher darzustellen, wie es zu dem gewalttätigen Ereignis an einem Kontrollpunkt oder nachdem ein weiterer Fahrgast habe zusteigen wollen, gekommen sei, infolge dessen er aus dem Auto gezerrt und zusammengeschlagen und außerdem sein Ausweis zerrissen worden sei. Dass die erlittenen Verletzungen möglicherweise der Grund für eine eingeschränkte Wahrnehmung und Erinnerung sein mögen, erlaubt es jedoch nicht, eine Vorverfolgung zu fingieren. Woran sich die Zugehörigkeit eines Syrers zu der einen bzw. seine Nichtzugehörigkeit zu der anderen Konfession erkennen lasse, erläutern die Kläger nicht nachvollziehbar. Dass sich dies aus den Personalpapieren ergebe, dürfte nicht zutreffen. Die Beklagte hat auf die Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass die syrischen Personalausweise keine Angaben zur Konfession der Inhaber enthielten. Dass man an den Namen erkennen könne, wer Sunnit und Alawit sei, haben die Kläger nicht weiter erläutert. Schließlich sprechen auch die Angaben der Klägerin zu 2) in der Anhörung beim Bundesamt, wonach lediglich das Eingreifen eines Leutnants, der die Schläger weggeschickt habe, den Tod ihres Mannes verhindert habe, für ein Exzessverhalten durch die Besatzung des Kontrollpunkts bzw. durch Milizionäre. Soweit der Kläger zu 1) diese Bekundung seiner Ehefrau auf Vorhalt zurückwies, weil diese nicht dabei gewesen sei, überzeugt das den Einzelrichter nicht. Dass seine Frau nicht dabei war, dürfte zwar zutreffen, besagt aber nichts. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2) unmittelbar nach der Rückkehr ihres verletzten Ehemanns von diesem von dem Ereignis erfahren hat und daher eigene Erinnerungen vom Hörensagen hat. Anders als ihr Ehemann berichtet die Klägerin zu 2) auch konsistent über das Ereignis; in der mündlichen Verhandlung hat sie bestätigt, dass ihr Mann ihr erzählt habe, dass es ein Offizier, ein Alawit, gewesen sei, der die anderen aufgefordert habe, von ihrem Mann abzulassen. Auch nach seiner eigenen Schilderung hat das Eingreifen einer dritten Person ihm die Möglichkeit gegeben, der Situation zu entkommen. Schließlich fällt auf, dass der Kläger zu 1) die Angaben seiner Frau auch an anderer Stelle einer Erheblichkeit abspricht, z.B.: „Sie hat es wahrscheinlich nicht verstanden. Sie ist schwanger und vergisst häufig Sachen, Frauen sind so“ (Blatt 90 der Asylakte), ohne sie in der Sache widerlegen zu können. Soweit der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung behauptet, er sei zweimal in Haft gewesen, handelt es sich um gesteigerten Vortrag, nachdem der Kläger in seiner Anhörung beim Bundesamt keine Angaben zu Verhaftungen gemacht hatte. Neben dem Ereignis an dem Kontrollpunkt, hat der Kläger zu 1) in seiner Anhörung durch das Gericht angegeben, zu einem Kontrollposten gebracht worden zu sein, nachdem er nachts während heftiger Kriegshandlungen nach draußen auf die Straße gegangen sei, um nachzusehen. Dabei sei er von den Sicherheitsleuten des Regimes festgenommen worden. Eine detaillierte Schilderung der Ereignisse erfolgt nicht. Allerdings bestätigte die Klägerin zu 2) diese Festnahme und Verbringung des Klägers zu einem Kontrollpunkt. Dieses Ereignis ist nicht als politische Verfolgung einzustufen, weil sich mit der nächtlichen Festnahme des Klägers zu 1) insoweit eine der in Syrien herrschenden Bürgerkriegssituation innerwohnende allgemeine Gefahr für die Zivilbevölkerung, nämlich zwischen die Fronten der Kombattanten zu geraten, verwirklicht hat. Die Kläger haben angegeben, sie hätten in einer im syrischen Bürgerkrieg umkämpften und teilweise vom Militär abgesperrten Gegend gewohnt. Die Klägerin zu 2) hat eindrücklich geschildert, dass sie die Panzer direkt vor ihrem Haus haben sehen können, jedes Mal wenn es losgegangen sei, hätten sie sich auf die rückwärtige Seite der Wohnung zurückziehen müssen. Im Übrigen ist der Kläger zu 1) nach den Angaben seiner Ehefrau für lediglich eine Stunde festgehalten worden und nach der Zahlung eines Geldbetrages freigekommen. Auch bei der von dem Kläger zu 1) in der mündlichen berichteten Hausdurchsuchung durch die Miliz, dem Verbot bestimmte Gebiete zu bewohnen und zu betreten, und dem Abriegeln von Zufahrtstraßen durch das Militär, handelt es sich um typische Begleiterscheinungen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt ist. 3. Es liegen auch keine Nachfluchtgründe vor. Die Kläger können einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht daraus herleiten, dass er wegen seiner Ausreise und Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland vom syrischen Staat als Oppositioneller betrachtet würde. Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 -, juris) droht Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausreist sind, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland eine politische Verfolgung. Die vorliegenden Erkenntnisquellen tragen danach nicht die Feststellung, dass der syrische Staat einem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der im (westlichen) Ausland ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, auch wenn keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhende Merkmale vorliegen. Ausweislich seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu 5 K 7221/16.A sind dem Auswärtigen Amt zwar Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland bekannt, zum Inhalt derartiger Befragungen könnten jedoch keine Aussagen gemacht werden. Insbesondere liegen danach zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten. Ähnlich äußert das Deutsche Orient-Institut in seiner Auskunft an den VGH Mannheim vom 22. Februar 2017, dass zu Verdächtigungen gegenüber Rückkehrern keine belastbare Datenlage vorliege (S. 1). Auch wenn die vermehrte Ausstellung von Reisepässen auch fiskalische Gründe haben mag, bestätige die Ausgabe unbeschränkter Reisepässe, dass, der syrische Staat gegen Reisen nach Europa grundsätzlich nichts einzuwenden habe. Insgesamt bestätigten alle diese Umstände die Einschätzung, dass es keine hinreichenden Erkenntnisse dazu gebe, dass der syrische Staat einem rückkehrenden Asylbewerber wegen seines Asylantrags und Auslandsaufenthaltes oder auch wegen illegalen Verlassens des Landes eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt. Das Risiko liege eher in der Gefahr, dass syrische Sicherheitskräfte Gewalt willkürlich anwenden. Dieser Beurteilung der vorliegenden Erkenntnisquellen schließt sich der Einzelrichter an. Der Gefahr, in Syrien aufgrund willkürlicher Gewalt einen ernsthaften Schaden zu erleiden, hat die Beklagte durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG Rechnung getragen. Amnesty International (Auskunft an den Hessischen VGH vom 20. September 2018) bestätigt den Befund der in Syrien herrschenden Willkür staatlichen Handelns, es liegen dort jedoch keine Erkenntnisse vor, dass bereits grundsätzlich die Stellung eines Asylantrags als Ausdruck regimefeindlicher oder oppositioneller Haltung verstanden werde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, zuletzt Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, juris Rn. 20 ff.). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen einer zumindest unterstellten politischen Haltung oder Gegnerschaft zum syrischen Regime ergibt sich für die Kläger zu 1) und 3) auch nicht im Hinblick auf eine ihm drohende Einberufung zum Militärdienst. Der heute 45jährige Kläger zu 1) unterliegt möglicherweise noch der Wehrpflicht als Reservist. Nach seinen Angaben hat in der Vergangenheit seinen Militärdienst in der syrischen Armee geleistet. Der 19jährige Kläger zu 3) müsste für den – hypothetischen – Fall seiner Rückkehr nach Syrien mit seiner Einberufung zum Militärdienst rechnen. Die Wehrdienstpflicht betrifft alle syrischen Männer zwischen 18 und 42 Jahren, wobei nach einigen Quellen sowohl für Minderjährige als auch für ältere Männer über 50 Jahren eine Einberufung beziehungsweise Zwangsrekrutierung nicht mehr ausgeschlossen sein soll (zusammenfassend Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertation, S. 4 ff.; Auswärtiges Amt – Auskunft der Botschaft Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016, S. 2 – bis zum 52. Lebensjahr; Finish Immigration Service vom 23. August 2016, Syria: Military Service, S. 5 – bis zum 54. Lebensjahr). Bereits seit einigen Jahren herrscht in der Syrischen Armee aufgrund von Wehrdienstentziehungen, Desertation und Verlusten ein erheblicher Personalmangel, der sowohl hinsichtlich der erstmalig Wehrpflichtigen als auch der Reservisten zu intensivierten Rekrutierungsbemühungen führte (Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017, a.a.O., S. 2 ff., Reduktion von 300.000 auf knapp 100.000 Militärangehörige; UNHCR vom 30. November 2016, Syrien: Militärdienst, S. 2 ff.; so auch schon Danish Immigration Service von September 2015, Syria – Update on Military Service, S. 9 ff.). So wie die Grenzen des Wehrdienstalters kriegsbedingt ausgeweitet wurden, ist auch das Einberufungsverfahren selbst von zunehmend irregulären Abläufen bestimmt. In der Vergangenheit erfuhren die Wehrpflichtigen durch Bescheid von den jährlich zweimal zum März/April und Oktober stattfindenden Einberufungskampagnen. Seit etwa dem Jahr 2014 ist auf diese formalen Abläufe kein Verlass mehr. Stattdessen müssen Wehrpflichtige nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen auch ohne vorherigen Bescheid mit einer Einberufung rechnen und laufen jederzeit Gefahr bei einer Razzia, bei Hausdurchsuchungen oder an Checkpoints zwangsrekrutiert zu werden (UNHCR von April 2017, a.a.O., S. 24 f.; Finish Immigration Service vom 23. August 2016, a.a.O., S. 6 f.; Danish Immigration Service von September 2015, a.a.O., S. 41). Die Ausnahme- und Aufschubregelungen sind zwar weiterhin in Kraft, werden jedoch mitunter willkürlich angewandt und sind Bestechungen zugänglich (UNHCR von April 2017, a.a.O., S. 26; Danish Immigration Service von September 2015, a.a.O., S. 11 f.). Um den Zugriff auf die potenziell Wehrpflichtigen abzusichern, besteht für jede geplante Ausreise eine Genehmigungspflicht seitens der Militärbehörden. Den Männern der Jahrgänge 1985 bis 1991 ist die Ausreise generell verboten (UNHCR von April 2017, a.a.O., S. 4; Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017, a.a.O., S. 13 f.). Sofern den Klägern zu 1) bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien drohen würde, zum Reserve-Militärdienst eingezogen oder dafür militärstrafrechtlich sanktioniert zu werden, dass er einer etwaigen Einberufung als Reservist nicht Folge geleistet hat, reicht dies für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein nicht aus. Gleiches gilt für den Kläger zu 3), der zwar als minderjähriger das Land verlassen hat, aber als inzwischen Erwachsener militärdienstpflichtig geworden ist, und der sich aufgrund seines Auslandsaufenthalts bisher einer Erfassung und Einberufung entzogen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, lediglich dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 2017 – 1 B 108/17 – juris Rn. 10 sowie vom 21. November 2017 – 1 B 148/, 1 PKH 93/17 – juris Rn. 12). Von einer an einen Verfolgungsgrund anknüpfenden, unverhältnismäßigen Bestrafung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG wäre hier demnach dann auszugehen, wenn die Sanktionierung des Wehrdienstentzuges voraussichtlich im Vergleich härter ausfallen würde, weil dem Kläger wegen der Umstände seiner Ausreise eine oppositionelle Gesinnung jedenfalls zugeschrieben würde. Zu den Folgen, mit denen rückkehrende Wehrdienstentzieher zu rechnen haben, sowie zu der Frage, ob ihre Ausreise als regimefeindlicher Akt gewertet würde, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 21. März 2018 (OVG 3 B 28.17 –, juris Rn. 27, 33 ff.) ausgeführt, dass nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, Wehrdienstentziehern drohe bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine unverhältnismäßige Strafverfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG, oder sonstige durch einen „Politmalus“ geprägte Sanktionen. Die Gefahr, bei einer Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst herangezogen und als Wehrpflichtiger bei Kampfhandlungen getötet zu werden, reiche für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, weil eine solche Gefahr regelmäßig mit dem Wehrdienst in einem kriegführenden Staat verbunden sei und zurückkehrende Wehrpflichtige sich insoweit nicht von anderen Wehrpflichtigen unterscheiden würden, die zum Dienst in den syrischen Streitkräften herangezogen werden. Entsprechendes gelte für die allgemeinen Gefahren, die bei einer Rückkehr in den Herrschaftsbereich des syrischen Regimes drohen. Diese seien gerade nicht dadurch geprägt, dass sie die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3b Abs. 1 und 2 AsylG aufweisen, sondern allein Ausdruck eines drohenden ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG, den die Beklagte bereits durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hinreichend berücksichtigt habe. Auch der anerkanntermaßen verbrecherische Charakter des syrischen Regimes könne es nicht ohne Weiteres rechtfertigen, willkürliche Inhaftierungen und Misshandlung und Folter durch syrische Sicherheitskräfte mit Verfolgungsgründen zu verknüpfen, wenn nicht hinreichend verlässliche und aussagekräftige Erkenntnisquellen darüber hinausgehende Schlüsse zulassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 –, juris Rn. 25). Es gebe jedoch auch keine stichhaltigen Belege für die Annahme, die Herkunft aus einer bestimmten Gemeinde oder Region lasse allein oder in Verbindung mit der Tatsache, dass der Betreffende sich dem Wehrdienst entzogen habe, pauschal und ohne nähere Prüfung des Einzelfalls den Schluss zu, allen Gruppenangehörigen drohten Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG aus den in § 3b Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründen. Soweit die Kammer vor den Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg die Auffassung vertreten hat, einem wehrdienstpflichtigen syrischen Staatsangehörigen, der sich durch die Ausreise ins westliche Ausland seinem Wehrdienst entzogen habe, werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Haltung zugeschrieben, so dass eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (politische Überzeugung) vorliege (VG Berlin, Urteile vom 28. September 2017 – VG 8 K 696.16 A und VG 8 K 885.16 A –, juris), wird daran nicht mehr festgehalten. Die vorliegenden Erkenntnismittel erlauben nicht mit der erforderlichen Gewissheit eine generelle Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen einer Wehrdienstentziehung und der Annahme einer durch diese indizierte oppositionellen Haltung, vielmehr hängt diese von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Den Auskünften des Auswärtigen Amtes (vgl. u.a. Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Az. 5 K 7480/16.A und zum Az. 5 K 7221/16.A) lassen sich danach keine eindeutigen Hinweise darauf entnehmen, dass Wehrdienstentziehern eine oppositionelle politische Überzeugung zugeschrieben wird. Vielmehr berichtet es von den strafrechtlichen Konsequenzen einer Wehrdienstentziehung, aber auch von Fällen zeitweiliger Inhaftierung und dauerhaften Verschwindens. Dabei unterscheidet das Auswärtige Amt jedoch zwischen Rückkehrern allgemein einerseits und Personen, bei denen das Regime davon ausgeht, dass sie sich oppositionell betätigt haben, andererseits. Die gleiche Unterscheidung wird auch für Wehrdienstentzieher („Regimegegnerschaft kann zu härteren Reaktionen führen“) vorgenommen. Auch nach den Erkenntnissen des UNHCR kommt in Betracht, dass auf Wehrdienstentziehung folgende Sanktionen als Antwort auf die damit verbundene Straftat erfolgen, ohne dass dem Wehrdienstentzieher eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3). Soweit der UNHCR in dieser Stellungnahme die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung vermutet („Wehrdienstentziehung wird wahrscheinlich als politischer Akt gegen die Regierung aufgefasst“, „motivieren könnte“, „Das Motiv mag von den handelnden Regierungskräften bei der Bestrafung zum Ausdruck gebracht werden“), erscheint dies nicht hinreichend belastbar, sondern entkräftet eher die vom UNHCR in seinen Stellungnahmen angesprochenen, nicht näher verifizierbaren Berichte (vgl. UNHCR, Auskunft an VG Düsseldorf vom 24. April 2017 zum Az. 5 K 7221/16.A. S. 23) und Einschätzungen von „unterstützenden Quellen“ (vgl. Auskunft vom 30. Mai 2017 (a.a.O. S. 6). Es fehlt an eindeutigen Erkenntnissen für die Annahme, dass der syrische Staat Personen, die sich dem Wehrdienst durch eine Ausreise ins westliche Ausland entzogen haben, eine feindliche Gesinnung zuschreibt. Es ist zwar weiter davon auszugehen, dass der syrische Staat auf ein Freund-Feind-Denken abstellt, um Anhänger von Oppositionellen zu trennen (VG Berlin, a. a. O.; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an VGH Mannheim vom 22. Februar 2017). Dies allein lässt aber nicht den Schluss zu, dass eine Wehrdienstentziehung infolge eines Auslandsaufenthalts ohne sonstige oppositionelle Betätigung des Wehrdienstpflichtigen als Verrat an der eigenen Sache angesehen würde. Das OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, juris) hat seine Rechtsprechung inzwischen unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse bestätigt. Im Übrigen wird die Entwicklung der asyl- und flüchtlingsrechtlichen Lage in Syrien durch das Gericht fortlaufend beobachtet und mit der fortgesetzten Aktualisierung der Erkenntnismittelliste zur Arabischen Republik Syrien dokumentiert. Ein abweichendes Lagebild ergibt sich danach auch nicht aus dem jüngsten Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage der in der arabische Republik Syrien vom 13. November 2018 (Stand November 2018) (Lagebericht). Der Bericht bestätigt die allgemein schwierige Lage in Syrien, enthält jedoch keine Erkenntnisse dazu, dass unverfolgt ausgereisten Syrern allein wegen der einer Wehrdienstentziehung, der (illegalen) Ausreise, Asylantragstellung und des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht. Anknüpfungspunkt für eine solche Gefahr ist vielmehr, dass dem Rückkehrer eine oppositionelle oder regimekritische Haltung zugeschrieben werde. Danach lägen dem Auswärtigen Amt im Einzelnen nicht verifizierte Berichte vor, wonach zurückkehrenden Wehrdienstentziehern Repressionen drohte, wenn ihren „Regimegegnerschaft unterstellt“ werde (Lagebericht a.a.O. S. 12). Rückkehrern, „vor allem solchen, die als oppositionell oder regimekritische erachtet“ würden, drohe ein ernsthafter Schaden. Soweit der Lagebericht ausführt, die Gefahr einer Befragung, Inhaftierung, dauerhaften „Verschwindens“ könne im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder im Zusammenhang mit einer Wehrdienstentziehung stehen (Lagebericht, a.a.O.), lässt sich dem kein eindeutiger Hinweis darauf entnehmen, dass Wehrdienstentziehern eine oppositionelle politische Überzeugung zugeschrieben wird. Soweit sich syrische Armee- oder Geheimdienstvertreter in der Öffentlichkeit hinsichtlich der Verfolgung von Regimegegnern geäußert haben, begründet dies nicht die Befürchtung, der syrische Staat werden alle im Ausland befindlichen Wehrdienstentzieher, die nicht der jüngst ausgerufenen Generalamnestie folgen, eine politische Gegnerschaft zuschreiben. Das Gericht schließt sich schließlich auch der Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg an, dass syrische Männer, die sich dem Antritt zum Wehrdienst durch Ausreise entzogen haben, nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018, a.a.O. Rn. 48 f.). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt eine Verfolgungshandlung sein, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 3a Abs. 3 AsylG, der insoweit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU umsetzt, ergibt sich, dass die Qualifizierung einer Handlung als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG noch nicht ausreicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr eine "Verknüpfung" zwischen Handlung und Verfolgungsgrund, d.h. die Verfolgung muss "wegen" bestimmter Verfolgungsgründe drohen (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 1 B 131/17 – juris Rn. 10). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil ihnen aufgrund ihres öffentlichen Verhaltens in Deutschland, seitens des syrischen Staates eine oppositionelle Haltung zugeschrieben würde, die bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien Anlass für Verfolgungshandlungen wäre. Die allein zum Ausreisezeitpunkt erwachsenen Kläger zu 1) und 2) haben sich nach ihren Angaben in Syrien nicht politisch betätigt.Eine politische Betätigung im Exil hat unter dem Gesichtspunkt einer Verfolgungsgefahr in Syrien eine grundsätzlich andere Qualität als eine vergleichbare Tätigkeit in Syrien. Regimefeindliche politische Betätigung in Syrien richtet sich unmittelbar an die dortigen dem Regime Unterworfenen und qualifiziert den so politisch Tätigen als jemanden, der im Machtbereich des Regimes diesem entgegentritt und es herausfordert. Das stellt für den syrischen Staat eine ungleich gefährlichere Verhaltensweise dar als eine politische Kritik aus dem sicheren westlichen Ausland, die angesichts der Vielzahl der Verlautbarungen unterschiedlicher Herkunft zum fortdauernden syrischen Bürgerkrieg nicht ohne Weiteres Beachtung findet (vgl. dazu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. August 2018 – 14 A 628/18.A –, juris Rn. 34). Vor diesem Hintergrund vermochte der Einzelrichter nach dem Vorbringen der Kläger und der Beweisaufnahme auch nicht die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu gewinnen, dass den Klägern, insbesondere wegen der Aktivitäten des Klägers zu 1), seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und seinen Facebook-Posts von den syrischen Sicherheitsorganen eine oppositionelle Haltung zugeschrieben wird bzw. werden kann. Der Kläger zu 1) hat zwar seine Teilnahme an diversen Demonstrationen gegen den Krieg in Syrien und das syrische Regime erläutert und seine Anwesenheit bei Demonstrationen in Berlin durch die zur Akte gereichten Fotos dargelegt. Seine Teilnahme an Demonstrationen in Berlin ist auch von dem Zeugen A... bestätigt worden. Die Verlautbarungen der Kläger und die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu 1) sind aber auch in ihrer Zusammenschau nicht als herausgehoben zu betrachten. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Wahrnehmung dieser Aktivitäten als „oppositionell“ und eine Identifizierung des Klägers zu 1) in der großen Gruppe der aus Syrien nach Deutschland geflohenen Personen durch das syrische Regime, lässt sich nicht annehmen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang hilfsweise beantragt haben, ein Sachverständigengutachten zum Beweis ihrer Befürchtung, dass Personen, wie der Kläger zu 1), die aus einem als Hochburg der Opposition bekannten Gebiet in Syrien stammen, in Berlin an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilnehmen, in sozialen Medien eine oppositionelle Haltung vertreten und unter vollen Namen öffentlich in einer Dokumentation im öffentlich-rechtlichen deutschen Fernsehen aufgetreten sind, für den Fall ihrer Rückkehr nach Syrien vom syrischen Regime als Oppositionelle eingestuft werden würden, einzuholen, war dem nicht nachzugehen. Denn der Sache nach beantragen die Kläger damit die Verlagerung der dem Gericht vorbehaltenen Würdigung der von den Klägern vorgebrachten Gründe und der vorliegenden Erkenntnisse zu einer Verfolgungsgefahr an einen Sachverständigen. Es ist jedoch Aufgabe des Gerichts, sich aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse eine eigene Überzeugung über die den Klägern aufgrund der Aktivitäten des Klägers zu 1) möglicherweise drohenden Gefahren zu bilden. Dabei ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass es für die Befürchtung, die Herkunft aus einer sogenannten Hochburg der Opposition begründe eine besondere Gefahr, keine stichhaltigen Belege gibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 – juris, Rn. 46 und für Schutzsuchende aus Homs vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 –, juris Rn. 46). Neue tatsächliche Anhaltspunkte, die eine abweichende Einschätzung nahelegen könnten, tragen die Kläger nicht vor. Soweit der Beweisantrag beinhaltet, ein Sachverständigengutachten solle die Arbeitsweise der Geheimdienste in Deutschland erhellen, bedarf es dazu keines weiteren Gutachtens, weil bereits nach den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln davon auszugehen ist, dass die syrischen Geheimdienste in der Bundesrepublik Deutschland aktiv und in der Lage sind, exilpolitische Aktivitäten zu beobachten und darüber zu berichten (Lagebericht a.a.O. S. 9). Nach dem Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz für das Jahr 2017 vom 24. Juli 2018 ist in Deutschland als dem Hauptaufnahmeland syrischer Flüchtlinge mit einer Fortsetzung und gegebenenfalls einem Ausbau der nachrichtendienstlichen Aufklärungsaktivitäten syrischer Dienste zu rechnen. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich geht davon aus, dass exilpolitische Tätigkeiten im Einzelfall zu einer Gefährdung von Rückkehrern führen könnten, zitiert jedoch auch eine Quelle, die meint, die Regierung „habe im Moment andere Probleme“ (Fact Finding Mission Report vom August 2017, S. 34). Es ist also davon auszugehen, dass die syrischen Geheimdienste insbesondere an Orten mit einer größeren syrischen Population und damit jedenfalls in Berlin Informanten gewinnen können, die über exilpolitische Tätigkeiten berichten können. Auch dem in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2019 hilfsweise gestellten Beweisantrag der Kläger, ein Sachverständigengutachten, z.B. der Verfassungsschutzbehörden zu der Behauptung, der syrische Geheimdienst sei in der Lage Namen und Identität von Personen herauszufinden, die häufig an Demonstrationen in Berlin gegen das Regime auftreten, einzuholen, war daher nicht zu entsprechen. Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor kann nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO von der Einholung weiterer Auskünfte abgesehen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. März 2018 – 13a ZB 18.30454 –, juris Rn. 13). In welchem Umfang die syrische Geheimdienste Identitäten demonstrierenden syrischen Staatsangehörigen ermitteln, ist jedoch auch nicht mit den Mitteln eines Sachverständigengutachtens zu klären. Die Aktivitäten des Klägers zu 1) sind als niedrigschwellig anzusehen. Der Kläger zu 1) nimmt an Demonstrationen teil und skandiert Parolen, nimmt dabei aber keine herausgehobenen oder führenden Aufgaben wahr. Als Demonstrationsteilnehmer ist er einer von vielen. Weder tritt er als Anmelder noch als Ordner bei diesen Demonstrationen auf. Nach den von den Klägern dem Gericht zugänglich gemachten Informationen fällt der Kläger – auch wenn er häufig demonstriert - in der Gruppe von Demonstranten nicht besonders auf. Nach den Angaben des Zeugen filmt der Kläger zu 1) vor allem die Demonstrationen. Der Kläger erklärt sich politisch nicht in öffentlichen Medien, er war als Demonstrant auch nicht in solchen Medien zu sehen. Sein Verhalten steht im Einklang mit seiner Bekundung in der mündlichen Verhandlung, dass er nur für sich selbst und nicht für eine Gruppe spreche. Er bezeichnet sich als Freund der M... und zeigt Fotos von dieser. Er selbst ist aber nicht auf Fotos gemeinsam mit Frau B... oder in ihrer Nähe zu sehen. Dass er selbst in der Nähe exilpolitischer Kreise stehe, behauptet der Kläger zu 1) nicht. Der Auftritt der Familie in der im öffentlich-rechtlichen Fernsehen (...gezeigten TV-Dokumentation „... zeigt die Kläger als vor einem Bürgerkrieg in ein fremdes Land geflohene Familie, gibt aber kein Zeugnis über eine oppositionelle Haltung der Familie. Die Zeugin M... hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass bei der Produktion darauf geachtet wurde, dass die zu Wort kommenden Familien Rücksicht auf im Herkunftsland verbliebene Angehörige nehmen müssen. Der von dem Kläger zu 3) realisierte Film „... beschäftigt sich mit den demütigenden Erlebnissen einer Flucht und hat eher ein persönlichen als einen exilpolitischen Ansatz. Die von dem Kläger zu 1) gezeigten Facebook-Inhalte zeigen zwar u.a. den syrischen Präsidenten verächtlich machende Bilder und Kommentare, die auch Widerspruch von Anhängern des Regimes hervorrufen, eine relevante politische Herausforderung für das Regime ist darin aber nicht zu sehen. Der Kläger zu 1) ist auch nicht ohne Weiteres durch Dritte zu identifizieren. Er hat zwar Fotos vorgelegt, die ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration zeigen, eine öffentliche Verbreitung seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen betreibt der Kläger zu 1) jedoch nicht. Auf dem in der mündlichen Verhandlung auf seiner Facebook-Seite gezeigten Video war der Kläger nur von hinten zu sehen, in einem anderen in Augenschein genommenen Video einer Protestdemonstration gegen den ägyptischen Präsidenten al-Sissi wegen dessen Unterstützung des syrischen Regimes ist nach Angaben des Klägers zu 1) nur seiner Stimme zu hören. Weder die vorgelegten Fotos noch die gezeigten Videos erlauben die Herstellung eines Namenszusammenhangs. Die Inaugenscheinnahme weiterer Inhalte seiner Facebook-Seite in der mündlichen Verhandlung hat keine eindeutigen Bilder von ihm oder andere Ansatzpunkte für Identifikationsmöglichkeiten offenbart, er selbst hat angegeben, dass er in Facebook seinen Namen nicht nenne, sondern unter dem Namen „A...Homs“ poste, weil es davon viele gebe; auch vermeide er Links zu seiner Familie, insbesondere seinen Kindern. Die Herstellung eines eine Identifikation der Kläger erleichternden Zusammenhangs zwischen dem Kläger zu 1) als Teilnehmer an regimekritischen Demonstrationen in Berlin, der Facebook-Seite „A...“ und der TV-Dokumentation erscheint zwar angesichts verfügbarer Techniken und den Möglichkeiten geheimdienstlicher Tätigkeit nicht ausgeschlossen, aber unter Berücksichtigung der Erheblichkeit und Bedeutung der Aktivitäten des Klägers zu 1) und der davon für das syrische Regime ausgehenden Gefahren im Vergleich zu der Vielzahl anderer exilpolitischer und regimekritischer Aktivitäten nicht beachtlich wahrscheinlich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kläger sind syrische Staatsangehörige aus Homs. Sie reisten im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 23. November 2015 um Asyl und internationalen Schutz nachsuchten. Die Kläger zu 1) und 2) wurden am 17. Juni 2016 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Sie gaben an, im Jahr 2013 zunächst nach Jordanien und im Herbst 2015 nach Europa gereist zu sein. Sie hätten Syrien verlassen, weil es wegen des Krieges dort keine Möglichkeiten für sie gegeben habe. Der Kläger zu 1) gab u.a. an, dass er keine Waffen tragen und seine Kinder schützen wolle. In Syrien habe es Probleme zwischen der Regierung und den Sunniten gegeben. Sie hätten ihm die Zähne ausgeschlagen. Politisch aktiv sei er nicht gewesen und habe auch keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden gehabt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31. August 2016 wurde den Klägern der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und ihre Asylanträge im Übrigen abgelehnt. Mit ihrer am 15. September 2016 erhobenen Klage begehren die Kläger die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Sie halten die Versagung des Flüchtlingsschutzes für rechtsfehlerhaft. Die Familie sei u.a. deshalb gefährdet, weil sie in der TV-Dokumentation „... öffentlich und unter ihrem Namen aufgetreten seien. Der Kläger zu 1) nehme an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teil. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. August 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrem Bescheid fest. Es sei nicht anzunehmen, dass den Klägern eine oppositionelle Haltung zugeschrieben werde und eine politische Verfolgung wegen politischer Aktivitäten im Exil drohe. Die Kammer hat mit Beschluss vom 8. April 2018 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Kläger zu 1) bis 3) sind angehört worden. Für ihre Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2018 verwiesen. Für die weiteren Angaben des Klägers zu 1) wird auf die Protokolle vom 18. Januar und 15. März 2019 verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn B... und der Frau M... als Zeugen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 18. Januar und 15. März 2019 verwiesen. Der Einzelrichter hat die Z...-Dokumentation „N... und den Film „... unter den von den Klägern genannten YouTube-Links angesehen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile, den Inhalt der Asylakte der Kläger sowie die beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin geführten Ausländerakten der Kläger Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.