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Urteil

8 K 75.19 V

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0709.8K75.19V.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält. (Rn.23) 2. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Behörde einen erneuten Antrag auf neuer Grundlage mit den gleichen Gründen ablehnen wird. (Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält. (Rn.23) 2. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Behörde einen erneuten Antrag auf neuer Grundlage mit den gleichen Gründen ablehnen wird. (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil er bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unzulässig. Die Klage ist als Verpflichtungsfortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft. Das klägerische Begehren hat sich nach Klageerhebung, nämlich spätestens mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main über die Beschwerde in dem Strafvollstreckungsverfahren am 6. Juni 2019 erledigt. Das Begehren erledigt sich, wenn der erstrebte Verpflichtungsausspruch für den Kläger objektiv sinnlos wird und mit keinem Nutzen mehr für ihn verbunden ist, weil z. B. durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Grundlage der begehrten Regelung entfallen ist (Schoch/Schneider/Bier/Riese, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 113 Rn. 113). Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen ist, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1/10 – juris, Rn. 14). Jedoch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger vorliegend an seinem Reisewunsch nicht festhält (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Er hat nämlich ein Schengen-Visum zur Durchführung einer mündlichen Anhörung in einem konkreten Strafvollstreckungsverfahren vor dem Landgericht Darmstadt beantragt. Durch den Abschluss dieses Verfahrens ist der Reisewunsch in Fortfall geraten. Die Absicht, an einer etwaigen Anhörung in einem möglichen zukünftigen Strafvollstreckungsverfahren teilnehmen zu wollen, ist von seinem Begehren nicht mehr umfasst. Es läge insoweit ein neuer Streitgegenstand vor. Es kommt nicht darauf an, ob die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig war. Insbesondere kann offen bleiben, ob eine Remonstration im Visumsverfahren einen „Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes“ im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO darstellt. Denn die Klage ist durch Erlass des Remonstrationsbescheids jedenfalls als Verpflichtungsklage zulässig geworden, ohne dass es einer erneuten Klageerhebung bedurft hätte. Die Verpflichtungsklage war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses auch zulässig. Dem Kläger gebricht jedoch das Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Insbesondere besteht keine konkrete Wiederholungsgefahr. Diese liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Behörde einen erneuten Antrag auf neuer Grundlage mit den gleichen Gründen ablehnen wird (Sodan/Ziekow/Wolff, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 311). Die nur vage Möglichkeit einer Wiederholung reicht ebenso wenig aus wie der Wunsch nach einer Klärung abstrakter Rechtsfragen. Außerdem müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert fortbestehen, damit der Kläger von der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit profitieren kann. Hierzu reichen vage Angaben des Klägers oder allein die nicht auszuschließende Möglichkeit einer Wiederholung nicht aus, sondern es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholung geltend gemacht werden und vorliegen (Schoch/Schneider/Bier/Riese, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 113 Rn. 126). Dies zeigt der Kläger nicht auf. Er macht bereits nicht geltend, dass er zukünftig ohne Weiteres einen neuen Antrag auf Aussetzung seiner Restfreiheitsstrafe zur Bewährung und sodann für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Zwecke der Teilnahme an der Anhörung stellen werde. Vielmehr macht er diesen Schritt ausdrücklich vom Ausgang einer (etwaigen) Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Strafvollstreckungsgerichte abhängig. Indem der Ausgang eines (etwaigen) Verfassungsbeschwerdeverfahrens ein zukünftiges ungewisses Ereignis darstellt, ist die Wiederholungsgefahr nicht mehr hinreichend konkret. Zudem bestünden für den Fall eines für den Kläger erfolgreichen Ausgangs des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, insbesondere für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht eine mündliche Anhörung des Klägers aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten erachtet, nicht mehr dieselben rechtlichen Umstände im Wesentlichen unverändert fort. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Versagung des Schengen-Visums macht der Kläger weder geltend noch ist etwas dafür ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt noch die Feststellung, dass die Ablehnung der Erteilung eines Schengen-Visums rechtswidrig gewesen ist. Er ist 1977 geboren, marokkanischer Staatsangehöriger und lebt in Nador/Marokko. Am 26. Mai 2010 verurteilte ihn das Landgericht Frankfurt am Main zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Nachdem sein Antrag auf Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung vor dem Landgericht Darmstadt und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main erfolglos geblieben war, sah die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 20. Juni 2011 zum Zwecke seiner Abschiebung von der weiteren Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe ab. Am 12. September 2011 wurde er aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Danach verblieb eine noch zu vollstreckende Restfreiheitsstrafe von 204 Tagen. Am 25. November 2017 beantragte er bei dem Landgericht Darmstadt erneut die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung. Das Landgericht Darmstadt lud ihn daraufhin zu einer Anhörung auf den 4. Mai 2018, späterhin auf den 12. September 2018. Am 4. September 2018 beantragte er bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Rabat (Botschaft) ein Schengen-Visum und legte die Ladung des Landgerichts Darmstadt zu der Anhörung am 12. September 2018 vor. Mit Bescheid vom 6. September 2018 lehnte die Botschaft den Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums ab. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen. Hiergegen remonstrierte der Kläger am 6. September 2018. Er habe am 12. September 2018 einen Anhörungstermin. Sein persönliches Erscheinen sei für das Gericht sehr wichtig. In der Folgezeit verschob das Landgericht Darmstadt den Termin zur Anhörung auf den 4. Oktober 2018, späterhin auf den 12. Dezember 2018 und schließlich auf den 5. März 2019. Am 21. Februar 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Seine Anhörung vor dem Landgericht Darmstadt sei zwingend. Sein Recht auf effektiven Rechtsschutz werde durch die Ablehnung der Visumserteilung vereitelt. Er wolle nicht länger als für die Durchführung des Strafvollstreckungsverfahrens notwendig in Deutschland bleiben. Mit Remonstrationsbescheid vom 25. Februar 2019 hob die Botschaft den Ablehnungsbescheid vom 6. September 2018 auf und lehnte den Antrag auf Erteilung des Schengen-Visums erneut ab. Die Prüfung der Gesamtumstände habe erhebliche Zweifel an der Rückkehrabsicht ergeben. Mit Beschluss vom 11. März 2019 lehnte das Landgericht Darmstadt die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ab, weil sie unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne. Die Entscheidung habe ausnahmsweise ohne mündliche Anhörung ergehen können, weil diese in absehbarer Zeit nicht durchführbar sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen (Bl. 57-61 Gerichtsakte [GA]). Mit Beschluss vom 6. Juni 2019 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers. Die Strafvollstreckungskammer habe ohne mündliche Anhörung entscheiden können, weil diese aus Gründen, die für die Strafvollstreckungskammer nicht zu beeinflussen seien, nicht möglich gewesen sei. Angesichts der zahlreichen Abschiebungen des Klägers in der Vergangenheit und seiner mindestens ebenso zahlreichen illegalen Einreisen sei auch nicht zu erwarten, dass ihm zeitnah ein Visum erteilt werde. Es sei ihm unbenommen, erneut einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zu stellen, wenn er eine konkrete Aussicht auf Erteilung eines Visums habe. Der Beschluss möge auch dazu dienen, gegenüber den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten die Erforderlichkeit einer persönlichen Anhörung zu dokumentieren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen (Bl. 64-66 GA). Der Kläger macht geltend, der Rechtsstreit habe sich durch die Entscheidungen der Strafvollstreckungsgerichte in der Hauptsache erledigt. Der Grund für die Einreise in das Bundesgebiet sei weggefallen. Jedoch sei unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Remonstrationsbescheides gegeben. Er habe einen Rechtsanwalt mit der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Strafvollstreckungsgerichte beauftragt. Für den Fall einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde beabsichtige er erneut, sich um eine Einreise zur Teilnahme an einem Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer zu bemühen. Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hatte, ihm ein Schengen-Visum zu erteilen, hilfsweise seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, beantragt er nunmehr sachdienlich ausgelegt schriftsätzlich festzustellen, dass die Ablehnung der Erteilung eines Schengen-Visums mit Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Rabat vom 25. Februar 2019 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Untätigkeitsklage sei ursprünglich unzulässig gewesen. Sie komme mit Blick auf eine Remonstration im Visumsverfahren nicht in Betracht, weil der Kläger durch den Ausgangsbescheid bereits beschieden worden sei.