Beschluss
8 L 184.19
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0927.VG8L184.19.00
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Leitsätze
1. Das Gericht stellt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Suspensivinteresse nicht überwiegt. (Rn.19)
2. Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. (Rn.21)
3. Es fehlt an der Nichterfüllung einer Auflage, wenn die gewählte Nebenbestimmung ins Leere geht. (Rn.23)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 15. Mai 2019 – Gz.: Wohn A 11 11/W/W/034196-17-07 – wird wiederhergestellt.
Die Aufhebung der Vollziehung wird angeordnet. Der Antragsgegner hat der S... mbH unverzüglich mitzuteilen, dass der Widerruf des Wohnberechtigungsscheins vom 4. August 2017 aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig nicht vollziehbar ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht stellt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Suspensivinteresse nicht überwiegt. (Rn.19) 2. Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. (Rn.21) 3. Es fehlt an der Nichterfüllung einer Auflage, wenn die gewählte Nebenbestimmung ins Leere geht. (Rn.23) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 15. Mai 2019 – Gz.: Wohn A 11 11/W/W/034196-17-07 – wird wiederhergestellt. Die Aufhebung der Vollziehung wird angeordnet. Der Antragsgegner hat der S... mbH unverzüglich mitzuteilen, dass der Widerruf des Wohnberechtigungsscheins vom 4. August 2017 aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig nicht vollziehbar ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Widerruf eines Wohnberechtigungsscheins (WBS). Die Antragsteller sind miteinander verheiratet. Ursprünglich lebten sie zusammen mit ihren volljährigen Söhnen D...und G...in einer Wohnung in der E... Berlin. Nachdem ihr Sohn D...einen eigenen Hausstand begründen wollte, beantragte die Antragstellerin zu 1) bei dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin (Bezirksamt) für sich, ihren Ehemann und ihren Sohn G... einen WBS. Mit Bescheid des Bezirksamts vom 4. August 2017 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) einen WBS für eine Dreiraumwohnung. Als Personen, für die der WBS gilt, sind darin die Antragsteller und ihr Sohn G... aufgeführt. Der WBS enthält ferner folgende Bestimmung: „Die Bescheinigung wird unter folgender Voraussetzung erteilt: Alle o. a. Personen, die nicht bereits im Haushalt leben, werden alsbald in den Haushalt aufgenommen. Die Bescheinigung kann widerrufen werden, wenn die genannte(n) Voraussetzung(en) nicht innerhalb von 6 Monaten nach Bezug der Wohnung geschaffen worden ist/sind.“ Am 20. September 2017 schlossen die Antragsteller einen Mietvertrag für eine öffentlich geförderte Dreiraumwohnung in der T... Berlin (Sozialwohnung), mit der S...(Vermieterin). Am 3. Oktober 2017 meldete sich der Sohn G... von der gemeinsamen Wohnung in der E... Berlin, in eine Wohnung in der R... Berlin, um. Am 25. Oktober 2017 überließ die Vermieterin den Antragstellern die Sozialwohnung. Am 11. Dezember 2017 meldeten sie sich unter Angabe des 1. Novembers 2017 als Einzugsdatum dorthin um. Mit Schreiben vom 26. November 2018 teilte der Antragsteller zu 2) der Vermieterin auf deren Nachfrage mit, dass sein Sohn G... nicht in die Sozialwohnung eingezogen sei. Mit E-Mail an das Bezirksamt vom 27. November 2018 informierte die Vermieterin den Antragsgegner hiervon. Mit Schreiben des Bezirksamts vom 1. März 2019 räumte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) Möglichkeit zur Stellungnahme dazu ein, dass er beabsichtige, den WBS zu widerrufen, weil die Sozialwohnung nur von zwei Personen bezogen und die Nebenbestimmung aus dem WBS damit nicht erfüllt sei. Mit Schreiben des Bezirksamts vom 6. März 2019 teilte der Antragsgegner der Vermieterin mit, der WBS sei mangels Eintritts der Bedingung nicht wirksam geworden, und forderte sie auf, die Wohnung an einen Wohnungssuchenden mit gültigem und passendem WBS zu überlassen oder „einen begründeten Freistellungsantrag“ zu stellen. Ferner wies er auf die Möglichkeit der Festsetzung einer Geldleistung bei schuldhafter Fehlbelegung hin. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. März 2019, eingegangen bei dem Bezirksamt am 15. März 2019, teilten die Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass die Widerrufsvoraussetzungen nicht vorlägen und sie auch ungeachtet des Sohnes G... einen WBS für den Bezug der Sozialwohnung hätten erhalten können. Schließlich sei die Jahresfrist für den Widerruf abgelaufen. Mit Bescheid des Bezirksamts vom 15. Mai 2019, zugestellt am 20. Mai 2019, widerrief der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin zu 1) den WBS „für die Vergangenheit“ und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die im WBS aufgeführte Auflage sei nicht erfüllt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerrufsbescheid Bezug genommen. Mit Schreiben des Bezirksamts vom 20. Mai 2019 teilte der Antragsgegner der Vermieterin mit, dass der WBS widerrufen worden sei, und wiederholte im Übrigen seine Aufforderung vom 6. März 2019. Am 27. Mai 2019 meldete sich die Antragstellerin zu 1) nach „unbekannt“ um. Mit Schreiben vom 5. Juni 2019, beim Bezirksamt eingegangen am 7. Juni 2019, erhoben die Antragsteller Widerspruch. Zum Zeitpunkt der Beantragung des WBS hätten sie nicht gewusst, dass ihr Sohn G... nicht mit umziehen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Widerspruchsschreiben Bezug genommen. Mit ihrem am 7. Juni 2019 bei Gericht eingegangenen Antrag beantragen die Antragsteller sachdienlich ausgelegt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 15. Mai 2019 – Gz.: Wohn A 11 11/W/W/034196-17-07 – wiederherzustellen. Die Antragstellerin zu 1) lebe zwar inzwischen vom Antragsteller zu 2) getrennt, sei jedoch weiterhin Partei des Mietverhältnisses, ohne dass bislang eine Vereinbarung über die eheliche Wohnung getroffen worden sei. Entsprechend habe sie fortgesetzt ein Rechtsschutzbedürfnis. Am 11. Juni 2019 teilte die Vermieterin dem Bezirksamt mit, dass sie den Mietvertrag gegenüber den Antragstellern zum 1. Juli 2019 fristlos gekündigt habe. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2019 hat der Antragsgegner dem Gericht mitgeteilt, dass vor einer gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von einer Vollziehung abgesehen werde. Der Antragsgegner ist der Auffassung, das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin zu 1) sei zweifelhaft, weil sie sich am 27. Mai 2019 umgemeldet habe. Im Übrigen nimmt er Bezug auf den Widerrufsbescheid und ergänzt und vertieft dessen Begründung. II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat Erfolg. Der als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) gegen den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ergangenen Widerrufsbescheid (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO) ist zulässig. Der Widerrufsbescheid hat sich hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) nicht durch ihren Auszug aus der Sozialwohnung erledigt. Indem sie weiterhin Partei des Mietverhältnisses ist, bleibt sie von der Aufhebung des WBS betroffen. Ferner ist auch der Antragsteller zu 2) antragsbefugt. Er ist zwar nicht Adressat des belastenden Widerrufsbescheides, jedoch sind seine rechtlichen Interessen von ihm berührt. Die Erteilung des WBS hat begünstigende Wirkung auch für ihn als Haushaltsmitglied. Er enthält damit ein subjektives öffentliches Recht, welches durch den Widerrufsbescheid möglicherweise verletzt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht stellt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her, wenn sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung entweder schon formell als rechtswidrig erweist oder aber das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Suspensivinteresse nicht überwiegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Bescheid nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an einem offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt ein Vollziehungsinteresse nicht gegeben sein kann (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz [GG]). Der Widerrufsbescheid erweist sich nach summarischer Prüfung jedenfalls als materiell rechtswidrig. Er beruht auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin (VwVfG Bln). Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Ob es sich bei der von dem Antragsgegner in den WBS aufgenommenen Nebenbestimmung um eine Auflage und einen Widerrufsvorbehalt handelt oder insgesamt ein Widerrufsvorbehalt vorliegt, kann dahinstehen, weil Auflage und Widerrufsvorbehalt in dem Fall, dass die Vollstreckung der Auflage nicht im Vordergrund steht, gegeneinander ausgetauscht werden können (Stelken/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 36 Rn. 87). Eine Bedingung liegt jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Wirksamkeit des WBS nicht vom Eintritt eines ungewissen zukünftigen Ereignisses abhängig gemacht werden sollte. Dies wird insbesondere an der Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts in den WBS selbst deutlich, welchem sonst keinerlei Bedeutung zukäme. Es fehlt jedoch an der Nichterfüllung einer Auflage, denn die von dem Antragsgegner gewählte Nebenbestimmung geht ins Leere. Sie verlangt, alle im Bescheid genannten Personen, die nicht bereits im Haushalt leben, alsbald in den Haushalt aufzunehmen. Mit dieser Bestimmung wird übersehen, dass alle im Bescheid genannten Personen zum Zeitpunkt der Erteilung des WBS bereits im Haushalt der Familie der Antragstellerin zu 1) lebten und es deshalb gar keine Personen gab, die in den Haushalt aufzunehmen waren. Die Nebenbestimmung betrifft demnach den Fall des § 18 Abs. 1 Satz 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und ist diesem nachgestaltet. Hier lag jedoch ein Fall des § 18 Abs. 1 Satz 1 WoFG vor. Eine andere Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) erweist sich als ausgeschlossen, weil sich die Nebenbestimmung am Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 2 WoFG orientiert und damit spezifisch wohnraumförderungsrechtliche Fachterminologie verwendet. Ob die weitere Voraussetzung des Widerrufstatbestandes gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG, dass der WBS überhaupt als Voraussetzung für eine teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt wird, erfüllt ist, kann danach offen bleiben. Ein Austausch gegen die Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG scheidet aus, weil diese Vorschrift lediglich einen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft ermöglicht, wohingegen der Antragsgegner den WBS ausdrücklich „für die Vergangenheit“ widerrufen hat. Ein Austausch gegen § 48 Abs. 1 VwVfG kommt ebenso wenig in Betracht. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift zwar mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Antragsgegner hat jedoch keine Feststellungen zur Rechtswidrigkeit des WBS, namentlich nicht zu dessen Erschleichung durch die Antragsteller getroffen. Abgesehen davon ist ein Austausch der Rechtsgrundlage ausgeschlossen, weil der Widerrufsbescheid hierdurch zudem in seinem Wesen verändert würde. Es war auch die weitere, aus dem Tenor ersichtliche Anordnung zur vorläufigen Rückgängigmachung von Vollziehungshandlungen anzuordnen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht zudem die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Hierfür besteht vorliegend Anlass. In die Vollziehung ist der Antragsgegner bereits eingetreten. Er hat der Vermieterin spätestens mit Schreiben des Bezirksamts vom 20. Mai 2019 mitgeteilt, dass der WBS widerrufen worden sei, und sie zur Einhaltung der Belegungsbindung aufgefordert. Hiermit hat er, wie sich aus dem in dem Verwaltungsvorgang befindlichen E-Mail-Verkehr ergibt, die fristlose Kündigung der Wohnung durch die Vermieterin zum 1. Juli 2019 verursacht. Unbeachtlich ist, ob es sich dabei um eine Anordnung nach § 27 Abs. 6 Satz 1 WoFG handelt oder handeln sollte. Nachdem jedenfalls der Antragsteller zu 2) nicht aus der Wohnung ausgezogen ist, prüft die Vermieterin derzeit die Erhebung einer Räumungsklage. Dabei erscheint eine Mitteilung des Antragsgegners über die fehlende Vollziehbarkeit des Widerrufs des WBS aufgrund gerichtlicher Entscheidung geeignet, die Erhebung dieser Räumungsklage zumindest vorläufig abzuwenden und die Gefahr eines Wohnungsverlustes der Antragsteller bis zur Klärung in der Hauptsache zu verhindern. Eine entsprechende Anordnung im Wege richterlichen Ermessens erscheint auch geboten, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner nunmehr von sich aus den durch die Vollziehung initiierten Geschehensablauf zu verhindern versucht. Obwohl er spätestens am 20. Mai 2019 in die Vollziehung des Widerrufs eingetreten ist und bereits am 11. Juni 2019 über die fristlose Kündigung informiert worden ist, hat er dem Gericht noch am 5. Juli 2019 zugesichert, dass von einer Vollziehung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung abgesehen werde. Vom tatsächlichen Sachverhalt, insbesondere von der längst erfolgten Vollziehung und der Kündigung hat das Gericht erst durch die Übersendung des Verwaltungsvorgangs mit Schreiben vom 26. August 2019 Kenntnis erlangt. Eines Antrags für die Aussetzung der Vollziehung bedarf es nicht, vielmehr kann sie von Amts wegen erfolgen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Januar 1986 – 10 TH 170/86 – juris, Rn. 13 m. w. N.). Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1994 – 1 VR 20/93 – juris, Rn. 94) steht dem nicht entgegen. Dort wird das Fehlen eines Antrags zwar als ein Aspekt für die Bewertung herangezogen, ob Veranlassung für eine Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO besteht, deren Zulässigkeit aber nicht vom Vorliegen eines Antrags abhängig gemacht (a. A. ohne nähere Begründung Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 176). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 39 ff., 52 f. Gerichtskostengesetz (GKG).