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Beschluss

8 L 12/20

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0227.8L12.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (WBS) für zwei Räume. Sie bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und ergänzende Leistungen nach dem SGB XII. Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (WBS) für zwei Räume (sog. „Künstler-WBS“).Mit Bescheid des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin (Bezirksamt) vom 24. Oktober 2019 erteilte ihr der Antragsgegner einen WBS für einen Wohnraum. Ihren hiergegen mit Schreiben vom 11. November 2019 erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamts vom 13. Dezember 2019 zurück. Die Antragstellerin hat am 13. Januar 2020 Klage erhoben (VG 8 K 13/20). Der Antrag vom selben Tag, mit dem die Antragstellerin sinngemäß beantragt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr den am 18. Oktober 2019 beantragten Wohnberechtigungsschein für zwei Räume zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der Antrag erweist sich bei der allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Antragstellerin hat einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruch für einen WBS mit einem zusätzlichen Raum nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) wird die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnungsberechtigungsschein) in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erteilt. § 27 Abs. 4 Satz 1 WoFG gewährt einen Anspruch auf einen WBS für eine Wohnung nur in der für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes maßgeblichen Größe, die nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche festgelegt werden kann. Da Bestimmungen des Landes Berlin über die nach dem Wohnraumförderungsgesetz maßgebliche Wohnungsgröße bislang nicht in der Form von Rechtsvorschriften erlassen worden sind, ergibt sich ein solcher Anspruch aus höherrangigem Recht, vorliegend aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde und dem Sozialstaatsgebot. Es ist dabei grundsätzlich gerechtfertigt, einer Person bzw. einem Einpersonenhaushalt einen WBS für eine Wohnungsgröße von einem Raum zuzüglich Nebenräumen zu erteilen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. Juli 2017 - OVG 5 M 19.16 und OVG 5 M 3.16 -, juris). Gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 WoFG kann von der Wohnungsgröße im Einzelfall zur Berücksichtigung besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder zur Vermeidung besonderer Härte abgewichen werden. Dies kann in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (vgl. Entscheidungshilfe – I. Mehrraum und II. Ausnahme-WBS der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – IV A 34 vom Oktober 2015) etwa der Fall sein, wenn eine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die den Lebensunterhalt sichern soll und im Wohnbereich in einem gesonderten Arbeitsraum ausgeübt werden muss, weil ansonsten die Lebensgrundlage gefährdet wäre und/oder Hilfebedürftigkeit eintreten würde. Mehrraum ist danach u.a. dann nicht anzuerkennen, wenn die berufliche Tätigkeit nicht dazu beiträgt, den eigenen Lebensunterhalt ohne staatliche Transferleistungen sicher zu stellen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. Juni 2018 – VG 8 L 117.18). Auch wenn die Antragstellerin dargelegt hat, dass sie für ihre Kunst einen Arbeitsraum für erforderlich hält, hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch ihre künstlerische Tätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern kann oder in absehbarer Zeit wird sichern können. Sie bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und ergänzende Leistungen nach dem SGB XII. Soweit die Antragstellerin unter Vorlage eines „Kunst-Herstellungsauftrags“ geltend macht, dass sie ihre Kunst verkaufe, ist nicht ersichtlich, dass sie aufgrund dieser Einnahmen zukünftig in der Lage sein wird, auf den Bezug von Sozialhilfe zu verzichten. Bisher weisen weder die Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 27. Dezember 2019, noch die Berechnung der Sozialhilfe Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit aus. Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorlägen, wäre die Entscheidung des Antragsgegners nach summarischer Prüfung ermessensfehlerfrei, § 114 Satz 1 VwGO. Die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2019, die Antragstellerin könne aus ihrer künstlerischen Tätigkeit keinen Anspruch auf Gewährung eines mehr Raums ableiten, da diese Tätigkeit nachweislich nicht dazu geeignet sei, ihren Lebensunterhalt zu sichern, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich vor dem Hintergrund des angespannten Berliner Wohnungsmarktes um eine sachliche, nachvollziehbare Erwägung, die eine Abgrenzung von Antragstellern, bei denen ansonsten die Lebensgrundlage gefährdet wäre, sowie solchen, die ihre Lebensgrundlage ohnehin nicht hauptsächlich durch ihre künstlerische Tätigkeit erhalten, ermöglicht. Gründe, vorliegend davon im Einzelfall abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist schließlich zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin mit dem ihr erteilten WBS für einen Raum nach den geänderten Ausführungsvorschriften zu § 27 Abs. 4 WoFG seit dem 1. Mai 2018 auch auf Eineinhalb bzw. Zwei-Zimmer-Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche bis 50 qm bewerben kann (vgl. § 1 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften nach § 27 Abs. 4 WoFG, Bekanntmachung vom 17. April 2018 StadtWohn IV A 34, ABl. Nr. 17/27. April 2018, Seite 2095). Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag auch die Verpflichtung des Antragsgegners zur Feststellung eines besonderen Wohnbedarfs begehrt, hat sie die Voraussetzungen dafür nicht glaubhaft gemacht. Insofern wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2019 Bezug genommen. Abgesehen davon hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Erteilung eines WBS im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, denn es wird die mit dem WBS verbundene Möglichkeit, der Wohnungsbindung unterliegenden Wohnraum anzumieten, endgültig vorweggenommen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO kommt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Begehren in der Hauptsache aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist, und das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2014 – OVG 11 S 21.14 – juris, Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – VG 19 L 323.15 V – juris, Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung führt für die Antragstellerin nicht zu unzumutbaren Nachteilen. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Antragstellerin nach ihren Angaben derzeit als Untermieterin ihres ehemaligen Lebensgefährten mit diesem in einer Wohnung wohnt, obwohl die Beziehung zerrüttet ist. Ferner ergeben sich auch nicht daraus unzumutbare Nachteile, dass der ehemalige Lebensgefährte der Antragstellerin nach ihren Angaben das Untermietverhältnis unter dem 20. August 2019 gekündigt hat. Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Mietvertrages ist in § 5 eine zwölfmonatige Kündigungsfrist vereinbart. Im Übrigen hat der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 24. Oktober 2019 einen WBS für einen Wohnraum erteilt. Die Antragstellerin kann also zur Vermeidung von Obdachlosigkeit eine Wohnung mit einem Wohnraum anmieten. Dass sie in diesem Fall nicht über einen räumlich getrennten Arbeitsraum innerhalb ihrer Wohnung verfügen würde, stellt jedenfalls keinen unzumutbaren Nachteil dar. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da aus den vorstehenden Gründen eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht gegeben ist, § 166 Abs. 1 Satz 1 der VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. Gerichtskostengesetz (GKG). Es erscheint angemessen, diesen aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache auf den vollen Auffangstreitwert anzuheben (§ 52 Abs. 2 VwGO, Punkt 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57).