Beschluss
8 L 152/20
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1030.8L152.20.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. (Rn.15)
2. Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt in Betracht, wenn das Begehren in der Hauptsache aufgrund summarischer Prüfung erkennbar Erfolg haben wird, und das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. (Rn.17)
3. Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensführung zu begründen. (Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. (Rn.15) 2. Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt in Betracht, wenn das Begehren in der Hauptsache aufgrund summarischer Prüfung erkennbar Erfolg haben wird, und das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. (Rn.17) 3. Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensführung zu begründen. (Rn.19) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (WBS). Die Antragstellerin bewohnt mit ihrer siebenjährigen Tochter Y... eine 76 m2 große 3-Raumwohnung in der G... 86 in Berlin-.... Ihre 18 und 17jährigen Kinder R... und R... leben bei dem Vater, nach dessen Angaben sie die Mutter regelmäßig an den Wochenenden besuchen. Die Antragstellerin beantragte am 2. Juli 2020 die Erteilung eines WBS für sich und ihre drei Kinder. Der Beklagte lehnte die Erteilung eines WBS mit Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg (Bezirksamt) vom 13. Juli 2020 ab. Die Klägerin sei nicht antragsberechtigt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei kein berechtigter Aufenthalt im Bundesgebiet für noch mindestens elf Monate gegeben gewesen. Mit ihrem Widerspruch vom 24. Juli 2020 wies die Klägerin darauf hin, dass auf jeden Fall mit einer Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu rechnen sei, weil sie für ihr deutsches Kind das alleinige Sorgerecht ausübe. Außerdem gewährleiste die gegenwärtige Wohnung weder ihre noch die Sicherheit ihrer Tochter vor dem gewalttätigen Ex-Partner. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamts vom 6. August 2020 zurück. Voraussetzung für die Erteilung eines WBS an Wohnungssuchende sei, dass diese rechtlich und tatsächlich in der Lage seien, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf Dauer einen Wohnsitz zu begründen. Dass sei anzunehmen, wenn ein Aufenthaltstitel bei der Antragstellung noch für elf Monate Gültigkeit besitze. Auch Anbetracht der geschilderten individuellen Gefährdungssituation, sei es unerheblich, dass die Verlängerung des Aufenthaltstitels als sicher erscheine, denn für die Verlängerung bedürfe regelmäßig einer Einzelfallprüfung der Ausländerbehörde, die nicht von den Wohnungsämtern getroffen werden könne. Die Antragstellerin hat am 19. August 2020 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Für ihren Eilantrag vom selben Tag nimmt sie auf die im Verwaltungsverfahren geschilderte Gefahrensituation Bezug. Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr den beantragten Wohnberechtigungsschein für zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß), den Antrag zurückzuweisen, Er bezieht sich auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides. II. Zur Entscheidung war der Berichterstatter als Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von dem Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Verpflichtung zur Erteilung eines WBS im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Denn es wird jedenfalls durch die mit dem WBS eingeräumte Möglichkeit, staatlich geförderten Wohnraum nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft anzumieten, die abschließende Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen vor einer Anmietung vorweggenommen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO kommt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Begehren in der Hauptsache aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist, und das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2014 – OVG 11 S 21.14 – juris, Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – VG 19 L 323.15 V – juris, Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Soweit sie die Erteilung eines WBS für sich und ihre drei Kinder gemäß § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) begehrt, ist schon zweifelhaft, ob es sich bei den beiden älteren Kindern der Antragstellerin, die bisher bei dem Vater gelebt haben und nach dessen Erklärung sie ihre Mutter lediglich an den Wochenenden besuchen, um zukünftige Haushaltsangehörige handelt. Insofern wären eine Erklärung der bereits bei Antragstellung volljährigen R... und eine Erklärung des Vaters für den R...erforderlich gewesen, dass sie nunmehr im Haushalt der Mutter wohnen wollen. Wochenendbesuche der Kinder bei einem Elternteil reichen für die Annahme einer Haushaltsangehörigkeit regelmäßig nicht aus (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 1. Februar 2019 – VG 8 K 332.19 – juris, Rn. 26ff.) Abgesehen davon hat die Antragstellerin ihre Antragsberechtigung nicht glaubhaft gemacht. § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG bestimmt, dass der WBS auf Antrag des Wohnungssuchenden für die Dauer eines Jahres erteilt wird. Antragsberechtigt sind gemäß Satz 2 dieser Vorschrift Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensführung zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins an einen Ausländer setzt demnach nicht nur die Prognose voraus, dass dieser faktisch über längere Zeit im Bundesgebiet verbleiben wird, sondern auch, dass er einen rechtlich verfestigten Aufenthaltsstatus besitzt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2016 – VG 8 K 57.16 – juris, Rn. 15).Die Dauerhaftigkeit des Aufenthalts eines Ausländers und seine rechtliche Möglichkeit der Wohnsitzaufnahme im Bundesgebiet sind danach jedenfalls zu bejahen, wenn dieser über einen Aufenthaltstitel für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt verfügt oder ein sonstiges dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzt (Otte in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht Band 1, Stand: Januar 2015, § 27 WoFG, Anm. 3.2). Dies ist jedenfalls bei Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), wenn dieser zum Aufenthalt von mindestens einem Jahr berechtigt, oder für Inhaber eines Aufenthaltsrechts nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) der Fall. Dem entspricht auch die Praxis des Beklagten (vgl. Hinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 9. Februar 2016 - Mitteilung Nr. 1/2016), die zugunsten der Antragsteller eine verbleibende Geltungsdauer von elf Monaten zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichen lässt. Die Antragstellerin verfügt zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2019 – VG 8 K 202.18 – juris Rn 23) nur noch über einen sieben Monate gültige Aufenthaltserlaubnis. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für ihre Tochter Y..., die deutsche Staatsangehörige ist, besitzt und daher mit einer Verlängerung rechnen könne, mag diese Erwartung begründet sein. Gleichwohl handelt es sich auch bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG um einen befristet erteilten Aufenthaltstitel, der durch die Ausländerbehörde auf Antrag bei Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen zu verlängern ist. Diese Prüfung kann nicht ohne Weiteres vom Wohnungsamt antizipiert werden. Ebenso wenig drängt sich vorliegend ein Absehen von dem Erfordernis eines hinreichend dauerhaften Aufenthaltstitels auf. Die Antragstellerin hat auch keinen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung ist für sie gegenwärtig nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die Antragstellerin räumt mit ihrem Antrag selbst ein, dass eine Wohnungslosigkeit nicht zu befürchten ist. Sie wohnt gemeinsam mit ihrer Tochter in einer ausreichend großen Wohnung. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ein Wohnungswechsel sei von besonderer Dringlichkeit, weil sie und ihre Tochter durch den Ex-Partner der Antragstellerin gefährdet seien, ist dieser Umstand grundsätzlich geeignet, eine besondere Dringlichkeit anzunehmen. Dass aber die die Dringlichkeit begründende Gefährdungslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt fortbesteht, hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht glaubhaft gemacht und auch nach der gerichtlichen Aufforderung, die Eilbedürftigkeit darzulegen, nicht dargetan. Eine solche Darlegung wäre aber erforderlich gewesen, weil die im Verwaltungsvorgang befindliche Stellungnahme der BIG-Hotline vom 4. November 2019, die Stellungnahme der Caritas gegenüber dem Jobcenter vom 30. Oktober 2019 datieren und damit die Umstände von vor ca. einem Jahr beschreiben. Seitdem wohnt die Antragstellerin weiter in ihrer Wohnung. Dass die in den Schreiben benannte Gefährdungslage andauert, lässt sich auch nicht aus dem Widerspruchsschreiben vom 23. Juli 2020, das die Antragstellerin mit Hilfe der Caritas verfasst hat, entnehmen. Auch dieses Schreiben nimmt lediglich auf eine Stellungnahme vom Herbst 2019 Bezug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. Gerichtskostengesetz (GKG), wobei das Gericht mit Blick auf die von dem Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert zu Grunde gelegt hat (vgl. Nr. 1.5 Satz 2, Nr. 56.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NVwZ-Beilage 2013, 57). III. Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war in Ermangelung hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).