Urteil
8 K 420.17
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0510.8K420.17.00
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Leitsätze
1. Für die Bewilligung von weiteren Aufwendungszuschüssen findet ein Vorverfahren jedoch nicht statt. (Rn.20)
2. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Aufwendungszuschüssen existiert nicht. (Rn.23)
3. Voraussetzung für eine Förderung durch weitere Aufwendungshilfen nach den Mietenkonzepten ist grundsätzlich, dass damit förderungsbedingte Mietsteigerungen vermieden werden. (Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bewilligung von weiteren Aufwendungszuschüssen findet ein Vorverfahren jedoch nicht statt. (Rn.20) 2. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Aufwendungszuschüssen existiert nicht. (Rn.23) 3. Voraussetzung für eine Förderung durch weitere Aufwendungshilfen nach den Mietenkonzepten ist grundsätzlich, dass damit förderungsbedingte Mietsteigerungen vermieden werden. (Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klageerweiterungen vom 7. Mai 2018, 2. Mai 2019 und 13. August 2020, mit denen die Klägerin Aufwendungszuschüsse für die an den ursprünglichen Bewilligungszeitraum anschließende Zeiträume begehrt, sind zulässig. Die Klageerweiterungen sind sachdienlich, sie betreffen die Förderung durch Aufwendungszuschüsse nach inhaltsgleichen Bestimmungen für Anschlusszeiträume. Der Beklagte hat in die Klagerweiterungen zudem im Sinne des § 91 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) jedenfalls konkludent eingewilligt, indem er sich, ohne zu widersprechen, auf sie eingelassen hat. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Klägerin steht möglicherweise ein Anspruch auf Aufwendungshilfe gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. der Verwaltungspraxis entsprechend den jeweiligen Mietenkonzepten des Beklagten zu. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage liegen vor. Allerdings wurde nur hinsichtlich des Bescheides vom 15. März 2017 – entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung – ein Widerspruchsverfahren durchgeführt. Für die Bewilligung von weiteren Aufwendungszuschüssen findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ein Vorverfahren jedoch nicht statt. Bei dem Bewilligungsausschuss, in dessen Namen die IBB über die Gewährung von Aufwendungszuschüssen nach den Mietenkonzepten des Landes Berlin entscheidet, handelt es sich um eine oberste Landesbehörde. Dass die IBB hier nicht in eigenem Namen, sondern im Namen des Bewilligungsausschusses handelte, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Rubrum und Regelungsinhalt der Bescheide, sondern erst unter Heranziehung der Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Klage gegen das Land Berlin, vertreten durch diesen, zu erheben sei. Im Übrigen ist die Durchführung weiterer Vorverfahren entbehrlich, nachdem dem Zweck des Vorverfahrens durch die Widerspruchsentscheidung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 30. Oktober 2017 bereits Rechnung getragen worden ist. Schließlich hat sich der Beklagte rügelos auf die Klageerweiterungen eingelassen und die Abweisung der Klage beantragt, so dass sich der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreichen ließe (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. März 2008 – 16 A 78.06 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung von Aufwendungszuschüssen für die Zeiträume vom 1. April 2017 bis 31. März 2018, 1. April 2018 bis 31. März 2019, 1. April 2019 bis 31. März 2020 sowie 1. April 2020 bis 31. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen dahingehenden Anspruch. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Aufwendungszuschüssen existiert nicht. Die Zuwendung steht vielmehr im durch den Zuwendungszweck begrenzten Ermessen des Beklagten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften (§§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung – LHO). Ein Rechtsanspruch kann sich dabei nur aus einer durch den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG begründeten Selbstbindung der Verwaltung ergeben. Werden die Fördervoraussetzungen in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH München, Beschluss vom 14. September 2020 – 6 ZB 20.1652 –, juris Rn. 9). Dabei unterliegen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften aber keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2008 – 7 B 38.08 –, juris Rn. 9). Maßgeblich für die Entstehung einer Selbstbindung ist – insbesondere bei unklarem und daher auslegungsbedürftigem Wortlaut – die tatsächliche Handhabung der Förderrichtlinien in der Verwaltungspraxis. Ein Anspruch aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung besteht, wenn diese eine bestimmte Ermessenspraxis des Inhalts etabliert hat, bestimmte im Ermessen stehende Leistungen zu gewähren (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – BVerwG 6 B 12/15 –, juris Rn. 25). Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Aufwendungszuschüsse nach Maßgabe der Mietenkonzepte 2017 ff. liegen danach nicht vor. Der Beklagte hat für die streitgegenständlichen Zeiträume unter Zugrundelegung sog. Mietenkonzepte eine Ermessenspraxis etabliert, nach welcher für bestimmte Objekte des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus Aufwendungszuschüsse gewährt werden, um förderungsbedingte Mietsteigerungen im jeweiligen Förderungszeitraum zu vermeiden (vgl. Beauftragung zur Aussetzung der förderrechtlich zulässigen Mieterhöhungen zum 1. April 2017 vom 16. Januar 2017 [Mietenkonzept 2017], Mietenkonzept für den Sozialen Wohnungsbau 2018 – Aussetzung der förderrechtlich zulässigen Mieterhöhungen zum 1. April 2018 [Mietenkonzept 2018], Mietenkonzept für den Sozialen Wohnungsbau – Aussetzung der förderrechtlich zulässigen Mieterhöhungen zum 1. April 2019 [Mietenkonzept 2019], Mietenkonzept für den Sozialen Wohnungsbau 2020/2021 zum Aussetzen der förderungsbedingten Mieterhöhungen [Mietenkonzept 2020/21]). Danach werden die planmäßigen förderungsbedingten Mieterhöhungen im sozialen Wohnungsbau um 0,1278 Euro/m² Wohnfläche/monatlich ausgesetzt und stattdessen Aufwendungszuschüsse in gleicher Höhe gewährt. Unter Berücksichtigung nichteinheitlicher Formulierungen sind begünstige Fördersegmente: -Wohnungen mit Verträgen über die barwertige Zahlung von Aufwendungsdarlehen, -Wohnungen mit Anschlussförderung in der Ruhephase, -Wohnungen mit Anschlussförderung in der Bedienphase, -Wohnungen in mit IBB Baudarlehen geförderte Objekten. Für Objekte in der sog. Ruhephase, d.h. bei denen die Aufwendungsdarlehen nach Ablauf des dreißigjährigen planmäßigen Förderzeitraums noch nicht bedient werden, enthalten die Mietenkonzepte seit 2018 den Hinweis: „in Objekten in der Ruhephase, in denen keine Überschüsse zur Bedienung der Aufwendungsdarlehen realisiert werden, sind planmäßige Mieterhöhungen zugelassen. Die höheren Einnahmen aus den Mieten dienen dazu, in Zukunft einen Überschuss zu realisieren. Auch diese Objekte werden in das Mietenkonzept einbezogen, da die förderungsrechtlichen Bestimmungen dies zulassen.“ Voraussetzung für eine Förderung durch weitere Aufwendungshilfen nach den Mietenkonzepten ist grundsätzlich, dass damit förderungsbedingte Mietsteigerungen vermieden werden. Aus der Formulierung der Konzepte wird der Zusammenhang der Subvention durch Aufwendungszuschüsse mit der rechtlichen Möglichkeit bzw. Zulässigkeit von Mietsteigerungen jeweils deutlich. Das Mietenkonzept 2017 führt insoweit aus, dass für Objekte in der Bedienphase eine Begrenzung von Zins oder Tilgung zum Ausgleich für die nicht erfolgende planmäßige Mieterhöhung angeboten werden soll und für Objekte in anderen Fördersegmenten entsprechende Aufwendungszuschüsse. In den Mietenkonzepten 2018 und 2019 heißt es jeweils, dass Objekte in der Ruhephase, in denen keine Überschüsse zur Bedienung der Aufwendungsdarlehen realisiert werden, in das Mietenkonzept einbezogen würden. Bei diesen Objekten seien planmäßige Mieterhöhungen zur Realisierung eines Überschusses zugelassen. Die Bewilligung von Aufwendungszuschüssen erfordert mithin einen ihnen gegenüberstehenden förderungsbedingten Aufwand. Dem entspricht auch die Praxis der Gewährung von Aufwendungszuschüssen bzw. des Verzichts auf die planmäßige Erhöhung des Kapitaldienstes durch die IBB. Mit ihrem Informationsschreiben an die Fördernehmer vom Januar 2017 beschreibt sie die begünstigten Fördersegmente und Ausnahmen: Förderobjekte, die sich noch in der planmäßigen Auszahlungsphase der Anschlussförderung befinden, die sich nach Ablauf des Anschlussförderungszeitraums aufgrund noch vorhandener Fremdmittel in einer Unterdeckung befinden (auf Grundlage der preisrechtlich zulässigen Verpflichtungsmiete), die sich in der planmäßigen Rückzahlungsphase der Aufwendungsdarlehen befinden oder bei denen Aufwendungsdarlehen vor dem Jahr 2011 zum Barwert abgelöst wurden. Bei dem streitgegenständlichen Förderobjekt handelt es sich zwar um ein Objekt in der sogenannten Ruhephase, derzeit sind aber keine förderungsbedingten Mieterhöhungen möglich. Die Klägerin kann sich dafür weder auf die Bestimmungen der AFördRL 1996 berufen noch darauf, dass sie sich mit Schreiben vom 1. August 2000 im Rahmen der Annahme der zusätzlichen Aufwendungshilfe gemäß AFördRL 1996 verpflichtet hat, die Miete unter Zugrundelegung der Regelungen dieser Richtlinien zu erheben. Eine Erhöhung der Verpflichtungsmiete durch die Klägerin scheidet nach den Vorschriften der AFördRL 1996 derzeit nämlich aus. Die Möglichkeit einer förderungsbedingten Mieterhöhung ergibt sich nicht aus Ziff. 3.1 Abs. 4 Buchst. g) AFördRL 1996 in Verbindung mit der Verpflichtungserklärung. Danach hat sich die Klägerin verpflichtet, nach Ablauf des Anschlussförderungszeitraumes mit Aufwendungshilfen die bis dahin verlangte Verpflichtungsmiete je Quadratmeter Wohnfläche monatlich nach Ablauf eines jeden Jahres um 0,25 DM (=0,1278 Euro) /m² Wohnfläche/Monat zu erhöhen. Zwar ist der Anschlussförderungszeitraum vorliegend bereits beendet. Die Vorschrift berechtigt und verpflichtet den Fördernehmer aber nicht ohne Weiteres zur Mieterhöhung. Vielmehr steht die Verpflichtung und Berechtigung zur Mieterhöhungen im Regelungszusammenhang mit der Bedienung des erhaltenen Aufwendungsdarlehens. Die förderungsbedingte Mieterhöhung dient dazu, einen Überschuss zu generieren, um dem Fördernehmer die Bedienung der Aufwendungsdarlehen zu ermöglichen. Erfolgt keine Bedienung sind Mieterhöhungen nach der Förderpraxis des Beklagten (ausnahmsweise) nur möglich, wenn das jeweilige Objekt lediglich eine Unterdeckung erwirtschaftet. Die Mietenkonzepte des Beklagten formulieren das seit 2018 ausdrücklich, wonach Aufwendungszuschüsse bei Objekten in der Ruhephase nur in Betracht kommen, wenn sich diese in einer Unterdeckung befinden. Das streitgegenständliche Objekt befindet sich unstreitig nicht in einer Unterdeckung. Soweit sich die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen durch ihren Staatssekretär im Rahmen der Erörterung der Fortsetzung des Mietenkonzepts am 27. November 2018 gegenüber dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses (Vorlage1452 B) dahingehend geäußert hat, dass sich in der Ruhephase Mietsteigerungen aus Ziff. 3.1 Abs. 4 Buchst. g) AFördRL 1996 ergäben, ohne die Einschränkung vorzunehmen, dieses beziehe sich nur auf Objekte, die lediglich eine Unterdeckung erwirtschafteten, kann die Klägerin daraus nichts für sich herleiten. Abgesehen davon, dass in der Formulierung der Mietenkonzepts jedenfalls seit 2018 diese Einschränkung ausdrücklich formuliert wird, ist für einen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG die etablierte Verwaltungspraxis maßgeblich. Diese ergibt sich bereits aus dem Schreiben der mit der Umsetzung des Mietenkonzepts beauftragen IBB vom Januar 2017 an die Fördernehmer. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die IBB nicht von Beginn an so verfahren ist, dass die Gewährung von Aufwendungszuschüssen in der Ruhephase nur insoweit in Betracht kommt, als förderungsbedingte Mieterhöhungen erfolgen (dürfen). Die Anknüpfung der Begünstigung durch Gewährung von Aufwendungszuschüssen zur Vermeidung förderungsbedingter Mietsteigerungen an die rechtliche Möglichkeit förderungsbedingter Mietsteigerungen ist sachgerecht. Subventionszweck der Aufwendungszuschüsse nach den Mietenkonzepten 2017 bis 2021 ist die Mietenstabilität im sozialen Wohnungsbau, nicht die allgemeine Bezuschussung von Förderobjekten. Soweit die Klägerin meint, sie sei nicht an Mieterhöhungen gehindert, besagt dies für den geltend gemachten Anspruch auf die Gewährung von Aufwendungszuschüssen zur Abwendung von förderungsbedingten Mieterhöhungen nichts. Die preisrechtlich durch die Kostenmiete gezogene Obergrenze von Mieterhöhungen steht vorliegend nicht in Frage. Mit der Inanspruchnahme der Anschlussförderung nach der AFördRL 1996 hat sich die Klägerin verpflichtet, lediglich die die Kostenmiete unterschreitende Verpflichtungsmiete nach Maßgabe von Ziff. 3.1 Abs. 4 zu verlangen. Die Voraussetzungen für deren Erhöhung liegen wie gezeigt nicht vor. Soweit die Klägerin meint, die Nichtbedienung der Aufwendungsdarlehen sei einzig auf Erklärungen des Beklagten zurückzuführen, trifft dies nur insoweit zu, als die Klägerin entsprechend der Rechtsprechung des Kammergerichts vor einer Tilgung der Fremdmittel nicht verpflichtet ist, spätestens nach 15 Jahren Anschlussförderung das Aufwendungsdarlehen zu bedienen, nachdem der Beklagte zuvor eine Umstellung auf das Restkapital verlangt hat (vgl. dazu KG. Urteil vom 20. Mai 2011 – 24 U 8/11 –, juris). Es steht der Klägerin aber frei, mit dem Beklagten eine freiwillige Bedienung des Aufwendungsdarlehens zu vereinbaren. Entschiede sich die Klägerin dazu, könnte sie förderungsbedingte Mieterhöhungen vornehmen oder zu deren Abwendung die in Rede stehenden Aufwendungszuschüsse bzw. den Verzicht auf die planmäßige Erhöhung des Kapitaldienstes von Aufwendungsdarlehen in Anspruch nehmen. Ob für das Förderobjekt eine Mietsteigerung nach Ziff. 3.1 Abs. 4 Buchst. b) Satz 3 AFördRL 1996 in Betracht kommt, ist unerheblich. Danach erhöhen über die ursprüngliche Anschlussförderungsbewilligung hinausgehende Erhöhungen der laufenden Aufwendungen im Rahmen des berechnungsrechtlich Zulässigen die Verpflichtungsmiete. Insofern handelt es sich bei der Anpassung wegen veränderter Aufwendungen aber nicht um die förderungsbedingte Mieterhöhung, an die die Begünstigung durch Aufwendungszuschüsse nach den Mietenkonzepten anknüpft. Auch soweit die Klägerin auf § 18 Abs. 3 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) hinweist, ergibt sich nichts anderes. Danach erhöhen Zinsen und Tilgungen, die planmäßig für Aufwendungsdarlehen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 oder des § 88 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG zu entrichten sind, den Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen. In der andauernden Ruhephase werden von der Klägerin keine Zinsen und Tilgungen für Aufwendungsdarlehen entrichtet. Eine Sondertilgung wäre wohl nicht planmäßig, da die Klägerin in Folge der genannten Rechtsprechung des Kammergerichts gemäß Ziff. 3.1 Abs. 4 Buchst. f) AFördRL erst nach Tilgung sämtlicher Fremdmittel verpflichtet ist, das Aufwendungsdarlehen zu bedienen und im Übrigen ein Plan für die zukünftige Bedienung bisher nicht vereinbart wurde. Ob Mieterhöhungen aus anderen Gründen möglich sind, ist nicht zu entscheiden, da Aufwendungszuschüsse nach den Mietenkonzepten lediglich zur Vermeidung förderungsbedingter Mietsteigerungen gewährt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 13.954,25 Euro festgesetzt. Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds und Eigentümerin von 22 öffentlich geförderten Wohnungen mit einer Wohnfläche von insgesamt 1.819,80 m². Sie begehrt die Gewährung von Aufwendungszuschüssen. Nach der Erstförderung beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 1. August 2000 eine Anschlussförderung nach den Richtlinien über die Anschlußförderung von Sozialwohnungen der Wohnungsbauprogramme 1982 bis 1986 (AFördRL 1996). Hierzu gab sie mit Schreiben vom selben Tag eine Verpflichtungserklärung ab, in der sie sich unter anderem verpflichtete, die Miete (nur) unter Zugrundelegung der in Abschnitt 3.1 der AFördRL 1996 getroffenen Regelungen zu erheben. Mit Bewilligungsbescheid der Investitionsbank Berlin (IBB) vom 4. April 2001 gewährte der Beklagte der Klägerin Aufwendungshilfen in Höhe von 4.156.819,20 DM, zu 1/3 aus einem Aufwendungsdarlehen (AD) und zu 2/3 aus Aufwendungszuschüssen bestehend. Mit Bescheid der IBB vom 16. November 2001 erhöhte der Beklagte die bewilligte Aufwendungshilfe nochmals um 5.197,92 DM. Mit dem Ende der Zinsbindungsfrist für das Fremdkapital zum 1. Oktober 2002 und einer Konditionsanpassung erfolgte auf Verlangen des Beklagten gemäß Nr. 3.1 Abs. 4 Buchst. c), d) und f) AFördRL 1996 eine Umstellung der Fremdmittel auf das Restkapital. Im Zuge dessen wurden die Subventionsmittel gekürzt. Mit einer Mieterhöhungsausschlussvereinbarung vom 29. Oktober 2002 verpflichtete sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Zinsen für den bisher getilgten Darlehnsteil nicht geltend zu machen. Der Beklagte nahm eine weitere Kürzung der Fördermittel im Zuge einer Konditionsanpassung zum 1. September 2004 vor. Vor dem planmäßigen Ende der Anschlussförderung mit Ablauf des 31. Oktober 2015 erreichte die Klägerin eine Zinssenkung für die Fortgewährung der Fremdmittel. Aufgrund einer festgestellten Kapitalkosteneinsparung nahm der Beklagte ab dem 1. September 2014 eine vollständige Kürzung der Anschlussförderung vor und forderte überschießende Leistungen zurück. Die neuerliche Konditionsanpassung zum 1. November 2015 erfolgte mit Zustimmung der IBB. Diese ermittelte daraufhin die Höhe der Bedienung des Aufwendungsdarlehens, die zu einer kontinuierlichen Mietfortschreibung entsprechend der AFördRL 1996 erforderlich sei. Die angebotene Vereinbarung über die Bedienung des Aufwendungsdarlehens kam indes nicht zustande. Das Aufwendungsdarlehen wird bisher nicht bedient. Es befindet sich nach den Angaben der Beteiligten in der sog. Ruhephase. Mit Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 16. Januar 2017 beauftragte der Beklagte die IBB mit der Umsetzung der Aussetzung der förderrechtlich zulässigen Mieterhöhungen im sozialen Wohnungsbau zum 1. April 2017. Für die Objekte in der Bedienung der Aufwendungs- oder IBB-Baudarlehen sollte den Eigentümern/Fördernehmern eine entsprechende Begrenzung von Zins oder Tilgung zum Ausgleich für die zum 1. April 2017 nicht erfolgende planmäßige Mieterhöhung um 0,1278 Euro/m² Wohnfläche/monatlich angeboten werden. Gleichzeitig wurde der BFW Landesverband Berlin/Brandenburg e.V. informiert. Die IBB informierte im Januar 2017 unter Beifügung von Antragsformularen über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Aufwendungszuschüssen oder eines Verzichts auf die planmäßige Erhöhung des Kapitaldienstes von Aufwendungsdarlehen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 beantragte die Klägerin unter Verwendung des Antragsformulars der IBB für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 die Gewährung weiterer Zuschüsse bzw. den Verzicht auf die planmäßige Erhöhung des Kapitaldienstes von Aufwendungsdarlehen zur Vermeidung förderungsbedingter Mietsteigerungen im Jahre 2017. Mit Bescheid der IBB vom 15. März 2017 lehnte der Beklagte die Gewährung von Aufwendungszuschüssen ab. Zur Begründung führte er aus, in dem streitgegenständlichen Objekt ergäben sich derzeit keine förderungsbedingten Steigerungen der preisrechtlich zulässigen Miete, da das Aufwendungsdarlehen nicht bedient werde und demzufolge kein steigender Kapitaldienst eine Mietsteigerung rechtfertige. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 3. April 2017 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 30. Oktober 2017 zurückwies. Im konkreten Fall seien förderungsbedingte Mieterhöhungen ausgeschlossen. Das streitgegenständliche Objekt unterliege nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der Beauftragung vom 16. Januar 2017. Der Beklagte führte die grundsätzliche Gewährung von Zuschüssen zur Aussetzung förderungsbedingter Mietsteigerungen im öffentlich-geförderten Wohnraum (bzw. den Verzicht auf die planmäßige Erhöhung des Kapitaldienstes von Aufwendungsdarlehen) auch in den Folgejahren fort (sog. Mietenkonzepte 2017, 2018, 2019 und 2020/21). Die Klägerin beantragte auch für die Folgezeiträume jeweils die Gewährung von Zuschüssen, die der Beklagte mit Bescheiden der IBB vom 18. April 2018, vom 2. Mai 2019 und 7. August 2020 ablehnte. Mit ihrer am 16. November 2017 erhobenen Klage, die sie am 7. Mai 2018, 2. Mai 2019 und 13. August 2020 unter Einbeziehung der weiteren Versagungsbescheide erweitert hat, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie sei berechtigt und verpflichtet weitere Aufwendungszuschüsse zu beantragen und entgegen zu nehmen. Sie erfülle die Fördervoraussetzungen nach den maßgeblichen Mietenkonzepten des Beklagten. Diese enthielten keine Einschränkung auf bestimmte Fördersegmente oder sonstige weitere Einschränkungen. Aufwendungszuschüsse kämen auch bei Objekten in der sog. Ruhephase in Betracht und zwar auch dann, wenn sich diese nicht in Unterdeckung befinden. Aus den Mietenkonzepten ergebe sich die Zulässigkeit von Mieterhöhungen nicht als Voraussetzung für die Gewährung von Aufwendungszuschüssen. Selbst wenn man die Zulässigkeit von Mieterhöhungen als Voraussetzung ansehen würde, bestünde ein Anspruch der Klägerin, da sie preisrechtlich nicht an jährlichen Mieterhöhungen um 0,1278 EUR/m² gehindert sei. Vielmehr habe sie sich verpflichtet nach Ablauf des Förderzeitraums die Miete um 0,1278 Euro/m² Wohnfläche und Monat zu erhöhen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Investitionsbank Berlin vom 15. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 30. Oktober 2017 sowie der Bescheide der Investitionsbank Berlin vom 18. April 2018, vom 2. Mai 2019 und 7. August 2020 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2022 Aufwendungszuschüsse in Höhe von 0,1278 Euro/m² und Wohnfläche/monatlich für das Objekt Kottbusser Damm 10, 10967 Berlin zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der Versagung der Aufwendungszuschüsse fest. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Subvention, weil bei dem Förderungsobjekt derzeit eine förderungsbedingte Mieterhöhung, zu deren Vermeidung die Zuschüsse nach den Mietenkonzepten dienten, nicht möglich sei. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile, sowie auf den Inhalt der bei der IBB geführten Förderakte und sonstigen Verwaltungsvorgänge, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.