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Urteil

8 K 411.19 A

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0811.8K411.19A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2019 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2019 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung berufene Einzelrichter konnte im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 14. Oktober 2019 ist, soweit er den Klägern die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt, rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Kläger, die bereits den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) genießen, haben einen Anspruch auf Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 AsylG. Danach ist den Eltern und den zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährigen ledigen Geschwistern eines minderjährigen ledigen Flüchtlings auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist (Nr. 1), die familiäre Lebensgemeinschaft bereits im Staat der politischen Verfolgung bestanden hat (Nr. 2), sie vor der Flüchtlingsanerkennung eingereist sind (Nr. 3), die Flüchtlingsanerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4) und die Eltern die Personensorge für den Flüchtling innehaben (Nr. 5). Abweichend von dem gemäß § 77 Abs. 1 1. Halbsatz 1 AsylG regelmäßig maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist für die Minderjährigkeit des Flüchtlings nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9. September 2021 – Rs. C-768/19, NVwZ 2021, 1681) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. November 2021 – 1 C 4.21, NVwZ 2022, 654) auf den Zeitpunkt seiner Antragstellung und der Antragstellung der Familienangehörigen abzustellen. Gleiches gilt hinsichtlich der Ledigkeit der Kinder und der Ausübung der Personensorge. Dem Sohn und Bruder der Kläger M ... ist mit Bescheid des Bundesamtes vom 8. Februar 2022 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, nachdem der Einzelrichter die Beklagte dazu mit Urteil vom 20. Dezember 2021 (VG 8 K 328/21 A) verpflichtet hat. Der Bescheid ist unanfechtbar. Gründe die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückzunehmen oder zu widerrufen liegen nicht vor. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 24. Juni 2022 mitgeteilt, dass ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren bislang nicht eingeleitet worden sei. Die Kläger haben gleichzeitig mit dem M ... am 1. Oktober 2019 ihre Asylanträge gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war dieser ebenso wie die Klägerin zu 3 noch minderjährig. Die familiäre Lebensgemeinschaft der Eltern und Kinder bzw. Geschwister bestand bereits in Syrien. Zum Zeitpunkt der gemeinsamen Antragstellung haben die Kläger zu 1 und 2 auch die Personensorge für ihre Kinder ausgeübt. Einen Ausschluss des Familienflüchtlingsschutzes in Fällen, in denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den stammberechtigten Flüchtling auf Gründen beruht, die erst nach dessen Volljährigkeit eingetreten sind, findet weder im Gesetz noch in der genannten Rechtsprechung eine Grundlage. Der Familienflüchtlingsschutz leitet sich aus der Tatsache der Zuerkennung des Flüchtlingseigenschaft wegen politischer Verfolgung ab, die Verfolgungsgründe im Einzelnen sind unerheblich. Ausgeschlossen ist die Ableitung von Familienflüchtlingsschutz lediglich von Personen, die ihrerseits die Flüchtlingseigenschaft durch Ableitung erworben haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 1 B 35/21, NVwZ 2022, 651 Rn. 6). Das ist hier aber nicht der Fall. Ausschlussgründe nach § 26 Abs. 4 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711, Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kläger sind syrische Staatsangehörige aus Idlib. Sie begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie reisten gemeinsam mit ihrem am 1. Januar 2003 geborenen Sohn und Bruder M ... im Wege des Familiennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Eltern stellten für sich und ihre Kinder am 1. Oktober 2019 Asylanträge. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2019 erkannte die Beklagte ihnen ... den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Die Kläger haben am 11. November 2019 Klage erhoben. Sie halten die Versagung der Flüchtlingseigenschaft für rechtsfehlerhaft. Nachdem die Beklagte mit Bescheid des Bundesamtes vom 8. Februar 2022 dem M ... die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe, hätten sie einen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2019 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrem Bescheid fest. Die Zuerkennung von Familien Flüchtlingsschutz komme nicht in Betracht, da die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für den M ... auf Verfolgungsgründen beruhe, die erst mit dessen Volljährigkeit eingetreten sein. Somit habe zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestanden. Die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Oktober 2021 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt, den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens VG 8 K 328/21 A sowie auf den Inhalt des Asylvorgangs und die beim Landesamt für Einwanderung geführten Ausländerakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.