Urteil
8 K 180/24
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0210.8K180.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. A. Über die Klage entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Geltendmachung eines Mangels der Vollmacht des für den Beklagten auftretenden Rechtsanwalts durch den Kläger (vgl. 67 Abs. 6 Satz 3 VwGO) ist erfolgreich. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO können sich Beteiligte durch einen Rechtsanwalt vor dem Verwaltungsgericht vertreten lassen. Die durch einen Rechtsanwalt vorgenommenen Prozesshandlungen wirken jedoch nur für den Vertretenen, wenn dieser den Rechtsanwalt wirksam bevollmächtigt hat. Die Erteilung der Vollmacht bedarf zwar keiner bestimmten Form, aber der Nachweis ihrer Erteilung ist gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO durch ihre schriftliche Einreichung bei Gericht zu führen. Erforderlich ist die Vorlage einer vom Beteiligten oder dessen Vertreter eigenhändig unterschriebenen Vollmachtsurkunde. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Rechtsanwalt hat zum Nachweis seiner Bevollmächtigung über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eine von der Justiziarin des Beklagten unterzeichnete Vollmacht eingereicht. Entgegen der Auffassung des Klägers musste diese Vollmacht nicht von der Intendantin unterzeichnet werden. Die Justiziarin des Beklagten war berechtigt, dem Rechtsanwalt eine Vollmacht für die umfassende Vertretung im gerichtlichen Verfahren zu erteilen. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages über den Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 3. und 17. November 2023 (GVBl. S. 422) - rbb-Staatsvertrag -, § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2003 in der Fassung vom 6. Dezember 2018 und § 22 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 6. September 2011. Das Gericht hat auch keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Rechtsanwalt tatsächlich wirksam bevollmächtigt worden ist. Aber die Einreichung der Vollmacht allein über das besondere elektronische Anwaltspostfach und damit einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 55a Abs. 3 Sätze 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO genügt dem Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht. Zwar bestimmt § 55d Satz 1 VwGO, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Zudem sieht § 55a Abs. 3 Satz 3 VwGO vor, dass wenn ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden soll, der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO übermittelt werden kann. Diese Regelung soll ausweislich des Gesetzesbegründung auch Vollmachtsurkunden erfassen (BT-Drs. 20/10934 S. 57, 62). Unabhängig davon, ob angesichts dieser neuen Regelungen zur Förderung der Digitalisierung der Justiz bei der Rüge des Mangels der Vollmacht weiterhin die Vorlage der Vollmachtsurkunde in Papierform zu fordern ist, fehlt es hier selbst bei Annahme der Zulässigkeit einer elektronischen Übermittlung an der gemäß § 55a Abs. 3 Sätze 1 und 3 VwGO zusätzlich zum sicheren Übermittlungsweg erforderlichen (einfachen) Signatur bei der Übermittlung. Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Vollmachtsurkunde stellt auch keine bloße Anlage zu einem Schriftsatz dar, die gemäß § 55a Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht der Form des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO bedarf (vgl. BT-Drs. 20/10934 S. 57). Der Rechtsanwalt hat dem Gericht allein die Vollmachtsurkunde über das besondere elektronische Anwaltspostfach ohne Signatur oder qualifizierte elektronische Signatur übermittelt. Der fehlende Nachweis der Bevollmächtigung des für den Beklagten aufgetretenen Rechtsanwalts führt nicht dazu, dass das Gericht nicht verhandeln und entscheiden konnte. Auch insoweit greift § 102 Abs. 2 VwGO. Es bedurfte insbesondere keiner Stellung eines Klageabweisungsantrages durch den Beklagten, denn dessen Klageabweisungsbegehren ergibt sich bereits aus seinem Verhalten nach Zustellung der Klageschrift, insbesondere der Weiterleitung der fachlichen Stellungnahme des Beitragsservice. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Festsetzungsbescheid vom 1. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich ist § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - RBStV - vom 15. Dezember 2010 (GVBI. 2011 S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 12. September 2020 (GVBl. 2020 S. 698). Danach ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach Satz 2 wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 RBStV). Rückständige Beiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt; die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 RBStV). Im hier maßgebenden Zeitraum betrug der Rundfunkbeitrag monatlich 18,36 Euro (vgl. § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV - in der aktuellen Fassung des Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag vom 2. Dezember 2020, GVBl. 2020 S. 1442). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 der aufgrund von § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 20. Dezember 2016 (ABl. S. 3786) in der Fassung vom 1. Januar 2024 (ABl. S. 317) - Rundfunkbeitragssatzung - wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Säumniszuschlag wird gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 der Rundfunkbeitragssatzung zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld festgesetzt, wobei mit jedem Bescheid nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden kann. Die Voraussetzungen für die Festsetzung der Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Dezember 2023 bis Februar 2024 für die Wohnung des Klägers in G... sowie des Säumniszuschlages lagen vor: Der Kläger war im maßgebenden Zeitraum als Inhaber dieser Wohnung Beitragsschuldner. Die für diese Wohnung festgesetzten Beiträge waren rückständig und auch mehr als vier Wochen nach Fälligkeit nicht gezahlt. Der Kläger war nicht von der Beitragspflicht befreit. 1. Die Rundfunkbeitragspflicht ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine Aussetzung des Verfahrens zwecks Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfolgt deshalb nicht. a. Die Rundfunkbeitragspflicht ist formell verfassungsgemäß. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 steht bindend fest, dass der Rundfunkbeitrag – entgegen der Auffassung des Klägers – keine Steuer ist, sondern eine Vorzugslast in Form eines Beitrags, für dessen Erhebung die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz besitzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, NJW 2018, 3223 Rn. 50 ff., beck-online). Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist durch ein Zustimmungsgesetz in Berliner Landesrecht transformiert worden und stellt deshalb eine landesgesetzliche Regelung dar. Er ist entgegen des klägerischen Vortrages weder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu Lasten Dritter noch ein Bundesgesetz. Die klägerseits geltend gemachten Verstöße gegen das Föderalismusprinzip, die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder und die Ewigkeitsgarantie liegen schon deshalb nicht vor. b. Die Rundfunkbeitragspflicht ist auch materiell verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt sie nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Belastungsgleichheit. Der Grundsatz der Belastungsgleichheit verlangt eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Die Erhebung einer Vorzugslast ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Abgabepflichtigen aus der staatlichen Leistung einen besonderen Nutzen ziehen oder ziehen können. Die Beitragserhebung erfordert also hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuell-konkrete Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils zum Kreis der Belasteten rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a.a.O., Rn. 66, 75). In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner den Programmauftrag erfüllenden Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrages rechtfertigende individuelle Vorteil, der im Tatbestand der Wohnungsinhaberschaft sachgerecht erfasst wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a.a.O., Rn. 81, 86 ff.). aa. Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, ein durch Rundfunkbeiträge finanzierter öffentlich-rechtlicher Rundfunk sei aufgrund des aktuellen Angebots an privaten Rundfunkveranstaltern für die Gewährleistung eines die Informations- und Meinungsvielfalt sichernden Programmangebotes obsolet geworden und schränke den für eine unabhängige und kritische Berichterstattung notwendigen freien Wettbewerb ein. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Existenz eines im Wesentlichen öffentlich (durch Rundfunkbeiträge) finanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Sicherung der verfassungsrechtlich gebotenen Programmvielfalt geeignet und notwendig ist, sodass dessen generelle verfassungsrechtliche Legitimation mit Blick auf seinen x... Funktionsauftrag K... geklärt ist. Es betont in ständiger Rechtsprechung, dass es zum Schutz der publizistischen Vielfalt eines jedenfalls im Wesentlichen öffentlich finanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks bedürfe. Dieser habe die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der ökonomischen Anreize folge und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffne. Er habe so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden könne. Der publizistische und ökonomische Wettbewerb führe nicht automatisch dazu, dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet werde. Durch die öffentliche Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde dieser dazu befähigt, wirtschaftlich unter anderen Entscheidungsbedingungen zu handeln und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspreche. Ihm obliege die Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen die Fakten und Meinungen auseinanderzuhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a.a.O., Rn. 77-80; BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11 u.a., NVwZ 2014, 867 Rn. 36, 37, beck-online). bb. Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es nicht an einem individuell zurechenbaren Vorteil, weil die Landesrundfunkanstalten ihren öffentlich-rechtlichen Programmauftrag strukturell verfehlen würden. (1) Der klägerische Einwand, der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei in seiner aktuellen Form strukturell unfähig, seinen Programmauftrag zu erfüllen, ist für die Feststellung eines individuellen Vorteils erheblich. Denn ein solcher liegt nicht in der bloßen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen (a.A. BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2023 – 7 BV 22.2642, MMR 2023, 883 Rn. 16, beck-online). In seinem Urteil vom 18. Juli 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe des öffentlichen Rundfunks, ein den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entsprechendes Programm anzubieten, erneut dargelegt und im gleichen Zuge klargestellt, dass der die Erhebung des Rundfunkbeitrages rechtfertigende individuelle Vorteil in der Möglichkeit liege, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a.a.O., Rn. 77-81). Aus dem Zusatz „in dieser Funktion“ ergibt sich, dass ein individuell zurechenbarer Vorteil nur dann festgestellt werden kann, wenn das zur Verfügung stehende Leistungsangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Auftrages, ein der Vielfaltsicherung dienendes Programm anzubieten, genügt. (2) Die Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG – und nicht wie der Kläger meint das sogenannte Widerstandsrecht in Art. 20 Abs. 4 GG – gebietet, dass das erkennende Gericht die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht auch mit Blick auf den klägerischen Einwand, es fehle aufgrund einer strukturellen Verfehlung des verfassungsrechtlichen Programmauftrages an einem die Erhebung des Rundfunkbeitrages rechtfertigenden individuellen Vorteil, prüft. Eine dahingehende Prüfung kann nicht mit dem Argument abgelehnt werden, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zustehende Programmfreiheit dürfe nicht zum Zwecke der Programmlenkung oder der Medienpolitik eingesetzt werden und die Kontrolle der Einhaltung des Funktionsauftrages sei allein den in den Rundfunkstaatsverträgen vorgesehenen pluralistisch besetzten Aufsichtsgremien vorbehalten (in diese Richtung aber: OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Juli 2024 – 5Bf. 33/24.Z, juris Rn. 27 ff.; BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2023, a.a.O., Rn. 20-22; SächsOVG, Urteil vom 5. Juli 2023 – 5 A 1421/18, BeckRS 2023, 16736 Rn. 33, 34, beck-online; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2023 – 2 A 158/23, BeckRS 2023, 29708 Rn. 8ff., beck-online).x...Die Länder haben als Rundfunkgesetzgeber zur Gewährleistung der Vielfaltsicherung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für dessen interne Organisation ein binnenpluralistisches Modell gewählt und plural zu besetzende Aufsichtsgremien geschaffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014, a.a.O., Rn. 38). Diese Gremien sind jedoch Teil der institutionellen Ausgestaltung der Landesrundfunkanstalten selbst. Allein ihre Existenz kann es unter Rechtsschutzgesichtspunkten trotz der besonderen Bedeutung der Programmfreiheit nicht rechtfertigen, die tatsächliche Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrages als Voraussetzung für die Annahme eines beitragsfähigen individuellen Vorteils einer fachgerichtlichen Kontrolle im Rundfunkbeitragsrechtsstreit vollständig zu entziehen. Andernfalls wäre es den Verwaltungsgerichten verwehrt, die Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragserhebung mit dem Grundgesetz unter einem bestimmten verfassungsrechtlich relevanten Gesichtspunkt zu prüfen. Eine unabhängige fachgerichtliche Kontrolle, ob der aus der Verfassung hergeleitete Programmauftrag offenkundig verfehlt wird, stellt keine die Programmfreiheit beeinträchtigende staatliche Einflussnahme dar und würde auch nicht dazu führen, dass der Einzelne den Rundfunkbeitrag als Druckmittel zur Erreichung einer individuell bevorzugten Programmgestaltung einsetzen könnte. Auch die Komplexität des maßgeblichen Sachverhaltes rechtfertigt keine Rechtsschutzlücken.x...Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt darauf verwiesen wird, dass die Prüfung einer strukturellen Verfehlung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrages allenfalls den Verfassungsgerichten beziehungsweise dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten sein könne (vgl. VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11. September 2024 – 9 K 2585/24, BeckRS 2024, 25084 Rn. 108, beck-online; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2023, a.a.O., Rn. 9; VG Würzburg, Urteil vom 21. September 2023 – W 3 K 23.95, BeckRS 2023, 31295 Rn. 38, beck-online), ist nicht ersichtlich, wie der einzelne Beitragspflichtige auf diese Weise effektiven Rechtsschutz erlangen könnte. Eine Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich erst nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Instanzenzuges möglich. Die Verwaltungsgerichte müssen die Vereinbarkeit gesetzlicher Vorschriften mit dem Grundgesetz stets selbst prüfen und, sofern sie von einem entscheidungserheblichen Verfassungsverstoß überzeugt sind, die Frage im Wege der konkreten Normenkontrolle den Verfassungsgerichten vorlegen. (3) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehlt seinen verfassungsrechtlichen Auftrag nicht strukturell. Bei der Prüfung, ob das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wegen fehlender Vielfalt keinen beitragsfähigen Vorteil bietet, ist Zurückhaltung geboten. Die Rundfunkanstalten bestimmen als Träger der Rundfunk- und Programmfreiheit eigenverantwortlich, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88, NJW 1994, 1942, beck-online). Nur wenn dieser Auftrag strukturell verfehlt wird, kann es an einem individuell zurechenbaren Vorteil fehlen. Eine solche strukturelle Verfehlung des Programmauftrages liegt vor, wenn das Gesamtbild des Programmangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über einen erheblichen Zeitraum offenkundige und regelhaft auftretende Mängel hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt.x...Punktuell auftretende Defizite oder Unausgewogenheit in der Berichterstattung beziehungsweise sonstigen Formaten sind nicht ausreichend. Dem klägerischen Vortrag sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche strukturelle Verfehlung des Programmauftrags zu entnehmen. Soweit der Kläger vorträgt, die Bereitschaft in der Bevölkerung zur Zahlung des Rundfunkbeitrages liege kaum mehr bei 50 %, wäre dies allein kein Beleg dafür, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dem Gebot der Vielfaltssicherung Q ... nicht entsprechen. Eine breite Akzeptanz des Rundfunkbeitrags in der Bevölkerung kann zwar ein Indiz dafür sein, dass von den Rundfunkanstalten ein vielfältiges Themen- und Meinungsspektrum abgebildet wird. Eine Ablehnung des Rundfunkbeitrages belegt aber keine Defizite hinsichtlich der Programm- beziehungsweise Meinungsvielfalt, sie kann viele Ursachen haben. Ebenso wie eine Ablehnung des Rundfunkbeitrages kann auch ein Verzicht auf die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebotes verschiedenste Gründe haben. Mit seinem durch einen Artikel des Tagesspiegel und eine darin genannte Studie des Reuters Institut der Universität Oxford untermauerten Vorbringen, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erreiche kaum noch Menschen unter 25 Jahren und auch kein politisch diverses, sondern vornehmlich ein links-grünes Publikum, zeigt der Kläger schon deshalb keine regelhaften Mängel auf. Der klägerische Vortrag, es werde das Gebot der Staatsferne unterlaufen, weil namhafte Journalisten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der „Atlantik-Brücke“ verbandelt seien, trägt den Vorwurf einer Verfehlung des verfassungsrechtlichen Programmauftrages offensichtlich nicht. Gleiches gilt für den Verweis des Klägers auf Wechsel ehemaliger Journalisten in die Politik und Honorarzahlungen der Bundesregierung an Journalisten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zwar mag es sein, dass es Anlass zu Zweifeln an der gebotenen Unabhängigkeit einiger Journalisten geben könnte, wenn diese von staatlicher Seite wiederholt und in erheblichem Umfang vergütete Aufträge annehmen. Entscheidend für die hier zu beantwortende Frage, ob das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt offenkundig und regelhaft nicht auf Vielfalt und Meinungspluralismus ausgerichtet ist, sind jedoch tragfähige programmbezogene Einwände und nicht der berufliche Werdegang einzelner (auch Führungsverantwortung tragender) Journalisten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Insofern kann auch der klägerische Vortrag, 92 Prozent der ARD-Volontäre würden grün-rot-rot wählen, kein Anhaltspunkt für eine strukturelle Verfehlung des Programmauftrages sein, unabhängig davon, dass die politischen Ansichten von Mitarbeitern beziehungsweise Journalisten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung sein können und dürfen. Den vom Kläger genannten Beispielen für fehlende gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt in der Berichterstattung und sonstigen Formaten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks lassen sich weder im Einzelnen noch in einer Gesamtschau seines Vorbringens hinreichende Anhaltspunkte für eine strukturelle Verfehlung des verfassungsrechtlichen Programmauftrages entnehmen. Hinsichtlich der Berichterstattung über die Corona-Pandemie erschöpft sich das viele Seiten der Klageschrift umfassende Vorbringen des Klägers zur Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Wesentlichen in der pauschalen Darstellung, diese hätten eine differenzierte Berichterstattung verweigert, Kritiker diskreditiert und würden immer noch keinen kritischen Diskurs fördern. Konkrete Beispiele für seine Behauptungen benennt er wenige aus ZDF und ARD. Dies ist angesichts dessen, dass die Corona-Pandemie in vielen öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Hörfunkprogrammen thematisiert wurde, nicht ausreichend, um offenkundige und regelhaft auftretende Mängel hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt der gesamten öffentlich-rechtlichen Berichterstattung in den circa 95 Fernseh- und Hörfunkprogrammen aufzuzeigen. Unabhängig davon genügt bereits eine kurze Suche beispielsweise in der ZDF-Mediathek, um festzustellen, dass die Behauptung des Klägers, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verschließe sich einer Aufarbeitung der Corona-Pandemie und insbesondere einer Auseinandersetzung mit den veröffentlichten RKI-Protokollen, unzutreffend ist (vgl. beispielsweise die jüngeren Beiträge: Fünf Jahre Pandemie: Was von Corona bleibt; Die "Pandemie der Ungeimpften" und das RKI). Soweit der Kläger die Berichterstattung über die Organisation der Vereinten Nationen und die Weltgesundheitsorganisation bemängelt, beschränkt er sich ebenfalls auf die pauschale, wenn auch mit Verweisen auf Internetseiten angereicherte, Behauptung, es werde völlig unausgewogen und unzureichend darüber berichtet. Seinen Vorwurf, x... der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei in der Berichterstattung über den Ukraine-Krieg nicht nur informierend tätig, sondern plädiere aktiv für Waffenlieferungen, stützt der Kläger neben einem Video der Kinder-Nachrichtensendung „Logo“ im Wesentlichen auf einen Bericht der Otto-Brenner-Stiftung, welche die Beiträge von acht Leitmedien (FAZ, Süddeutsche Zeitung, Bild, Spiegel, Zeit, ARD, Tagesschau, ZDF Heute und RTL Aktuell) untersucht hat. Im Fazit des Endberichtes der Stiftung wird unter anderem ausgeführt, dass die Medien überwiegend – bis auf den differenzierter berichtenden Spiegel – für die Lieferung schwerer Waffen an die Ukraine plädiert und diplomatische Maßnahmen als weniger sinnvoll dargestellt hätten, was in dieser Deutlichkeit überrasche. Selbst wenn die Berichterstattung hinsichtlich einzelner Themen die gebotene meinungsmäßige Vielfalt vermissen lassen sollte, ergeben sich daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner Gesamtheit offenkundig und regelhaft kein vielfaltssicherndes Programmangebot gewährleistet.x... Zum Beleg seines Vortrages, eine das gesamte Meinungsspektrum spiegelnde Besetzung der Talkshows des öffentlich-rechtlichen Rundfunks finde nicht statt, verweist der Kläger lediglich auf einen Beitrag zu der im Einzelfall unterbliebenen Einladung des BSW in eine Wahlsendung des ZDF zur Europawahl, eine Studie zur Besetzung von Polit-Talkshows in den Jahren 2018 und 2019 und eine auf ARD-Media veröffentlichte Untersuchung „Politische Talkshows in der Pandemie“ aus November 2022. Ein offenkundiger, regelhafter Mangel an Meinungspluralismus oder gar ein vollständiger Ausschluss bestimmter Positionen lässt sich dem klägerischen Vorbringen und den genannten Quellen nicht entnehmen. Soweit der Kläger geltend macht, sogar die Gremienvorsitzendenkonferenz habe im September 2023 die Unausgewogenheit der Besetzung in den Talkshows kritisiert, spricht der Umstand, dass diese eine Neuausrichtung der Talkshows für mehr Meinungs- und Themenvielfalt anstrebt, vielmehr dafür, dass man sich anstaltsübergreifend der Wichtigkeit der Vielfaltssicherung bewusst ist und diese aktiv fördert. Soweit der Kläger eine unausgewogene Kritik an Parteien und ihren Politikern auf dem Instagram-Kanal des ARD-Politmagazins „Monitor“ bemängelt, kann, unabhängig davon, wie valide und aussagekräftig die vom Kläger in Bezug genommene Untersuchung ist, die Qualität eines einzelnen Formats nicht die Annahme rechtfertigen, der öffentlich-rechtliche Rundfunk biete in seinem gesamten Programmangebot regelhaft und offenkundig keine neutrale politische Berichterstattung. Unter Bezugnahme auf eine Studie kritisiert der Kläger die Wirtschaftsberichterstattung, die lückenhaft und stark von der Bundespolitik getrieben sei und bestimmte Perspektiven, wie etwa die internationale Dimension der Wirtschaft, unzureichend beleuchte. Diese Kritik an Schwerpunktsetzung und Umfang des Wirtschafsthemen betreffenden Programmangebotes kann die grundlegende Erfüllung des Funktionsauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht infrage stellen. Gleiches gilt, soweit der Kläger auf ein Manifest von Mitarbeitenden von ARD, ZDF und Deutschlandradio verweist, die einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk fordern, der sein Publikum ernst nehme, der Debatten zulasse und ein breites Meinungsspektrum abbilde, ohne zu diffamieren.x...Dass die Erfüllung des Programmauftrages durch Mitarbeitende des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hinterfragt und öffentlich thematisiert wird, belegt keine Verfehlung des Programmauftrages. Es ist vielmehr ein Anhaltspunkt dafür, dass eine kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle und der Frage der Vielfaltssicherung stattfindet. Die pauschale Behauptung des Klägers, die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten sei weiterhin verfassungswidrig, weil der Anteil staatlicher und staatsnaher Mitglieder entgegen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts immer noch über einem Drittel liege, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist dieser Aspekt für die Frage der Themen- und Meinungsvielfalt im öffentlich-rechtlichen Programmangebot nicht von Relevanz. Gleiches gilt für den klägerischen Vortrag, die Aufsichtsgremien seien nicht hinreichend demokratisch legitimiert. Überdies ist deren Einrichtung auf gesetzlicher Grundlage erfolgt und eine Legitimation damit gegeben.x...Auch soweit der Kläger vorträgt, der Beklagte verstoße gegen den Grundsatz der Sparsamkeit (vgl. § 31 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages - MStV - vom 14./28. April 2020, GVBl. 2020, S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Vierten Medienänderungsstaatsvertrages vom 9./16. Mai 2023, GVBl. S. 357) und verwende die Beiträge nicht zweckentsprechend, ist dies für die Frage mangelnder Vielfaltssicherung nicht relevant. Auch darüber hinaus betrifft das Vorbringen des Klägers lediglich Einzelfälle und Momentaufnahmen, wie beispielsweise die Nord Stream-Berichterstattung, eine (im Nachhinein vom Rundfunkrat selbst als falsch qualifizierte) fehlerhafte Darstellung in einer Dokumentation, einzelne Aussagen des Satirikers Jan Böhmermann, die Thematisierung transgeschlechtlicher Personen in der „Sendung mit der Maus“, eine Kennzeichnung von Meinungsbeiträgen als Nachrichten oder der Umstand, dass bei der Ausstrahlung von Interviews mit vermeintlich zufällig ausgewählten Passanten deren Parteizugehörigkeit oder berufliche Tätigkeit für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verschwiegen worden sei. Die vom Kläger angeführten Beispiele lassen weder für sich noch zusammen genommen hinreichende Anhaltspunkte für offenkundige und regelhaft auftretende Mängel hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt in der gesamten Breite des öffentlich-rechtlichen Programmangebotes erkennen. Ein Aufruf des in der Klageschrift aufgeführten Links, unter dem über 8300 Beiträge das strukturelle Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks belegen sollen, ist nicht möglich. Bei Aufruf erfolgt der Hinweis „Dieser Account existiert nicht“ (zuletzt abgerufen am 10. Februar 2025). Soweit der Kläger geltend macht, hunderte in den vergangenen Jahren eingereichte Programmbeschwerden hätten nicht dazu geführt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk wieder seinem verfassungsrechtlichen Auftrag nachkäme, kann nach den vorstehenden Ausführungen schon keine Verfehlung des Programmauftrages festgestellt werden. Im Übrigen fordert das Instrument der Programmbeschwerde eine aktive Auseinandersetzung mit den Einwänden und Anliegen der Nutzer und trägt damit zu einer ständigen Reflexion hinsichtlich der Einhaltung des Gebotes der Vielfalt und sonstiger Programmgrundsätze bei. cc. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist der Kreis der Vorteilsempfänger im privaten Bereich durch die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnungsinhaberschaft in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst. Die Nutzungsmöglichkeit zu betrieblichen Zwecken rechtfertigt die gesonderte Inanspruchnahme von Inhabern von Betriebsstätten und von nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Kraftfahrzeugen zusätzlich zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a.a.O., Rn. 112 ff.). Entgegen der Auffassung des Klägers stellen diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte im betrieblichen Bereich die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung im privaten Bereich nicht infrage. c. Entgegen der klägerischen Auffassung stellt der Umstand, dass der Beklagte gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 6 RBStV sowohl für die Festsetzung des Rundfunkbeitrages als auch für die Vollstreckung dieser Forderung zuständig ist, keinen Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) dar. Dieser ist durch die gesetzlichen Regelungen nicht berührt. Er enthält insbesondere nicht die dem Kläger anscheinend vorschwebende Vorgabe, dass die Vollstreckung von Forderungen zwingend durch die Judikative zu erfolgen hat. d. Eine Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragspflicht folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der behaupteten Tatsache, dass die Mehrheit der Menschen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht mehr finanzieren wolle. Die Rundfunkbeitragspflicht ist durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber gesetzlich festgelegt worden. Es ist allein Aufgabe dieses Gesetzgebers, Änderungen vorzunehmen. Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Es ist ihnen in dem demokratischen Rechtsstaat, den die Bundesrepublik Deutschland darstellt, bereits von Verfassungs wegen verwehrt, gesetzliche Regelungen nur dann anzuwenden, wenn im Anwendungszeitpunkt eine Mehrheit der Bevölkerung dies begrüßt. 2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Der Einwand des Klägers, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EuGRCh - greift bereits deshalb nicht durch, weil die Grundrechtecharta die Mitgliedstaaten gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EuGRCh ausschließlich bei der Durchführung von Unionsrecht bindet und dieses hier nicht betroffen ist. Es begründet auch keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -, dass im EU-Ausland lebende Personen das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Gegensatz zu in Deutschland ansässigen Wohnungsinhabenden ohne Leistung eines Rundfunkbeitrags nutzen können. Denn die Beitragspflicht knüpft jedenfalls nicht in diskriminierender Weise an die Staatsangehörigkeit, sondern nur an den Umstand des Innehabens einer Wohnung im Bundesgebiet an (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 1. März 2019 – 9 K 8671/17, BeckRS 2019, 21219 Rn. 57, beck-online). Der Rundfunkbeitrag stellt auch keine Art. 56 AEUV zuwiderlaufende, den Wettbewerb verzerrende Beihilfe dar. Die beitragsgestützte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks greift nicht derart in die Marktfreiheit ein, dass europäische Wettbewerber massiv benachteiligt werden. Dies hat die Europäische Kommission bereits bei der Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 – KOM (2007) 1761 – festgestellt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6.15, KommJur 2016, 216, wonach die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich mangels einer Änderung des Kerns der Finanzierungsregelung nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union bedurft habe; siehe dazu auch EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-492/17 –, juris). 3. Die Rundfunkbeitragserhebung begründet entgegen der klägerischen Auffassung schon deshalb keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, weil sie an die Wohnungsinhaberschaft anknüpft und nicht an die nationale Herkunft oder ein sonstiges der in der Vorschrift genannten Merkmale. 4. Der Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist formell und materiell rechtmäßig. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung hätte, unabhängig davon, dass der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid – entgegen des Vortrags in der Widerspruchsbegründung – mit einer solchen versehen ist, nicht die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides zufolge, sondern würde sich nur auf die Rechtsbehelfsfristen auswirken. Der Einwand des Klägers, dem Beklagten fehle es an der für den Erlass des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides – und damit eines Verwaltungsaktes – erforderlichen Behördeneigenschaft, greift offensichtlich nicht durch. Der Beklagte ist eine Behörde im weiteren Sinne (vgl. VGH Kassel Beschluss vom 2. Januar 2018 – 10 A 3025/16.Z, BeckRS 2018, 1082 Rn. 7, beck-online; s.a. BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2022 – 7 ZB 20.1120, BeckRS 2022, 38966 Rn. 21-23, beck-online; SächsOVG, Urteil vom 5. Juli 2023, a.a.O., Rn. 33, 34;x...OVG Bremen, Beschluss vom 27. November 2023 – 1 LA 46/23, BeckRS 2023, 40122 Rn. 28-30). Nach § 1 Abs. 1 rbb-Staatsvertrag ist der Beklagte eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und ihm ist durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Befugnis zur Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge mittels Bescheides eingeräumt worden (vgl. § 10 Abs. 5 RBStV). Die die materielle Behördeneigenschaft ablehnende Auffassung des Landgerichts Tübingen, auf die der Kläger verweist (Beschluss vom 16. September 2016 – 5 T 232/16, DGVZ 2016, 231), hat der Bundesgerichtshof aufgehoben (Beschluss vom 14. Juni 2017 – I ZB 87/16 –, juris). Aus dem angefochtenen Bescheid ist der Beklagte als erlassende Behörde in der Grußformel und durch die oben links deutlich hervorgehobene Bezeichnung erkennbar. Der Beitragsservice stellt entgegen der Auffassung des Klägers kein eigenständiges Unternehmen dar, sondern agiert als eine allein aus Praktikabilitätsgründen örtlich ausgelagerte, nicht rechtsfähige gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten. Dies entspricht den Vorgaben von § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV. Nach dieser Vorschrift nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst wahr.x...In Übereinstimmung mit dieser Vorschrift bestimmt § 2 der Rundfunkbeitragssatzung, dass die gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, mithin der Beitragsservice, die dem Beklagten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV zugewiesenen Aufgaben und damit auch die Aufgabe der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV) ganz oder teilweise für diesen wahrnimmt. Die Einschaltung des Beitragsservice in die Abwicklung dieser Aufgabe ändert nichts daran, dass die einzelne Landesrundfunkanstalt – hier der Beklagte – für die Durchführung der Aufgabe zuständig und verantwortlich bleibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 2016 – 2 S 548/16, BeckRS 2016, 55310 Rn. 22 ff., beck-online).x...Folglich liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft vor. Schließlich findet sich für die klägerische Annahme, der Beitragsservice dürfe wegen seiner fehlenden Rechtsfähigkeit auf den Rundfunkbeitragsbescheiden nicht „auftauchen“, keine rechtliche Begründung. Dass der Festsetzungsbescheid durch den Beklagten unter Einschaltung des BeitragsserviceG ... erlassen wurde, begründet auch keinen Verstoß gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG. Danach ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Die in Art. 33 Abs. 4 GG zugelassenen Abweichungen vom Grundsatz des Funktionsvorbehaltes bedürfen der Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund. Ein solcher Grund ist vorliegend gegeben, da die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und seine Finanzierung betreffenden Aufgaben gerade aus verfassungsrechtlichen Gründen möglichst in einer gewissen Staatsferne wahrgenommen werden sollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. November 2019 – OVG 11 N 89.19, BeckRS 2019, 28197 Rn. 4, beck-online). Vor diesem Hintergrund geht auch der klägerische Einwand fehl, der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid sei gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nichtig, weil ihn eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG begründeten Zuständigkeit erlassen habe, ohne dazu ermächtigt zu sein. Der Kläger kann dem Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Festsetzungsbescheid sei rechtswidrig, weil er vollautomatisiert erstellt worden sei und keine Unterschrift trage. Die klägerischen Ausführungen zu den Voraussetzungen einer vollautomatisierten Bescheiderstellung greifen schon deshalb nicht durch, weil der Festsetzungsbescheid mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids den Charakter eines nicht automatisiert erstellten Verwaltungsaktes angenommen hat, der von einem ihn persönlich unterzeichnenden Behördenmitarbeiter erlassen wurde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 7 ZB 20.2029, BeckRS 2021, 1724 Rn. 14, beck-online; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2020 – 2 S 2134/20, BeckRS 2020, 34556 Rn. 15 ff., beck-online; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. November 2019 – OVG 11 N 89.19, BeckRS 2019, 28197 Rn. 3, beck-online). Der Bescheid ist entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG nichtig, weil der Beklagte den Bescheid durch Mitarbeiter der privatisierten Post habe übermitteln lassen und einem Privaten keine hoheitlichen Aufgaben übertragen werden dürften. Der genannte Nichtigkeitsgrund nimmt Bezug auf Rechtsvorschriften, nach denen bestimmte Bescheide nur durch Aushändigung einer Urkunde erlassen werden können.x...Es existiert aber schon keine Rechtsvorschrift, nach der Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide nur durch Aushändigung einer Urkunde erlassen werden können, wie dies etwa für Einbürgerungen (§ 16 StAG) oder Ernennungen im Beamtenrecht (§ 10 Abs. 2 BBG) geregelt ist. Auch wird mit der Rundfunkbeitragserhebung weder die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt (§ 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG) noch stellt sie einen Verstoß gegen die guten Sitten dar (§ 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG). Die vom Kläger für diese Auffassung angeführten Gründe treffen offensichtlich nicht zu. Der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides steht schließlich nicht entgegen, dass dem Beitragsservice eine Registrierung im Sinne von § 10 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - RDG - fehlt. Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Der Beitragsservice erbringt als gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten schon nicht selbständig außergerichtliche Rechtsdienstleistungen für die Rundfunkanstalten (vgl. VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11. September 2024, a.a.O., Rn. 81). Der Kläger kann gegen seine Zahlungspflicht auch nicht mit Erfolg die Einrede eines Zurückbehaltungsrechts wegen der aus seiner Sicht mangelhaften Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags erheben. Weder der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag noch die Rundfunkbeitragssatzung oder der Medienstaatsvertrag enthalten Regelungen zu einem Zurückbehaltungsrecht. Ein Zurückbehaltungsrecht kann auch nicht aus der entsprechenden Anwendung von § 273 Abs. 1 BGB beziehungsweise dem darin enthaltenen Rechtsgedanken hergeleitet werden. Es fehlt bereits an einem von der Norm vorausgesetzten Gleichordnungsverhältnis, weil sich der Beklagte und der Kläger aufgrund der gesetzlichen Grundlage der Beitragspflicht insoweit in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 17. Mai 2023 – 9 K 385/23 –, juris Rn. 32 ff.). Unabhängig davon, dass die klägerischen Einwände gegen die Verrechnungsregelung des § 13 der Rundfunkbeitragssatzung nicht entscheidungserheblich sind, bestehen gegen die Regelung keine rechtlichen Bedenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2017 – OVG 11 A 25.13, BeckRS 2017, 137305 Rn. 66 ff., beck-online; OVG Bremen, Beschluss vom 14. Juli 2017 – 1 B 117/17, BeckRS 2017, 118642 Rn. 6 ff., beck-online). II. Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren auf den Antrag des Klägers hin gemäß § 94 VwGO mit Rücksicht darauf vorläufig auszusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionszulassungsbeschluss (BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 6 B 70.23, BeckRS 2024, 11605 Rn. 1, beck-online) die Rechtsfrage als klärungsbedürftig bezeichnet hat, ob und inwieweit gegenüber der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides der Einwand erhoben werden kann, es fehle an einem die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteil, weil die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihren Auftrag, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, strukturell verfehlten, wie dies auch im vorliegenden Klageverfahren geltend gemacht wird. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildenden Rechtsverhältnisses abhängt, die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beendigung dieses anderen Rechtsstreits anordnen. Für eine unmittelbare Anwendung des § 94 VwGO ist mangels Vorgreiflichkeit kein Raum. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn das Ergebnis des anderen gerichtlichen Verfahrens entscheidungserheblich ist für den Ausgang des Verfahrens, das ausgesetzt werden soll (OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11. August 2021 – 3 L 133/20, BeckRS 2021, 22319 Rn. 12, beck-online). Allein der Umstand, dass – wie hier – in dem anderen Rechtsstreit über dieselbe Rechtsfrage wie im vorliegenden Klageverfahren zu entscheiden ist, ist nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2011 – 6 C 14.10, BeckRS 2011, 49314 Rn. 2, beck-online). In diesem Fall kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO nicht in Betracht. Der Gesetzgeber lässt auf der einen Seite die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nach § 94 VwGO nur in engen Grenzen zu und macht auf der anderen Seite ein Ruhen des Verfahrens von einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten abhängig, womit auch ihrem Interesse an einer zeitnahen Entscheidung Rechnung getragen werden soll. Liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 94 VwGO nicht vor, soll dieses Interesse im Grundsatz nur dann zurückstehen, wenn die Beteiligten einvernehmlich einem Ruhen des Verfahrens und damit einem Hinausschieben einer Sachentscheidung zustimmen. Würde man aber – wie vom Kläger hier im Kern gefordert – bereits jeden rechtslogisch tatsächlichen Einfluss für eine analoge Anwendung des § 94 VwGO genügen lassen, würde die vom Gesetzgeber gezogene strikte Trennung zwischen der Aussetzung einerseits und dem nur mit Zustimmung der Beteiligten möglichen Ruhen des Verfahrens andererseits verwischt werden und die Grenzen für einen Analogieschluss wären überschritten.Zudem spricht gegen eine Analogie ein Umkehrschluss aus § 93a VwGO. Dort ist für eine Sonderkonstellation von Parallelverfahren eine spezielle Möglichkeit der Aussetzung geschaffen worden, die es ausschließt, bei anderen „Parallelverfahren“, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, stets auf eine analoge Anwendung des § 94 VwGO zurückzugreifen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2016 – OVG 11 L 4/16, NVwZ-RR 2016, 639 Rn. 7, 8 beck-online). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. C. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Berufungsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung eingewendet werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil für die Beitragspflichtigen fehle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2024, a.a.O., Rn. 1 unter Verweis auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23, NVwZ 2024, 55, Rn. 9). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Februar 2021 – OVG 11 N 95.19 – steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die Entscheidung vor den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist, hat sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung nicht zur strukturellen Verfehlung des verfassungsrechtlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verhalten. Den vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgestellten Rechtssatz, dass für eine qualitative Einschätzung öffentlich-rechtlicher Programminhalte in der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsbescheides kein Raum ist, stellt das erkennende Gericht nicht infrage. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 S. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 63,08 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen. Mit Bescheid vom 1. März 2024 wurden gegen den Kläger für dessen Wohnung in Berlin für den Zeitraum Dezember 2023 bis Februar 2024 Rundfunkbeiträge in Höhe von 55,08 Euro zuzüglich eines Säumniszuschlages von 8,00 Euro festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger noch im März 2024 Widerspruch, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Der Bescheid sei rechtswidrig. Der Beitragsservice selbst dürfe keine Beitragsfestsetzungen vornehmen. Der Bescheid enthalte keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, diese lasse die zuständige Behörde nicht erkennen. Ferner sei der Bescheid nichtig, weil er durch die Post zugestellt worden sei und damit von einem privaten Unternehmen, dem diese hoheitliche Aufgabe nicht habe übertragen werden dürfen. Wegen Zweifeln an der zweckgerichteten Verwendung der Rundfunkbeiträge sei auch nicht auszuschließen, dass er durch die Rundfunkbeitragszahlung eine Straftat (Untreue etc.) unterstützen würde. Schließlich verstoße der Bescheid gegen die guten Sitten, da die Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Propaganda und damit als bewusste Täuschung der Nutzer zu bewerten sei. Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Rundfunkbeitragspflicht kein individueller Vorteil und damit keine Gegenleistung gegenüberstehe. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle seinen verfassungsrechtlichen Auftrag, ein die Vielfalt bestehender Meinungen zum Ausdruck bringendes Programm anzubieten, nicht, sondern betreibe regierungsnahe Staatspropaganda. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beinhalte eine Zustimmung der Länder zu einer bundesgesetzlichen Regelung und verstoße damit gegen das Föderalismusprinzip, die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder und die Ewigkeitsgarantie. Zudem stelle er einen rechtswidrigen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2024 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Er nehme zwar seine Aufgabe ganz oder teilweise durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio wahr, sei aber im Briefkopf des Bescheides und in der Grußformel als Ersteller erkennbar. Dem Bescheid sei eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung beigefügt, er sei entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung automatisiert erlassen worden und ohne förmliche Zustellung wirksam. Grundlage der Rundfunkbeitragsfestsetzung sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der durch Zustimmungsgesetz in ein Landesgesetz transformiert worden und verfassungsgemäß sei. Die Qualität einzelner Rundfunksendungen sei keine Frage der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags. Die Rundfunkanstalten seien aufgrund der Rundfunkfreiheit in ihrer Programmgestaltung frei und bestimmten selbst, was zur Erfüllung ihrer Funktion publizistisch erforderlich sei. Im Übrigen seien Verstöße gegen die Programmgrundsätze im Einzelfall nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunksystems insgesamt infrage zu stellen. Dagegen hat der Kläger am 27. August 2024 Klage erhoben. Seine 230 Seiten umfassende Klagebegründung entspricht einer auf der Internetseite www.beitragsblocker.de gegen Entgelt herunterladbaren Muster-Klagebegründung, die in zahlreichen bei der Kammer anhängigen Verfahren verwendet wird. Mit dieser Klagebegründung wendet der Kläger gegen den Bescheid im Wesentlichen Folgendes ein: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig. Zum einen sei der Rundfunkbeitrag eine verfassungswidrige Steuer, da ein Meinungsvielfalt sicherndes Programmangebot einen Vorteil für die Allgemeinheit und keinen individuellen Vorteil für den Einzelnen darstelle. Zudem bedürfe es zur Sicherung der Meinungsvielfalt keines öffentlich finanzierten Rundfunks, da dieser den freien Wettbewerb unterbinde und damit die Informations- und Meinungsfreiheit einschränke. Mit Blick auf die Beitragsfinanzierung sei er massiv auf das Wohlwollen der Politik angewiesen und könne insoweit schon nicht frei und unabhängig sein. Jedenfalls fehle es an einem individuellen Vorteil, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem verfassungsrechtlichen Auftrag, ein neutrales und der Vielfaltsicherung dienendes Programm anzubieten, nicht nachkomme. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass für die Erhebung des Rundfunkbeitrags nur dann und nur insoweit eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gegeben sei, solange ein die Erhebung rechtfertigender Vorteil in Form einer authentischen, auf sorgfältig recherchierten Informationen beruhenden und vielfältigen Berichterstattung vorliege. Aufgrund der Rechtsweggarantie dürften die Fachgerichte den Einwand der Nichterfüllung des Programmauftrages nicht mit der Begründung ungeprüft lassen, es gebe Gremien, die die Neutralität des Rundfunks gewährleisten würden. Das strukturelle Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zeige sich schon daran, dass die Bereitschaft in der Bevölkerung, den Rundfunkbeitrag zu zahlen, kaum mehr bei 50 Prozent liege. Die Akzeptanz in der Bevölkerung sei jedoch für die Funktionsfähigkeit und Legitimation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unerlässlich. Wenn die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der Mehrheit der Menschen nicht mehr gewollt sei, fehle es an einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung für die Rundfunkbeitragspflicht. Zudem belegten Studien, dass ARD und ZDF nicht einmal ein Zehntel der Menschen unter 25 Jahren und auch kein politisch diverses Publikum erreichen würden, sondern fest im links-grünen Lager verankert seien und Berichten zufolge 92 Prozent der ARD-Volontäre grün-rot-rot wählten. Überdies werde das Gebot der Staatsferne durch die Nähe von Spitzenjournalisten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Politik unterlaufen. Zahlreiche Funktionäre und Nachrichtenmoderatoren seien mit der „Atlantik-Brücke“ verbandelt und in der Antwort auf eine Kleine Anfrage sei offengelegt worden, dass die Bundesregierung und nachgeordnete Behörden innerhalb von fünf Jahren an über einhundert Journalisten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des Auslandssenders Deutsche Welle Honorare für Aufträge gezahlt hätten. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle hinsichtlich zahlreicher Themenkomplexe, Neutralität und Meinungsvielfalt zu gewährleisten. Dies betreffe beispielsweise die einseitige Berichterstattung über die Corona-Pandemie und die Impfstoffe, die jeden Diskurs mit Kritikern unterbunden habe; deren Diffamierung werde bis heute aufrechterhalten, obwohl die Protokolle des Robert Koch-Instituts zeigten, dass deren wissenschaftliche Standpunkte korrekt waren. In den öffentlich-rechtlichen Medien finde immer noch kein kritischer Diskurs dazu statt, ob es für die weitreichenden Eingriffe in die Freiheit und Rechte unzähliger Menschen überhaupt eine wissenschaftlich fundierte Rechtfertigung beziehungsweise verfassungskonforme Rechtsgrundlage gegeben habe. Auch über die Organisation der Vereinten Nationen, die Weltgesundheitsorganisation und den Ukraine-Krieg werde unausgewogen berichtet. Anstatt lediglich informierend zu berichten, agitiere der öffentlich-rechtliche Rundfunk für Waffenlieferungen in die Ukraine. Eine Verfehlung des Programmauftrages beziehungsweise ein Systemversagen zeige sich auch daran, dass die Besetzung politischer Talkshows unausgeglichen sei, das Politmagazin Monitor auf seinem Instagram-Kanal unausgewogene Kritik an Parteien und ihren Politikern übe, die Wirtschaftsberichterstattung lückenhaft und stark von der Bundespolitik getrieben sei, sogar Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein diese Zustände kritisierendes Manifest verfasst hätten, der Beklagte den Grundsatz der Sparsamkeit und das Gebot zweckentsprechender Beitragsverwendung missachte, bei der Ausstrahlung von Interviews mit vermeintlich zufällig ausgewählten Passanten deren Parteizugehörigkeit oder berufliche Tätigkeit für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verschwiegen worden sei, historische Falschdarstellungen verbreitet würden, die Nord Stream-Berichterstattung weder neutral noch ausgewogen sei, der Satiriker Jan Böhmermann einer objektiven, neutralen Berichterstattung entgegenstehende Aussagen tätige und der öffentlich-rechtliche Rundfunk selbst vor einer Indoktrination von Kindern nicht halt mache. Die Klagebegründung enthält zu den vom Kläger benannten Beispielen unter anderem Verweise auf Zeitungs- beziehungsweise Medienartikel. Neben den Einwendungen gegen die Berichterstattung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die für diesen tätigen Journalisten macht der Kläger geltend, die Kontrollgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kämen ihren Pflichten schon seit langem nicht mehr wirksam nach. In den vergangenen Jahren seien hunderte Programmbeschwerden eingelegt worden, die jedoch nichts bewirkt hätten. Zudem seien die Rundfunkräte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weder hinreichend staatsfern besetzt, noch hinreichend demokratisch legitimiert. Der Kläger ist ferner der Ansicht, die Rundfunkbeitragspflicht sei nicht mit Unionsrecht und der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Sie verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im EU-Ausland beitragsfrei empfangen werden könnten und in anderen Ländern unterschiedliche Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bestünden; die kostenlose Verfügbarkeit im Ausland wirke überdies wettbewerbsverzerrend und der Rundfunkbeitrag sei eine europarechtswidrige Beihilfe. Der Kläger meint, der Bescheid sei zudem aus einer Vielzahl weiterer Gründe rechtswidrig. Dem Beklagten fehle die für den Erlass eines Verwaltungsaktes erforderliche Behördeneigenschaft. Der Bescheid sei durch Mitarbeiter des unternehmerisch auftretenden Beitragsservice erlassen worden und dies verstoße gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft und den Funktionsvorbehalt. Der Bescheid habe nicht vollständig automatisiert erstellt werden dürfen, weil ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung bestehe, welcher von mehreren Bewohnern einer Wohnung zur Rundfunkbeitragszahlung herangezogen werde. Zudem lägen die Voraussetzungen für einen automatisierten Bescheiderlass ohne Unterschrift nicht vor, da der Bescheid nicht elektronisch versendet worden sei. Auch sei angesichts der multiplen Anknüpfungspunkte für die Rundfunkbeitragspflicht – Wohnung, berufliche Zweitwohnung, gewerblich genutztes Kraftfahrzeug – fraglich, ob diese tatsächlich an das Innehaben einer Wohnung anknüpfe. Der Kläger macht weiter geltend, es sei weder mit einfachgesetzlichen Bestimmungen noch mit der Verfassung vereinbar, eingehende Zahlungen ungeachtet abweichender Tilgungsbestimmungen durch den Rundfunkbeitragszahlenden jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld zu verrechnen. Zudem verstoße es gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz, dass der Beklagte die Vollstreckung der von ihm festgesetzten Rundfunkbeiträge beauftragen könne. Schließlich sei der Bescheid deshalb rechtswidrig, weil der Beitragsservice über keine nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erforderliche Registrierung verfüge. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die mit Beschluss vom 23. Mai 2024 – 6 B 70.23 – zugelassene Revision zur Frage entschieden hat, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle strukturell seinen Auftrag, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, so dass es an einem die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteil fehlt. Der Kläger hat auch beantragt, das Klageverfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Fragen vorzulegen, ob die Zusammensetzung und die Arbeit der für die Einhaltung des Programmauftrags verantwortlichen Gremien verfassungskonform ist und ob die Rundfunkbeitragserhebung trotz der verfassungsrechtlichen Mängel bezüglich der Gleichbehandlung der Bürger und der Funktionssicherung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks noch verfassungsgemäß ist. Schließlich rügt der Kläger einen Mangel der Vollmacht des im Klageverfahren für den Beklagten auftretenden Rechtsanwalts, dessen Einschaltung weder erforderlich noch geboten gewesen sei. Der Beklagte könne ordnungsgemäß nur von seiner Intendantin vertreten werden und für den Nachweis der Bevollmächtigung müsse das Original der Vollmachtsurkunde in Schriftform vorgelegt werden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2024 aufzuheben. Der für den Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgetretene Rechtsanwalt beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Abweisungsantrages verweist er auf den Widerspruchsbescheid, den Verwaltungsvorgang und eine diesen zusammenfassende fachliche Stellungnahme sowie zuletzt in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil der Kammer vom 14. November 2024 – VG 8 K 123/24. Der Rechtsanwalt hat über das besondere elektronische Anwaltspostfach eine von der Justiziarin des Beklagten unterzeichnete Vollmacht vorgelegt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Januar 2025 zur Einzelrichterentscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.