Urteil
8 K 153/23
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0922.8K153.23.00
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Leitsätze
1. Die Zuordnung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens zu einer der drei in § 2 Abs. 1 FZulG aufgezählten Kategorien setzt eine Neuartigkeit des Vorhabens voraus. Dieses Erfordernis ist dem Begriff des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens immanent, denn jede Forschungs- und Entwicklungstätigkeit dient gerade der Gewinnung neuer Erkenntnisse.(Rn.27)
2. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 FZulG ist der Antragstellende darlegungs- und beweisbelastet. Da Forschungs- und Entwicklungsvorhaben regelmäßig eine hohe Komplexität aufweisen und sämtliche vorhabenbezogenen Kenntnisse und Informationen in der Sphäre des Antragstellenden liegen, gelten gesteigerte Anforderungen an dessen Darlegungslast.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuordnung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens zu einer der drei in § 2 Abs. 1 FZulG aufgezählten Kategorien setzt eine Neuartigkeit des Vorhabens voraus. Dieses Erfordernis ist dem Begriff des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens immanent, denn jede Forschungs- und Entwicklungstätigkeit dient gerade der Gewinnung neuer Erkenntnisse.(Rn.27) 2. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 FZulG ist der Antragstellende darlegungs- und beweisbelastet. Da Forschungs- und Entwicklungsvorhaben regelmäßig eine hohe Komplexität aufweisen und sämtliche vorhabenbezogenen Kenntnisse und Informationen in der Sphäre des Antragstellenden liegen, gelten gesteigerte Anforderungen an dessen Darlegungslast.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben vom 22. Mai 2023 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, diese hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 bis 3 des Forschungszulagengesetzes - FZulG - (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Gemäß § 6 Abs. 1 FZulG ist Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage eine Bescheinigung der Bescheinigungsstelle. Als Bescheinigungsstelle fungiert die Beklagte, die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung als solche benannt (vgl. GMBl. 2020, S. 443) und beliehen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 a) FZulG) wurde. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung ergeben sich aus § 2 FZulG (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 FZulG). Nach der zweistufigen Konzeption des FZulG prüft die Bescheinigungsstelle allein, ob ein förderfähiges Vorhaben im Sinne von § 2 FZulG vorliegt. Die sonstigen Fördervoraussetzungen prüfen die Finanzbehörden. Gemäß § 2 Abs. 1 FZulG sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben begünstigt, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind. Nach Absatz 2 der Vorschrift kann eine Tätigkeit nicht mehr den in Absatz 1 genannten Kategorien zugerechnet werden, wenn ein Produkt oder ein Verfahren im Wesentlichen festgelegt und das primäre Ziel der weiteren Tätigkeit die Marktentwicklung ist oder durch diese Tätigkeit das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden soll. Gemäß Absatz 3 zielen begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Absatz 1 darauf ab, eine genau definierte unteilbare Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen durchzuführen. Ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben kann aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bestehen. Es umfasst klare Ziele und die Tätigkeiten, die zur Erreichung dieser Ziele durchzuführen sind, sowie konkrete Vorgaben, anhand derer die Ergebnisse dieser Tätigkeiten festgestellt und mit den einschlägigen Zielen verglichen werden können. Wenn zwei oder mehrere Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt werden können und einzeln betrachtet keine Aussicht auf technologischen Erfolg haben, werden sie als ein einziges Vorhaben betrachtet. Bei der Zuordnung verschiedener Tätigkeiten zu den drei in § 2 Abs. 1 FZulG aufgeführten Kategorien gelten die Definitionen der Art. 2 Nr. 84 bis 86 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) - AGVO -, die über § 9 Abs. 1 FZulG anwendbar ist, in der jeweils geltenden Fassung. Danach umfasst Grundlagenforschung experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen (Art. 2 Nr. 84 AGVO). Industrielle Forschung ist das planmäßige Forschen oder kritische Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u. a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder erheblich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist (Art. 2 Nr. 85 AGVO). Die experimentelle Entwicklung umfasst den Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u. a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten (Art. 2 Nr. 86 AGVO). Die Zuordnung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens zu einer oder mehreren der drei vorstehend definierten Kategorien setzt eine Neuartigkeit des Vorhabens voraus. Dieses Erfordernis ist dem Begriff des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens immanent, denn jede Forschungs- und Entwicklungstätigkeit dient gerade der Gewinnung neuer Erkenntnisse. Dies spiegelt sich auch in den Definitionen der drei in § 2 Abs.1 FZulG aufgeführten Forschungs- und Entwicklungskategorien wider. Grundlagenforschung ist auf den Erwerb neuen Grundlagenwissens, industrielle Forschung auf die Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten und experimentelle Entwicklung auf die Entwicklung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen ausgerichtet (vgl. Art. 2 Nr. 84, 85, 86 AGVO). Dabei genügt es für die Annahme einer Neuartigkeit nicht, wenn durch die Verwendung beziehungsweise Kombination im Wesentlichen bereits verfügbarer Funktionen und Technologien ein bisher auf dem Markt in dieser Form nicht existentes Produkt designt wird. Ein förderfähiges Vorhaben muss im Kern Forschungs- und Entwicklungstätigkeit beinhalten, mit der neuartige (technologische) Ansätze verfolgt werden. 2. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 FZulG ist der Antragstellende darlegungs- und beweisbelastet. Die Forschungszulage ist eine steuerliche Begünstigung bestimmter Forschungsausgaben eines Unternehmens. Demjenigen, der sich auf eine steuerliche Begünstigung beruft, obliegt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen, da die relevanten Tatsachen zu seiner Wahrnehmungs- und Einflusssphäre gehören (BFH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – V B 102/16, BeckRS 2017, 94318 Rn. 9, 10, beck-online). Diese Maßgabe gilt auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 FZulG, die Grundlage für die spätere Festsetzung der Forschungszulage ist. Da Forschungs- und Entwicklungsvorhaben regelmäßig eine hohe Komplexität aufweisen und sämtliche vorhabenbezogenen Kenntnisse und Informationen in der Sphäre des Antragstellenden liegen, gelten insoweit gesteigerte Anforderungen an dessen Darlegungslast. Der Antragstellende muss sein Vorhaben aussagekräftig, nachvollziehbar inhaltlich beschreiben (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 FZulBV). Dazu gehört, die geplanten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die hierfür erforderlichen Arbeitsschritte und gegebenenfalls im Wege der Auftragsforschung an Dritte übertragene Aufgaben derart konkret darzustellen, dass die Bescheinigungsstelle beurteilen kann, ob das Vorhaben einer Kategorie des § 2 Abs. 1 FZulG zugeordnet werden kann (vgl. hierzu auch das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 7. Februar 2023 zur Gewährung von Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz, BeckVerw 618606, Rn. 28). Der Antragstellende muss eindeutig darstellen und nachweisen, dass das Vorhaben eine signifikante Weiterentwicklung des aktuellen Standes der Technik in der jeweiligen Branche darstellt (vgl. Thomsen/ Danielmeyer: Die steuerliche Forschungszulage – das Fördermittel aus dem Blickwinkel der Praxis, beck.digitax 2025, 4, beck-online). Dafür muss er den Forschungs- und Entwicklungsgegenstand hinreichend konkret bezeichnen und darlegen, inwiefern dieser über den branchenspezifischen Stand der Technik hinausgeht. 3. Das Vorhaben der Klägerin ist kein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne von § 2 Abs. 1 FZulG. Der Klägerin ist es schon nicht gelungen, die Neuartigkeit ihres Vorhabens darzulegen. Es lässt sich weder ihrem Vortrag entnehmen noch ist für das Gericht sonst ersichtlich, dass bei der Entwicklung des von ihr erdachten „digitalen Ökosystems“ neue Ansätze verfolgt werden beziehungsweise neuartige Technologien oder Algorithmen zum Einsatz kommen. Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der von der Beklagten beispielhaft benannten am Markt verfügbaren Anwendungen nicht hinreichend nachvollziehbar dargetan, inwiefern sich ihr eigenes Vorhaben von etablierten Softwareprogrammen beziehungsweise Technologien unterscheidet. a. Soweit sie vorträgt, dass es bislang keinen von professionellen Fotografen für verschiedene Reiseziele abgestimmten „absolut hochwertigen“ Reisebildband gebe, der in weniger als zwei Minuten KI-gestützt mit eigenen Bildern personalisiert werden könne, beschreibt sie lediglich eine Produktidee, die sich durch ein spezielles Design auszeichnet. Auf das von Forschungsaspekten losgelöste Design und die Qualität eines Produktes kommt es für die Beurteilung der Neuartigkeit indes nicht an. b. Soweit die Klägerin vorträgt, die Auswahl passender Fotos erfolge mittels eines hybriden System, welches eine Gesamtbewertung aus den Ergebnissen einer mathematisch-algorithmischen Vorauswahl nach Helligkeit, Kontrast, Farbtemperatur, Schärfe und GPS-Position/Entfernung sowie einem neuronalen Netzwerk für die Einordnung eines Bildes in „gelungen oder nicht gelungen“ vornehme, ist nicht dargelegt beziehungsweise ersichtlich, dass und inwiefern sich dieses System vom verfügbaren Stand der Technik abhebt. Die Klägerin führt aus, i... Die Beklagte hat diverse am Markt erhältliche Apps und Funktionen zur minutenschnellen Erstellung von Fotobüchern unter Nutzung mobiler Endgeräte benannt und z... darauf hingewiesen, dass von rein logikbasierter Algorithmik über neuronale Netze bis hin zum Deep Learning in Softwarelösungen Funktionen zur Bildauswahl, -bearbeitung und -ersetzung angeboten würden und die Bewertung von Bildern anhand physischer Merkmale wie Helligkeit, Kontrast und Farbverteilung nicht neu sei. Digitale Bildverarbeitung und Bildbearbeitung baue sämtlich auf Routinen und Algorithmen auf, die diese Bilddaten als Ausgangslage verwendeten. Die hierfür genutzten Ansätze seien regelmäßig auch in der Lage, Bilder automatisiert zu optimieren, in eine vorgegebene Struktur einzupassen und mit etablierten Qualitätsansprüchen abzugleichen. Beispielsweise werbe die „Journiapp“ damit, dass mit einem KI-Algorithmus intuitiv die Belichtung und die Farben der Bilder angepasst würden und der Smart Assistant in nur wenigen Minuten ein Fotobuch erstelle und automatisch die besten Fotos auswähle sowie Duplikate und unscharfe/verschwommene Fotos entferne. Unter Berücksichtigung dieser Darstellung bereits verfügbarer Technologien hat die für die Tatbestandsvoraussetzungen eines förderfähigen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens darlegungsbelastete Klägerin nicht konkret aufgezeigt, auf welchem Stand sich die technischen Möglichkeiten im Bereich KI-basierter automatischer Bildauswahl und -bearbeitung befinden, welcher Optimierungsbedarf bei existenten Anwendungen besteht und inwiefern ihre eigenen technischen Ansätze demgegenüber neuartig sind beziehungsweise eine wesentliche Verbesserung darstellen. Es genügt nicht, die geplanten Funktionen und technischen Anforderungen bei der Softwareentwicklung zu beschreiben und darauf zu verweisen, dass es bislang keine vergleichbaren Werkzeuge auf dem Markt gebe. c. Auch soweit die Klägerin darlegt, es erfolge eine zusätzliche Optimierung der bildbestimmenden Komponenten wie Helligkeit, Ausgeglichenheit von Farbe, Details und Schärfe r..., ist kein neuartiger Ansatz ersichtlich. Dies gilt auch, soweit die Klägerin vorträgt, dass bei den eingefügten Fotos die Farbtemperatur, also das von ihr als solches bezeichnete „Look & Feel“ einer gesamten vorgefertigten Doppelseite des Reisebildbandes gewahrt bleibe. Ihren Ansatz zur Ermittlung der Farbtemperatur hat sie dahingehend beschriebenx...I...Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass sämtliche durch die Klägerin beschriebenen Funktionen einschließlich der Verwendung von Referenzvektoren zur Bildanalyse und zum Merkmalsvergleich sowie der Einsatz von DCNN, in der Bildverarbeitung und Mustererkennung etabliert seien und die Anwendung bekannter Deep-Learning-Architekturen, die an spezialisierten Datensätzen trainiert werden, keine Forschung und Entwicklung darstelle, sondern lediglich eine Anpassung vorhandener Techniken. Die Ausführungen der Klägerin erschöpften sich in der abstrakten Darstellung der Funktionsweise eines DCNN im Bereich der Bildanalyse und Bildbearbeitung. Die Tatsache, dass das System selbstlernend vorgehe, die Korrekturen kontextabhängig durchführe und einen Merkmalsvektor zur Bildanalyse einsetze, sei im Bereich des Deep Learning keine technische Neuerung. Soweit die Klägerin unter der Wahrung der „visuellen Balance“ die Übertragung des Farbtons eines vorgegebenen Bildes auf ein vom Anwender ausgewähltes Bild verstehe, sei dies kein neuartiger Lösungsansatz, da die automatisierte Analyse und Übertragung von Farbschemen bereits in verschiedenen KI-gestützten Programmen zur Bildbearbeitung Anwendung fänden, wie etwa bei EVOTO AI, Photo Works, Skylum Color Transfer, Adobe Photoshop. Die „Journiapp“ werbe damit, dass eine clevere KI automatisch Farben vorschlage, die perfekt zu den Fotos auf der Titelseite passten. Trotz dieser detaillierten Einwendungen der Beklagten hat die Klägerin nicht erläutert, inwiefern sich ihr Ansatz in technischer Hinsicht von etablierten Methoden unterscheidet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit sie zuletzt vorgetragen hat, sämtliche von ihr befragten Anbieter – CEWE Color, PosterXXL, HappyFoto, Saal Digital und fotobuch.de – hätten angegeben, dass sie keine Funktion anbieten würden, die automatisch die visuelle Balance oder Farbharmonie zwischen verschiedenen Bildern prüfe oder anpasse.x...Für die Frage der Neuartigkeit des Vorhabens kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob bereits eine Fotobuch-Software mit einer identischen Funktion am Markt existiert. Entscheidend ist, obt...der Funktion neuartige beziehungsweise gegenüber bestehenden Lösungen wesentlich verbesserte technische Ansätze zugrunde liegen.x... Auch die von der Klägerin im Klageverfahren dargelegte Formel zur mathematischen Quantifizierung des „Look & Feel“ stellt keinen neuartigen Ansatz dar. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass die Rechenvorschrift nicht nachvollziehbar sei, da die Funktion der Faktoren „Kontrastverteilung zwischen Bildelementen“, „Texturharmonie der Oberflächenstrukturen“ oder „Bildgewichtung und visuelle Balance“ ohne Erklärung geblieben und auch die Art der Abstandsmessung IIR-KII nicht spezifiziert worden sei. Diesbezüglich hat der wissenschaftliche Mitarbeiter der Beklagten I...in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Klägerin keinen bewertbaren Algorithmus vorgelegt habe. Vielmehr handele es sich um eine „Verpackung ohne Inhalt“. Es sei unklar, wofür die Variablen der klägerischen Formel konkret stünden. Weder sei mathematisch nachvollziehbar dargelegt, noch anderweitig ersichtlich, welche Werte in die Formel eingegeben werden sollen. Auch in Bezug auf das Ergebnis der vermeintlichen Formel, also die Ausgabe der Berechnung, fehle es an einer Erläuterung durch die Klägerseite, die eine mathematische Überprüfung überhaupt erst ermöglichen könne. Insofern könnten die Grenzen zur Neuartigkeit nicht beurteilt werden. Diesem Vortrag vermochte der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung nicht entgegenzutreten. Auch aus seinen übrigen Ausführungen ergaben sich keine neuartigen Ansätze zur Ermittlung der Farbtemperatur und Bildkorrektur. Er hat lediglich wiederholend und ohne Konkretisierung etwaiger technischer Neuheiten argumentiert, dass es auf dem Markt bislang keine Anwendung gebe, welche die ausgewählten Bilder an die visuelle Balance einer Doppelseite anpasse und dem Anwender dabei verschiedene Varianten zur Auswahl stelle. d. Eine Neuartigkeit des klägerischen Vorhabens kann auch nicht im Hinblick auf die beabsichtigte Entwicklung eines universellen Dateiformates festgestellt werden. Die Klägerin trägt hierzu vor, es müsse ein Datenmodell entwickelt werden, das alle Inhalte eines fertigen Bildbandes (Text, Bilder, Layout) beschreibe und es erlaube, diese Daten in einer mobilen Anwendung zu bearbeiten und an das Cloud-Backend zurückzusenden, wo es vollautomatisch weiterverarbeitet werden könne bis zum druckfähigen PDF beziehungsweise zum fertigen Video (Reel). In diesem Zusammenhang hat die Beklagte darauf verwiesen, dass es unter den etablierten Dateiformaten bereits Standardisierungen für die effiziente Speicherung und den Austausch von Bildern und Medieninhalten in einem Format gebe, das von verschiedenen Plattformen und Anwendungen gelesen und bearbeitet werden könne, die zugleich druckfähige Dateien in passenden Dateiformaten erzeugen könnten. Die Klägerin hat nicht konkretisiert, welche Unzulänglichkeiten die bereits existierenden Dateiformate mit Blick auf die vorhabenbezogenen technischen Anforderungen aufweisen. Wiederum genügt der bloße Verweis darauf, dass kein Format existiere, welches sowohl von einer Cloud-Software als auch von einer mobilen Anwendung gelesen werden könne, nicht den Darlegungsanforderungen. e. Auch die automatische Erstellung von Reel-Videos aus einer Auswahl von Fotos ist bereits etabliert und die Klägerin hat nicht erläutert, inwiefern die Funktionen ihrer Software demgegenüber neuartig sind. f. Soweit sie zuletzt vorgetragen hat, dass die Erstellung des Bildbandes komplett automatisch mittels Sprachsteuerung erfolgen werde, lässt sich diesem Vortrag ebenfalls nicht entnehmen, welche technischen Neuerungen hierbei zum Einsatz kommen sollen. g. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt der von ihr vorgelegte Zuwendungsbescheid keinen Prima-facie-Beweis für die Neuartigkeit ihres Vorhabens dar. Das „WIPANO-Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen“ ist ein Förderprogramm, welches kleine und mittlere Unternehmen unterstützt, die erstmals ihre Forschungs- und Entwicklungsergebnisse durch gewerbliche Schutzrechte sichern wollen. Es soll die Entwicklungstätigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen anregen, sie zur schutzrechtlichen Sicherung ihrer Erfindungen ermutigen und die Verwertung der Schutzrechte fördern. Die Förderung soll helfen, ein strategisches Verständnis des Patentsystems zu entwickeln und zur Sensibilisierung gegenüber dem Nutzen gewerblicher Schutzrechte beitragen. Gegenstand der Förderung ist der gesamte Prozess einer Schutzrechtsanmeldung, von der Prüfung der Idee bis zur Verwertung der Schutzrechtsanmeldung. Hierfür wird eine Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt, wobei nur externe Dienstleistungen förderfähig sind (vgl. https://www.innovation-beratung-foerderung.de/INNO/Navigation/ DE/WIPANO/Patentierung-Unternehmen/patentierung-unternehmen.html, zuletzt abgerufen am 22. September 2025). Dem vorgelegten Zuwendungsbescheid lassen sich bereits keine aussagekräftigen Informationen dazu entnehmen, auf der Grundlage welcher klägerischen Informationen die Zuwendungsentscheidung erfolgte. Der Zuwendungsbescheid enthält keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem geförderten Vorhaben. Es ist zudem nicht erkennbar, welche Funktionen beziehungsweise Bestandteile des klägerischen Vorhabens als patentwürdig anerkannt wurden. Unabhängig vom Vorstehenden unterscheiden sich die Zuwendungsvoraussetzungen von denjenigen für eine Förderfähigkeit nach dem FZulG. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass das Förderprogramm für jede Förderung zwingend eine Stand-der-Technik-Recherche inklusive Prüfung der Neuartigkeit vorschreibe, ist dies zwar zutreffend, allerdings ist die Recherche gerade Bestandteil der Förderung und nicht deren Voraussetzung (vgl. https://www.innovation-beratung-foerderung.de/INNO/Redaktion/DE/Dossiers/ wipano-unternehmen-patentierung.html?docId=0e455039-cbb6-40d7-b402-fcd53af319d0, zuletzt abgerufen am 22. September 2025). h. Da es bereits an einer Neuartigkeit des Vorhabens der Klägerin fehlt, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Annahme eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens darüber hinaus eine Ungewissheit hinsichtlich der Zielerreichung voraussetzt und eine solche im vorliegenden Fall gegeben ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Bescheinigung nach dem Forschungszulagengesetz, mit der forschende Unternehmen steuerlich begünstigt werden. Die Klägerin beantragte im November 2022 bei der Beklagten eine Bescheinigung nach dem Forschungszulagengesetz für die Entwicklung einer Software zur automatisierten Erstellung von Fotobüchern und -videos unter der Vorhabenbezeichnung „Entwicklung eines neuartigen digitalen Ökosystems zur Produktion individualisierter Print- und Digitalunikate“.Diese Software soll Anwendern ermöglichen, innerhalb weniger Minuten per Smartphone einen hochwertigen Reisebildband zu erstellen, wobei beim automatisierten Einfügen eigener Fotos in den Reisebildband die Farbtemperatur gewahrt bleiben und vom Cloud-System vollautomatisch ein druckfähiges PDF sowie ein den Anforderungen der sozialen Medien genügendes Video erzeugt werden sollen. Die Beklagte erforderte nach Antragstellung ergänzende Informationen. Sie wies darauf hin, dass die Ausführungen der Klägerin zur Neuartigkeit und den mit dem Vorhaben verbundenen Risiken nicht ausreichend seien und auf dem Markt bereits Lösungen zu Erstellung von Bildbänden, darunter auch solche, die Bilder automatisch einfügen, anordnen und korrigieren könnten, verfügbar seien. Sie bat die Klägerin darzulegen, wie sich das neu zu entwickelnde Produkt von bestehenden Produkten unterscheide, welche konkreten Lösungsansätze und Hilfsmittel zur Erreichung der Vorhabenziele beitragen sollen und welche wissenschaftlich-technischen Risiken bestünden. Die Klägerin benannte daraufhin als Alleinstellungsmerkmale unter anderem die automatische Auswahl der optimalen Bilder, die neuartige Farbtemperatur-Funktion, Bildkorrekturen mittels künstlicher Intelligenz, die Entwicklung eines universellen Dateiformates und die automatische Erstellung von Reel-Videos. Sie stellte zudem diverse Risiken dar, die zum Abbruch des Vorhabens führen könnten. ...Mit Bescheid vom 9. Januar 2023 lehnte die Beklagte die Erteilung der begehrten Bescheinigung ab, weil das Vorhaben nicht förderfähig sei. Die Prüfung orientiere sich an der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und den dort definierten Forschungskategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung. Für die Erteilung müssten zudem die allgemein für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben geltenden Kriterien Neuartigkeit, Risiko/Unwägbarkeit und Planmäßigkeit erfüllt sein. Das Vorhaben sei keiner begünstigten Forschungskategorie zuzuordnen. Zwar sei die Planmäßigkeit des Vorhabens zu bejahen, es könnten jedoch keine Neuartigkeit und keine Unwägbarkeit festgestellt werden. Die Klägerin trage nur sehr unspezifisch zu mathematischen Modellen und einem KI-Skript vor, wobei nicht nachvollziehbar sei, welche Entwicklungsschritte durchgeführt werden sollen. Zudem seien in der Vorhabenbeschreibung keine hinreichenden wissenschaftlichen/technischen Risiken erkennbar, die die Zielerreichung des Vorhabens gefährden könnten. Hiergegen erhob die Klägerin am 30. Januar 2023 Widerspruch und führte aus, es bestehe ein hohes Risiko, dass die gewählten technischen Ansätze nicht realisiert werden könnten. Die Fotoauswahl solle mittels eines hybriden Systems erfolgen. Dies umfasse eine algorithmische Vorauswahl nach Helligkeit, Kontrast, Farbtemperatur, Schärfe undGPS-Position/Entfernung einerseits sowie ein neuartiges neuronales Netzwerk andererseits, das Fotos nach gelungen und nicht gelungen unterscheide. Zudem existiere bisher kein Verfahren, das die Farbtemperatur berücksichtige. Die mobile Anwendung müsse für jedes Bild, das der Anwender auswähle, die Farbtemperatur ermitteln, mit dem benötigten Zielformat abgleichen und entscheiden, ob es passe beziehungsweise vollautomatisch korrigiert werden könne. Ferner müsse ein universelles Dateiformat sowie eine ausgeklügelte Logik gefunden werden, damit die in der mobilen Anwendung ausgewählten Bilder in das zu entwickelnde Bearbeitungsformat eingesetzt werden könnten und aus diesem ein druckfähiges PDF erzeugt werden könne. Im Widerspruchsverfahren bat die Beklagte hinsichtlich des hybriden Systems um Konkretisierung der Ansätze und Erläuterung der verwendeten Algorithmen, erforderlichen Anpassungen/Neuentwicklungen sowie etwaiger Trainingsprozesse und der entsprechenden Datengrundlage. Zudem bat sie um Erläuterung der technischen Umsetzung der Farbtemperatur-Ermittlung sowie der technischen Aspekte der KI-Komponenten zur Bildkorrektur. In ihrer Antwort führte die Klägerin aus, i...X... Durch die begrenzte Rechenkapazität sei die Geschwindigkeitsoptimierung auf einem mobilen Gerät ein wesentlicher Unsicherheitsfaktor. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da weiterhin keine Neuartigkeit und keine Unwägbarkeit festgestellt werden könnten. Anwendungen zur automatischen Erstellung von Fotobüchern seien grundsätzlich verfügbar und eine Abgrenzung vom Stand der Technik sei nicht erkennbar. Der Einsatz von KI-Algorithmen auf Basis neuronaler Netze zur Generierung von Empfehlungen sei ebenso wie die KI-gestützte automatische Bildanpassung inklusive Farbanpassung allgemein etabliert. Konkrete neuartige technische/methodische Ansätze seien nicht hinreichend erkennbar. Auch hinreichende wissenschaftlich-technische Risiken, die die Zielerreichung des Vorhabens gefährden könnten, seien nicht erkennbar, da davon auszugehen sei, dass sich die Herausforderungen mit den nach Stand der Technik verfügbaren Ansätzen lösen ließen. Mit ihrer am 30. Mai 2023 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, der ihr im Rahmen des Förderprogramms WIPANO des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Januar 2023 erteilte Zuwendungsbescheid stelle einen starken Prima-facie-Beweis für die Neuartigkeit ihres Vorhabens dar, weil das Förderprogramm explizit auf die Patentierung von neuen und erfinderischen Entwicklungen abziele und für jede Förderung zwingend eine Stand-der-Technik-Recherche inklusive Prüfung der Neuartigkeit vorschreibe. Es gebe auf dem Markt keinen für jedes Reiseziel von professionellen Fotografen erstellten absolut hochwertigen Reisebildband, der in weniger als zwei Minuten KI-gestützt mit eigenen Bildern personalisiert und aus dem ein Reel-Video erzeugt werden könne. Ein hybrides System aus mathematisch-algorithmischer Vorauswahl und einem die ästhetische Qualität eines Bildes bewertenden neuronalen Netzwerk sei am Markt nicht existent und die Synthese der Ergebnisse aus beiden Bewertungssystemen zu einer validen Gesamtbewertung sei ein ungelöstes Problem der Kl-Forschung. I... Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2023 zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 des Forschungszulagengesetzes für ihr Vorhaben „Entwicklung eines neuartigen digitalen Ökosystems zur Produktion individualisierter Print- und Digitalunikate“ für den Zeitraum vom 2. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2025 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass sich das Vorhaben im Hinblick auf das zu entwickelnde Endprodukt oder seine Methodik vom anerkannten Stand der Technik abhebe. Auf die Hochwertigkeit des Reisebildbandes komme es nicht an. Am Markt existierten heute wie schon zum Zeitpunkt des Vorhabenbeginns verschiedene Anwendungen, die eine minutenschnelle Erstellung von Fotobüchern, deren Vorlagen teilweise bereits auf bestimmte Anlässe zugeschnitten seien, unter Nutzung mobiler Endgeräte ermöglichten und zugleich druckfähige Dateien in passenden Dateiformaten erzeugten. Die hierfür verwendeten Ansätze seien regelmäßig auch in der Lage, Bilder automatisiert auszuwählen und zu optimieren, in die vorgegebene Struktur einzupassen und mit etablierten Qualitätsansprüchen abzugleichen. Beispiele hierfür seien die CEWE Fotowelt Software und Fotoprodukte von Saal Digital, Fotobuch.de, Pixum Fotowelt, PosterXXL und Happy Foto markstein tango. Dabei werde bereits seit einigen Jahren auf die Unterstützung algorithmischer Automatisierungen zurückgegriffen. Soweit das beschriebene „hybride Bildanalyseverfahren“ zunächst darauf abziele, Bilder anhand von physischen Merkmalen wie Helligkeit, Kontrast und Farbverteilung zu bewerten, sei dieses Vorgehen nicht neu. Digitale Bildverarbeitung und Bildbearbeitung baue sämtlich auf Routinen und Algorithmen auf, die diese Bilddaten als Ausgangslage verwendeten. Die verfügbaren Technologien ermöglichten es, komplexe Muster in Bilddaten zu identifizieren, Vergleiche sowie Anpassungen vorzunehmen und automatisierte Empfehlungen zu generieren. Beispielsweise werbe die „Journiapp“ damit, dass mit einem KI-Algorithmus intuitiv die Belichtung und die Farben der Bilder angepasst würden und der Smart Assistant automatisch und in nur wenigen Minuten ein Fotobuch erstelle und die besten Fotos auswähle sowie Duplikate und unscharfe/verschwommene Fotos entferne. Eine Neuartigkeit lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass das Vorhaben auf dem Einsatz von KI-Methoden wie den Convolutional Neural Networks (CNNs) aufbaue. (D)CNNs seien Kernbestandteil KI-gestützter Anwendungen und in vielfältigen Bereichen der Bilderkennung und -verarbeitung verbreitet. Programme von Adobe (Photoshop) oder Skylum (Luminar AI) setzten seit mehreren Jahren KI-basierte Deep Learning-Modelle in verschiedenen Bereichen gezielt ein, um Aufnahmen zu analysieren und die automatisierte Bildoptimierung zu verbessern. Auch die Bildung von Eigenschafts- oder Merkmalsvektoren aus Bilddaten sei Bestandteil bereits etablierter Ansätze. Die Ausführungen der Klägerin erschöpften sich in der abstrakten Darstellung der Funktionsweise eines DCNN im Bereich der Bildanalyse und Bildbearbeitung. Sie habe ihr mathematisches Modell nicht in einer Weise konkretisiert, die eine Abgrenzung von den bestehenden Verfahren ermögliche. Ebenfalls unklar bleibe, wie sich die subjektiven Aspekte der „visuellen Balance“, des „Look & Feel“ oder der „Gesamtanmutung“ in diesen technisch verorteten Kontext einordnen ließen. ...Hinsichtlich der Entwicklung eines Dateiformates sei eine Abgrenzung von bereits zur Verfügung stehenden Technologien ebenfalls nicht identifizierbar. Mobile Anwendungen mit (Cloud-)Backendprozessen seien in einer Vielzahl unterschiedlicher softwarebasierter Anwendungen auf dem Markt verfügbar. Soweit die Klägerin zu einer automatischen Erstellung des Bildbandes mittels Sprachsteuerung vorgetragen habe, sei dies mit Blick auf den vorgelegten Arbeitsplan weder Teil des Projekts, noch lasse sich dem eine technische Neuerung oder eine spezifische Umsetzungsgefahr entnehmen. Der von der Klägerin vorgelegte Bescheid über die Förderung einer Patentanmeldung enthalte keine inhaltliche Aussage oder Beurteilung des geförderten Vorhabens und damit auch keine Aussage zu den hier relevanten Tatbestandsmerkmalen. Schließlich seien die Ausführungen der Klägerin zu den technischen Risiken nicht hinreichend aussagekräftig, da sie lediglich Anforderungen an die Entwicklung formuliere und der bloße Verweis auf eine mögliche Unzulänglichkeit des KI-Skripts, etwaige Fehler in den Rohdaten oder eine Instabilität des Workflows keine hinreichend konkreten Risikoszenarien für das umzusetzende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aufzeige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.