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Urteil

8 K 314/23 A

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:1112.8K314.23A.00
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Leitsätze
Keine Gruppenverfolgung für homosexuelle Männer in Syrien
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Gruppenverfolgung für homosexuelle Männer in Syrien Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergeben sich aus § 3 des Asylgesetzes (AsylG). Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Nr. 2 oder Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8a oder Abs. 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Vorbehaltlich dieser Ausschlussklauseln ist ein Ausländer nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als bestimmte soziale Gruppe, an deren Zugehörigkeit eine Verfolgung anknüpfen kann, gilt eine Gruppe nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere, wenn deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund haben, der nicht verändert werden kann, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Dabei ist unerheblich, ob der Ausländer diese Merkmale, die zur Verfolgung führen, tatsächlich aufweist, sofern sie ihm von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Als Verfolgung gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (§ 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG enthält einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen für Verfolgungshandlungen. Unter anderem gelten als Verfolgung die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1 AsylG), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2 AsylG), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3 AsylG) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (Nr. 6 AsylG). Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 31.18 –, juris Rn. 12). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann ausgehen von staatlichen, quasistaatlichen sowie nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c und § 3d AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes eine interne Schutzmöglichkeit besteht (§ 3e AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei hypothetisch zu unterstellender Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 33.18 –, juris Rn. 15). Hierfür besteht eine widerlegbare Vermutung, wenn der Schutzsuchende vor seiner Ausreise bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 16). Die die Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen. 2. Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er sein Begehren allein auf die Furcht vor Verfolgung wegen seiner Homosexualität stützt. Das Gericht hat nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck keinen Zweifel daran, dass der Kläger homosexuell ist und es ist überzeugt, dass er damit in Syrien einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG angehört, deren Mitglieder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der dortigen Gesellschaft als andersartig betrachtet werden (dazu unter a.; vgl. zu den Abgrenzungskriterien EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris Rn. 46, 70, 71; BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 2 BvR 1807/19 –, juris Rn. 19). Das Gericht ist aber nicht davon überzeugt, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Syrien verfolgt wurde oder ihm unmittelbar eine Verfolgung drohte (dazu unter b.). Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass dem Kläger eine Verfolgung in Syrien allein aufgrund seiner Homosexualität droht (dazu unter c.). a. In Syrien sind homosexuelle Männer Teil einer bestimmten sozialen Gruppe. Das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch homosexuelle Personen betreffen, erlaubt die Feststellung, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH, a.a.O., Rn. 48). Solche Bestimmungen existieren in Syrien in Form von Art. 520 des syrischen Strafgesetzbuches (SyrStGB). Hiernach wird "jeder unnatürliche Geschlechtsverkehr" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Die syrische Rechtsprechung vor dem Sturz des Assad-Regimes legte die Vorschrift dahingehend aus, dass jeder gleichgeschlechtliche Geschlechtsverkehr einen widernatürlichen Geschlechtsverkehr im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Gemäß Art. 517 SyrStGB sind darüber hinaus "Verletzungen der öffentlichen Sittlichkeit" mit Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und drei Jahren zu ahnden. Einer Interpretation der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association aus dem Jahr 2019 zufolge würde dieses Gesetz potentiell in der Öffentlichkeit ausgeübte Handlungen von lesbischen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen sowie queeren Personen (im Folgenden: LGBTIQ+) unter Strafe stellen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität: Situation von LGBTIQ-Personen, 1. Mai 2024, S. 2; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 2. Februar 2024, S. 27). Aus den aktuellen Erkenntnissen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Strafnormen durch die Übergangsregierung aufgehoben wurden oder nun dahingehend ausgelegt werden, dass sie gleichgeschlechtliche Handlungen nicht mehr umfassen. Nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger der Gruppe der Männer mit homosexueller Identität angehört. Der Kläger schilderte detailliert sowie überaus emotional seine innere Auseinandersetzung mit seiner eigenen sexuellen Identität, die zunächst für ihn als Kind und dann als Teenager mit sehr viel Druck und einem Gefühl der Ausgegrenztheit sowie Andersartigkeit begonnen und letztlich in der eigenen Akzeptanz dieser sowie einem Offenbaren seiner sexuellen Identität (sog. "Outing") gegenüber seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder gemündet habe. So gab der Kläger an, schon als Kind mit Puppen gespielt, die Klamotten seiner Mutter angezogen und sich geschminkt zu haben. Im Alter von 14 Jahren habe ihm sein Vater dann gesagt, dass er die Mädchensachen jetzt lassen müsse, weil er erwachsen sei. Zudem habe er sich mit Beginn der Pubertät, als die Jungs in seiner Schule anfingen über Mädchen zu reden, ausgegrenzt gefühlt. Er habe keine Freunde in der Schule gehabt und sei gemobbt worden. Schon als Teenager habe er sich auf Social Media homosexuelle Influencer angeschaut, allerdings ohne diese zu liken oder ihnen zu folgen, da dies für andere erkennbar gewesen wäre. Der Kläger vermochte dem Gericht nachvollziehbar sowie überzeugend vor Augen zu führen, wie er seine sexuelle Identität entdeckte und weshalb er diese erst nach der Anhörung durch das Bundesamt in einer Weise für sich selbst akzeptiert hat, dass er sie nunmehr auch gegenüber Dritten, darunter anderen Bewohnern seiner Einrichtung, seiner Betreuerin sowie letztlich auch dem Gericht, offen benennen und zu ihr stehen kann. Die Schilderungen der beiden Vorfälle aus dem Jahr 2024, die der Kläger als Auslöser hierfür bezeichnete und im Rahmen seiner Anhörung beschrieb, wirkten für das Gericht aufgrund der Detailschärfe und Lebensnähe glaubhaft. Für das Gericht ist plausibel, dass der Kläger im Zeitpunkt der Anhörung durch das Bundesamt noch nicht in der Lage war, seine sexuelle Orientierung offen und klar zu benennen. Gerade das noch immer junge Alter des Klägers, der Umstand, dass er sein Herkunftsland im Alter von nur 15 Jahren verlassen hat und in einem neuen, ihm fremden Land angekommen ist, ohne die deutsche Sprache zu kennen oder zu verstehen, führten bereits für sich genommen zu einem für das Gericht nachvollziehbaren hohen Maß an persönlicher Unsicherheit. Hinzukommt der intensive innere Konflikt des Klägers mit sich selbst in Bezug auf seine sexuelle Orientierung als wesentlicher Bestandteil seiner Identität. Der Kläger vermochte mit großer emotionaler Tiefe darzulegen, wie er sich im Zeitpunkt der Anhörung durch das Bundesamt sowie in der Folgezeit persönlich als Mensch fühlte. So standen sich nach Angabe des Klägers einerseits der Versuch die eigene Homosexualität weiter negieren zu wollen, da dies eine Schande in der syrischen Gesellschaft darstelle und auch seine Eltern hierin eine nicht akzeptable Verhaltensweise sähen, sowie andererseits die wachsende Erkenntnis, seine sexuelle Identität jedenfalls gegenüber sich selbst nicht länger in Gänze verdrängen zu können, gegenüber. Insbesondere der Vater des Klägers vertrete die Ansicht, homosexuell zu sein, sei eine heilbare Krankheit. So habe dieser den Kläger aufgefordert, sich durch einen Therapeuten mit arabischer Herkunft behandeln zu lassen und schicke ihm noch heute Buchempfehlungen und Links zu Podcasts oder Videos auf Youtube, in denen darüber gesprochen werde, wie man Homosexualität angeblich ablegen könne. Ferner würden die Eltern des Klägers versuchen, seine vermeintlich weiblichere Seite damit zu begründen, dass dieser als Kind zu sehr verwöhnt worden sei und statt mit den anderen Jungs auf der Straße lieber mit den Töchtern des Nachbarn spielte. Die von dem Kläger geschilderte Zerrissenheit zwischen diesen beiden Positionen habe zu Depressionen und einer für ihn emotional schwierigen Zeit geführt. Für das Gericht besteht kein Zweifel, dass der Kläger homosexuell ist und seine sexuelle Orientierung für seine persönliche Identität von maßgeblicher Bedeutung ist. Während seiner persönlichen Anhörung nahm das Gericht den Kläger als authentisch wahr. Mehrfach kämpfte er sichtbar mit den eigenen Gefühlen – vor allem, als er über etwaige Erlebnisse seiner Kindheit sowie die innere Auseinandersetzung mit sich und seiner sexuellen Identität sprach. Hierbei setzte er sich auch nicht in Widerspruch zu seinen Angaben, die er im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt gemacht hatte. Bereits damals hatte der Kläger jedenfalls seine tatsächliche sexuelle Orientierung angedeutet, als er erklärte, schon als kleines Kind eine stark ausgeprägte "weibliche Seite" gehabt zu haben und deshalb ausgegrenzt worden zu sein. Dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt seine Homosexualität noch nicht so offen benennen konnte wie heute, ist für das Gericht nachvollziehbar. b. Eine Vorverfolgung des Klägers in Syrien ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat sich im Klageverfahren auf eine solche auch nicht berufen. Die von ihm in der Bundesamtsbefragung vorgetragenen Anfeindungen, denen er sich seit der Schulzeit ausgesetzt sah, begründen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Verfolgungsintensität. c. Dem Kläger droht in Syrien auch keine Verfolgung durch staatliche, quasistaatliche oder nichtstaatliche Akteure in Anknüpfung an seine Homosexualität. aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Annahme einer alle Mitglieder einer sozialen Gruppe erfassenden Gruppenverfolgung entweder ein staatliches Verfolgungsprogramm oder eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – BVerwG 10 C 11/08 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Dies gilt gleichermaßen für die staatliche Gruppenverfolgung und für die Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure (vgl. VGH München, Urteil vom 19. April 2021 – 11 B 19.30575 –, juris Rn. 41). Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreichen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Dabei ist es häufig nicht möglich, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch nicht erforderlich, die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf ein Tatsachengericht auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vornehmen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, a.a.O., juris Rn. 15 ff., VGH München, Urteil vom 19. April 2021 – 11 B 19.30575 –, juris Rn. 50). Ein staatliches Verfolgungsprogramm ist in Syrien nicht festzustellen. Gleiches gilt für eine Verfolgungsdichte, die die Regelvermutung der Verfolgung auch des Klägers rechtfertigt. Laut World Factbook der CIA leben 23.865.423 Menschen (Stand 2024), von denen 7.475.355 Männer und 7.522.797 Frauen in einem Alter von 15 bis 64 Jahren sind, in Syrien (Central Intelligence Agency, The World Factbook, abrufbar unter https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/syria/, zuletzt abgerufen am 11. November 2025). Bei Annahme, dass 1 bis 2 Prozent der Frauen und 4 bis 5 Prozent der Männer überwiegend oder ausschließlich homosexuell sind (so Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2020, 268. Auflage, S. 753, Stichwort "Homosexualität"), sind etwa 299.000 bis 374.000 Männer und 75.200 bis 150.500 Frauen im Alter von 15 bis 64 Jahren in Syrien überwiegend oder ausschließlich homosexuell. Berücksichtigt man ferner, dass während des Bürgerkrieges homosexuelle Männer häufiger das Land verlassen haben als heterosexuelle Männer (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Country of Origin Information, Juli 2025, S. 59 mit Verweis auf den GEM Bericht "LGBTQIA+ individuals in Syria after the fall of the Assad regime" vom 19. April 2025, abrufbar unter https://guardiansgem.org/lgbtqia-individuals-in-syria-after-the-fall-of-the-assad-regime/, zuletzt abgerufen am 11. November 2025) und verringert deshalb in der Altersgruppe die Zahl der derzeit in Syrien lebenden Männer, die überwiegend oder ausschließlich homosexuell sind, um etwa 20 %, ergibt dies eine Zahl von etwa 239.000 bis 299.000 Männern. Dieser jedenfalls 239.000 homosexuelle Männer umfassenden Gruppe stehen selbst bei Berücksichtigung einer Dunkelziffer sehr wenige asylerhebliche Verfolgungsschläge gegenüber. In Syrien stehen gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr und Verletzungen der öffentlichen Sittlichkeit, zu denen in der Öffentlichkeit ausgeübte Handlungen von lesbischen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen sowie queeren Personen zählen sollen, zwar unter Strafe, aber es ist gegenwärtig davon auszugehen, dass die Straftatbestände in Art. 520 und Art. 517 SyrStGB in der Praxis nur in Ausnahmefällen angewendet werden. Berichte über eine systematische oder vielfach vorkommende Verfolgung, Bestrafung und Inhaftierung homosexueller Männer in Syrien durch die Übergangsregierung oder quasistaatliche Akteure sind den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. Die derzeitige Sicherheitslage in Syrien ist nach dem Umsturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 und der Einsetzung der Übergangsregierung weiterhin angespannt. Gleiches gilt für die politischen Machtverhältnisse in Syrien. Wenngleich am 5. Oktober 2025 Parlamentswahlen stattfanden und zumindest formal alle Gebiete des Landes – bis auf das verbleibende Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltungsbehörden in Nord- und Ostsyrien (DAANES) – von der neuen syrischen Regierung verwaltet werden, kann derzeit kein flächendeckendes Gewaltmonopol der neuen syrischen Regierung festgestellt werden. Stattdessen ist die Kontrolle der syrischen Übergangsregierung derzeit begrenzt und regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Insbesondere verfügen bewaffnete Gruppierungen auf lokaler Ebene nach wie vor über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen jedenfalls in Teilen eine eigene Agenda. Zudem bleibt trotz der Vereinbarung zwischen dem syrischen Präsidenten Ahmed al-Sharaa und dem Oberbefehlshaber der Syrian Democratic Forces unklar, ob und wann eine Integrierung der DAANES-Gebiete in den Verantwortungsbereich der Übergangsregierung erfolgen wird. Weitere Unsicherheitsfaktoren ergeben sich neben den bewaffneten Konflikten zwischen der neuen Übergangsregierung und Anhängern des gestürzten Assad-Regimes in den Küstengebieten und im westlichen Teil des Gouvernements Homs durch die militärischen Aktionen der israelischen Streitkräfte, der türkeinahen Milizen (SNA) sowie des Islamischen Staats (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 30. März 2025, S. 4f.). Eine Haltung der Übergangsregierung im Hinblick auf Männer mit homosexueller Identität ist nicht erkennbar. So kündigte ein Mitglied des Politikbüros der Hay’at Tahrir al-Sham (im Folgenden: HTS) in einem Treffen mit Journalisten nach der Machtübernahme der Übergangsregierung im Dezember 2024 an, dass der Umgang mit LGBTIQ+-Personen ein Thema sei, welches in der neuen Regierung diskutiert werden müsse (EUAA, Syria: Country Focus, Country of Origin Information, März 2025, S. 41). In der Folge gab es jedoch keine weiteren Ankündigungen oder Pressemitteilungen der Übergangsregierung hierzu (s. aber die Ernennung von Hind Kabawat zur Ministerin für Arbeit und Soziales in der Übergangsregierung, die sich vor ihrer Ernennung zur Ministerin öffentlich zu den Rechten der LGBTIQ+-Gemeinschaft bekannt und für diese eingesetzt hat, vgl. https://www.tovima.gr/grace/prosopa/poia-einai-i-chint-kabaouat-i-proti-christiani-ypourgos-tis-syrias-kai-ypermachos-tis-loatki-koinotitas/ zuletzt aufgerufen am 11. November 2025 und https://monitoring.bbc.co.uk/product/b0003djw zuletzt aufgerufen am 11. November 2025). Die wenigen Berichte zu Übergriffen auf Personen der LGBTIQ+-Gemeinschaft betreffen keine Männer mit homosexueller Orientierung, sondern in der Öffentlichkeit agierende bzw. durch ihr Auftreten in der Öffentlichkeit identifizierbare Transgender-Personen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitsrelevante Vorfälle, bei denen auf bestimmte Personengruppen abgezielt wird: Christinnen, Frauen, LGBTIQA+, Alawitinnen, Personen, die sich gegen islamischen Extremismus betätigen/äußern, 24. April 2025, S. 3; EUAA, Syria: Country Focus, Country of Origin Information, Juli 2025, S. 60; EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Country Guidance, Juni 2025, S. 40f.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, März 2025, S. 33f.). So berichtete die BBC am 6. Februar 2025 aufgrund von Angaben einer anonymen Sicherheitsquelle in der Regierung von Damaskus, dass die Sicherheitsdienste der neuen Regierung am Vortag drei Transgender-Personen verhaftet hätten. Des Weiteren kursierten am 6. Februar 2025 Videos in den sozialen Medien, die zeigten, wie Sicherheitskräfte in der Provinz Latakia mehrere Transgender-Frauen verhaften und verletzen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, 8. Mai 2025, S. 224; EUAA, Syria: Country Focus, Country of Origin, März 2025, S. 42; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, März 2025, S. 33f.). Bei den zuvor wiedergegebenen Vorfällen handelt es sich offenkundig um Einzelfälle, anhand derer nicht auf ein systematisches Vorgehen der Übergangsregierung gegenüber Transgender-Personen geschlossen werden kann, und erst recht nicht in Bezug auf die hiervon abzugrenzende Personengruppe homosexueller Männer. So betonte die Sicherheitsquelle der BBC bei ihrem Bericht über die Verhaftungen von Transgender-Personen am 5. Februar 2025 ausdrücklich, dass diese Verhaftungen nicht Teil einer systematischen oder umfassenden Kampagne der Übergangsregierung wären. Stattdessen habe es sich lediglich um eine Botschaft an Transgender-Personen gehandelt, sich nicht offen zu zeigen und ihre öffentlichen Aktivitäten einzustellen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, 8. Mai 2025, S. 223; EUAA, Syria: Country Focus, Country of Origin, März 2025, S. 42; EUAA, Syria: Country Focus, Country of Origin Information, März 2025, S. 41; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, März 2025, S. 33f.). Vielmehr scheint sich die Lage unter der Übergangsregierung für LGBTIQ+-Personen – abgesehen von den benannten Einzelfällen – unmittelbar nach Regierungswechsel bereits verbessert zu haben. Nach Angaben des Gründers der ersten syrischen LGBTIQ+-Organisation "Guardians of Equality Movement" (im Folgenden GEM), Francois Zankih, in einem Artikel, der am 22. Dezember 2024 in einem britischen Boulevardmagazin Metro.co.uk veröffentlicht und am 10. Januar 2025 aktualisiert wurde, konnten LGBTIQ+-SyrerInnen inzwischen sicher in das von der HTS kontrollierte Gebiet zurückkehren. Dies stelle eine deutliche Veränderung zu der Verfolgung dar, der viele Menschen der LGBTIQ+-Gemeinschaft in den letzten Jahren unter dem Machthaber Assad und den verschiedenen Rebellengruppen ausgesetzt gewesen seien (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitsrelevante Vorfälle, bei denen auf bestimmte Personengruppen abgezielt wird: Christinnen, Frauen, LGBTIQA+, Alawitinnen, Personen, die sich gegen islamischen Extremismus betätigen/äußern, 24. April 2025, S. 3). Vor diesem Hintergrund erkennt das Gericht zwar, dass LGBTIQ+-Personen in Syrien stigmatisiert werden. Die zuvor genannten Beispiele von Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen durch staatliche Akteure sind allerdings nicht geeignet, um von einer zielgerichteten Verfolgung homosexueller Männer in Syrien auszugehen. Auch aus der Situation vor dem Umsturz des Assad-Regimes ist nicht auf eine Verfolgungslage in Bezug auf homosexuelle Männer im heutigen Syrien zu schließen. Über die Umsetzung von Art. 520 SyrStGB unter der Assad-Regierung ist wenig bekannt. Berichten zufolge seien Dutzende LGBTIQ+-Personen seit 2011 wegen der "Verletzung gesellschaftlicher Werte", dem Verkauf illegaler Drogen oder wegen der Organisation von "obszönen" Partys verhaftet worden und die NRO Human Dignity Trust ging im Jahr 2023 unter Berufung auf anonyme Quellen im syrischen Innenministerium davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt circa 200 Personen wegen ihrer Homosexualität in Gefängnissen inhaftiert waren (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 2. Februar 2024, S. 27 f.; Länderkurzinformation Syrien, Bundesamt, SOGI, 2024 S. 4). In diesem Zusammenhang wurde auch berichtet, dass LGBTIQ+-Personen in Syrien besonders von verbalem und körperlichem Missbrauch an Checkpoints, bei Razzien und in Haftanstalten betroffen seien. Menschenrechtsorganisationen beobachteten und registrierten diesbezüglich die Anwendung von Folter, darunter auch Vergewaltigungen, insbesondere in Gefängnissen. Die Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen hätte seit Beginn des Konfliktes in Syrien weiter zugenommen. Das syrische Recht habe auch keinen Schutz vor Diskriminierung auf der Grundlage von sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität geboten. Syrische Behörden und andere Akteure hätten die sexuelle Orientierung einer Person genutzt, um diese zu erpressen, zu belästigen und schließlich zu missbrauchen (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 2. Februar 2024, S. 27 f.; EUAA, Country Guidance Syria, April 2024, S. 105 f.; s.a. SFH, Factsheet Syrien, 1. Mai 2024, S. 1 f.). Daneben liegen einzelne Berichte vor, wonach insbesondere die im Nordwesten die Kontrolle innehabende Gruppierung HTS sowie (nicht näher bestimmte) andere bewaffnete Gruppierungen "drakonische soziale Restriktionen" gegen LGBTIQ+-Personen verhängten. Der GEM zufolge hätte insbesondere in Gebieten unter Kontrolle der HTS ein Outing als LGBTIQ+-Person zu Verhaftungen oder sogar Exekutionen führen können (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität: Situation von LGBTIQ-Personen, 1. Mai 2024, S. 4; s.a. EUAA, Country Guidance Syria, April 2024, S. 106). In den Gebieten der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien galten die verschiedenen Akteure als am offensten gegenüber LGBTIQ+-Personen. Einem Medienbericht von 2017 zufolge werden diese dort nicht für ihre sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität kriminalisiert. Die gesellschaftliche Akzeptanz sei Erfahrungsberichten zufolge jedoch auch in diesen Gebieten kaum gegeben. LGBTIQ+-Personen sei es daher auch dort nicht möglich, ein offenes Leben zu führen. In der Vergangenheit soll es auch dort zu Verhaftungen aufgrund von Verstößen gegen das "öffentliche Interesse" gekommen sein. Ein Artikel aus dem Jahr 2023, der Erfahrungsberichte von homosexuellen Personen im Gouvernement Deir ez-Zor enthält, beschreibe, wie sich über die Kriegsjahre die Räume für die LGBTIQ+-Personen verengt hätten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität: Situation von LGBTIQ-Personen, 1. Mai 2024, S. 5). Die Berücksichtigung der vorstehenden Erkenntnisse betreffend die Situation homosexueller Männer vor dem Sturz des Assad-Regimes führt allerdings nicht zur Annahme einer hinreichenden Verfolgungsdichte für homosexuelle Männer im heutigen Syrien. Neben der Tatsache, dass sich die derzeitige Situation aufgrund der Machtübernahme durch die Übergangsregierung – wie zuvor dargestellt –, wesentlich verändert hat, muss beachtet werden, dass unter der Führung von Assad die Gefahr willkürlicher Verhaftungen für alle Bevölkerungsgruppen Syriens angenommen wurde (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 2. Februar 2024, S. 13f.; s.a. SFH, Factsheet Syrien, 1. Mai 2024, S. 1 f.). bb. Dem Kläger droht schließlich auch keine individuelle Verfolgung. Es besteht insbesondere keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers durch seine Familie, einem nichtstaatlichen Akteur. Der Kläger hat seinen Eltern sowie seinem jüngeren Bruder seine sexuelle Orientierung offenbart. Dies hat nicht zu einem Kontaktabbruch seitens der Familie des Klägers geführt. Im Gegenteil, nach Angabe des Klägers bestehe ein gutes persönliches Verhältnis zu seiner Kernfamilie, welches durch regelmäßiges Telefonieren und enges Kontakthalten über diverse andere Kommunikationswege geprägt sei. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch seine Eltern oder andere Familienmitglieder Gewalt erfahren würde oder diese die sexuelle Orientierung des Klägers ohne sein Zutun gegenüber staatlichen oder anderen Stellen offenbaren würden. Dies zeigt sich insbesondere auch an der Tatsache, dass der Kläger in seiner Anhörung angab, er habe mit seinem Vater die Vereinbarung getroffen, nicht weiter über seine sexuelle Orientierung zu sprechen, und im Gegenzug ließe ihn sein Vater diesbezüglich "in Ruhe". Der Vater des Klägers scheint hiergegen durch die gelegentliche Übersendung von Links und Videos zu angeblichen Behandlungs- und Heilungsmöglichkeiten der sexuellen Orientierung zwar zu verstoßen, ein Kontaktabbruch ist gleichwohl bisher nicht erfolgt und vor dem Hintergrund, dass der Kläger das Verhältnis zu seiner Familie weiterhin als gut bezeichnet, auch nicht absehbar. So seien die Eltern nach Angabe des Klägers auch über die Klage, den Termin der mündlichen Verhandlung sowie die Tatsache, dass die Klage nunmehr ausschließlich darauf gestützt werde, die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Homosexualität des Klägers zuerkannt zu bekommen, im Bilde. Schließlich besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung des Klägers durch staatliche oder quasistaatliche Akteure. Für den Fall, dass die sexuelle Orientierung des Klägers öffentlich bekannt würde, müsste er zwar mit Diskriminierungen aufgrund seiner Homosexualität rechnen. Es sind aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Diskriminierungen im konkreten Fall des Klägers ein Maß erreichen würden, welches mit einer Menschenrechtsverletzung oder eine Vielzahl von Rechtsverletzungen, die kumuliert an eine solche Menschenrechtsverletzung heranreichen würden, gleichzusetzen wäre. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung auf explizite Nachfrage des Gerichts angegeben hat, dass er seine sexuelle Orientierung im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht öffentlich ausleben würde (vgl. dazu, dass von einem Ausländer nicht erwartet werden kann, dass er seine Sexualität im Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung bei deren Ausleben übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C 199/12 bis C-201/12 –, juris Rn. 46, 70, 71; BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 2 BvR 1807/19 –, juris Rn. 19). Er begründete dies weder mit einer ihm – jedenfalls potentiell drohenden – strafrechtlichen Verfolgung sowie einer damit verbundenen etwaigen Verurteilung noch mit ihm eventuell drohenden gewalttätigen Anfeindungen durch staatliche, quasistaatliche oder nichtstaatliche Akteure, sondern allein mit der grundsätzlich fehlenden gesellschaftlichen Akzeptanz in Syrien im Hinblick auf homosexuelle Menschen und der Befürchtung, dass ein öffentliches Ausleben seiner sexuellen Orientierung zu einem Ehrverlust seiner gesamten Familie führen könne. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der 18-jährige Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben verließ er Syrien im Juli 2022 und reiste auf dem Landweg im September 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15. Mai 2023 stellte der Kläger, vertreten durch seine Vormundin, einen Asylantrag. In seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im August 2023 gab der Kläger im Wesentlichen an, er stamme aus dem Norden Syriens, der von den syrisch-demokratischen Kräften kontrolliert werde. Für die Zivilbevölkerung sei es dort wegen der kriegerischen Auseinanderseitzungen immer gefährlich gewesen. Seine Familie habe darüber hinaus Probleme gehabt, da sie Kurden seien. Seinen Vater, der in einem Gebiet gearbeitet habe, welches unter der Kontrolle des Regimes gestanden habe, hätten sie einmal mitgenommen und für eine Woche in ein Gefängnis gesteckt. Dort sei sein Vater geschlagen worden. Danach habe sein Vater entschieden, dass es besser sei, ihn wegzuschicken. Auch er selbst sei als Kurde benachteiligt worden. Zudem habe er eine "etwas stärkere weibliche Seite". Er gelte deshalb in seiner Gesellschaft nicht als typischer Mann und man habe ihm in der Schule gesagt, er verhalte sich wie ein Mädchen. Diese Ausgrenzung habe bereits als kleines Kind begonnen und sei schlimmer geworden als er 14, 15 Jahre alt wurde. Einmal habe ihn eine Gruppe deswegen geschlagen. Er selbst habe jedoch weder Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, noch sei er politisch aktiv gewesen. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2023, dem Kläger am 24. Oktober 2023 zugestellt, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Dies begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass der Kläger Syrien unverfolgt verlassen habe. Grund der Ausreise des Klägers sei der in Syrien herrschende Bürgerkrieg und die sich daraus für ihn und seine Familie ergebenden Folgen gewesen. Soweit der Kläger die Lage vor Ort als unsicher beschreibe, handele es sich nicht um zielgerichtete Vorgänge, die allein ihn betreffen würden, sondern um allgemeine Gefahren, denen im syrischen Bürgerkrieg die gesamte Bevölkerung ausgesetzt sei. Zudem sei nicht anzunehmen, dass das syrische Regime bei der Rückkehr des Klägers diesem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Haltung unterstellen werde. Nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung stelle die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, Wehrdienst- bzw. Kriegsdienstverweigerung oder Desertion grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Diese Einschätzung sei auch nicht aufgrund der kurzzeitigen Inhaftierung des Vaters des Klägers wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und dem Umstand, dass der Onkel des Klägers für eine kurdische Partei aktiv gewesen sei, zugunsten des Klägers anzupassen. Denn der Kläger selbst habe vor seiner Ausreise weder Probleme mit den Behörden gehabt, noch sei er selbst politisch aktiv gewesen. Auch würde keine Volksgruppe einer allein an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden Verfolgung unterliegen. Soweit der Kläger während seiner Schulzeit Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei, führe dies ebenfalls zu keiner anderen Bewertung, da er trotz dieser Vorfälle weiterhin in Syrien verblieben sei. Mit seiner am 3. November 2023 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erlangen, weiter. Nachdem er zur Begründung schriftsätzlich zunächst auf seinen bisherigen Vortrag verwiesen hatte, stellte er in der mündlichen Verhandlung klar, sein Begehren nur noch auf seine sexuelle Orientierung zu stützen. Er habe nunmehr für sich erkannt, homosexuell zu sein. Hierüber könne er erst seit dem letzten Jahr sprechen. Im Zeitpunkt der Anhörung beim Bundesamt sei dies noch nicht möglich gewesen. Aufgrund seiner Homosexualität sei eine Rückkehr nach Syrien ausgeschlossen, da ihm dort Verfolgung drohe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Oktober 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrem Bescheid und dessen Begründung fest. Der neuerliche, erst mit Schriftsatz vom 14. März 2025 geltend gemachte Vortrag, der Kläger sei homosexuell, wirke verfahrensangepasst. Der Kläger habe in seiner Anhörung bisher lediglich vorgetragen, während seiner Schulzeit eine stärker ausgeprägte "weibliche Seite" zu haben und deshalb einer Ausgrenzung ausgesetzt gewesen zu sein. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Hinsichtlich der Angaben des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2025 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.