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Urteil

80 K 10.10 OL

VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0709.80K10.10OL.0A
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Leitsätze
1. Das Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.(Rn.24) 2. Mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, ist es unvereinbar, strafbare Unterhaltspflichtverletzungen zu begehen, welche sozialschädliche Auswirkungen haben.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. Von den im behördlichen Disziplinarverfahren entstandenen Kosten trägt der Kläger 2/3, der Beklagte 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.(Rn.24) 2. Mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, ist es unvereinbar, strafbare Unterhaltspflichtverletzungen zu begehen, welche sozialschädliche Auswirkungen haben.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. Von den im behördlichen Disziplinarverfahren entstandenen Kosten trägt der Kläger 2/3, der Beklagte 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet (§ 41 DiszG i.V.m. § 3 BDG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem angegriffenen Bescheid stehen formelle Bedenken nicht entgegen. Frauenvertreterin und Personalrat sind ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden. Der Kläger hat ein einheitlich zu würdigendes Dienstvergehen (§ 40 Abs. 1 LBG a.F.) begangen, das die vom Beklagte verhängte Geldbuße erforderlich macht. 1. a) Der Beklagte ist im Zeitraum von August 2006 bis Mai 2008 der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau (bis auf vereinzelte Teilzahlungen) nicht nachgekommen. Dies steht für den Zeitraum bis Ende Juli 2007 aufgrund der rechtskräftigen und das Disziplinargericht bindenden Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. März 2008 fest (vgl. § 56 BDG i.V.m. § 41 DiszG Berlin). Aber auch für den darüber hinaus reichenden Zeitraum bis Mai 2008 ist unstreitig, dass der Kläger trotz entsprechender familienrechtlicher Titel (nahezu) keine Unterhaltszahlungen an die getrennt lebende Ehefrau geleistet hat. Dies hat der Kläger in seinem Schreiben vom 4. Februar 2008 im Rahmen des zweiten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Unterhaltspflichtverletzung bestätigt. Mit der Behauptung, seine Ehefrau sei nicht bedürftig, kann der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Dies gilt für den vom Amtsgericht Tiergarten abgeurteilten Zeitraum der Unterhaltspflichtverletzung schon aufgrund der Bindungswirkung des Urteils (siehe oben). Aber auch für den Zeitraum von August 2007 bis Mai 2008 dringt der Kläger mit dieser nicht näher substantiierten Behauptung nicht durch. Der Platz für derartige Einwendungen ist das familiengerichtliche Verfahren, wo über die Höhe des vom Kläger zu leistenden Trennungsunterhalts entschieden wird. Insoweit sind bereits zahlreiche rechtskräftige Entscheidungen ergangen, die den Kläger zu entsprechenden Unterhaltszahlungen verpflichtet haben. Solange der Kläger den Verdacht, eine Ehefrau könne über nicht offen gelegte Einkommensquellen verfügen, nicht beweisen und eine Änderung der familienrechtlichen Unterhaltsentscheidungen erreichen kann, war und ist er rechtlich gehalten, die ihn zu Unterhaltszahlungen verpflichtenden rechtskräftigen Entscheidungen zu erfüllen. Mit dem genannten, teilweise strafrechtlich geahndeten, Fehlverhalten hat der Beklagte zugleich seine allgemeine Dienstpflicht aus § 20 Satz 3 LBG a.F. (seit 1. April 2009: § 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt, nach der sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Zugleich verstieß er gegen die besonderen Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten gemäß § 103 Satz 2 LBG a.F. (seit 1. April 2009: § 101 Satz 2 LBG), Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren. Ein Verhalten eines Beamten – wie hier – außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen allerdings nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a. F.). Beides ist vorliegend der Fall. Mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, der Straftaten verhindern, verfolgen und aufklären soll, ist es unvereinbar, selbst Straftaten zu begehen. Dies gilt insbesondere auch für strafbare Unterhaltspflichtverletzungen, die – wie hier – sozialschädliche Auswirkungen hatten, weil die Gemeinschaft durch staatliche Unterstützungsleistungen (hier: Zahlungen durch das Jobcenter an die Ehefrau) ersatzweise den Lebensunterhalt des berechtigten Familienagehörigen sicherstellen musste. Derartige durch Polizeibeamte begangene Straftaten begegnen in der Bevölkerung mit Recht großem Unverständnis und schaden nicht nur dem Ansehen und der Vertrauensstellung des betroffenen Beamten, sondern der gesamten Berliner Polizei. Zwar ist seit dem 1. April 2009 die für Landesbeamte geltende Neuregelung des außerdienstlichen Dienstvergehens in §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (vom 17. Juni 2008, BGBl I S. 1010, - BeamtStG -) in Kraft. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist aber die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 25. August 2008 – 1 D 1/08 – Rn. 33 nach Juris m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Auch bei Anwendung der §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hätte sich im Ergebnis an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts geändert. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch wenn die Neufassung nach ihrem Wortlaut demnach nicht mehr auf die „Achtung“, sondern nur noch auf das "Vertrauen" abstellt, so hat sich dadurch nichts zugunsten des Beamten geändert, betrifft "Vertrauen" doch die Erwartung, dass sich der Beamte nicht nur aus der Sicht der Bürger (Allgemeinheit) - wie man der amtlichen Begründung (BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs) entnehmen könnte -, sondern auch aus der Sicht seines Dienstherrn außerdienstlich so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1/08 –, Rn. 53 nach Juris zur entsprechenden und insoweit gleichen Neuregelung im Bundesbeamtengesetz). Es kann offen bleiben, ob und wie es sich für die Beurteilung eines außerdienstlichen Verhaltens eines Landesbeamten als Dienstvergehen auswirkt, dass sich die Vertrauensbeeinträchtigung nicht mehr wie in der landesrechtlichen Vorgängerregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG oder der für Bundesbeamte geltenden Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG alternativ entweder auf das Amt des Beamten (im konkret-funktionellen Sinne – Dienstposten –, vgl. BVerwG a.a.O, Rn. 52) oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern nur noch auf das Amt beziehen muss. Im vorliegenden Fall bezog sich die durch die Unterhaltspflichtverletzung begründete, bedeutsame Vertrauensbeeinträchtigung auf das „Amt“ des Beklagten im konkret-funktionalen Sinn, d.h. seine damaligen konkreten Dienstaufgaben als selbst mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten; zudem kam es durch die Inanspruchnahme der Gehaltsstelle des Klägers aufgrund des die Unterhaltszahlungen betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Köpenick auch zu einem unmittelbaren dienstlichen Bezug. b) Unstreitig ist auch, dass der Kläger in den in der Disziplinarverfügung genannten Fällen seine Zahlungsverpflichtungen nicht einhielt, so dass seine Gläubiger Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirken mussten. Der Kläger hat hierdurch seine außerdienstliche Pflicht zu geordneter Wirtschaftsführung verletzt, zugleich auch die innerdienstliche Pflicht, seinen Dienstherrn nicht durch die mit Haftungsrisiken einhergehende Abwicklung seiner Schulden zu belasten. Ein Beamter darf zwar wie jedermann Zahlungsverpflichtungen nahezu aller Art eingehen, soweit er sich im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Er verstößt aber gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 20 Satz 3 LBG a.F.), wenn er seine Schulden nicht korrekt abwickelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 1 D 66.94 -, juris Rn. 9). Ein Polizist, der - wie der Beklagte - ungeachtet an sich ausreichender laufender Einnahmen Unterhaltsverpflichtungen und Gerichtskosten nicht bezahlt bzw. sich bei Zahlungsschwierigkeiten nicht um Absprachen mit seinen Gläubigern bemüht, beeinträchtigt sein Ansehen und das der Beamtenschaft in einer auch für sein konkretes Amt bedeutsamen Weise in besonderem Maße (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F.). Der Kläger handelte bezüglich der Pflichtverletzungen, was die Nichtzahlung des Unterhalts an seine Ehefrau anbelangt, vorsätzlich, im Übrigen – hinsichtlich der Gerichtskostenrückstände – mindestens fahrlässig. 2. Art und Höhe der für das einheitlich zu beurteilende Dienstvergehen verhängten Disziplinarmaßnahme sind nicht zu beanstanden. a) § 14 Abs. 1 Nr. 1 DiszG steht der Verhängung einer Geldbuße nicht entgegen, da das mit der Disziplinarverfügung geahndete Dienstvergehen nicht den selben Sachverhalt betrifft wie das mit der Geldstrafe geahndete Strafverfahren. Der disziplinarrechtliche Vorwurf geht darüber hinaus, betrifft auch die Unterhaltspflichtverletzung von August 2007 bis Mai 2008 sowie die ungeordnete Wirtschaftsführung. b) Auch das Gericht hält die Verhängung einer Geldbuße in der vom Beklagten festgesetzten Höhe von 1.200 € für erforderlich, aber auch ausreichend, um den Kläger zu einem künftig dienstpflichtgemäßem Verhalten zu veranlassen. Erschwerend fiel ins Gewicht, dass der Kläger durch sein hartnäckiges Ignorieren rechtskräftiger familiengerichtlicher Unterhaltsentscheidungen und die Fortführung dieses Verhaltens sogar während des laufenden Straf- und Disziplinarverfahrens eine rechtsfeindliche Haltung an den Tag gelegt, die vom Beklagten nicht hingenommen werden kann. Der Kläger ist als Polizeibeamter dazu berufen, Recht und Gesetz zu wahren und zu verteidigen; es kann daher nicht sein, dass er rechtsstaatlich zustande gekommene und ihn zu Unterhaltszahlungen verpflichtende Entscheidungen des Familiengerichts schlicht missachtet und auf diese Weise die staatliche Gemeinschaft – wie hier – zur Gewährung von Ersatzleistungen an seine Angehörigen zwingt. Dies ist sozialschädliches Verhalten. Wenn der Kläger seine Einwendungen im familiengerichtlichen Unterhaltsverfahren nicht durchzusetzen bzw. zu beweisen in der Lage ist, hat er den ergangenen Unterhaltstiteln Folge zu leisten. Auch die Polizei ist für die effektive Aufgabenerfüllung darauf angewiesen, dass der Kläger (nicht offenkundig rechtswidrige) dienstliche Weisungen und Anordnungen beachtet und befolgt und etwaige Einwendungen nur in der dafür vorgesehenen Verfahrensweise (vgl. etwa das Remonstrationsrecht) vorbringt. Um dies dem Kläger nachhaltig klarzumachen, bedurfte es einer schon deutlich spürbaren Geldbuße. Berücksichtigt hat die Disziplinarkammer zu Gunsten des Klägers, dass er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist; ferner seine bisherigen – mit Einschränkungen – ordentlichen dienstlichen Leistungen. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der im gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten auf § 41 DiszG i. V. m. § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO; im Übrigen auf § 77 Abs. 1 und Abs. 4 BDG i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 2 DiszG. Da dem Kläger im behördlichen Disziplinarverfahren auch der später fallen gelassene Vorwurf einer Körperverletzung im Amt gemacht worden war, konnten ihm die Auslagen und Aufwendungen (vgl. dazu § 37 Abs. 4 DiszG) nur in verhältnismäßigem Umfang (angemessen hier: zu 2/3) auferlegt werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 1.200,- Euro verhängt wurde. Der 19... in M. (S.) geborene Kläger trat 19... als Polizeimeister-Anwärter ... in den Polizeidienst des ... Landes Mecklenburg-Vorpommern ein. Er wurde 19... zum Polizeimeister und 19... in diesem Amt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im Jahr 20... wurde er zum Polizeiobermeister befördert. Nach bestandener Laufbahnprüfung wurde er im Jahr 20... zum Polizeikommissar ernannt. Im Dezember 20... wechselte er im Rahmen einer Versetzung in den Polizeidienst des Landes Berlin. Seine dienstliche Beurteilung lauteten zuletzt „D“ (20…). Im Jahr 2007 war der Kläger für längere Zeit (ca. 9 Monate) krankgeschrieben. Der Kläger ist seit 19... verheiratet und hat zwei 19... und 20... geborene Kinder. Seit Juni 20... lebt er von seiner Ehefrau getrennt. Der Kläger ist bislang disziplinarrechtlich unbelastet. Im September 2006 erstattete die Ehefrau des Klägers Strafanzeige gegen diesen, weil er die vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg festgelegten Unterhaltszahlungen nicht leistete. Im September 2007 kam es deshalb zur Anklageerhebung gegen den Kläger wegen Verletzung der Unterhaltspflicht für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 30. Juni 2007 (StA Berlin 13 Js 5481/06). Der Kläger bezweifelte mit einem beim Amtsgericht Tiergarten eingereichten Schriftsatz vom 11. Februar 2008 die Bedürftigkeit seiner Ehefrau und behauptete das Vorhandensein weiterer Einkommensquellen. Nachdem u. a. die Ehefrau des Klägers im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Tiergarten am 5. März 2008 als Zeugin vernommen worden war, verurteilte ihn das Amtsgericht an diesem Tag wegen Verletzung der Unterhaltspflicht rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60 €. Im Urteil heißt es hierzu, der Kläger – dort als Angeklagter bezeichnet – habe (bis auf 300 € im Dezember 2006) an seine Ehefrau vom 1. August 2006 bis zum 30. Juni 2007 keinen Unterhalt geleistet, obwohl er aufgrund der Beschlüsse und Urteile des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg gewusst habe, dass er hierzu verpflichtet und auch imstande gewesen wäre. Im November 2007 erstatte die Ehefrau des Klägers eine weitere Strafanzeige gegen diesen, weil auch seit Juli 2007 keine Unterhaltszahlungen erfolgt seien (StA Berlin 13 Js 851/08). Der Kläger äußerte sich hierzu mit einem Schreiben vom 4. Februar 2008 an die ermittelnde Polizeidienststelle und wies daraufhin, dass gegen ihn bereits ein Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht geführt werde. Er habe an seine Ehefrau bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei Zahlungen geleistet und habe zur Klärung des Sachverhalts auch nicht vor, dies zu tun. Eine weitere Strafanzeige (StA Berlin 13 Js 3271/08) erhob die Ehefrau im Mai 2008 mit der Begründung, der Kläger erfülle immer noch nicht seine Unterhaltspflicht (bis auf eine Zahlung von 143 € im April 2008). Beide Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft Berlin gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO mit Rücksicht auf die durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. März 2008 rechtskräftig verhängte Geldstrafe ein. Unter dem 6. Februar 2008 erließ das Amtsgericht Köpenick einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Kläger wegen rückständiger Unterhaltszahlungen in Höhe von 10.970,79 € sowie wegen laufender monatlicher Unterhaltszahlungen in Höhe von 642 € bzw. 665 €. Einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erließ das Amtsgericht Spandau am 11. Juli 2008 wegen nicht gezahlter Gerichtskosten gegen den Kläger. Am 2. Oktober 2007 leitete der Leiter der Direktion 5 gegen den Kläger wegen des sachgleichen Vorwurfs der Unterhaltspflichtverletzung des Strafverfahrens 13 Js 5481/06 ein Disziplinarverfahren ein, setzte es jedoch mit Rücksicht auf das Strafverfahren zunächst aus. Das Disziplinarverfahren wurde im Jahr 2008 um weitere Vorwürfe ausgedehnt, und zwar hinsichtlich der den weiteren Strafanzeigen wegen Unterhaltspflichtverletzung zugrunde liegenden Tatzeiträume, hinsichtlich des Vorwurfs ungeordneter Wirtschaftsführung im Zusammenhang mit den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sowie wegen einer möglichen Körperverletzung im Amt aufgrund eines Vorfalls vom 14. Oktober 2008 (StA Berlin 13 Js 181/09, im Januar 2009 von der Staatsanwaltschaft Berlin nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt). Im Oktober 2009 teilte der Beklagte dem Kläger das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit, worauf der Kläger nicht erwiderte. Mit Disziplinarverfügung vom 12. Februar 2010 verhängte der Beklagte – nach Beteiligung des Personalrats und der Frauenvertreterin – gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.200,- Euro. Dem Kläger wurde hierin eine Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 5. Mai 2008, ferner ungeordnete Wirtschaftführung im Hinblick auf die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 6. Februar 2008 und 11. Juli 2008 vorgeworfen. Durch die Verletzung der Unterhaltspflicht habe er insbesondere gegen die Pflicht aus § 20 Satz 3 LBG a.F. sowie aus § 103 LBG a.F. verstoßen, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten sowie das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren. Von Polizeivollzugsbeamten begangene Straftaten stellten stets eine Ansehensschädigung für die Polizeibehörde dar. Nachteilig sei es zu werten, dass sich der Kläger sowohl im Straf- wie im Disziplinarverfahren uneinsichtig gezeigt habe. Mit der Klage erstrebt der Kläger die Aufhebung der Disziplinarverfügung. Er ist der Auffassung, einer disziplinarrechtlichen Ahndung der Unterhaltspflichtverletzung stünde bereits § 14 Abs. 1 Nr. 1 DiszG entgegen, da bereits strafrechtlich eine Geldstrafe ausgesprochen worden sei. Zudem fehle es an einem zusätzlichen Pflichtenmahnungsbedürfnis. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, seine Ehefrau sei nicht bedürftig, habe Einkommen und Vermögen. Er könne dies nur nicht beweisen. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung vom 12. Februar 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der in der Disziplinarverfügung gegebenen Begründung fest und hält die Richtigkeit der Vorwürfe für erwiesen. Der behördliche Disziplinarvorgang, die Personalakte des Klägers und die Akten der oben genannten Strafverfahren wurden beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Durch Beschluss der Kammer vom 23. Juni 2010 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.