Urteil
80 K 33.10 OL
VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0222.80K33.10OL.0A
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Leitsätze
1. Diebstahl im Rahmen einer dem betreffenden Beamten gestellten Täterfalle ist nicht nur eine Straftat, sondern zugleich ein innerdienstliches Dienstvergehen. (§ 40 Abs. 1 LBG a.F.). Sein Verhalten war achtungs- und vertrauensschädigend (§ 20 Satz 3 LBG a.F.); der Beklagte handelte zudem seiner Pflicht aus § 20 Satz 2 LBG a.F. zuwider, sein Amt uneigennützig wahrzunehmen. Außerdem hat er seine besondere Pflicht als Polizeivollzugsbeamter, das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren (§ 103 LBG a.F.), schwerwiegend missachtet.(Rn.27)
(Rn.28)
2. Der Zugriff des Beamten auf das anlässlich eines dienstlichen Einsatzes von ihm sicherzustellende Portemonnaie mit 165,- Euro wiegt schwer. Hat sich ein Polizeibeamter bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die ihm dienstlich anvertraut sind, ist ein solches Dienstvergehen regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören, so dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ist, sofern die veruntreuten Beträge oder Werte die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen.(Rn.34)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Diebstahl im Rahmen einer dem betreffenden Beamten gestellten Täterfalle ist nicht nur eine Straftat, sondern zugleich ein innerdienstliches Dienstvergehen. (§ 40 Abs. 1 LBG a.F.). Sein Verhalten war achtungs- und vertrauensschädigend (§ 20 Satz 3 LBG a.F.); der Beklagte handelte zudem seiner Pflicht aus § 20 Satz 2 LBG a.F. zuwider, sein Amt uneigennützig wahrzunehmen. Außerdem hat er seine besondere Pflicht als Polizeivollzugsbeamter, das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren (§ 103 LBG a.F.), schwerwiegend missachtet.(Rn.27) (Rn.28) 2. Der Zugriff des Beamten auf das anlässlich eines dienstlichen Einsatzes von ihm sicherzustellende Portemonnaie mit 165,- Euro wiegt schwer. Hat sich ein Polizeibeamter bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die ihm dienstlich anvertraut sind, ist ein solches Dienstvergehen regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören, so dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ist, sofern die veruntreuten Beträge oder Werte die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen.(Rn.34) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat mit dem ihm vorgeworfenen Diebstahl mit Waffen ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 40 Abs. 1 LBG a.F.) begangen (nachfolgend zu 1.), das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht (§ 10 DiszG, nachfolgend zu 2.). 1. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt entsprechend den gemäß § 57 Abs. 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Januar 2010 zugrunde. Danach hat der Beklagte am 14. September 2009 während der Dienstausübung – im Rahmen einer ihm gestellten Täterfalle – einen Diebstahl mit Waffen (§§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB) begangen und einen Geldbetrag in Höhe von 165,- Euro entwendet. Durch den Diebstahl hat der Beklagte nicht nur eine Straftat, sondern zugleich ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 40 Abs. 1 LBG a.F.). Sein Verhalten war achtungs- und vertrauensschädigend (§ 20 Satz 3 LBG a.F.); der Beklagte handelte zudem seiner Pflicht aus § 20 Satz 2 LBG a.F. zuwider, sein Amt uneigennützig wahrzunehmen. Außerdem hat er seine besondere Pflicht als Polizeivollzugsbeamter, das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren (§ 103 LBG a.F.), schwerwiegend missachtet. Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Auch insoweit besteht eine Bindungswirkung an die strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen. 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG). Die Entfernung aus dem Dienst ist auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252, 258 ff. m.w.N.; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 – juris Rn. 12 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 – OVG 80 D 5.06 – UA S. 11 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Die Gesamtwürdigung der Pflichtverletzung nach diesem Maßstab ergibt, dass beide Alternativen vorliegen und allein die Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt. Weder kann dem Beklagten eine ausreichend günstige Prognose zu künftig pflichtgemäßem Verhalten gestellt noch kann die eingetretene Beeinträchtigung des Ansehens der Polizei anders als durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wiederhergestellt werden. Der Zugriff des Beklagten auf das anlässlich eines dienstlichen Einsatzes von ihm sicherzustellende Portemonnaie mit 165,- Euro wiegt schwer. Hat sich ein Polizeibeamter bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die ihm – wie hier – dienstlich anvertraut sind, ist ein solches Dienstvergehen regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören, so dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ist, sofern die veruntreuten Beträge oder Werte die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen. Diese Bagatellgrenze, die überschritten sein muss, damit als Regelmaß die disziplinare Höchstmaßnahme indiziert ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für Zugriffsdelikte erstmals im Urteil vom 24. November 1992 (Az. 1 D 66.91, BVerwGE 93, 314 und juris Rn. 14) berücksichtigt, orientiert sich an der Rechtsprechung zu § 248 a StGB und wird derzeit mit etwa 50 Euro bemessen (BVerwG, Urteile vom 10. Januar 2007 – 1 D 15/05 –, juris Rn. 13, und vom 6. Juni 2007 – 1 D 2/06 –, juris Rn. 26). Diese Wertgrenze ist hier deutlich überschritten. Im Übrigen wäre auch dann, wenn die Bagatellgrenze nicht überschritten worden wäre, für diesen Milderungsgrund kein Raum, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung, nämlich das Beisichführen seiner Dienstwaffe beim Diebstahl (qualifizierter Diebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB), zusätzlich belastet wird (vgl. allgemein zu den Ausnahmen vom Milderungsgrund: BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 – 1 D 66/91 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 1 D 20/96 -, nach juris Rn. 26.) Auch im Strafrecht schließt der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB die Anwendung der Bagatellwertgrenze des § 248 a StGB aus. Milderungsgründe, die etwa wegen des besonderen Charakters der Verfehlung Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben und das Vertrauensverhältnis nicht als unheilbar zerstört, sondern als wieder herstellbar erscheinen lassen könnten, bestehen nicht. Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem – aber nicht nur – die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerwiegender das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Entlastungsgründe sind bereits einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwGE 124, 252 263; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 6. Juni 2007 – 1 D 2.06 -, juris Rn. 25). Weder einer dieser benannten Milderungsgründe noch ein sonstiger Milderungs-grund ist hier gegeben. Insbesondere der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, einmaligen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation liegt nicht vor. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Dies kann der Fall sein, wenn ein hoch verschuldeter Beamter in einer besonderen, d. h. nicht alltäglichen Situation auf ihm dienstlich anvertraute Gelder zugreift (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2003, 1 D 30/02, juris). Eine solche Situation war hier nicht gegeben. Es handelt sich um eine für einen Polizeibeamten alltägliche Situation, anlässlich von Unglücksfällen oder bei der Ermittlung/Verhinderung von Straftaten auch in Kontakt mit fremden Vermögensgegenständen zu kommen, etwa bei der Festnahme von Straftätern oder beim Betreten fremder Wohnungen (etwa bei Hausdurchsuchungen). Es lag daher für den Beklagten keine besondere Versuchungssituation vor, als ihm bei der Sicherung fremden Eigentums das mit Geld gefüllte Portemonnaie in die Hände fiel. Zudem ist weder ersichtlich noch vom Beklagten vorgetragen, dass er sich zur Tatzeit in einer finanziell besonders schwierigen Lebenssituation befand. Auch der vom Beklagten als Erklärung für sein Verhalten vorgetragene Umstand, dass er übermüdet gewesen sei und Sorgen um sein Kind gehabt habe, ist für die Annahme eines sonstigen Milderungsgrundes nicht geeignet. Unausgeschlafenheit und „Neben-sich-stehen“ könnten zwar eine gewisse Nachlässigkeit in der Art und Weise der Dienstausübung erklären, etwa dass der Beklagte, wie er behauptet hat, bei Aufnahme des Dienstes nicht ordnungsgemäß gekleidet war. Ein Zusammenhang mit der während des Dienstes verübten Diebstahlshandlung bestand dagegen nicht. Im Gegenteil: Die Zielgerichtetheit des Verhaltens des Beklagten, der unmittelbar nach Betreten des Hotelzimmers auf den Nachttisch des vermeintlich verstorbenen Hotelgastes zusteuerte, dort innerhalb weniger Sekunden das Portemonnaie fand und einsteckte, um kurz darauf auf der Hoteltoilette das Geld heraus zu nehmen und die geleerte Geldbörse in einem Abfallbehälter unter Papiertüchern zu verstecken, deutet eher darauf hin, dass der Beklagte in dieser Situation hellwach war und genau wusste und wollte, was er tat. Das Geschehen wirft auch deshalb ein schlechtes Licht auf die Persönlichkeit des Beklagten, weil er bereits erheblich straf- und disziplinarrechtlich vorbelastet war und die Tat begangen hat, obwohl zuvor mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen ähnlicher Vorwürfe – Diebstahl von Geld bei einem dienstlichen Einsatz – gegen ihn eingeleitet worden waren; zudem hatte der Dienstherr erst einen Monat vor der Tat, im August 2009, damit begonnen, aufgrund der bestandskräftig gewordenen Disziplinarverfügung vom 17. September 2008 die Dienstbezüge des Beklagten zu kürzen. Auch diese Disziplinarmaßnahme hatte offenbar keinen Einfluss auf das Verhalten des Beklagten. Angesichts der Schwere der Verfehlung fallen die von dem Beklagten erbrachten ordentlichen dienstlichen Leistungen nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In das Verhältnis zu setzen sind dabei die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter – wie hier – durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf ihnen zurechenbarem Fehlverhalten (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 60/97 - DokBer B 1998, 136-140). Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Der 19… in T… geborene Beklagte verließ 19… die allgemeinbildende Polytechnische Oberschule in T… mit dem Abschluss „bestanden“ und absolvierte anschließend eine Lehre zum Baufacharbeiter. Im Mai 19…wurde er für drei Jahre in die NVA einberufen und anschließend als Oberwachtmeister bei der Deutschen Volkspolizei in Berlin eingestellt. Nach 1990 unterzog sich der Beklagte einem zweijährigen Lehrgang für ehemalige Angehörige der Volkspolizei und wurde zum 1. 19… unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister und zum 1. 19… zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. 19… beförderte ihn der Kläger zum Polizeiobermeister, seinem jetzigen Dienstgrad. Er wurde zuletzt – für den Berichtszeitraum 19… bis 20…– mit „voll befriedigend“ und für den anschließenden Zeitraum bis Oktober 20… mit „unterer Bereich C“ beurteilt. Der Beklagte ist seit 20… in zweiter Ehe verheiratet und hat einen 20… geborenen Sohn. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich und strafrechtlich vorbelastet: Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. April 2007 – – wurde der Beklagte wegen Verstoßes gegen das Berliner Datenschutzgesetz in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,- Euro verurteilt. Der Beklagte hatte in der Zeit von Februar bis November 20…in vier Fällen aus dem polizeilichen Datensystem POLIKS die Daten seiner früheren und seiner gegenwärtigen Ehefrau sowie die Daten des Ehemannes der Schwester seiner Ehefrau abgefragt. Durch Disziplinarverfügung vom 17. November 1999 sprach der Kläger gegen den Beklagten einen Verweis wegen „mangelhafter Dienstverrichtung“ aus (Parken des privaten Pkw im Haltverbot). Mit Disziplinarverfügung vom 22. November 2002 verhängte der Kläger gegen den Beklagten eine Geldbuße von 400,- Euro wegen Missachtung dienstlicher Anweisungen und Verstoßes gegen die Gesunderhaltungspflicht. Mit weiterer Disziplinarverfügung vom 17. September 2008 ordnete der Kläger gegen den Beklagten eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 5 v.H. für die Dauer von zwei Jahren an. Vorgeworfen wurden dem Beklagten darin eine nicht genehmigte Nebentätigkeit (Betreiben eines thailändischen Massagesalons seit August 2003), damit in Zusammenhang stehende Verstöße gegen dienstliche Weisungen sowie der oben beschriebene Verstoß gegen das Berliner Datenschutzgesetz in vier Fällen. Die gegen diese Disziplinarverfügung erhobene Klage – – nahm der Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2009 zurück. Die Kürzung der monatlichen Dienstbezüge berücksichtigte die Gehaltsstelle des Klägers daraufhin erstmalig im August 2009. Im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen war der Beklagte von Ende Juni bis Mitte Oktober 2007 vorläufig dienstenthoben. In den Jahren 2004, 2007 und 2008 waren gegen den Beklagten wegen des Verdachts, anlässlich dienstlicher Einsätze jeweils Geldbeträge entwendet zu haben, mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, die jedoch – da dem Beklagten in diesen Fällen letztlich nichts nachzuweisen war – eingestellt wurden. Durch rechtskräftiges Urteil vom 7. Januar 2010 – – verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beklagten wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. In dem Urteil heißt es (der Beklagte wird darin als Angeklagter bezeichnet): „ ... Am 14. 20… gegen 20:45 Uhr begab sich der Angeklagte mit seinem Streifenführer, dem Zeugen POK H…, in das Hotel, in Berlin um die persönliche Habe eines zuvor im Krankenhaus verstorbenen ausländischen Hotelgastes im Zimmer zu sichern. Da der Angeklagte in verschiedenen Verfahren in Verdacht geraten war, Diebstähle zu begehen, ihm dies jedoch nie nachgewiesen werden konnte, wurde im hiesigen Fall eine Täterfalle installiert. Dazu wurde das in der Habe befindliche Bargeld mit Farbe präpariert. Zudem wurden im Hotelzimmer Videokameras installiert, deren Aufzeichnungen im Nebenzimmer eingesehen werden konnten, Die Zeugin KOK’in gab sich als Praktikanten des Hotels aus und begleitete den Angeklagten und den Zeugen POK im Hotel. Sofort nach Betreten des Hotelzimmers ging der Angeklagte zu dem Nachttisch, auf dem sich die Habe des angeblich verstorbenen befand, entnahm das Portemonnaie und steckte es in seine Hosentasche. Er führte dabei sichtbar seine im Gürtelholster befindliche Dienstwaffe – SIG Sauer P6 – bei sich. Der Angeklagte verließ das Zimmer und begab sich auf die Hoteltoilette, wo er dem Portemonnaie 165 Euro entnahm und das Portemonnaie in den dort befindlichen Abfalleimer warf und mit Papier bedeckte, um ein Auffinden zu erschweren. In der später auf der Dienststelle von dem Angeklagten und dem Zeugen POK gefertigten Bericht findet sich im Nachlassverzeichnis keinerlei Eintrag über das Bargeld und das Portemonnaie. III. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Geständnis des Angeklagten, den Aussagen der Zeugen und der in Augenschein genommenen Fotos und verlesenen Urkunden…“ Der Beklagte nahm das Strafurteil an. Unter dem 16. September 2009 leitete der stellvertretende Leiter der Polizeidirektion gegen den Beklagten aufgrund dieses Vorfalls ein erneutes Disziplinarverfahren ein und setzte es im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren aus. Der Beklagte wurde unter dem 13. November 2009 vorläufig des Dienstes enthoben (ohne Kürzung der Dienstbezüge). Nach Zusendung des Ermittlungsberichts äußerte sich der Beklagte mit Schreiben vom 28. Februar 2010 und 10. April 2010 zum Diebstahlsvorwurf: Er bereue die Tat. Eine Erklärung sehe er darin, dass er die gesamte Woche vor der Tat mit seinem zweijährigen Sohn im Krankenhaus gewesen sei und wenig bis gar keinen Schlaf gehabt habe. Als er im Krankenhaus gewesen sei, habe er einen Anruf seiner Schichtführung bekommen mit der Anfrage, ob er nicht eine Nachtschicht machen könne, da sehr wenig Personal zur Verfügung stehe. Er habe zugesagt, obwohl er sich sehr schlecht gefühlt habe. Er sei sich sicher, dass es nicht zur Tat gekommen wäre, wenn er im Vollbesitz seiner Kräfte gewesen sei. Die Vorgesetzten seien deshalb ihrer Fürsorgepflicht ihm gegenüber nicht nachgekommen. Die Tat sei eine einmalige Dummheit gewesen, die ihn seelisch und moralisch am Boden zerstört habe. Mit der unter dem 22. Juni 2010 vom Polizeipräsidenten in Berlin erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten unter Bezugnahme auf das rechtskräftige Strafurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Januar 2010 den dort festgestellten Sachverhalt (Diebstahl mit Waffen) als Dienstvergehen vor. Zur Täterfalle im September 2009 sei es gekommen, weil der Beklagte zuvor mehrfach in Verdacht geraten sei, während der Ausübung seines Dienstes Geldbeträge bei Geschädigten oder Betroffenen in unterschiedlicher Höhe gestohlen zu haben. Durch den Diebstahl sei – auch unter Berücksichtigung der Vorbelastungen – das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, eine Maßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Er räumt den Vorwurf ein und vertieft seine Darstellung aus dem behördlichen Disziplinarverfahren. Die ihm früher vorgeworfenen Diebstähle habe er nicht begangen. Er sei so erzogen worden, dass er dazu stehe, wenn er „Mist“ gemacht habe. Er habe an dem besagten Tag neben sich gestanden, da er völlig übermüdet und mit den Gedanken bei seinem kranken Sohn gewesen sei. Dies habe sich auch daran gezeigt, dass er ein Hemd ohne Schulterstücke und keinen Schlips getragen habe. Die Disziplinarkammer hat die Personalakten des Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die Strafakten des Amtsgerichts Tiergarten zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.