Urteil
80 K 5.11 OL
VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0621.80K5.11OL.0A
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Leitsätze
1. Das außerdienstliche vermögensschädigende Verhalten der Beklagten erlaubt nur dann den Rückschluss auf eine Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung in Bezug auf den konkreten Dienstposten oder auf eine Ansehensbeeinträchtigung des Beamtentums, wenn besondere qualifizierende Umstände vorhanden sind. Solche Umstände können z.B. gegeben sein, wenn das außerdienstliche Handeln einen Bezug zu den dem Beamten aufgrund seines Dienstpostens obliegenden Dienstpflichten aufweist und insbesondere geeignet ist, negative Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit in seinem Amt zu ziehen.(Rn.36)
2. Für einen Bezug der außerdienstlichen Betrugshandlungen zum Amt spricht der enge Zusammenhang zu den innerdienstlichen Beihilfe-Betrugsfällen. Zudem besteht gerade für eine in der Finanzverwaltung beschäftigte Beamtin, die in einer für sie schwierigen finanziellen Lage außerdienstlich zum Mittel des Betruges greift, eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens, das ihr der Dienstherr und die Allgemeinheit in Bezug auf ihren konkreten Dienstposten entgegenbringt.(Rn.37)
3. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass generalpräventive Erwägungen und der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG es gebieten, dass ein Beamter, der in den Ruhestand tritt, nachdem er ein zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führendes Dienstvergehen begangen hat, nicht besser gestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt.(Rn.42)
Tenor
Der Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das außerdienstliche vermögensschädigende Verhalten der Beklagten erlaubt nur dann den Rückschluss auf eine Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung in Bezug auf den konkreten Dienstposten oder auf eine Ansehensbeeinträchtigung des Beamtentums, wenn besondere qualifizierende Umstände vorhanden sind. Solche Umstände können z.B. gegeben sein, wenn das außerdienstliche Handeln einen Bezug zu den dem Beamten aufgrund seines Dienstpostens obliegenden Dienstpflichten aufweist und insbesondere geeignet ist, negative Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit in seinem Amt zu ziehen.(Rn.36) 2. Für einen Bezug der außerdienstlichen Betrugshandlungen zum Amt spricht der enge Zusammenhang zu den innerdienstlichen Beihilfe-Betrugsfällen. Zudem besteht gerade für eine in der Finanzverwaltung beschäftigte Beamtin, die in einer für sie schwierigen finanziellen Lage außerdienstlich zum Mittel des Betruges greift, eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens, das ihr der Dienstherr und die Allgemeinheit in Bezug auf ihren konkreten Dienstposten entgegenbringt.(Rn.37) 3. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass generalpräventive Erwägungen und der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG es gebieten, dass ein Beamter, der in den Ruhestand tritt, nachdem er ein zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führendes Dienstvergehen begangen hat, nicht besser gestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt.(Rn.42) Der Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. 1. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt entsprechend den gemäß § 57 Abs. 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG bindenden Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten zugrunde. Die Beklagte räumt den Sachverhalt ein. Die Beklagte handelte – auch insoweit besteht eine Bindung an die strafrechtlichen Feststellungen – vorsätzlich und schuldhaft. Die Beklagte hat mit den teils inner-, teils außerdienstlichen Betrugstaten gegen ihre Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 20 Satz 3 LBG a.F.) verstoßen und hierbei - soweit es die gegen die Versicherung gerichteten Betrugshandlungen betrifft - die Anforderungen für die Annahme eines außerdienstliches Dienstvergehen erfüllt (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F.). Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes erfüllt den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. erfüllt sind. Es muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - juris Rn. 13). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (BVerwG, wie zuletzt zitiert, Rn.14 m.w.N.). Das außerdienstliche vermögensschädigende Verhalten der Beklagten erlaubt nur dann den Rückschluss auf eine Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung in Bezug auf den konkreten Dienstposten oder auf eine Ansehensbeeinträchtigung des Beamtentums, wenn besondere qualifizierende Umstände vorhanden sind. Solche Umstände können z.B. gegeben sein, wenn das außerdienstliche Handeln einen Bezug zu den dem Beamten aufgrund seines Dienstpostens obliegenden Dienstpflichten aufweist und insbesondere geeignet ist, negative Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit in seinem Amt zu ziehen. Für einen Bezug der außerdienstlichen Betrugshandlungen zum Amt der Beklagten spricht bereits der enge Zusammenhang zu den innerdienstlichen Beihilfe-Betrugsfällen. Zudem besteht gerade für eine in der Finanzverwaltung beschäftigte Beamtin, die in einer für sie schwierigen finanziellen Lage außerdienstlich zum Mittel des Betruges greift, eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens, das ihr der Dienstherr und die Allgemeinheit in Bezug auf ihren konkreten Dienstposten entgegenbringt. Durch die Neufassung des Rechts der Landesbeamten im Jahr 2009 hat sich an der disziplinarrechtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zur Tatzeit nichts für den vorliegenden Fall Wesentliches geändert. Für die Frage, ob ein Beamter im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zur Tatzeit maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris Rn. 33). Die hier maßgeblichen Regelungen der § 20 Satz 2 und Satz 3 sowie § 21 Satz 2 LBG a.F. stimmen mit § 34 Satz 2 und Satz 3 sowie § 35 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) im Wesentlichen überein (vgl. zu den entsprechenden Vorschriften des BBG BVerwG, Urteil vom 25. August 2009, a.a.O.), so dass sich aus der Neufassung kein hier relevantes materiell günstigeres Recht ergibt. Ebenso wenig ist auf Grund der Neufassung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. durch § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG eine hier relevante Rechtsänderung hinsichtlich der Anforderungen für die Ahndung eines außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen eingetreten, soweit es - wie hier maßgeblich - das Amt der früheren Beamtin als Anknüpfungspunkt hat. 3. Das Dienstvergehen der in den Ruhestand versetzten Beklagten kann disziplinarrechtlich geahndet werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 a DiszG kann ein Ruhestandsbeamter wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens verfolgt werden. a) Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 -BVerwGE 124, 252, 258 ff. m.w.N.; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 – juris Rn. 12 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 – OVG 80 D 5.06 – UA S. 11 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. b) Die Gesamtwürdigung der Pflichtverletzung nach diesem Maßstab ergibt, dass allein die Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst in Betracht käme, wenn sich die Beklagte noch im aktiven Dienst befände. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn ist durch das Dienstvergehen unwiederbringlich zerstört. Der Umstand, dass die Beklagte in den Ruhestand versetzt worden ist, führt nicht zur Anwendung eines günstigeren Bemessungsmaßstabes. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass generalpräventive Erwägungen und der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG es gebieten, dass ein Beamter, der in den Ruhestand tritt, nachdem er ein zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führendes Dienstvergehen begangen hat, nicht besser gestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt (st.Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2009 - 2 B 66.09 -, Juris Rn. 10 m.w.N.). Hat der Beamte mehrere Pflichtverletzungen begangen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Das sind hier - schon wegen der weitaus höheren Schadenssumme - die zur Erlangung eines Vermögensvorteils vorgenommenen innerdienstlichen Täuschungshandlungen der Beklagten zum Nachteil des Dienstherrn; kaum weniger schwerwiegend sind allerdings auch die außerdienstlichen Betrugstaten zum Nachteil der Versicherung. Es handelt es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Die Verwaltung ist bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die absolute Ehrlichkeit ihrer Bediensteten sowie darauf angewiesen, dass diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen, der Wahrheits- und Offenbarungspflicht ohne jede Einschränkung genügen. Deshalb lässt sich die Verwaltung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ausdrücklich versichern. Eine Beamtin, die ihren Dienstherrn unter Verletzung der Wahrheitspflicht um des eigenen materiellen Vorteils willen in betrügerischer Weise schädigt, belastet deshalb das zwischen ihr und ihrem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis schwer und nachhaltig. In den Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn hat ein Beamter in der Regel die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verwirkt, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. Urkundenfälschungen, stehen. Aus der Rechtsprechung lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000 Euro die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2006 - 1 D 6.05 -, juris Rn. 61; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juni 2007 - OVG 82 D 1.06 - UA S. 18 f., je-weils m.w.N.). Diese Schadensgrenze ist hier schon hinsichtlich der innerdienstlichen Betrugshandlungen deutlich überschritten (Schaden: 6.668,12 Euro) und legt schon deshalb die Höchstmaßnahme nahe. Hinzukommt der außerdienstliche Betrug gegenüber der Versicherung; auch hierbei handelt es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung mit einem nicht unerheblichen Schaden (1.964,52 Euro, hinzu kommen zwei Betrugsversuche mit einem angestrebten Schaden von weiteren 1.299,13 Euro). Erschwerend ist ferner, dass sich die Betrugstaten über einen Zeitraum von etwa 2 Jahren erstreckten und insgesamt neun Einzelfälle (einschließlich der außerdienstlichen Taten) umfassten; hinzu kommt das planmäßige und - wie vom Strafgericht bindend festgestellte - „gewerbsmäßige“ (d.h. auf die Einrichtung einer regelmäßigen Einnahmequelle gerichtete) Vorgehen der Beklagten, die zur Vorbereitung ihrer Taten die Gutmütigkeit und Gutgläubigkeit verschiedener Apotheker ausnutzte, um die ausgestellten Rezepte - ohne tatsächlichen Kaufvorgang - „vorab“ quittieren zu lassen. Belastend ist auch das Nachtatverhalten, soweit es die wahrheitswidrige Belastung Dritter betrifft. Die Beklagte hat - nachdem sie seit Februar/März 2009 mit den Vorwürfen konfrontiert war - bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 18. August 2009 die Taten zunächst abgestritten und erklärt, ihr früherer Lebensgefährte K... habe sie aus Rache für die Trennung bei der Krankenkasse angeschwärzt und zu Unrecht verdächtigt. Die Krankenkasse habe sie daraufhin angezeigt und fristlos gekündigt, offenbar weil sie dort mit ihrer Krankheit zu teuer gewesen sei. Sie habe sich sonst nichts vorzuwerfen. Erst mit Schriftsatz ihres damaligen Verteidigers vom 9. März 2010 hat die Beklagte die Taten grundsätzlich eingeräumt. Umstände, die eine Milderung der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Taten fallen zwar in einen Zeitraum, in dem sich die Beklagte in einer angespannten finanziellen Situation befand. Von einer aussichtslosen wirtschaftlichen Notlage ist jedoch nichts ersichtlich. Zwar waren in den Jahren 2002 und 2003 eine Abtretungserklärung und ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von Banken bei der Gehaltsstelle der Beklagten eingegangen, die in den Folgejahren - wegen der Pfändungsfreigrenze - zu geringen Gehaltspfändungen von teilweise nur 22 Euro geführt hatten (Nettoeinkommen der Beklagten im Jahr 2005: 1.676,79 Euro). Im Jahr 2006 zeigten die Gläubiger jedoch an, dass ihre Forderungen erfüllt seien bzw. eine Zahlungsvereinbarung mit der Beklagten getroffen worden sei. Die Gerichtshelferin gab gegenüber dem Amtsgericht Tiergarten unter dem 15. März 2010 an, die Beklagte habe ihr gegenüber dargelegt, dass sie im Tatzeitraum immer mehr in Zahlungsverzug geraten sei. Sie hätten damals „über ihre Verhältnisse“ gelebt; das Amtsgericht Tiergarten spricht in seinem Urteil von einem „aufwändigen Lebensstil“, der durch die Taten habe finanziert werden sollen. Auch für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit gibt es keine zureichenden Anhaltspunkte. Zwar ist die Beklagte u.a. aufgrund ihrer MS-Erkrankung im Jahr 2010 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Es gibt jedoch keine Anhalt dafür, dass gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beklagten in schuldmindernder Art und Weise die hier angeschuldigte strafbaren Handlungen beeinflusst haben könnten; auch das Amtsgericht Tiergarten hat insofern keine Feststellungen getroffen. Auch die von der Beklagten vorgetragenen schwierigen, aber nicht außergewöhnlichen Lebensumstände – Beziehungsstreitigkeiten mit dem Lebensgefährten – lassen das Dienstvergehen nicht in einem milderen Licht erscheinen. Im Übrigen muss bei länger dauernder seelischer Belastung eher als in plötzlich auftretenden (vorübergehenden) Situationen erwartet werden, dass sich der Betroffene mit seiner Situation auseinandersetzt und vermeiden kann, den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1997 – BVerwG 1 D 77.97 m.w.N.). Der Umstand, dass sie den Schaden durch monatliche Ratenzahlungen auszugleichen begonnen hat, kann ebenfalls nicht mildernd berücksichtigt werden, da sie hierzu zivilrechtlich ohnehin verpflichtet ist und auch erst tätig wurde, nachdem die Taten entdeckt waren. Angesichts der Schwere der Verfehlung fallen die von der Beklagten zuletzt erbrachten dienstlichen Leistungen nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles wiegt das festgestellte Dienstvergehen demnach so schwer, dass das Vertrauensverhältnis der Beklagten zu ihrem Dienstherrn und der Allgemeinheit als endgültig zerstört angesehen werden muss. Die Aberkennung des Ruhegehalts erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten verfolgen neben der Pflichtenmahnung die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, erweist sich die Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken von Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen. Ist das Vertrauensverhältnis zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit und ist dem späteren Ruhestandsbeamten daher als bei Begehung vorhersehbar zuzurechnen. Dabei ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung bleibt. Denn er ist in der Rentenversicherung nachzuversichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2003 - 1 D 27.02 -, juris, Rn. 26). Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Die 19... in B... geborene Beklagte wurde nach Erlangen des Hauptschulabschlusses an der F... im Jahr 19... zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des einfachen nichttechnischen Dienstes im Dienstbereich der OFD Berlin zugelassen. Im Juli 19... ernannte sie der Kläger unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Oberamtsgehilfin z.A. Aufgrund gesundheitlicher Probleme der Beklagten erfolgte die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit erst im September 1999; im Juli 20... wurde sie zur Hauptamtsgehilfin ernannt. Mit Wirkung ab 1. März 20...trug die Beklagte die Amtsbezeichnung Amtsmeisterin (BesGr. A 4). Wegen Dienstunfähigkeit - die Beklagte erkrankte im Jahr 2005 an Multipler Sklerose - versetzte sie der Kläger mit Ablauf des 30. April 2010 in den Ruhestand. Ihre dienstlichen Leistungen wurden zuletzt für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 mit „D“ beurteilt. Sie ist disziplinarisch bislang nicht belastet. Durch rechtskräftiges Urteil vom 15. Juli 2010 - (3... - verurteilte das Amtsgericht Tiergarten die Beklagte wegen Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil des Amtsgerichts (abgekürzte Fassung) enthält folgende Feststellungen (die Beklagte wird hierin als Angeklagte bezeichnet): „Die jetzt 3... Jahre alte Angeklagte ist deutsche Staatsangehörige, ledig und hat ein Kind im Alter von 1... Jahren. Sie hat zunächst den Beruf der Zahnarzthelferin gelernt. Später hat sie umgelernt und im Finanzamt in der Vollstreckungsstelle Sekretariatsarbeiten verrichtet. Die Angeklagte gibt an, im Jahr 2005 erfahren zu haben, dass sie an Multipler Sklerose erkrankt sei. Die Erkrankung habe zu ihrer Versetzung in den Vorruhestand im August 2009 geführt. Seit dem 01. Mai 2010 bezieht die Angeklagte eine Rente in Höhe von 1.386,13 € brutto. Sie bezieht Kindergeld und hat nebenher einen Nebenjob in einem Frauenprojekt, für den sie 300,- € monatlich erhält. Die Angeklagte musste - soweit ersichtlich - gerichtlich bislang nicht bestraft werden. In der Zeit von August 2006 bis Juni 2008 legte die Angeklagte in neun Fällen Rezepte für das Medikament r..., das ihr von verschiedenen Ärzten zur Behandlung ihrer MS-Krankheit verordnet worden war, mit einem Bestätigungsvermerk einer Apotheke ihrer Krankenversicherung, der C... Versicherung, sowie der Beihilfestelle des Landes Berlin vor, obwohl sie das Medikament in der Apotheke gar nicht erhalten und den Kaufpreis für das Medikament nicht entrichtet hatte. In 13 Fällen erhielt sie von der Krankenversicherung bzw. der Beihilfestelle den anteiligen Kaufpreis für das Medikament erstattet, in zwei Fällen war dies jedenfalls beabsichtigt. Dabei war der Angeklagten bewusst, dass sowohl die Krankenkasse, als auch die Beihilfestelle nur tatsächlich erworbene Medikamente zu erstatten verpflichtet sind und sie auf die erhaltenen bzw. erstrebten Geldbeträge keinen Anspruch hatte. Sie wollte sich durch die erlangten Beträge eine laufende Einnahmequelle von einiger Dauer und nicht unerheblichem Umfang verschaffen, um damit ihren Lebensunterhalt jedenfalls mit zu bestreiten. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle: 1. Im August 2006 legte die Angeklagte ein quittiertes Rezept bei der Beihilfestelle vor und erhielt 638,64 €. 2. Am 19. August 2006 legte die Angeklagte dasselbe Rezept zur Erstattung bei ihrer Krankenversicherung vor. Sie beabsichtigte, den Erstattungsbetrag von 643,74 € dadurch zu erlangen, wozu es jedoch nicht kam. 3. Am 08. November 2006 legte die Angeklagte dem Land Berlin wiederum ein quittiertes Rezept vor. Die Beihilfestelle erstattete ihr einen Betrag von 638,74 €. 4. Am selben Tag reichte die Angeklagte dieses Rezept bei der Krankenversicherung ein, die 643,74 € überwies. 5. Am 08. April 2007 legte die Angeklagte der Beihilfestelle ein Rezept mit Quittungsvermerk vor, auf das 655,39 € erstattet wurden. 6. Am 08. April 2007 wurde dasselbe Rezept wiederum bei ihrer Krankenversicherung eingereicht, um ebenfalls einen Betrag von mindestens 655,39 € ausgezahlt zu bekommen. Zu einer Erstattung kam es nicht. 7. Am 23. August 2007 legte die Angeklagte der Beihilfestelle drei quittierte Rezepte über angeblich jeweils 655,39 € vor, die ihr auch für alle drei Rezepte erstattet wurden. 8. Am 23. August 2007 legte die Angeklagte zwei dieser Rezepte ihrer Krankenkasse vor. Die C... KV erstattete ihr zweimal 660,39 €. 9. Am 16. Juni 2008 legte die Angeklagte der Beihilfestelle vier Rezepte vor. Mit einem Betrag von jeweils 692,32 € wurden diese Rezepte erstattet, obwohl die Angeklagte den Preis nicht gezahlt und das Medikament nicht abgeholt hatte. Soweit drei weitere Fälle angeklagt waren, ist das Verfahren im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Nach dem festgestellten Sachverhalt, der auf dem Geständnis der Angeklagten beruht, hat sie sich in neun Fällen des gewerbsmäßig begangenen Betruges, davon in zwei Fällen im Versuch, strafbar nach den §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 22,23, 53 StGB schuldig gemacht. …“ Die Vorgehensweise der Beklagten bei den Betrugsfällen bestand darin, sich von verschiedenen Ärzten in einer Vielzahl von Fällen das Medikament „r... verordnen zu lassen. Sodann begab sie sich jeweils zu Apotheken, um sich dort den Kauf des Medikaments bestätigen zu lassen; übergeben und bezahlt werden sollte das Medikament wegen des hohen Preises nach Absprache mit den Apotheken erst, wenn sie die entsprechende Erstattung von Beihilfe und Krankenversicherung erhalten hätte. Die Beklagte rechnete darauf die durch die Apotheken (vorab) quittierten Rezepte mit der Beihilfe und ihrer Krankenversicherung ab, holte das Medikament in den vom Strafgericht festgestellten Fällen jedoch bei den Apotheken nicht ab (bei ihrer „Stammapotheke“ regelmäßig mit der Ausrede, die Erstattung sei abgelehnt worden; eine andere Apotheke suchte sie nach Quittierung des Rezepts nicht mehr auf) und behielt den Erstattungsbetrag für sich. Wegen des sachgleichen Vorwurfs wie im Strafverfahren hat der Leiter der Finanzamts T... im Juli 2007 das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte eingeleitet und im Hinblick auf das Strafverfahren zunächst ausgesetzt. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nahm das nach der Zurruhesetzung der Beklagten nunmehr zuständige Landesverwaltungsamt im November 2010 das Disziplinarverfahren wieder auf. Die Beklagte hat die Vorwürfe im behördlichen Disziplinarverfahren eingeräumt und angegeben, sich um die Schadenswiedergutmachung zu bemühen. Seit Januar 2011 zahlt sie den Schaden für das Land Berlin (Rückforderungsbescheid vom 15. November 2010 über 6.668,32 Euro) in monatlichen Raten von 100,- Euro ab. Mit der unter dem 28. Januar 2011 erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger der Beklagten das strafrechtlich geahndete Betrugsverhalten als Dienstvergehen vor. Mit ihrem strafbaren Verhalten habe die Beklagte gegen ihre Dienstpflichten gem. § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen und das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört. Sie habe mit erheblicher krimineller Energie gehandelt, was auch aus der strafrechtlich ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten deutlich werde. Der Kläger beantragt, der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Sachverhalt sei unstreitig und stehe aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Tiergarten fest. Sie verweist darauf, dass ihre Lebenssituation im Tatzeitraum von privaten Problemen belastet gewesen sei. Ihr damaliger Lebensgefährte sei als Bundeswehrangehöriger 2005 von Afghanistan zurückgekehrt und verändert gewesen. Er habe sich nicht mehr an der Haushaltskasse beteiligt, so dass immer größere finanzielle Probleme aufgetreten seien. Die entstandene Geldnot habe sie durch die Betrugstaten zu überbrücken versucht. Im Jahr 2008 sei es zur Trennung gekommen. Ihr ehemaliger Lebensgefährte habe daraufhin alles Geld, was sich in einem kleinen Haustresor befunden habe (etwa 4.000,- Euro) an sich genommen. Mit diesem Geld habe sie mehrere Apothekerrechnungen bezahlen wollen. Sie habe sich mithin in einer wirtschaftlich existenziell bedrohlichen Notlage und aufgrund der 2005 bei ihr diagnostizierten MS-Erkrankung in einer schwer belastenden Lebenssituation befunden. Sie habe ihre Beziehung retten wollen und geglaubt, dies wäre nur möglich, wenn es finanziell besser ginge. Sie zahle den entstandenen Schaden in Raten von je 100,- Euro an die Beihilfe und die Versicherung zurück. Die Disziplinarkammer hat die Personalakten der Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die Strafakten des Amtsgerichts Tiergarten zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.