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Urteil

80 K 7.11 OL

VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0621.80K7.11OL.0A
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Leitsätze
1. Das außerdienstliche vermögensschädigende Verhalten des Beklagten erlaubt nur dann den Rückschluss auf eine Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung in Bezug auf den konkreten Dienstposten oder auf eine Ansehensbeeinträchtigung des Beamtentums, wenn besondere qualifizierende Umstände vorhanden sind. Solche Umstände können z.B. gegeben sein, wenn das außerdienstliche Handeln einen Bezug zu den dem Beamten aufgrund seines Dienstpostens obliegenden Dienstpflichten aufweist und insbesondere geeignet ist, negative Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit in seinem Amt - hier als Justizvollzugsbeamter - zu ziehen.(Rn.41) 2. Bei einem Justizvollzugsbeamter muss der Dienstherr und auch die Öffentlichkeit unbedingtes Vertrauen haben, dass er - auch wenn er privat in eine finanziell schwierige Lage gerät - im Verhältnis zu den von ihm betreuten Strafgefangenen möglichen finanziellen Verlockungen in Form von Straftaten oder Dienstpflichtverletzungen - etwa durch Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, finanzielle Ausnutzung der Zwangslage von Gefangenen - unbedingt widersteht. Gegenüber einem Strafvollzugsbeamten, der in schwieriger finanzieller Situation bereits außerdienstlich zum Mittel des Betrugs gegriffen und damit seine Rechtsuntreue zur Besserung der eigenen finanziellen Lage unter Beweis gestellt hat, ist dieses unbedingte Vertrauen nicht mehr uneingeschränkt vorhanden, denn das außerdienstliche Verhalten lässt den Rückschluss zu, dass der Beamte aus der beschriebenen Motivlage heraus möglicherweise auch innerdienstlich Straftaten oder zumindest Dienstpflichtverletzungen begehen könnte.(Rn.42) 3. Bei dem außerdienstlichen Betrug handelt es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Allerdings führen derartige Dienstvergehen nicht regelmäßig zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend.(Rn.45)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das außerdienstliche vermögensschädigende Verhalten des Beklagten erlaubt nur dann den Rückschluss auf eine Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung in Bezug auf den konkreten Dienstposten oder auf eine Ansehensbeeinträchtigung des Beamtentums, wenn besondere qualifizierende Umstände vorhanden sind. Solche Umstände können z.B. gegeben sein, wenn das außerdienstliche Handeln einen Bezug zu den dem Beamten aufgrund seines Dienstpostens obliegenden Dienstpflichten aufweist und insbesondere geeignet ist, negative Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit in seinem Amt - hier als Justizvollzugsbeamter - zu ziehen.(Rn.41) 2. Bei einem Justizvollzugsbeamter muss der Dienstherr und auch die Öffentlichkeit unbedingtes Vertrauen haben, dass er - auch wenn er privat in eine finanziell schwierige Lage gerät - im Verhältnis zu den von ihm betreuten Strafgefangenen möglichen finanziellen Verlockungen in Form von Straftaten oder Dienstpflichtverletzungen - etwa durch Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, finanzielle Ausnutzung der Zwangslage von Gefangenen - unbedingt widersteht. Gegenüber einem Strafvollzugsbeamten, der in schwieriger finanzieller Situation bereits außerdienstlich zum Mittel des Betrugs gegriffen und damit seine Rechtsuntreue zur Besserung der eigenen finanziellen Lage unter Beweis gestellt hat, ist dieses unbedingte Vertrauen nicht mehr uneingeschränkt vorhanden, denn das außerdienstliche Verhalten lässt den Rückschluss zu, dass der Beamte aus der beschriebenen Motivlage heraus möglicherweise auch innerdienstlich Straftaten oder zumindest Dienstpflichtverletzungen begehen könnte.(Rn.42) 3. Bei dem außerdienstlichen Betrug handelt es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Allerdings führen derartige Dienstvergehen nicht regelmäßig zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend.(Rn.45) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat zwar ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (nachfolgend zu 1.), dieses erreicht jedoch nicht die Schwere, um die vom Kläger beantragte Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen (nachfolgend zu 2.). Einer darunter liegenden Disziplinarmaßnahme - etwa einer Zurückstufung - steht das Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG entgegen (nachfolgend zu 3.). 1. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt entsprechend den gemäß § 57 Abs. 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG bindenden Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin zugrunde. Anlass, sich von den tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil zu lösen, besteht nicht. Die Lösung von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ist nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG (i. V. m. § 41 DiszG) nur zulässig, wenn das Disziplinargericht ansonsten auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts entscheiden müsste. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36; st.Rspr). Strafgerichtliche Feststellungen sind daher für das Disziplinargericht auch dann bindend, wenn dieses aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hält. Denn die bloße Möglichkeit, dass das Geschehene auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. Juli 2005 – 1 NDH L 1/04 – m. w. N., bei juris). Die Feststellungen des Landgerichts zum Schuldvorwurf des Betrugs beruhen auf der Vernehmung mehrerer Zeugen, insbesondere der ausführlichen Vernehmung der Geschädigten. Die vom Landgericht gegebene Begründung, warum es von der Täterschaft des Beklagten überzeugt sei, ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der von dem Beklagten nunmehr genannte Zeuge A...B... ist zwar - da er im Strafverfahren und somit auch in der Entscheidung des Landgerichts Berlin keine Rolle gespielt hat - ein neues Beweismittel; eine Bekundung des Zeugen mit dem Inhalt, die Zeugin G... habe dem Beklagten das Geld tatsächlich geschenkt, wäre auch erheblich (vgl. auch den Wiederaufnahmegrund des § 71 Abs. 1 Nr. 2 DiszG). Allerdings schilderte der Zeuge in seinen Angaben gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten als erlebtes Geschehen lediglich, dass er anwesend gewesen sei, als die vermeintliche Schenkung auf dem Papier zwischen dem Beklagten und der Zeugin G... festgehalten worden sei; Frau G... habe ihn nach einem Stück Papier gefragt. Es ist jedoch unbestritten, dass es diese schriftliche Schenkungserklärung gab; nach den Feststellungen des Landgerichts im Strafverfahren hat der Beklagte die Zeugin unter Vorspiegelung falscher Umstände veranlasst, die Schenkungsurkunde zum Schein auszustellen. Der Sohn des Beklagten schildert keine äußeren Umstände, die dieser Feststellung widersprechen, sondern lediglich, dass die Schenkungsurkunde in seinem Beisein angefertigt wurde. Dies allein gibt einen Anlass, an den Feststellungen im Strafurteil zu zweifeln, zumal der Sohn des Beklagten zur Tatzeit erst 13 Jahre alt war. Der Beklagte handelte – auch insoweit besteht eine Bindung an die strafrechtlichen Feststellungen – vorsätzlich und schuldhaft. Durch den Betrug hat der Beklagte nicht nur eine Straftat begangen, sondern zugleich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 20 Satz 3 LBG a.F.) verstoßen und hierbei die Anforderungen für die Annahme eines außerdienstliches Dienstvergehen erfüllt (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F.). Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes erfüllt den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. erfüllt sind. Es muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - juris Rn. 13). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (BVerwG, wie zuletzt zitiert, Rn. 14 m.w.N.). Das außerdienstliche vermögensschädigende Verhalten des Beklagten erlaubt nur dann den Rückschluss auf eine Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung in Bezug auf den konkreten Dienstposten oder auf eine Ansehensbeeinträchtigung des Beamtentums, wenn besondere qualifizierende Umstände vorhanden sind. Solche Umstände können z.B. gegeben sein, wenn das außerdienstliche Handeln einen Bezug zu den dem Beamten aufgrund seines Dienstpostens obliegenden Dienstpflichten aufweist und insbesondere geeignet ist, negative Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit in seinem Amt - hier als Justizvollzugsbeamter - zu ziehen. Ein solcher Bezug des außerdienstlichen Betruges zum Dienstposten des Beklagten besteht hier: Bei einem Justizvollzugsbeamter muss der Dienstherr und auch die Öffentlichkeit unbedingtes Vertrauen haben, dass er - auch wenn er privat in eine finanziell schwierige Lage gerät - im Verhältnis zu den von ihm betreuten Strafgefangenen möglichen finanziellen Verlockungen in Form von Straftaten oder Dienstpflichtverletzungen - etwa durch Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, finanzielle Ausnutzung der Zwangslage von Gefangenen - unbedingt widersteht. Gegenüber einem Strafvollzugsbeamten, der wie der Beklagte in schwieriger finanzieller Situation bereits außerdienstlich zum Mittel des Betrugs gegriffen und damit seine Rechtsuntreue zur Besserung der eigenen finanziellen Lage unter Beweis gestellt hat, ist dieses unbedingte Vertrauen nicht mehr uneingeschränkt vorhanden, denn das außerdienstliche Verhalten lässt den Rückschluss zu, dass der Beamte aus der beschriebenen Motivlage heraus möglicherweise auch innerdienstlich Straftaten oder zumindest Dienstpflichtverletzungen begehen könnte. Durch die Neufassung des Rechts der Landesbeamten im Jahr 2009 hat sich an der disziplinarrechtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zur Tatzeit jedenfalls nichts für den vorliegenden Fall Wesentliches geändert. Für die Frage, ob ein Beamter im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zur Tatzeit maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris Rn. 33). Die hier maßgeblichen Regelungen der § 20 Satz 2 und Satz 3 sowie § 21 Satz 2 LBG a.F. stimmen mit § 34 Satz 2 und Satz 3 sowie § 35 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) im Wesentlichen überein (vgl. zu den entsprechenden Vorschriften des BBG BVerwG, Urteil vom 25. August 2009, a.a.O.), so dass sich aus der Neufassung kein hier relevantes materiell günstigeres Recht ergibt. Ebenso wenig ist auf Grund der Neufassung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. durch § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG eine hier relevante Rechtsänderung hinsichtlich der Anforderungen für die Ahndung eines außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen eingetreten, soweit Anknüpfungspunkt - wie hier - das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne ist (der Wegfall der Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums als Anknüpfung für das außerdienstliche Dienstvergehen spielt vorliegend keine Rolle). 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Per-sönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeige-führten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Soweit von der Rechtsprechung entwickelte Regeleinstufungen für bestimmte Fallgruppen vorhanden sind, können diese als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2008 - OVG 80 D 2.08 - UA S. 20 f. m.w.N.). Bei dem außerdienstlichen Betrug handelt es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Allerdings führen derartige Dienstvergehen nicht regelmäßig zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. In schweren Fällen außerdienstlich begangenen Betrugs erkennen die Disziplinargerichte in der Regel auf Entfernung aus dem Dienst, während in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verwirkt ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17. September 1996, a.a.O.). Erschwernisgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischem Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen steht. Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen sind hier nicht besonders belastend, da dem Beklagten lediglich eine Tat - die sich auf die erschlichene Darlehensgewährung von 3000,- Euro im September 2007 bezieht - vorgeworfen wird. Der Schaden ist mit 3.000,- Euro allerdings nicht unerheblich und hat die Zeugin G..., die selbst einen Kredit hierfür hatte aufnehmen müssen, als alleinerziehende Mutter erheblich belastet; auch der Umstand, dass der Beklagte die Geschädigte nach den Feststellungen des Landgerichts zum Schein einen „Schenkungsvertrag“ hat unterschreiben lassen, wohl um später die Durchsetzbarkeit des Rückzahlungsanspruchs zu verhindern, belastet den Beklagten. Ebenso, dass der Beklagte den Betrug zu einer Zeit beging, als gegen ihn bereits Anklage wegen einer versuchten Nötigung (im Zusammenhang mit einer gescheiterten Kreditvergabe) erhoben war, ihn die Strafverfolgung in anderer Sache (unerheblich, ob zu Recht oder zu Unrecht) nicht von der Begehung des Betrugs abhalten konnte. Andererseits ist mildernd zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Betrug letztlich um eine „Beziehungstat“ gehandelt hat und auch das Strafgericht mit der verhängten Geldstrafe von „lediglich“ 50 Tagessätzen die dadurch geminderte kriminelle Energie des Beklagten sowie die „Gutgläubigkeit“ des Opfers hinsichtlich der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit des Beklagten berücksichtigt hat. Die Geschädigte wusste bei der Darlehensgewährung, dass sich der Beklagte in einem Privatinsolvenzverfahren befand. Insgesamt ist der Umstand, dass es sich hier um einen Betrug im Rahmen einer Beziehung gehandelt hat und der Beklagte deshalb relativ leicht zum Erfolg kommen konnte, maßgeblich für die Bewertung, dass der der Beklagte durch diese außerdienstliche Tat keine so hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt hat, als dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn deshalb unwiderruflich zerstört wäre. Dieses Ergebnis wird auch durch die von der Rechtsprechung in Fällen innerdienstlichen Betruges angewandten Bewertungsgrundsätze gestützt, wonach in der Regel erst bei einem Gesamtschaden von über 5.000 Euro die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt ist (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2006 - 1 D 6.05 -, juris Rn. 61; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juni 2007 - OVG 82 D 1.06 - UA S. 18 f., jeweils m.w.N.). In Fällen außerdienstlichen Betruges kann kein strengerer Maßstab angelegt werden. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist daher als Disziplinarmaßnahme ausgeschlossen. 3. Die aufgrund des Schweregrades des Dienstvergehens an sich angemessene Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung kann schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil sich der Beklagte noch im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet. Der stattdessen gebotenen Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 DiszG) steht das Disziplinarmaßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG entgegen, denn wegen desselben Sachverhalts, der Gegenstand der Disziplinarverfügung ist, wurde der Kläger durch das Amtsgericht Tiergarten rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Daneben ist eine Kürzung der Dienstbezüge zusätzlich zur Pflichtenmahnung nicht erforderlich. Das Erfordernis der zusätzlichen Pflichtenmahnung für eine Kürzung der Dienstbezüge ist im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG auch in Fällen wie dem vorliegenden zu prüfen, bei denen die an sich angemessene Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung schon aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht für den Anwendungsbereich des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) entschieden, dass in derartigen Konstellationen das Erfordernis des Pflichtenmahnungsbedürfnisses für eine Kürzung der Dienstbezüge stets als erfüllt anzusehen ist (vgl. Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 13/10 –, juris Rn. 34), dies hängt jedoch mit der (seit kurzem) andersartigen Rechtslage bei Bundesbeamten zusammen: Nach dem BDG ist die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung vom Maßnahmeverbot des § 14 BDG mittlerweile (aufgrund von Art. 12 b des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009 – Dienstrechtsneuordnungsgesetz –, BGBl. I; Bl. 160, 255) ausgenommen, was bedeutet, dass diese Maßnahme – wenn sie laufbahnrechtlich möglich ist – trotz einer in einem sachgleichen Strafverfahren ausgesprochenen Strafe oder Geldauflage unabhängig vom Vorliegen eines besonderen Pflichtenmahnungsbedürfnisses verhängt werden kann. Da eine entsprechende Anpassung des DiszG Berlin an das BDG – aus nicht nachvollziehbaren Gründen – bislang unterblieben ist (dies betrifft im Übrigen sämtliche im Dienstrechtsneuordnungsgesetz geänderte Vorschriften des BDG) gilt für Berliner Beamte das Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG mit dem Erfordernis eines zusätzlichen Pflichtenmahnungsbedürfnisses weiterhin auch für die Zurückstufung. Dann aber kann, wenn eine Zurückstufung bereits laufbahnrechtlich ausscheidet, auch bei der stattdessen möglichen Kürzung der Dienstbezüge auf die Prüfung dieses Erfordernisses nicht verzichtet werden. Wann eine zusätzliche Pflichtenmahnung i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG erforderlich ist, hängt von einer Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten ab (vgl. auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 14 BDO: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 – 1 D 42/82 –, BVerwG 76, 43 m.w.N). Dabei ist davon auszugehen, dass eine Disziplinarmaßnahme neben der sachgleichen Kriminalstrafe eine eng begrenzte Ausnahme darstellt. Sie setzt die Gefahr voraus, dass sich die durch das Fehlverhalten zutage getretenen Eigenarten des Beamten trotz der strafgerichtlichen Sanktion auch in Zukunft in für den Dienst bedeutsamer Weise auswirken können. Diese Gefahr lässt sich nicht aus allgemeinen Erwägungen ableiten, sie muss aus konkreten Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden. Die Disziplinarmaßnahme dient nicht der Vergeltung für begangenes Unrecht. Soweit ihr kein reinigender Charakter zukommt, wird sie nach Grund und Umfang ausschließlich mit dem Ziel der Erziehung des Täters zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten oder der Mahnung und Abschreckung anderer Beamter in vergleichbaren Situationen verhängt. Erziehungscharakter kann aber eine Maßnahme nur haben, wenn sie in einem bestimmten Verhältnis zur Erziehungsbedürftigkeit des Täters und damit seiner Persönlichkeit steht. Das schließt die alleinige Berücksichtigung allgemeiner, objektiver und sich in der Person des Täters nicht widerspiegelnder Umstände für die Feststellung des Erziehungsbedürfnisses und folgerichtig die Bestimmung der gebotenen Erziehungsmaßnahme aus. Diese Gesichtspunkte können zwar für sich allein oder auch in ihrer Gesamtheit von indizieller Bedeutung für die Erziehungsbedürftigkeit des Täters und damit für Art und Umfang der gegen ihn zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sein. Sie müssen aber, was aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu schließen wäre, in der Persönlichkeit des Täters in irgendeiner Weise ihre Entsprechung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 – BVerwG 1 D 42/82 –, a.a.O). Eine zusätzliche Maßnahme ist mithin nur nach individueller Prüfung des Einzelfalls beim Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr zulässig, wenn also konkrete Befürchtungen ersichtlich sind, der Beamte werde sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig machen. Die Bemessung der Bestrafung ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 13/04 – bei Juris Rdn. 22 m.w.N.). Derartige Umstände sind hier nicht zu erkennen; insbesondere handelt es sich nicht um eine „Rückfall“-Tat nach einschlägiger Vorbelastung. Soweit der Kläger darauf verweist, es habe sich um ein „erneutes außerdienstliches Fehlverhalten“ des Beklagten gehandelt, da gegen diesen durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Januar 2007 gem. § 153a StPO ein Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden sei, bedeutet dies gerade, dass es an einer rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten fehlt, für ihn daher trotz Einstellung nach § 153a StPO die Unschuldsvermutung gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326.90 -, nach juris). Auch die Erwägung, der Beklagte habe sich die Einstellung nach § 153a StPO nicht zur Warnung dienen lassen und gleichwohl eine Betrugsstraftat verübt, greift nicht, weil der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten aus dem Januar 2007 stammt, als der Betrug bereits vollendet war. Die Einstellung nach § 153a StPO konnte schon deshalb für dieses Geschehen keine Warnfunktion für ihn haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der 1961 in H... geborene Beklagte erwarb 19... nach dem Besuch der polytechnischen Oberschule das Facharbeiterzeugnis als Instandhaltungsmechaniker. Zwischen 19... und 19... leistete er seinen Wehrdienst bei der NVA und arbeitete anschließend bis 19... in seinem erlernten Beruf. Im April 19... ernannte der Kläger den Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Justizvollzugsassistenten und nach Bestehen der Laufbahnprüfung im April 19... zum Beamten auf Probe. Seit April 19... ist der Beklagte im Amt eines Justizvollzugsobersekretärs Beamter auf Lebenszeit. Er wurde zuletzt in der Justizvollzugsanstalt H... eingesetzt. Seine dienstlichen Leistungen wurden im Jahr 2007 als Gruppenbetreuer mit „C unterer Bereich“ beurteilt. Der Beklagte ist ledig und hat zwei Kinder. Es bestehen keine disziplinaren Vorbelastungen. Der Beklagte war im Dezember 2005 von der Staatsanwaltschaft Berlin angeklagt worden - 7... - , im Oktober 2003 zusammen mit zwei Mittätern eine versuchte Nötigung im Zusammenhang mit der Nicht-Gewährung von Krediten verübt zu haben. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren hatte der Beklagte die Vorwürfe bestritten. Im Januar 2007 kam es in dieser Sache zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten; mit Zustimmung aller Beteiligter stellte das Amtsgericht das Verfahren gegen den Beklagten nach § 153a StPO unter der Voraussetzung der Zahlung einer Geldauflage von 500,- Euro vorläufig und - nach vollständiger Zahlung - im Juli 2008 endgültig ein. Durch rechtskräftiges Urteil vom 20. April 2009 - (2... - verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beklagten wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 Euro. Die Berufung des Beklagten hiergegen verwarf das Landgericht Berlin durch rechtskräftiges Urteil vom 9. Juli 2009 - (...- mit der Maßgabe, dass dem Beklagten gestattet wurde, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 250,00 Euro zu zahlen. Das Urteil des Landgerichts enthält folgende Feststellungen (der Beklagte wird hierin als Angeklagter bezeichnet): „1. Der Angeklagte ist jetzt 4... Jahre alt und ledig. Er hat einen jetzt 1... Jahre alte Sohn, der bei ihm lebt und den er unterhält. Der Angeklagte ist in der ehemaligen DDR aufgewachsen, war dort drei Jahre bei der Armee und hat anschließend, nach einer entsprechenden Ausbildung, als Instandhaltungsmechaniker in einer Druckerei gearbeitet. Seit dem 1. April 19...ist er Justizbeamter. Nachdem er längere Zeit in einer Justizanstalt für F... und sodann in der JVA L... und in der JVA H... gearbeitet hat, arbeitet er seit einigen Jahren in der JVA T.... Der Angeklagte erhält eine monatlich Besoldung in Höhe von 1.700,-- bis 2.000,-- Euro Netto. Hinzu kommt das gesetzliche Kindergeld und Unterhalt der Mutter für das gemeinsame Kind in Höhe von 51,-- Euro. Abhängig von seinen konkreten monatlichen Bezügen zahlt der Angeklagte für ein derzeit laufendes Privatinsolvenzverfahren über sein Vermögen monatlich ca. 300,-- Euro an die Insolvenzverwalterin. Ansonsten hat der Angeklagte derzeit keine aktuellen Verbindlichkeiten. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. 2. Bereits in den Jahren 2000/2001 geriet der Angeklagte in Zahlungsschwierigkeiten, da er bereits seit vielen Jahren am Rande seiner finanziellen Möglichkeiten lebte bzw. bereits jenseits hiervon. Hinzu kam ein fehlgeschlagener Grundstückserwerb, der für den Angeklagten mit weiteren erheblichen finanziellen Belastungen verbunden war. Der Angeklagte war daher gezwungen, im Jahre 2000/2001 die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Da sich auch in den folgenden Jahren seine finanziellen Verhältnisse nicht besserten, beantragte er im Dezember 2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. In diesem Antrag gab er seine Verbindlichkeiten mit rund 173.000,-- Euro an, die unter anderem aus Schulden bei der W... Bausparkasse AG in Höhe von rund 91.000,-- Euro, bei der von E...Bankgesellschaft in Höhe von 26.000,-- Euro, bei der K... Bank GmbH in Höhe von rund 26.000,-- Euro resultierten. Daneben hatte der Angeklagte weitere Verbindlichkeiten insbesondere bei Ärzten und Rechtsanwälten. Von Dezember 2005 bis Dezember 2006 war der Angeklagte mit der Zeugin G... befreundet. Beide wohnten jedoch weiterhin in ihren eigenen Wohnungen und trafen sich meist an den Wochenenden, dies jedoch auch nicht regelmäßig. Etwa im Februar 2006 erzählt der Angeklagte der Zeugin G..., dass er einen Antrag auf Privatinsolvenz gestellt habe. Aufgrund seiner Lebensführung war für die Zeugin G... jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte in finanziellen Schwierigkeiten befand, was dem Angeklagten auch bewusst war. Denn der Angeklagte konnte offensichtlich seine persönlichen Bedürfnisse ohne Einschränkung verwirklichen, so fuhr er etwa ein Kraftfahrzeug Ford F..., er unternahm im Sommer 2006 eine Urlaubsreise mit seinem Sohn an die Nordsee und er verwendete Mittel für seine zahlreichen Sportaktivitäten, für den Besuch des Fitnessstudios, für regelmäßige Besuche der Sauna und des Solariums. Auch für seine eigene Bekleidung und diejenige seines Sohnes wandte der Angeklagte nicht unerhebliche finanzielle Mittel auf. Bis zum September 2006 bat der Angeklagte die Zeugin G... gleichwohl mindestens zweimal um Darlehen in Höhe von ca. 50,-- bis 150,-- Euro, die ihm die Zeugin G... auch gewährte. Im Jahr 2006 stand das Sorgerecht für den Sohn des Angeklagten der Mutter, der Zeugin B... zu. Mit Einverständnis der Kindesmutter wohnte jedoch der Sohn des Angeklagten seit ca. April 2006 probeweise bei diesem. Bereits seit längerer Zeit war der Sohn des Angeklagten in Kieferorthopädischer Behandlung. Der Sohn des Angeklagten war über den Angeklagten krankenversichert und beihilfeberechtigt; der Angeklagte erhielt auch die Arztrechnungen. Nachdem der Angeklagte einige der Rechnungen des Kiefernorthopäden nicht bezahlt hatte, lehnte dieser eine weitere Behandlung des Sohnes des Angeklagten ab und bat die Kindesmutter, die Zeugin B..., für die Begleichung der ausstehenden Rechnungsbeträge zu sorgen. Die Zeugin B... war darüber, dass der Angeklagte die Rechnungen für den Kiefernorthopäden nicht bezahlt hatte, äußerst empört. Sie forderte den Angeklagten auf, die Rechnungen umgehend zu begleichen und ihr den Sohn zurückzubringen. Denn sie hatte kein Vertrauen mehr in den Angeklagten, da dieser offensichtlich seine sonstigen finanziellen Bedürfnisse über das Wohl seines Kindes stellte. Es handelte sich insgesamt um einen Rechnungsbetrag über ca. 2.500,-- Euro. Daraufhin rief der Angeklagte im September 2006 die Zeugin G... an und schilderte ihr in verzweifeltem Ton, dass sein Sohn nicht mehr bei ihm leben könne und von der Kindesmutter nicht mehr herausgelassen werden würde. Grund hierfür sei, dass er Rechnungen des Kiefernorthopäden nicht bezahlt habe und auch nicht bezahlen könne. Er schwindelte der Zeugin G... dabei vor, das bei einer Bezahlung der Rechnungen des Kiefernorthopäden die Kindesmutter das Kind wieder zu ihm lassen würde. Die ausstehende Rechnungssumme bezifferte der Angeklagte der Zeugin G... gegenüber mit 3.000,-- Euro. Die Zeugin G... war der Meinung, dass der Sohn des Angeklagten bei diesem besser aufgehoben sei als bei der Kindesmutter. Denn der Angeklagte hatte ihr Zeugnisse und Atteste vorgelegt, die eine deutlich positive Entwicklung des Sohnes belegen, seit dem dieser bei dem Angeklagten lebte. Auch wollte der Sohn bei seinem Vater bleiben. Nach gründlicher Überlegung bot die Zeugin G... daher im September 2006 dem Angeklagten an, ihm finanziell zu helfen. Sie könne ihm das Geld leihweise zur Verfügung stellen, müsse hierbei jedoch ihrerseits einen Dispositionskredit bei ihrer Bank in Anspruch nehmen, da sie über Ersparnisse in dieser Höhe nicht verfüge. Der Angeklagte ging auf dieses Angebot sofort ein und bot ihr seinerseits an, den erhaltenen Geldbetrag in monatlichen Raten von je 100,-- Euro nebst Zinsen zurückzuzahlen. Der Angeklagte erkannte zu diesem Zeitpunkt, dass es der Zeugin G... auf eine gesicherte und regelmäßige Rückzahlung des darlehensweise erhaltenen Geldbetrages ankam. Die Zeugin G... vertraute darauf, dass der Angeklagte in der Lage war das Geld zurückzuzahlen und dies auch wollte. Sie hielt den Angeklagten als einen langjährigen Beamten für besonders zuverlässig, zumal er als Justizvollzugsbeamter ihrer Meinung nach eine besonders verantwortungsvolle und schwierige Aufgabe wahrzunehmen habe, für deren Erfüllung man vertrauenswürdig seien müsse. An der Fähigkeit des Angeklagten, monatlich 100,-- Euro zurückzuzahlen, zweifelte die Zeugin G... ebenso wenig wie an seinem entsprechenden Willen zur Rückzahlung. Dies hat auch der Angeklagte erkannt. Geschenkt hätte die Zeugin G... dem Angeklagten die Geldsumme auf keinen Fall, zumal ihre Beziehung zu dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt nicht derart intensiv war, sie selber nicht über hohe Geldbeträge verfügte und als Erzieherin und alleinerziehende Mutter in eher engen finanziellen Verhältnissen lebte. Entgegen der Erwartung der Zeugin G... hatte der Angeklagte jedoch von Anfang an nicht vor, den in Rede stehenden Geldbetrag an diese in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Der Angeklagte hatte nicht die Absicht, sich finanziell einzuschränken und war daher auch gar nicht in der Lage, monatlich 100,-- Euro an die Zeugin G... zu leisten. Im Rahmen seiner Absicht verschwieg er der Zeugin G..., der es für den Angeklagten ersichtlich darauf ankam, im Wohle seines Sohnes anlassbezogen zu helfen, dass er die Hälfte des Rechnungsbetrages von seiner privaten Krankenversicherung umstandslos erstattet erhalten hatte und er für die restliche Summe einen Anspruch auf Beihilfe hatte. Am 12. September 2006 kam es sodann zur Übergabe von 3.000,-- Euro in bar von der Zeugin G... an den Angeklagten, nachdem die Zeugin G... dieses Geld zuvor bei ihrer Bank abgehoben und einen entsprechenden Kredit aufgenommen hatte. Die Übergabe fand vor der Kindertagesstätte der Zeugin G... im Fahrzeug des Angeklagten statt. Dort wurde zudem eine von dem Angeklagten verfasste Rückzahlungsvereinbarung, die der Angeklagte mitgebracht hatte, von dem Angeklagten und der Zeugin G... unterschrieben. Diese Vereinbarung lautet wie vor: „Rückzahlungsvereinbarung über 3.320,-- Euro. Hiermit verpflichte ich mich, zum 1. eines jeden Monats, 100,-- Euro an H...G... zurückzuzahlen. Erste Rate zum 1.10.2006. So wie sich die finanzielle Situation positiv verändert, werde ich sofort die gesamt Schuldsumme zahlen, die dann noch offen ist. Unterschrift Ralf W... und H...G..." Soweit in der Rückzahlungsvereinbarung eine Summe genannt wird, die 3.000,-- Euro übersteigt, handelt es sich um die weiteren Darlehen, die die Zeugin G... dem Angeklagten im Laufe des Jahres 2006 zuvor bereits geliehen hatte. Am nächsten Tag, dem 13. September 2006, verfasste die Zeugin G... auf Betreiben des Angeklagten zum Schein eine handschriftliche Schenkungsurkunde. Zuvor hatte der Angeklagte der Zeugin G... wahrheitswidrig vorgespiegelt, er würde eine Schenkungsvereinbarung benötigen, weil er im Insolvenzverfahren keine Schulden machen dürfe und für seine Rechtsanwältin im Familienrechtstreit nachweisen müsse, woher er auf einmal den Geldbetrag für die Bezahlung des Kiefernorthopäden erhalten habe. Entgegen der Rückzahlungsvereinbarung zahlte der Angeklagte im Oktober 2006 nichts an die Zeugin G... zurück. Stattdessen bat er sie nochmals um Geld für seine Rechtsanwältin im anstehenden Sorgerechtsstreitverfahren. Danach habe er nun seinerseits das Sorgerecht für den Sohn beantragt, die Kindesmutter sei damit jedoch nicht einverstanden, so dass eine gerichtliche Auseinandersetzung anstehe. Hierfür übergab ihm die Zeugin G... nochmals 300,-- Euro. Diese Summe schrieb sie sodann handschriftlich auf ihr Exemplar der Rückzahlungsvereinbarung vom 12. September 2006 hinzu, da dieser Betrag ebenfalls mit vom Angeklagten zurückgezahlt werden sollte. Nachdem der Angeklagte einmal am 5. November 2006 nach Anmahnung durch die Zeugin G... eine Rate in Höhe von 100,-- Euro nebst 15,-- Euro Zinsen gezahlt hatte, leistete er in der Folgezeit keinerlei weitere Zahlungen mehr. Hinsichtlich der Dezemberrate machte der Angeklagte gegenüber der Zeugin G... geltend, er habe ihr das Geld überwiesen, jedoch sei dieses aufgrund eines Zahlendrehers bei der Überweisung auf ein falsches Konto gelangt. Von dort könne er es bzw. auch die Bank nicht wieder zurückholen, das Geld sei verloren. Stattdessen erwarb der Angeklagte jedoch im Dezember ein anderes Kraftfahrzeug, wofür er seinen eigenen Bekundungen zufolge ebenfalls 100,— Euro aufwenden musste. Hinsichtlich der weiteren Raten ab Januar 2007 vertröstete der Angeklagte die Zeugin G... stets, Zahlungen leistete er bis heute nicht mehr. Die Zeugin G... muss noch immer den Kredit abbezahlen, von diesem sind etwa noch 1.500,-- Euro offen. Aufgrund ihrer eigenen angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse als alleinerziehende Mutter und Erzieherin ist ihr ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden. …“ Wegen des sachgleichen Vorwurfs wie im Strafverfahren hat der Leiter der JVA T... am 15. Mai 2008 das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet und im Hinblick auf das Strafverfahren zunächst ausgesetzt. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nahm der Kläger das Disziplinarverfahren im Oktober 2009 wieder auf. Der Beklagte hat sich dort zur Sache nicht eingelassen. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2009 sprach der Kläger gegenüber dem Beklagten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG aus. Mit der unter dem 10. Februar 2011 erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten das strafrechtlich geahndete Betrugsverhalten als Dienstvergehen vor. Mit seinem strafbaren Verhalten habe der Beklagte gegen seine Dienstpflichten gem. § 34 Satz 1 und Satz 3, § 35 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Nr. 1 Abs. 2 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) verstoßen. Das außerdienstliche Verhalten sei in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten als Justizvollzugsbeamter bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes sich des Betruges schuldig mache, setze sich durch ein solches Verhalten erheblichen Zweifeln an seiner dienstlichen Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit im Dienst aus. Darüber hinaus handele es sich um ein erneutes außerdienstliches Fehlverhalten des Beklagten. Ein gegen diesen aufgrund der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 14. Dezember 2005 eingeleitetes Strafverfahren wegen Nötigung hinsichtlich der Auszahlung eines Kredits in Höhe von 6.000,- Euro sei durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Januar 2007 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 500,- Euro eingestellt worden. Wenn sich ein Beamter durch richterliche Mahnungen so wenig beeindrucken lasse und ihm alsbald wieder ein nicht minder schweres Fehlverhalten unterlaufe, begründe dies die von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorausgesetzte qualifizierte konkrete Möglichkeit zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. hilfsweise, für den Fall der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis dem Beklagten einen über sechs Monate hinaus verlängerten Unterhaltsbeitrag zu gewähren. weiterhin hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass der Beklagte im Rahmen des zunächst abgeschlossenen Darlehensvertrags ausdrücklich auf seine prekäre wirtschaftliche Lage und den ihn finanziell stark belastenden Sorgerechtsstreit um seinen Sohn Adrian B... hingewiesen hat, die Vernehmung von Adrian B..., zu laden über den Beklagten. Er bestreitet den Vorwurf. Sein Sohn Adrian B...könne ...bestätigen, dass die damalige Lebensgefährtin des Beklagten diesem die vermeintliche Betrugssumme von 3.000,- Euro zunächst geliehen und dann geschenkt habe. Erst im Rahmen der Auflösung der Beziehung sei das Geld von dem Beklagten zurückgefordert worden. Selbst wenn eine Straftat tatsächlich vorlegen hätte, würde diese nicht die Anforderungen für die Annahme eines außerdienstlichen Dienstvergehens erfüllen; insbesondere fehle es an einem Bezug zu den dem Beklagten obliegenden Dienst- und Obhutspflichten. Er sei weder Kassen- noch Polizeivollzugsbeamter und damit nicht zur Vermeidung von Vermögensschäden oder zur Verhinderung von Straftaten dienstlich berufen. Die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Strafvollzugs werde durch den außerdienstlichen Betrug zulasten privater Dritter nicht berührt. Hilfsweise trägt er vor, sich bei Begehung des Dienstvergehens in einer unverschuldeten finanziellen Notlage befunden zu haben. Er sei in der Vergangenheit im Rahmen eines Immobilienanlagegeschäfts von Dritten vorsätzlich und massiv finanziell geschädigt worden. Die Disziplinarkammer hat die Personalakten des Beklagten, den Disziplinarvorgang sowie die o.g. Strafakten zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.