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Beschluss

80 KE 4.09 OL

VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0123.80KE4.09OL.0A
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Leitsätze
1. Für durchschnittliche Fälle ist vom Mittelwert des jeweiligen Rahmens auszugehen. (Rn.4) 2. Mit Rücksicht auf die erhebliche Bedeutung des Verfahrens für den Erinnerungsführer kann es angemessen sein, hinsichtlich der Grundgebühr (Nr. 6200) den mittleren Rahmen um 20 v.H. zu erhöhen. (Rn.7)
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 2009 wird geändert. Die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Aufwendungen werden auf 510,11 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer zu 4/5, der Erinnerungsgegner zu 1/5. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 126,93 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für durchschnittliche Fälle ist vom Mittelwert des jeweiligen Rahmens auszugehen. (Rn.4) 2. Mit Rücksicht auf die erhebliche Bedeutung des Verfahrens für den Erinnerungsführer kann es angemessen sein, hinsichtlich der Grundgebühr (Nr. 6200) den mittleren Rahmen um 20 v.H. zu erhöhen. (Rn.7) Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 2009 wird geändert. Die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Aufwendungen werden auf 510,11 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer zu 4/5, der Erinnerungsgegner zu 1/5. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 126,93 Euro festgesetzt. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Festsetzung jeweils nur der Mittelgebühr für die im gerichtlichen Disziplinarverfahren angefallene Grund- und Verfahrensgebühr seines bevollmächtigten Rechtsanwalts. Der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers setzte die ihm zustehenden Gebühren für seine Tätigkeit im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach § 2 RVG i.V.m. Nr. 6200 VV RVG (Grundgebühr) mit dem Höchstsatz von 300 Euro und nach Nr. 6203 VV RVG (gerichtliche Verfahrensgebühr) mit einem etwa 16 v.H. über dem Durchschnittswert liegenden Satz von 180 Euro an. Demgegenüber setzte die Urkundsbeamtin diese Gebührenbestandteile mit Beschluss vom 25. November 2009 jeweils nur mit der Mittelgebühr – 165 Euro bzw. 155 Euro – fest. Die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenansatz, §§ 165, 151 VwGO), über die im Rahmen seiner Annexzuständigkeit der im Hauptsacheverfahren zuständig gewesene Einzelrichter entscheidet, ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Höhe der unstreitig erstattungsfähigen Gebühren – Auslagen sind vorliegend nicht im Streit – des hier bevollmächtigten Rechtsanwalts bestimmt sich nach den im Jahr 2004 in Kraft getretenen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Sehen – wie im vorliegenden disziplinarrechtlichen Fall (vgl. Teil 6 Abschnitt II des Vergütungsverzeichnis [im Folgenden VV] RVG) – die einschlägigen Regelungen eine Rahmengebühr vor, bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dadurch, dass der Gesetzgeber die Bestimmung der Gebühr dem billigen Ermessen des Rechtsanwalts überlassen hat, hat er diesem einen gewissen Spielraum bei der Bestimmung der Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens eingeräumt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2005 – 6 C 13.04 –, Buchholz 363 § 14 RVG Nr. 1). Diese Bestimmung ist lediglich dann nicht verbindlich für das Festsetzungsverfahren, wenn die Gebühr von einem Dritten – wie hier dem Land Berlin – zu ersetzen ist und die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Fallen mehrere Rahmengebühren an, ist – was bereits aus der Berücksichtigung der Intensität der anwaltlichen Befassung folgt – die zutreffende Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gesondert zu bestimmen. Für durchschnittliche Fälle ist vom Mittelwert des jeweiligen Rahmens auszugehen. Ein Spielraum für die Erhebung einer höheren Gebühr besteht erst und nur, wenn besondere Umstände eine Erhöhung über den Mittelwert hinaus rechtfertigen (stRspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 17. August 2005 a.a.O., m.w.N.). Solche Umstände sind hier nur in Bezug auf die Grundgebühr anzunehmen. Das im Oktober 2005 eingeleitete behördliche Disziplinarverfahren hatte im Wesentlichen den sich aus der Anklageschrift vom September 2006 ergebenden Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bzw. von Kindern (§§ 174, 176 StGB) bezüglich elf von dem Erinnerungsführer als Lehrer unterrichteten Kindern bzw. Jugendlichen im Dienst zum Gegenstand. Aus diesen Umständen ergab sich für ihn erkennbar, dass ihm bei Erweislichkeit der Vorwürfe ggf. die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohte; auch der Erinnerungsgegner ging anfangs von dieser Möglichkeit aus, wenngleich wegen der unsicheren Beweislage auf eine Suspendierung des Erinnerungsführers verzichtet wurde. Das Verfahren hatte damit für den Erinnerungsführer zu Beginn überdurchschnittliche Bedeutung. Eine weit über dem Durchschnitt liegende Bedeutung, die die Höchstgebühr rechtfertigen könnte, hatte das Verfahren für den Erinnerungsführer jedoch nicht allein deshalb. Zu berücksichtigen sind bei der Bestimmung der Gebührenhöhe alle Umstände, vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wie auch ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts (§ 14 Abs. 1 RVG). Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Mit Rücksicht auf die erhebliche Bedeutung des Verfahrens für den Erinnerungsführer erscheint es angemessen, hinsichtlich der Grundgebühr (Nr. 6200) den mittleren Rahmen um 20 v.H. zu erhöhen. Der von dem Bevollmächtigten des Erinnerungsführers geltend gemachte weit überdurchschnittliche Arbeitsaufwand ist insoweit - bei der Grundgebühr geht es lediglich um die erstmalige Einarbeitung in den Sachverhalt - jedoch nicht festzustellen, da der Bevollmächtigte den Erinnerungsführer auch im Strafverfahren vertrat und er die dort geleistete Einarbeitung auch für das erst später eingeleitete Disziplinarverfahren nutzbar machen konnte, was sich etwa daran zeigt, dass er anfangs im Wesentlichen die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erstellten Schriftsätze als Abschriften einreichte. Zwar gab es außer den im Strafverfahren untersuchten Tatvorwürfen noch weitere Tatkomplexe im Disziplinarverfahren, die den unangemessenen Umgang mit Schülern durch den Erinnerungsführer betrafen. Diese weiteren Komplexe standen in ihrer Bedeutung jedoch ersichtlich weit hinter den strafrechtlich relevanten Vorwürfen zurück. Ein Einarbeitungsaufwand, der einen um mehr als 20 v.H. erhöhten Mittelwert rechtfertigen könnte, ist auch insoweit nicht ersichtlich. Hinsichtlich der im gerichtlichen Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr (Nr. 6203 VV RVG) ist ein über dem Mittelwert liegender Ansatz nicht gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt der Klagerhebung war das Disziplinarverfahren bereits eingestellt. Es ging lediglich noch - wegen der vom Erinnerungsführer angegriffenen Feststellung eines Dienstvergehens in der Einstellungsverfügung mit der daran hängenden Kostenfolge - um die rechtliche Bewertung der Beweislage hinsichtlich der Vorwürfe. Größerer, über dem Durchschnitt liegender Aufwand war hierfür vom Bevollmächtigten nicht mehr zu erbringen, was auch die keineswegs ungewöhnlich lange 6 ½ seitige Klageschrift und ein weiterer 1 ½ - seitiger Schriftsatz belegen. Größere Bedeutung hatte die Angelegenheit in diesem Stadium des Verfahrens für den Erinnerungsführer nicht mehr. Eine Erhöhung der Mittelgebühr ist auch im Hinblick auf die leicht überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers als Lehrer (BesGr. A 12) nicht zu rechtfertigen. Insgesamt ergibt sich damit folgender Vergütungsanspruch des Bevollmächtigten, den der Erinnerungsführer als erstattungsfähige Aufwendungen für das gerichtliche Verfahren beanspruchen kann: Grundgebühr (Nr. 6200 VV RVG) 198,00 Euro Verfahrensgebühr (Nr. 6203 VV RVG) 155,00 Euro Terminsgebühr (Nr. 6204 VV RVG) 270,00 Euro Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro USt 19% 122,17 Euro Summe: 765,17 Euro Hiervon 2/3: 510,11 Euro Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 4 BDG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.