Beschluss
80 K 33.11 OL
VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0201.80K33.11OL.0A
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Leitsätze
Ordnet die für die Erhebung der Disziplinarklage nicht zuständige Behörde Maßnahmen nach § 38 DiszG an, wird dieser Mangel nicht dadurch geheilt, dass die anordnende Behörde nachträglich für derartige Anordnungen zuständig wird.(Rn.6)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat.
Insoweit trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands hinsichtlich des zurückgenommenen Antrags wird auf 9.610,16 € festgesetzt.
2. Die Anordnungen des Polizeipräsidenten in Berlin vom 12. Januar 2010, ausgefertigt unter dem 25. Januar 2010, über die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers und vom 21. März 2010, ausgefertigt unter dem 1. April 2010, über die Einbehaltung von Teilen seiner Dienstbezüge werden ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens insoweit trägt das Land Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ordnet die für die Erhebung der Disziplinarklage nicht zuständige Behörde Maßnahmen nach § 38 DiszG an, wird dieser Mangel nicht dadurch geheilt, dass die anordnende Behörde nachträglich für derartige Anordnungen zuständig wird.(Rn.6) 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat. Insoweit trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands hinsichtlich des zurückgenommenen Antrags wird auf 9.610,16 € festgesetzt. 2. Die Anordnungen des Polizeipräsidenten in Berlin vom 12. Januar 2010, ausgefertigt unter dem 25. Januar 2010, über die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers und vom 21. März 2010, ausgefertigt unter dem 1. April 2010, über die Einbehaltung von Teilen seiner Dienstbezüge werden ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens insoweit trägt das Land Berlin. Gemäß § 46 Abs. 2 BDG i.V.m. § 41 Disziplinargesetz – DiszG – und § 6 VwGO konnte der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden, denn die Kammer hat die Sache dem Vorsitzenden als Berichterstatter mit Beschluss vom 12. August 2011 nach Anhörung als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 1. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 8. Juli 2011 sinngemäß beantragt hatte, den Antragsgegner zu verpflichten, die Differenz zwischen den ab dem 1. Juni 2010 einbehaltenen Dienstbezügen zu den vollen Dienstbezügen – netto 686,44 € – auszuzahlen, war das Verfahren einzustellen, nachdem der Antragsteller diesen Antrag mit Schriftsatz vom 2. August 2011 zurückgenommen hat. 2. Die der Entscheidung zu 2. sinngemäß entsprechenden Anträge des Antragstellers sind gemäß § 41 des Gesetzes zur Neuordnung des Berliner Disziplinarrechts vom 29. Juni 2004 – DiszG – (GVBl. vom 8. Juli 2004, S. 263 ff.) i.V.m. § 63 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 – BDG – (BGBl. I S. 3926) zulässig und begründet, denn die Rechtmäßigkeit der Anordnungen begegnet ernstlichen Zweifeln. Gemäß § 38 Abs. 1 DiszG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Unter denselben Voraussetzungen kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig oder – wie hier geschehen – nach der vorläufigen Dienstenthebung Teile der Dienstbezüge einbehalten. Der Polizeipräsident in Berlin war zum Zeitpunkt der von ihm getroffenen hier streitigen Anordnungen nicht die für die Erhebung der Disziplinarklage gegen den Antragsteller zuständige Behörde. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 DiszG ist grundsätzlich die oberste Dienstbehörde für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig. Die nach § 34 Abs. 2 Satz 2 DiszG mögliche Übertragung dieser Befugnis auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte war mit der im vorliegenden Fall einschlägigen Übertragungsanordnung vom 25. Juni 2009 nicht wirksam vorgenommen worden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2011 – OVG 80 D 6.09 – Seite 13 des amtlichen Abdrucks). Dieser Zuständigkeitsmangel ist nicht dadurch geheilt worden, dass der Polizeipräsident bzw. die Polizeivizepräsidentin durch die Übertragungsanordnung vom 11. November 2011 inzwischen wirksam als Dienstvorgesetzte für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig geworden sind. Anders als im Fall einer Disziplinarklage nach § 55 Abs. 3 BDG sieht das Disziplinargesetz eine Mangelbeseitigung hinsichtlich der Anordnungen nach § 38 DiszG nicht vor. Insoweit gelten die allgemeinen Vorschriften (vgl. §§ 43ff VwVfG). Danach ist eine Heilung des Mangels sachlicher Zuständigkeit nicht vorgesehen. Eine erneute Anordnung kann sich nur auf die Zukunft beziehen und setzt die vorherige Aufhebung der hier streitigen Anordnungen nach § 38 Abs. 4 DiszG voraus – ansonsten wäre § 63 Abs. 3 BDG zu beachten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i.V.m. §§ 77 Abs. 1 BDG, 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bemisst sich nach § 52 Abs. 3 GKG (Juni 2010 bis Juli 2011 jeweils 686,44 € Einbehaltung von den Nettobezügen).