Urteil
80 K 15.13 OL
VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:1015.80K15.13OL.0A
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Leitsätze
1. Die gerichtliche Kostenentscheidung in einem Disziplinarverfahren erfasst gleichermaßen die Kosten des behördlichen und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (vgl. § 77 Abs. 1 u nd 4 BDG; wie Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. April 2011 - 2 A 5/09 -).(Rn.14)
2. Dies gilt auch dann, wenn dem gerichtlichen Disziplinarverfahren noch eine behördliche Abschlussverfügung (Einstellungsverfügung) nachfolgt.(Rn.21)
Tenor
Die Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2013 wird hinsichtlich der dort getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung aufgehoben.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des vorliegenden - gegen die Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2013 - gerichteten Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gerichtliche Kostenentscheidung in einem Disziplinarverfahren erfasst gleichermaßen die Kosten des behördlichen und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (vgl. § 77 Abs. 1 u nd 4 BDG; wie Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. April 2011 - 2 A 5/09 -).(Rn.14) 2. Dies gilt auch dann, wenn dem gerichtlichen Disziplinarverfahren noch eine behördliche Abschlussverfügung (Einstellungsverfügung) nachfolgt.(Rn.21) Die Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2013 wird hinsichtlich der dort getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung aufgehoben. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des vorliegenden - gegen die Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2013 - gerichteten Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter entscheiden (§ 101 Abs. 2 sowie § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Kosten- und Auslagenentscheidung in der Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2013 missachtet die Kostenentscheidung im rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 16. August 2012 und ist daher rechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Disziplinarklage abgewiesen und die Kosten des „Verfahrens“ gemäß § 77 Abs. 1 BDG (i.V.m. § 41 DiszG), § 154 Abs. 1 VwGO dem Land Berlin auferlegt. Hierbei hat das Oberverwaltungsgericht lediglich eine Kostengrundentscheidung getroffen. Auf welche Verfahrensabschnitte des Disziplinarverfahrens und welche Kostenarten sich die gerichtliche Kostenentscheidung bezieht, ist gesetzlich geregelt: Gemäß § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 162 Abs. 1 VwGO bezieht sich die Kostenpflicht auf die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Beteiligten (einschließlich der Kosten des Vorverfahrens - was es im Berliner Disziplinarrecht nicht gibt). Diese gesetzliche Inhaltsbestimmung der „Kosten“ wird in § 77 Abs. 4 BDG erweitert durch die Bestimmung, dass zu den Kosten auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens zählen. Die Verweisung auf die VwGO in § 77 Abs. 1 BDG gilt nur, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. Eine solche abweichende/ergänzende Vorschrift ist § 77 Abs. 4 BDG, weil im normalen verwaltungsgerichtlichen Verfahren die im behördlichen Verfahren entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig sind (Ausnahme: die Kosten des Vorverfahrens). Eine gerichtliche Kostenentscheidung im Disziplinarverfahren bezieht sich damit „automatisch“ immer auch auf die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2011 - 2 A 5/09 - juris, Rn. 2 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - DB 13 S 2055/12 - nach juris Rn. 4) und verdrängt ggf. frühere behördliche Entscheidungen zu diesem Punkt (etwa bei Klagen gegen Disziplinarverfügungen). Es ist auch unerheblich, dass die den gesetzlichen Umfang der Kostenpflicht betreffende Norm des § 77 Abs. 4 BDG vom Oberverwaltungsgericht nicht zitiert wurde, sondern nur die für die zu treffende gerichtliche Kostengrundentscheidung maßgeblichen Normen des § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO; auch die den gesetzlichen Umfang der Kostenpflicht regelnden § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO werden üblicherweise in verwaltungsgerichtlichen Urteilen nicht genannt, da sie nicht Grundlage der gerichtlichen Entscheidung, sondern deren gesetzliche Folge sind. Nach dem Wortlaut des § 77 Abs. 4 BDG gilt diese Regelung auch für Fälle wie dem vorliegenden, in dem das Disziplinarverfahren nach dem Übergang vom behördlichen Stadium ins gerichtliche Disziplinarverfahren wegen einer nur von der Behörde zu treffenden Abschlussentscheidung (Einstellungsverfügung) nochmals in das Stadium des behördlichen Disziplinarverfahrens zurückfällt. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich zwar nicht, ob der Gesetzgeber bei Schaffung der Regelung des § 77 Abs. 4 BDG auch diesen Fall im Blick hatte oder nur jene Konstellationen, in denen das Disziplinarverfahren durch eine gerichtliche Entscheidung seinen endgültigen Abschluss gefunden hat. Es spricht allerdings einiges dafür, dass der Gesetzgeber beide Konstellationen vor Augen hatte und mithin einheitlich regeln wollte: Zum Einen ist die Konstellation wie hier mit einer dem gerichtlichen Disziplinarverfahren nachfolgenden behördlichen Abschlussentscheidung nicht selten, sondern liegt immer dann vor, wenn das Gericht eine Disziplinarklage abweist oder eine Disziplinarverfügung aufhebt und damit in der Regel eine für den betroffenen Beamten günstige Kostenentscheidung gemäß § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO trifft. Dass gerade für diesen Fall § 77 Abs. 4 BDG nicht gelten sollte, ist nicht anzunehmen. Eine der Fallgruppen mit nachfolgender behördlicher Abschlussentscheidung hat der Gesetzgeber sogar bewusst auch kostenmäßig in den Blick genommen: Wenn das Gericht eine Disziplinarverfügung wegen eines bestehenden Disziplinarmaßnahme-verbots (§ 14 bzw. § 15 DiszG bzw. BDG) trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufhebt, besteht gemäß § 77 Abs. 2 BDG die Möglichkeit für das Gericht, eine von § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO abweichende Kostengrundentscheidung zu treffen und „die Kosten“ ganz oder teilweise dem Beamten aufzuerlegen. Bei Abweisung von Disziplinarklagen wegen eines Disziplinarmaßnahmeverbots - wie im vorliegenden Fall - besteht diese Möglichkeit nicht; es wäre daher fragwürdig, dass dieses vom Gesetzgeber offenbar gewollte Ergebnis durch eine nachgehende behördliche Kostenentscheidung wieder verändert werden könnte. Eine Auslegung (teleologische Reduktion) des § 77 Abs. 4 BDG dahingehend, dass sich die gerichtliche Kostenentscheidung („automatisch“, d.h. ohne im Tenor enthaltene ausdrückliche Beschränkung) nur auf die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bezieht, wenn noch eine behördliche Abschlussentscheidung nachfolgt, findet damit weder im Wortlaut noch in der Gesamtsystematik der Norm eine Stütze. Eine solche einschränkende Auslegung wäre auch nicht praktikabel. Ein Urteilstenor muss aus sich heraus verständlich sein und kann nicht etwa dem Kostenbeamten, der die Kostenfestsetzungsanträge unter Heranziehung des § 77 Abs. 4 BDG zu bearbeiten hat, zur Aufgabe machen, rechtlich zu klären (aus den Urteilsgründen ergibt sich dies in der Regel nicht), in welchen Fällen ggf. noch eine weitere behördliche Entscheidung nachfolgt oder in welchen nicht, so dass die im Urteilstenor enthaltene Entscheidung, wer die „Kosten des Verfahrens“ zu tragen hat, mit Blick auf § 77 Abs. 4 BDG keinen eindeutigen Inhalt hätte. Auch aus Gründen der Klarheit erscheint daher eine einschränkende Auslegung und Anwendung des § 77 Abs. 1 und Abs. 4 BDG nicht möglich. Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte daher zwar die vorliegende abschließende Einstellungsverfügung erlassen, hinsichtlich der Kostenentscheidung jedoch auf das rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts verweisen und Bezug nehmen müssen, jedenfalls keine hiervon abweichende Kostenentscheidung treffen dürfen. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 41 DiszG, § 154 Abs. 1 VwGO einerseits sowie - hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme - aus § 155 Abs. 2 VwGO andererseits. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob sich die gerichtliche Kostenentscheidung in Disziplinarverfahren gemäß § 77 Abs. 4 BDG i.V.m. § 41 DiszG auch dann auf die im behördlichen Disziplinarverfahren entstandenen Kosten bezieht, wenn noch eine behördliche Abschlussentscheidung nachfolgt, grundsätzliche Bedeutung hat und durch den o.g. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 (a.a.O.) noch nicht eindeutig beantwortet ist. Der Kläger wendet sich gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in einer disziplinarrechtlichen Einstellungsverfügung. Der 1... geborene Kläger steht als Polizeikommissar im Dienst des Landes Berlin. Gegen ihn richtete sich eine am 31. Juli 2008 beim Verwaltungsgericht Berlin mit verschiedenen Vorwürfen erhobene Disziplinarklage (VG 80 Dn 47.08), in deren Folge das Verwaltungsgericht den Kläger durch Urteil vom 10. Dezember 2009 in das Amt eines Polizeiobermeisters zurückstufte. Auf die Berufung des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Urteil vom 16. August 2012 (OVG 80 D 1.10) die Disziplinarklage - u.a. wegen eines Disziplinarmaßnahmeverbots - ab und legte dem Land Berlin als damaligem Kläger und jetzigem Beklagten die Kosten des „Verfahrens“ auf. Mit Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2013 - dem Kläger zugestellt am 18. Februar 2013 - stellte der Polizeipräsident in Berlin das Disziplinarverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 DiszG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG ein und legte dem Kläger unter Feststellung eines Dienstvergehens die ihm im behördlichen Disziplinarverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auf. Mit der am 18. März 2013 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, die Einstellungsverfügung in Gänze, insbesondere auch wegen der darin enthaltenen Feststellung eines Dienstvergehens, aufzuheben. Nach einem gerichtlichen Hinweis hat er die Klage mit Schriftsatz vom 29. August 2013 teilweise zurückgenommen und begehrt nur noch die Aufhebung der in der Einstellungsverfügung enthaltenen Kosten- und Auslagenentscheidung. Er ist der Auffassung, nach der rechtskräftigen Abweisung der Disziplinarklage durch die Berufungsinstanz mit der darin enthaltenen Kostenentscheidung hätte der Beklagte keine Einstellungsverfügung mit Kostentragungspflicht des Klägers erlassen dürfen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die in der Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2013 enthaltene Kosten- und Auslagenentscheidung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berufungsurteil betreffe lediglich das gerichtliche Verfahren; dies habe das Oberverwaltungsgericht mit dem Verweis auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO klar gestellt. Eine weiterreichende, auch das behördliche Disziplinarverfahren erfassende „abschließende“ Kostenentscheidung sei mangels Verweises auf § 77 Abs. 4 BDG nicht erfolgt. Die Einstellung und Beendigung des Disziplinarverfahrens bei Vorliegen eines Disziplinarmaßnahmeverbots sei nach der Konzeption des DiszG und des BDG ausschließlich Sache der Behörde; diese habe dann auch die Kostenentscheidung zu treffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 19. Juli 2013 (Bl. 20 ff. d.A.) Bezug genommen.