Urteil
80 K 25.13 OL
VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0708.80K25.13OL.0A
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Leitsätze
Im Falle einer Suspendierung oder Einbehaltung von Bezügen neben einem Aussetzungsantrag nach § 63 BDG ist eine Verpflichtungsklage auf rückwirkende Aufhebung der Einbehaltungsanordnung grundsätzlich aufgrund der Spezialregelung des BDG nicht statthaft.(Rn.18)
Dem steht nicht entgegen, dass ein nach § 63 BDG erlassener gerichtlicher Beschluss nur für die Zukunft wirkt.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 4. Februar 2013 richtet, abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten und Auslagen, welche der Beklagte trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle einer Suspendierung oder Einbehaltung von Bezügen neben einem Aussetzungsantrag nach § 63 BDG ist eine Verpflichtungsklage auf rückwirkende Aufhebung der Einbehaltungsanordnung grundsätzlich aufgrund der Spezialregelung des BDG nicht statthaft.(Rn.18) Dem steht nicht entgegen, dass ein nach § 63 BDG erlassener gerichtlicher Beschluss nur für die Zukunft wirkt.(Rn.19) Die Klage wird, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 4. Februar 2013 richtet, abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten und Auslagen, welche der Beklagte trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unstatthaft. Das Gesetz sieht als Rechtsschutzmöglichkeit gegen die vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von Bezügen die Möglichkeit eines Antrags bei Gericht auf Aussetzung nach § 63 Abs. 1 BDG (i.V.m. § 41 DiszG Berlin) vor. Diese Spezialvorschrift schließt es damit zugleich aus, die etwaige Rechtswidrigkeit behördlicher Suspendierungs- oder Einbehaltungsanordnungen während eines laufenden Disziplinarverfahrens mit Hilfe allgemeiner Anträge oder Klagen gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Rn. 29 und Rn. 31 zu § 38 BDG) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein gerichtlicher Beschluss gemäß § 63 BDG, mit dem die vorläufige Dienstenthebung oder die Einbehaltungsanordnung ausgesetzt wird, aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage getroffen wird und lediglich für die Zukunft, also ex nunc (Gansen a.a.O. Rn. 16 zu § 63 BDG, Urban/Wittkowski, BDG, Rn. 10 zu § 63 BDG) wirkt, eine etwaige Rechtswidrigkeit der behördlichen Maßnahmen (lediglich) in einem früheren Stadium für die Entscheidung nicht relevant ist. Die nach früherem Recht (§ 88 Abs. 2 LDO Berlin bzw. § 95 Abs. 3 BDO, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. April 2001 - 1 DB 14/01 - juris Rn. 7) für das Gericht eröffnete Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Einbehaltungsanordnung auch rückwirkend zu überprüfen und ggf. aufzuheben, besteht nicht mehr (Gansen a.a.O.; anders - aber unter Bezug auf die frühere Gesetzeslage - Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Rn. 11 zu § 63 BDG). Der Gesetzgeber hat die Frage, was mit den in der Vergangenheit einbehaltenen Bezügen zu geschehen hat, in § 40 DiszG abschließend geregelt. Danach verfallen die nach § 38 Abs. 2 und 3 DiszG wirksam einbehaltenen Beträge in den Fällen von § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 DiszG, insbesondere wenn im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist. Ansonsten sind sie gemäß § 40 Abs. 2 DiszG nachzuzahlen. Zeitlich maßgeblich für Verfall oder Nachzahlung ist der endgültige (rechtskräftige) Abschluss des Disziplinarverfahrens. Diese vom Gesetzgeber geschaffene Rechtsschutzsystematik würde leerlaufen, wenn der betroffene Beamte durch Anfechtungsklage oder (wie hier) Verpflichtungsklage auf behördliche Aufhebung noch während eines laufenden Disziplinarverfahrens die gerichtliche Überprüfung der Suspendierungs- und Einbehaltungsanordnungen auch für die Vergangenheit verlangen könnte und damit letztlich mehr bekommen könnte als mit dem speziellen Aussetzungsverfahren gemäß § 63 BDG. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass nach der gesetzlichen Systematik auch rechtswidrig einbehaltene Dienstbezüge nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 DiszG verfallen, wenn etwa auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entschieden wird, so kann offenbleiben, ob dieses Ergebnis nach dem Willen des Gesetzgebers hinzunehmen wäre, etwa mit dem Argument, dass der Verfall lediglich die Realisierung des schon in § 38 DiszG angelegten Ausgleichs zwischen (lediglich) formalem Alimentationsanspruchs und tatsächlicher Erdienung der Bezüge darstellt (vgl. dazu Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Rn. 1 zu § 40 BDG), oder ob aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) ein Korrektiv im Sinne eines Klagerechts auf nachträgliche Aufhebung der rechtswidrigen Einbehaltung durch die Behörde anzuerkennen wäre (vgl. dazu Weiss, in Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Rn. 38 zu § 40 BDG). Jedenfalls könnte ein solches Antrags- und Klagerecht erst nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens zur Vermeidung eines ggf. zu weit gehenden auf rechtswidriger Einbehaltung beruhenden Verfalls anerkannt werden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass - entgegen der Auffassung des Beklagten im angegriffenen Bescheid (dort Seite 2) - die Suspendierungs- und Einbehaltungsanordnungen ihrer Rechtsnatur nach keine der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakte sind (vgl. Hummel/Köhler/Mayer a.a.O. Rn. 10 zu § 38 BDG) und eine - auch rückwirkende (vgl. Hummel/Köhler, Mayer a.a.O. sowie Rn. 5 zu § 63 BDG) - Aufhebung durch die Behörde gemäß § 38 Abs. 4 DiszG jederzeit von Amts wegen ohne weitere Voraussetzungen (etwa solche nach §§ 48,49 VwVfG) möglich ist. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage abgewiesen wurde, aus § 154 Abs. 1 (i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG, § 41 DiszG) und Im Übrigen, soweit es die Kosten und Auslagen des Widerspruchsverfahrens betrifft, aus § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entsprach es, die Kosten insoweit dem Beklagten aufzuerlegen, weil er durch die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung im angegriffenen Bescheid die Ursache für das unstatthafte Widerspruchsverfahren gesetzt hat. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der 19... geborene Kläger stand seit 19... im Dienst des Landes Berlin und war seit 19... als Gerichtsvollzieher, nach einer Beförderung im Jahr 20... als Obergerichtsvollzieher beim Amtsgericht W... tätig. Im Mai 2011 leitete die Präsidentin des Amtsgerichts W... als Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue ein. Durch Bescheid vom 9. November 2011 ordnete der Beklagte die vorläufige Dienstenthebung des Klägers sowie die Einbehaltung von 30 v.H. seiner Dienstbezüge an. Durch weiteren Bescheid vom 16. April 2012 wurde der Einbehaltungssatz auf 50 v.H. der Dienstbezüge des Klägers erhöht. Hiergegen richtete sich der gerichtliche Aussetzungsantrag des Klägers vom 16. Juli 2012 (VG 80 K 43.12 OL). Nachdem der Kläger mit Ablauf des 30. September 2012 in den Ruhestand trat und das Gericht darauf hinwies, dass hierdurch auch die sich auf die Dienstbezüge als Beamter beziehenden Kürzungsmaßnahmen erledigt seien, erklärten sowohl der Kläger als auch der Beklagte den Rechtsstreit im Aussetzungsverfahren übereinstimmend für erledigt. Den Antrag des Klägers auf rückwirkende Aufhebung der Einbehaltungsbescheide und Nachzahlung der einbehaltenen Dienstbezüge lehnte der Beklagte mit Bescheid der Präsidentin des Amtsgerichts Wedding vom 4. Februar 2013 mit der Begründung ab, die Einbehaltung der Dienstbezüge ende gemäß § 39 Abs. 3 DiszG erst mit rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens. Im Übrigen bestünde auch nach nochmaliger Überprüfung der Kürzungsbeschlüsse kein Grund zur Aufhebung, was näher ausgeführt wird. Den gemäß der beigefügten Rechtbehelfsbelehrung vom Kläger daraufhin eingelegten Widerspruch wies die Präsidentin des Kammergerichts mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2013 unter Bezug auf die Gründe des Ausgangsbescheids zurück. Mit der am 12. August 2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, er habe schon vor dem Abschluss des Disziplinarverfahrens einen Anspruch auf rückwirkende Aufhebung der Einbehaltungsanordnungen. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen des Kostenbeschlusses im Verfahren VG 80 K 43.12 OL dem damaligen Antragsgegner die Kosten auferlegt, weil die Einbehaltungsanordnungen rechtlich zu beanstanden gewesen seien. Da nach § 40 Abs. 1 DiszG die nach § 38 Abs. 2 und Abs. 3 DiszG einbehaltenen Bezüge verfielen, wenn im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werde, müsse er - zuvor - einen Anspruch auf Korrektur der rechtswidrigen Einbehaltungsanordnungen haben. Das gesetzeswidrige Einbehalten der Bezüge wäre sonst folgenlos. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit, soweit er sich ursprünglich auch auf den Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2013 bezogen hat, nach dessen Aufhebung durch den Beklagten für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2013 zu verpflichten, die Einbehaltungsanordnungen vom 9. November 2011 und 16. April 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei im Hinblick auf die spezialgesetzliche Rechtsschutzform des § 63 BDG unstatthaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich der Disziplinarvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Mit Beschluss vom 17. Januar 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.