Urteil
80 K 14.14 OL
VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0414.80K14.14OL.0A
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Leitsätze
1. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.(Rn.43)
2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit.(Rn.50)
3. Dienstvergehen im Bereich von Drogendelikten wiegen grundsätzlich schwer.(Rn.56)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.(Rn.43) 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit.(Rn.50) 3. Dienstvergehen im Bereich von Drogendelikten wiegen grundsätzlich schwer.(Rn.56) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Disziplinarkammer konnte ohne Anwesenheit des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieser zuvor in der öffentlich zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO, § 3 DiszG). Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht. I. 1. Mit dem strafgerichtlich festgestellten unerlaubten Erwerb von Betäubungsmittel hat der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. a) Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt im Wesentlichen entsprechend den gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG bindenden Feststellungen des Amtsgerichts Tiergarten im Urteil vom 15. August 2012 zugrunde. An dieser Bindungswirkung nehmen zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand der in Rede stehenden Straftatbestände teil. Danach kaufte der Beklagte im Zeitraum von Mitte Juni 2011 bis 12. September 2011 von H... in 16 Fällen Kokain zum Eigenverbrauch. Da sich aus dem Urteil des Amtsgerichts oder dem Protokoll der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung oder das gefundene Ergebnis offensichtlich fehlerhaft oder Verfahrensgrundsätze missachtet worden sind, kommt eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen nicht Betracht. b) Der Beklagte hat sich damit nicht nur wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln strafbar gemacht, sondern zugleich schwerwiegend gegen seine allgemeine Dienstpflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, nach der sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes allerdings nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es kann offen bleiben, ob und wie es sich für die Beurteilung eines außerdienstlichen Verhaltens eines Landesbeamten als Dienstvergehen auswirkt, dass sich die Vertrauensbeeinträchtigung nicht mehr wie in der landesrechtlichen Vorgängerregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG oder der für Bundesbeamte geltenden Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG alternativ entweder auf das Amt des Beamten (im konkret-funktionellen Sinne – Dienstposten –) oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern nur noch auf das Amt beziehen muss. Im vorliegenden Fall ist die strafrechtlich relevante außerdienstliche Pflichtverletzung des Beklagten disziplinarwürdig, weil sie einen Bezug zu seinem Dienstposten aufweist. Der Bezug zur Dienstausübung des Beamten setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsausübung dauerhaft beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 9; Urteile vom 19. August 2010, a.a.O. Rn. 14 f. und - 2 C 13.10 -, juris Rn. 14 ff.). Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der außerdienstliche Erwerb von Betäubungsmitteln bei einem Justizvollzugsbeamten, der auch dienstlich mit der Verhinderung gleichartiger Straftaten an seinem Dienstort, der Justizvollzugsanstalt, zu tun hat, einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung und Amtsautorität gibt. 2. Auch mit dem strafgerichtlich festgestellten Betrug zum Nachteil der Zahnärztin K... hat der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Den Feststellungen des Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Juni 2012 kommt zwar keine Bindungswirkung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG (i.V.m. § 41 DiszG Berlin) zu, sie können jedoch nach § 57 Abs. 2 DiszG der disziplinargerichtlichen Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, wenn sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit ergeben und der betroffene Beamte die Richtigkeit nicht substantiiert bestreitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11/10 - nach juris Rn. 39). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zwar hatte der Beklagte seinerzeit in seiner strafrechtlichen Beschuldigtenvernehmung behauptet, er habe trotz fehlender privater Krankenversicherung vorgehabt, die Rechnungen der Zahnärztin zu bezahlen. Gegen seine fehlende Zahlungswilligkeit spricht aber bereits der Umstand, dass er fälschlich angab, noch bei der Debeka versichert zu sein. Auch wusste er im Zeitpunkt des Behandlungsvertrages, dass er allenfalls in der Lage gewesen wäre, den Beihilfeanteil der Rechnung zu bezahlen und damit insgesamt gesehen nicht zahlungsfähig war. Mit diesem Betrug hat der Beklagte ebenfalls zugleich schwerwiegend gegen seine allgemeine Dienstpflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für ein außerdienstliches Dienstvergehen sind erfüllt, denn für einen Justizvollzugsbeamten weist die außerdienstliche Begehung von Straftaten, insbesondere auch von Vermögensstraftaten, grundsätzlich einen Amtsbezug auf, da in diesem Fall die Autorität des Beamten bei der Ausübung seines Dienstes Im Justizbereich erschüttert ist und nicht gewährleistet ist, dass der Beklagte - ggf. zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation - den Versuchungen möglicher Straftaten im Bereich des Strafvollzugs (Bestechung, Drogendelikte usw.) standhält. 3. Auch mit den wahlweise festgestellten Straftaten, die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. November 2012 zugrunde liegen, hat der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Auch hier bestehen keine grundsätzlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl. Die o.g. Voraussetzungen für ein außerdienstliches Dienstvergehen liegen auch hier vor, da der Amtsbezug offensichtlich ist. 4. Hinsichtlich des Vorwurfs, einen Diebstahl bei Kaufland begangen zu haben, wird von § 56 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) Gebrauch gemacht, weil es für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme auf diesen Vorwurf nicht ankommt. II. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 DiszG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das weitere Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 DiszG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010, a.a.O., Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Dies ist hier der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln in 16 Fällen, auch wegen der engen Nähe dieser Straftaten zu den Dienstaufgaben des Beklagten als Beamter im Strafvollzug, wo es u.a. zu seinen Aufgaben gehörte, das Einschmuggeln von Betäubungsmitteln in die Strafanstalt zu verhindern. Aber auch die dem Strafbefehl vom 18. November 2013 zugrunde liegende Straftat (Vortäuschen einer Straftat oder - wahlweise - falsche uneidliche Aussage) wiegt als Dienstvergehen schwer. In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung (vgl. Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 und 2 C 13.10 -, a.a.O., Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26; Beschluss vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 -, Rn. 8). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Ebenso wie bei der Regeleinstufung sind die Disziplinargerichte auch bei der Bestimmung des Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (vgl. Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, a.a.O., Rn. 23) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren den Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung bis zur Zurückstufung erstreckt (vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 2012, a.a.O., Rn. 9 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 10). Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 14 und vom 25. Mai 2012, a.a.O., Rn. 11). Der Orientierungsrahmen kann in der Regel nicht deshalb überschritten werden, weil dem Beamten Umstände zur Last fallen, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen. Derartige Umstände werden schon durch den gesetzlichen Strafrahmen erfasst, der wiederum die Schwere des Dienstvergehens und damit den Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung vorgibt. Diese Umstände können grundsätzlich nur herangezogen werden, um Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens zu begründen. Gleiches gilt für die Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012, a.a.O., Rn. 10). Ausgehend von einem so bestimmten Orientierungsrahmen haben die Disziplinargerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 15). Nach diesem Maßstab reicht der Orientierungsrahmen für die disziplinarrechtliche Ahndung des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 BtMG) angesichts einer gesetzlichen Strafandrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bis zur Entfernung; dies gilt auch dann, wenn die vom Strafgericht zur Strafmilderung angewendeten § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB hierbei - trotz der nur fakultativen Milderungsmöglichkeit - berücksichtigt würden, denn dann würde sich das Höchstmaß der Freiheitsstrafe nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf drei Viertel von fünf Jahren, also auf 3 Jahre und 9 Monate, ermäßigen. Innerhalb dieses Orientierungsrahmens wird durch die Schwere des Dienstvergehens die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme indiziert. Dienstvergehen im Bereich von Drogendelikten wiegen grundsätzlich schwer. Der Gesetzgeber hat mit dem Betäubungsmittelgesetz insbesondere den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt, um den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von Jugendlichen, abzuwehren. Ein Beamter, der diesen staatlichen Zielen zuwiderhandelt, missachtet insoweit wichtige Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung, die nicht mit der besonderen Rechtsbeziehung und Pflichtenstellung vereinbar ist, in der sich ein Beamter zum Staat und damit zur Allgemeinheit befindet. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist deshalb in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in außerordentlicher Weise zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 1 D 40/99 - Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10. Dezember 2014 – 80 D 6.11 - UA S. 17 m.w.N.). Erschwerend hinzu kommt, dass es sich bei Kokain, dessen Handel der Beklagte mit seinem strafbaren Verhalten mittelbar unterstützt hat, um ein starkes Betäubungsmittel mit hohem Abhängigkeitspotential handelt, das zwar als nicht so gefährlich wie Heroin, aber gefährlicher als Haschisch eingestuft wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1985 – 2 StR 685/84 –, juris Rn. 18 ff., 30; OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Zu Gunsten des Beklagten spricht, dass er das Kokain lediglich für den Eigenverbrauch erworben hat und durch die Benennung seiner Erwerbsquelle dazu beigetragen hat, dass die Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnten. Zu Lasten des Beklagten ist bei der Maßnahmebemessung auch die weitere, dem Strafbefehl vom 18. November 2013 zugrunde liegende Straftat zu berücksichtigen; diese Straftat eröffnet bereits alleine wegen des Amtsbezugs aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens (§ 145d StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, § 153 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) den Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Schließlich kommt noch der bereits Ende 2008 begangene Eingehungsbetrug gegenüber der Zahnärztin K... belastend hinzu. Auch dieses Dienstgehen wiegt schwer, weil der Beklagte bei seiner Tat das besondere Vertrauen, das ihm als Beamten und deshalb vermeintlich „gutem Schuldner“ von Ärzten entgegen gebracht wird, ausgenutzt und einen recht hohen Schaden verursacht hat. Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der durch die Schwere der Tat indizierten disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor. Von der Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38.10 –, juris Rn. 13 ff. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2013, a.a.O., EA S. 26 f.). Davon ausgehend sind nach den Akten - der Beklagte selbst hat sich im Disziplinarverfahren nicht geäußert - keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung zu entnehmen, die den Schluss auf das Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes oder aber jedenfalls auf das Vorliegen von Entlastungsmomenten, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar ist, zuließen. Es bestehen des Weiteren keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger entlastender Umstände, die in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen und deshalb das Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. So ist über die Motivlage des Beklagten bei Begehung der Drogenstraftaten wenig bekannt. Zum Hintergrund des Drogenkonsums hatte er zwar ursprünglich bei seiner polizeilichen Vernehmung am 12. September 2011 angegeben, Auslöser seines Konsums sei der Selbstmord seines Bruders im September 2009 gewesen; seitdem konsumiere er regelmäßig jede Woche ein bis zwei Gramm Kokain. Diese Angaben hat er allerdings später in seinem Strafverfahren und bei seiner Zeugenaussage im Strafverfahren gegen H... als unrichtig bezeichnet und angegeben, nur etwa 2 bis 3 Monate lang im Sommer 2011 Kokain konsumiert zu haben. Da sich der Beklagte im Disziplinarverfahren nicht geäußert hat, gibt es daher keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte noch im Sommer 2011 so unter dem Eindruck des Suizids seines Bruders knapp zwei Jahre zuvor gestanden haben könnte, dass er deshalb zu harten Drogen Zuflucht genommen hätte. Auch die Motive des Beklagten zum Vortäuschen einer Straftat bzw. der uneidlichen Falschaussage sind nicht bekannt. Zu Gunsten des Beklagten muss bei der Maßnahmebemessung zwar von der weniger gravierenden Variante, dem Vortäuschen einer Straftat im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 12. September 2011, ausgegangen werden. Ein Motiv, deutlich mehr Kokain-Erwerbsfälle gegenüber der Polizei anzugeben als tatsächlich geschehen, ist jedoch nicht erkennbar, zumal er nicht nur den Rauschgifthändler S..., sondern auch sich selbst als Erwerber des Kokain zu Unrecht einer weitaus größeren Zahl an Straftaten verdächtigt hätte. Lediglich für den Eingehungsbetrug lässt sich das Motiv aus der schwierigen wirtschaftlichen Situation, dem Verlust der privaten Krankenversicherung und dem medizinischen Bedarf an zahnärztlicher Behandlung ableiten. Der Beklagte hätte damit rechnen müssen, dass die Zahnärztin die Behandlung abgelehnt hätte, wenn er ihr wahrheitsgemäß das Fehlen einer privaten Krankenversicherung angegeben hätte. Insoweit wirkt die Motivlage des Beklagten aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Gesamtsituation zu einem gewissen Grad entlastend. Dies ändert, da der Betrug im Verhältnis zu den o.g. späteren Straftaten eine untergeordnete Rolle einnimmt, an der Angemessenheit und Erforderlichkeit der Höchstmaßnahme jedoch nichts. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In das Verhältnis zu setzen sind dabei die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter – wie hier – durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf ihnen zurechenbarem Fehlverhalten (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 60/97 - juris Rn. 25). Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Der 19... in Berlin geborene Beklagte wurde im Jahr 20...nach vorangegangener Laufbahnprüfung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizvollzugsobersekretär z.A. (BesGr. A 7) ernannt. Nach erfolgreicher Absolvierung der Probezeit ernannte ihn der Kläger im August 20... in diesem Amt zum Beamten auf Lebenszeit. Der Beklagte wurde zuletzt als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit und zentrale Aufgaben der Justizvollzugsanstalt T... am Tor eingesetzt. Seine dienstlichen Leistungen wurden im Februar 2009 mit „C“ beurteilt. Der Beklagte ist nicht verheiratet und hat mit Frau J..., mit der er zumindest zeitweise zusammen gelebt hat, ein gemeinsames Kind. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich vorbelastet. Mit zwei Disziplinarverfügungen vom 26. März 2009 und 26. Mai 2011 sprach der Kläger gegen den Beklagten wegen Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen jeweils einen Verweis aus. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 4. Juni 2012 - (...) - verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beklagten wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,- Euro. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bereits im Mai 20... hatte der Beklagte seine private Krankenversicherung bei der D... wegen Zahlungsrückständen verloren. Vor dem Amtsgericht P... hatte er am 18. März 2008 eine Eidesstattliche Versicherung zu seinen Vermögensverhältnissen abgegeben. Am 12. Dezember 2008 begab sich der Beklagte in die Praxisräume der Zahnärztin K... in Berlin-Lichtenberg zur zahnärztlichen Behandlung. In dem von ihm ausgefüllten Anamnese- und Beratungsbogen erklärte der Beklagte fälschlich, nicht nur als Beamter beihilfeberechtigt, sondern ergänzend bei der D... krankenversichert zu sein. Die Zahnärztin K... führte am 12. und 15. Dezember sowie am 20. Januar 2009 zahnärztliche Behandlungen beim Beklagten durch, deren Bezahlung sie mit Rechnungen vom 30. Dezember 2008 in Höhe von 1.734,90 Euro und vom 15. Juni 2009 in Höhe von 571,39 Euro vom Beklagten forderte. Dieser zahlte die Rechnungen nicht und ließ es im November 2009 zu einem entsprechenden Versäumnisurteil des Amtsgerichts L... kommen. Die Rechnung vom 30. Dezember 2008 reichte er am 25. Januar 2009 beim Landesverwaltungsamt Berlin ein; hierauf wurde ihm der 50-prozentige Beihilfeanteil im März 2009 gewährt. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 22. November 2011 in dem gegen ihn auf Anzeige der Zahnärztin hin eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erklärte der Beklagte, dass er im Jahr 2008 große familiäre Schwierigkeiten gehabt habe. Sein Bruder sei in finanziellen Schwierigkeiten gewesen, und er habe ihm geholfen und einen Kredit aufgenommen. Am . September 2009 habe sein Bruder Suizid begangen. Aufgrund der gesamten Situation sei er total überfordert gewesen und habe viele Dinge schleifen lassen. Als er die Zahnärztin im Jahr 2008 aufgesucht habe, habe er dies nicht mit dem Vorsatz getan, die Rechnung nicht zu bezahlen. Ihm sei eine Krone gebrochen und diese habe repariert werden müssen. Er habe trotz fehlender Krankenversicherung vorgehabt, die Rechnung zu bezahlen, jedoch sei alles ein bisschen aus dem Ruder gelaufen. Zum Hauptverhandlungstermin am 4. Juni 2012 beim Amtsgericht Tiergarten erschien der Beklagte nicht. Er ließ sich damit entschuldigen, dass er auf sein krankes Kind aufpassen müsse und seine Lebensgefährtin schon früh zur Arbeit gegangen sei. In der Hauptverhandlung erließ daraufhin das Amtsgericht Tiergarten auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 408a StPO den o.g. Strafbefehl gegen den Beklagten, der diesem am 7. Juni 2012 zugestellt und - mangels Einspruchs - rechtskräftig wurde. Im Strafbefehl ging das Amtsgericht unter Bezug auf die Anklageschrift davon aus, der Beklagte habe schon bei Abschluss des Behandlungsvertrages gewusst, dass er weder für die beabsichtigte Behandlung versichert gewesen noch aufgrund bestehender Pfändungen in seine Besoldungsansprüche in der Lage gewesen sei, die Zahnarztbehandlung zu begleichen. Dies habe der Beklagte auch nicht vorgehabt, da er selbst den Beihilfeanteil für sich vereinnahmt habe. Der Zahnärztin sei ein Schaden in Höhe von 2.306,29 Euro entstanden. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. August 2012 - (2...) - wurde der Beklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Das Urteil enthält folgende Feststellungen, wobei der Beklagte als „Angeklagter“ bezeichnet wird: „…1.-15. In der Zeit von Mitte Juni 2011 bis zum 11. September 2011 kaufte der Angeklagte ein- bis zweimal wöchentlich, insgesamt in 15 Fällen, in Berlin von dem gesondert verfolgten H... jeweils mindestens 0,8 g Kokaingemisch, um es selbst zu verbrauchen. 16. Am 12.09.2011 kaufte er gegen 21.00 Uhr von dem gesondert verfolgten S... an dessen Wohnanschrift in der M...straße 3...in Berlin-P... zwei Tütchen mit insgesamt 1,681 g Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt: 0,418 g Kokain-Hydrochlorid; relativer Fehler: +/- 5 %), um es selbst zu verbrauchen. Die zwei Tütchen wurden jedoch gegen 21.05 Uhr, als der Angeklagte auf der H...Straße in Berlin-P... polizeilich überprüft wurde, von Polizeikräften sichergestellt. Der Angeklagte war im Tatzeitraum in seiner Eigenschaft als Justizvollzugsbeamter dafür zuständig, an einem Tor der JVA T... Angestellte der Haftanstalt sowie Lieferfahrzeuge in die Haftanstalt hineinzulassen und Personen und Fahrzeuge daraufhin zu kontrollieren, dass in die Haftanstalt keine verbotenen Gegenstände, darunter Betäubungsmittel, eingeführt werden. …Bei der Strafzumessung ist das Gericht von dem nach den §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG ausgegangen, weil der Angeklagte durch die Benennung des gesondert verfolgten S... wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Taten über seinen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnten. …Strafmildernd wirkte sich auch aus, dass er das Kokain jeweils lediglich für den Eigenverbrauch erworben hat. …“ Wegen weiterer ursprünglich angeklagter 59 Fälle im Zeitraum von März 2010 bis Juni 2011 sprach das Amtsgericht den Beklagten frei, weil seine Einlassung in der Hauptverhandlung, nur über einen Zeitraum von drei Monaten Kokain gekauft zu haben, nicht habe widerlegt werden können. In seiner früheren polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 12. September 2011 hatte der Beklagte noch angegeben, seit ca. 1 ½ Jahren Kunde von S... gewesen zu sein und ihn seitdem zu kennen. Er konsumiere „regelmäßig“ Kokain, ca. 1-2 Gramm pro Woche. Hintergrund sei der Selbstmord seines Bruders am . September 2009; seitdem konsumiere er Kokain, das er immer von S... gekauft habe. Manchmal nehme er allerdings auch ein paar Wochen gar kein Kokain. Der Beklagte legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein, erschien jedoch nicht zur Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin am 12. November 2012, so dass das Rechtsmittel durch Urteil vom selben Tag verworfen wurde. Bereits zuvor, am 12. Oktober 2012 hatte der Beklagte in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens gegen H... eine Zeugenaussage gemacht, die im Fortsetzungstermin vom 7. November 2012 wörtlich protokolliert wurde: „Ich habe im Juli 2011, frühestens jedoch ab Ende Juni 2011 bis zu meiner vorläufigen Festnahme Mitte September 2011, einmal wöchentlich ein Tütchen Kokaingemisch für 50,- Euro, also 2 bis 3 Monate lang, bei dem Angeklagten S... gekauft. Ich habe den S... zufällig über einen alten Freund kennengelernt. Dass ich den S... schon 1 ½ Jahre kannte, stimmt nicht. Ich habe die Nummer von S... vermutlich von S...erhalten, der im März 2011 verstorben ist. Es stimmt nicht, dass ich schon seit dem Tod meines Bruders 8.... 2009 konsumiere. Seitdem hatte ich nur Probleme. Ich habe immer in der Wohnung des S... gekauft, vielleicht auch einmal auf der Straße. Es war immer die gleiche Qualität.“ Der Beklagte machte im Fortsetzungstermin vom 7. November 2012 von seinem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch. Der Angeklagte S... wurde daraufhin vom Landgericht Berlin wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt und wegen der übrigen angeklagten 59 Fälle freigesprochen. Gegen den Beklagten leitete die Staatsanwaltschaft Berlin wegen seiner Aussagen bei der Polizei und vor dem Strafgericht ein erneutes Strafverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage wahlweise wegen Vortäuschens einer Straftat ein. Im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Tiergarten vom 18. November 2013 erschien der Beklagte nicht. Rechtsanwalt W... als sein Pflichtverteidiger erklärte, dass sich der Beklagte bei ihm krank gemeldet habe, er ihn auf die Notwendigkeit eines Attests hingewiesen habe. Daraufhin erließ das Amtsgericht Tiergarten auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 408a StPO unter Bezug auf die Anklageschrift einen rechtskräftig gewordenen Strafbefehl - (2...) -. Dem Beklagten wird darin im Wege der Wahlfeststellung vorgeworfen, entweder am 12. September 2011 wider besseres Wissen einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vorgetäuscht zu haben, dass eine rechtswidrige Tat begangen sei - er in 75 Fällen von H... Kokain erworben habe, obwohl es nur 16 Fälle gewesen seien - oder - alternativ - am 24. Oktober 2012 vor Gericht als Zeuge uneidlich falsch ausgesagt zu haben und damit zugleich eine Strafvereitelung begangen zu haben, weil er dort nur 16 Fälle des Erwerbs von Betäubungsmitteln von H... angegeben habe, obwohl es in Wahrheit 75 Fälle gewesen seien. Mit dem Strafbefehl verhängte das Amtsgericht Tiergarten eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten gegen den Beklagten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte legte keinen Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Ein weiteres strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde gegen den Beklagten im Mai 2013 eingeleitet. Der Beklagte war am 22. Mai 2013 bei Kaufland von einem Ladendetektiv unter dem Verdacht festgehalten worden, Waren im Wert von 127,03 Euro gestohlen zu haben. Im Hinblick auf die im Strafbefehl vom 18. November 2013 verhängte Strafe stellte die Amtsanwaltschaft Berlin das Verfahren unter dem 3. Dezember 2013 nach § 154 Abs. 1 StPO ein. Am 1. September 2011 leitete der Kläger das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Betruges ein und dehnte es am 27. Oktober 2011 auf den Vorwurf des Erwerbs und Konsums von Betäubungsmitteln - Kokain - aus. Der Beklagte, dem die Mitteilungs- und Anhörungsschreiben jeweils per PZU zugestellt wurden, äußerte sich nicht. Mit Bescheid vom 21. März 2014 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 40 v.H. angeordnet. Auch hierauf erfolgte von Seiten des Beklagten keine Reaktion. Nach Beteiligung des Personalrats und der Frauenvertreterin erhob der Kläger unter dem 22. August 2014 Disziplinarklage, mit der er dem Beklagten als Dienstvergehen die o.g. Straftaten des Betruges gegenüber der Zahnärztin Kleinschmidt und den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln vorwirft. Mit Nachtragsdisziplinarklageschrift vom 13. November 2014 wirft der Beklagte nach vorangegangenem weiteren behördlichen Disziplinarverfahren zusätzlich die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. November 2013 zugrunde liegende Straftat als Dienstvergehen vor, ferner den Diebstahl vom 22. Mai 2013 bei Kaufland. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte aufgrund der Vielzahl und der Schwere der ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Straftaten das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat sich nicht geäußert. Sein Aufenthaltsort ist nicht bekannt. Gerichtliche Schreiben und auch die Ladung wurden ihm daher öffentlich zugestellt. Das Disziplinargericht hat die Disziplinarvorgänge und die o.g. Strafakten zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.