Urteil
80 K 24.13 OL
VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0513.80K24.13OL.0A
6Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ist die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und des Inhalts der Akten nicht mit dem nach § 108 VwGO erforderlichen Maß an Gewissheit zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte die in der Disziplinarklage aufgeführten Handlungen vorgenommen hat, ist er von allen Vorwürfen freizustellen.(Rn.23)
2. Private Kontakte zwischen Vorteilsgeber und dem Beamten schließen die Amtsbezogenheit einer Vorteilsgewährung im Sinne des beamtenrechtlichen Verbots der ungenehmigten Annahme von Belohnungen und Geschenken aus, wenn der Vorteil ausschließlich wegen der persönlichen Beziehung gewährt wird.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und des Inhalts der Akten nicht mit dem nach § 108 VwGO erforderlichen Maß an Gewissheit zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte die in der Disziplinarklage aufgeführten Handlungen vorgenommen hat, ist er von allen Vorwürfen freizustellen.(Rn.23) 2. Private Kontakte zwischen Vorteilsgeber und dem Beamten schließen die Amtsbezogenheit einer Vorteilsgewährung im Sinne des beamtenrechtlichen Verbots der ungenehmigten Annahme von Belohnungen und Geschenken aus, wenn der Vorteil ausschließlich wegen der persönlichen Beziehung gewährt wird.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist unbegründet. Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und des Inhalts der Akten nicht mit dem nach § 108 VwGO erforderlichen Maß an Gewissheit zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte die in der Disziplinarklage aufgeführten Handlungen vorgenommen und sich hierdurch einer Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht und ein Dienstvergehen begangen hat. Von allen Vorwürfen war er freizustellen. 1. Unter 1.1. und 1.2 wirft der Kläger dem Beklagten die Teilnahme an zwei Essen vor. Es ist nicht auszuschließen, dass der Wert der Getränke und Süßspeisen, die der Beklagte nach seinen Angaben und den Aussagen der Zeugen K... und C... mitgebracht hat, den Wert des von ihm, dem Beklagten, konsumierten Anteils an den zubereiteten und gereichten Speisen entsprochen haben kann. Hierdurch kann die wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vorteilbegriffs (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1966 – 1 StR 403/66 –, juris Rn. 5) und des beamtenrechtlichen Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken (vgl. Nr. I 2 der Ausführungsvorschriften über die Annahme von Belohnungen und Geschenken vom 9. März 1990, Dienstblatt des Senats von Berlin, Teil I, vom 23. März 1990, S. 87) entfallen sein. Vor allem aber steht nicht fest, dass die Kosten für die beiden Essen vom Zeugen K... getragen wurden, er mithin der Vorteilsgeber im Sinne der Disziplinarklage war. Nach der vom Zeugen K... bei der Polizei gemachten Aussage kam A..., genannt H..., für die meisten Ausgaben der Einladungen auf. Hiernach ist nicht auszuschließen, dass A... der Vorteilsgeber war. Zwar wird die Finanzierung durch einen Dritten der Annahme, dass derjenige der Zuwendungsgeber ist, der den Vorteil dem betreffenden Beamten unmittelbar zukommen lässt, nicht stets entgegenstehen, hier ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach Aussage des Zeugen K... von der Finanzierung durch A... Kenntnis hatte. Er, der Zeuge K..., habe seinerzeit Sozialhilfe bezogen. Der Beklagte habe seine wirtschaftliche Lage gekannt und gewusst, dass er keinesfalls so viel Geld gehabt habe. Außerdem ist es ausgehend von den Aussagen der Zeugen K... und C... plausibel, dass A... dem Beklagten Zuwendungen zukommen lassen wollte. Die größte Sorge des Beklagten habe laut Aussage des Zeugen K...A..., der im Rauschgiftgeschäft tätig gewesen sei, gegolten. Der Beklagte habe immer wieder geprüft, ob ein Haftbefehl auf A... ausgestellt worden sei, und ihm schließlich geraten, von einem Nachbarland der Bundesrepublik aus auszureisen. Der Zeuge C... hat bei seiner polizeilichen Vernehmung ebenfalls angegeben, der Beklagte habe nachgesehen, ob ein Haftbefehl gegen A... vorgelegen habe. Die Richtigkeit ihrer gegenüber der Polizei gemachten Angaben haben die Zeugen K... und C... in der Gerichtsverhandlung nicht in Abrede gestellt. Der Zeuge K... verneinte ausdrücklich die Frage, ob er der Polizei etwas Falsches gesagt habe. Nach der Aussage des Zeugen C... ist es auch nachvollziehbar, dass A... sich des Zeugen K... bediente, um die Zuwendungen dem Beklagten zukommen zu lassen. Nach den Angaben des Zeugen C... hielten A... und der Beklagte die Verbindung miteinander ausschließlich über den Zeugen K..., da A... nur wenige Worte Deutsch gesprochen habe. Der Beklagte konnte laut Aussage des Zeugen K... wiederum nur etwas Arabisch. Kommt es aber in Betracht, dass hinsichtlich des den Vorwürfen 1.1 und 1.2 zugrunde liegenden Geschehens A... und nicht der Zeuge K... der Vorteilsgeber war, ist der Beklagte freizustellen, da der Kläger diese von A... ausgehende Zuwendungsbeziehung nicht in die Disziplinarklage, die den gerichtlichen Verfahrensgegenstand umgrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 2 B 69/10 –, juris Rn. 6), einbezogen hat. Weitere Aufklärung des Sachverhalts durch zeugenschaftliche Vernehmung A... war der Kammer nicht möglich. Der Aufenthaltsort A... ist der Kammer nicht bekannt und kann von ihr nicht ermittelt werden. Nach Aussage des Zeugen K... ist A... in den Libanon ausgereist. Er habe keinen Kontakt zu ihm. 2. Die vorstehenden Darlegungen zur nicht bewiesenen Leistungsbeziehung zwischen dem Zeugen K... und dem Beklagten gelten gleichermaßen hinsichtlich der unter 1.3 vorgeworfenen Entgegennahme des Mietwagens und der unter 1.5 vorgeworfenen Annahme von zwei Paar Sportschuhen und zwei Telefonkarten. Auf die Behauptung des Beklagten, dem Zeugen K... für die Anmietung des Wagens 350,00 Euro gegeben und ihm die Telefonkarten abgekauft zu haben, kommt es daher ebenso wenig an wie darauf, dass er bestreitet, vom Zeugen K... die Sportschuhe erhalten zu haben. Selbst wenn er den Mietwagen für eine Woche zur Benutzung sowie die Telefonkarten und die Sportschuhe vom Zeugen K... entgegengenommen haben sollte, ohne die Kosten auszugleichen, ist er von den Vorwürfen freizustellen. Nach der vom Zeugen K... bei der Polizei getätigten Aussage kam A... für die Ausgaben für die Anmietung des Wagens und den Erwerb der Schuhe auf. In der Gerichtsverhandlung konnte sich der Zeuge K... zwar nicht erinnern, ob er, A... oder der Beklagte die Kosten für den Mietwagen getragen habe, er schloss es aber nicht aus, dass das Geld für die Anmietung von A... stammte. Insoweit hat er die Richtigkeit seiner bei der polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben nicht in Abrede gestellt. Es kommt folglich in Betracht, dass A... der Vorteilsgeber war. Gleiches ist nach der vom Zeugen K... gegenüber der Polizei gegebenen Aussage hinsichtlich der Sportschuhe der Fall. Da A... nach der Aussage des Zeugen K... weitgehend für die dem Beklagten zugewendeten Leistungen (Mietwagen, Sportschuhe, Essen, Trainingsanzug) aufkam, ist es, auch wenn der Zeuge C... erklärt hat, der Zeuge K... sei über die Kosten für die Telefonkarten verärgert gewesen, nicht auszuschließen, dass A... auch die Ausgaben für die Beschaffung der Telefonkarten trug. Ebenfalls kann, weil der Beklagte nach den Bekundungen des Zeugen K... dessen seinerzeit angespannte wirtschaftliche Situation als Sozialhilfeempfänger kannte und wusste, dass A... die Einladungen zu den Essen weitgehend finanziert habe, nicht ausgeschlossen werden, dass er, der Beklagte, davon ausging, A..., nicht der Zeuge K... sei für die Kosten für die Anmietung des Wagens und den Kauf der Sportschuhe sowie der Telefonkarten aufgekommen und A... sei deswegen derjenige, der ihm diese Zuwendungen gewährt habe. 3. Zum Erwerb der Süßigkeiten (Vorwurf 1.4) gab der Zeuge K... gegenüber der Polizei an, er habe zur Geschäftsinhaberin eine freundschaftliche Beziehung unterhalten, die ausgereicht habe, dass der Beklagte die Süßigkeiten nicht habe bezahlen müssen, ohne dass er, der Zeuge K..., habe zahlen müssen. Hiernach musste die Geschäftsinhaberin die Kosten tragen. Sie ist aber nicht als Vorteilsgeberin anzusehen, da nicht ersichtlich, dass sie ein Interesse daran gehabt haben sollte, dem Beklagten etwas zukommen zu lassen. Vielmehr nutzte der Zeuge K... ausgehend von seinen Darlegungen seine Beziehung zur Geschäftsinhaberin, damit der Beklagte die Süßigkeiten unentgeltlich habe erwerben können, sodass er als Zuwendungsgeber auftrat. Nach seinen Angaben bestand zwischen ihm und dem Beklagten jedoch eine enge Freundschaft. Private Kontakte zwischen Vorteilsgeber und dem Beamten schließen die Amtsbezogenheit einer Vorteilsgewährung im Sinne des beamtenrechtlichen Verbots der ungenehmigten Annahme von Belohnungen und Geschenken aus, wenn der Vorteil ausschließlich wegen der persönlichen Beziehung gewährt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 62/11 –, juris Rn. 28). Es fehlt dann grundsätzlich auch die Verknüpfung von Vorteil und Dienstausübung und -handlung im Sinne von §§ 331 und 332 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – 1 StR 260/08 –, juris Rn. 30 ff.). Es erscheint – zumal der Zeuge K... nach eigenen Angaben nicht für die Kosten aufzukommen brauchte – lebensnah und kann daher nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit ausgeschlossen werden, dass der Zeuge K... dem Beklagten die Möglichkeit zum unentgeltlichen Zugriff auf die Süßigkeiten einzig im Hinblick auf die freundschaftliche Verbundenheit hin eröffnete. Hiernach kommt es auf die Einlassung des Beklagten, er habe die Süßigkeiten bezahlt, nicht an. 4. Zu der unter 1.5 vorgeworfenen Überlassung des Mobiltelefons hat der Zeuge K... gegenüber der Polizei erklärt, F... habe ihm 500,00 Euro gegeben, weil der Beklagte ihm, F..., bei einer ausländerrechtlichen Angelegenheit geholfen habe. Er, der Zeuge K..., habe dem Beklagten darüber informiert, dass er das Geld bekommen habe. Er habe mit dem Geld, ohne dies mit dem Beklagten zuvor abzusprechen, das Mobiltelefon für den Beklagten erworben. Hiernach war der Zuwendungsgeber F.... Der Zeuge K... trat lediglich als Zwischenperson auf. Auch wenn der Zeuge K... nach eigenen Angaben mit dem Geld das Mobiltelefon gekauft hat, stammte der wirtschaftliche Wert des Vorteils ausgehend von der Aussage des Zeugen K... von F.... Dies war dem Beklagten durch die nach den Angaben des Zeugen K... dem Beklagten gegebene Mitteilung, dass er, der Zeuge K..., das Geld von F... erhalten habe, bekannt. Das oben unter 1. und 2. zur nicht nachgewiesenen Leistungsbeziehung zwischen dem Zeugen K... und dem Beklagten Ausgeführte gilt hier entsprechend. Hiernach ist es auch nicht erheblich, dass der Beklagte bestritten hat, ein Mobiltelefon vom Zeugen K... erhalten zu haben. Die Erlangung des Vorteils durch F... hat der Kläger nicht zum Gegenstand der Disziplinarklage gemacht. Überdies ist es nicht auszuschließen, dass der Beklagte die vom Zeugen K... beschriebene Hilfeleistung für F... ohne jeden dienstlichen Bezug im Rahmen einer rein privaten Beziehung erbrachte, sodass auch die Zuwendung durch F... einzig im Hinblick auf die Privatbeziehung erfolgt sein kann. F... war nach der Erinnerung des Zeugen K... derjenige, der ihn mit dem Beklagten bekannt gemacht habe. Eine weitere Aufklärung durch Vernehmung F... war der Kammer nicht möglich, da der Zeuge K... keine näheren Angaben zu den Personalien F... geben konnte. 5. Vom unter 2. der Disziplinarklage erhobenen Vorwurf war der Beklagte bereits deswegen freizustellen, weil die Kenntnisse über das fragliche Geschehen aus einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs stammen und nicht zum Beweis einer Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und eines Geheimnisverrats verwendet werden dürfen (§ 477 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 100a Abs. 2 StPO). Auch die Aussage G... kann nicht berücksichtigt werden. Zwar hat er die Ereignisse, nachdem er den Sachverhalt zunächst anders dargestellt hatte, gegenüber der Polizei so, wie sie in der Disziplinarklage wiedergegeben sind, beschrieben, zuvor hatten ihm die vernehmenden Beamten jedoch die aufgezeichneten Telefonate vorgespielt. Eine Aussage, die nach einer derartigen Vorhaltung einzig den Inhalt der abgehörten Telefongespräche bestätigt, kann, um § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zu umgehen, nicht verwertet werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Juni 2004 – 2 Ss 188/03 –, juris Rn. 8 ff.). 6. Bei der vom Beklagten vorgenommenen und unter 3. vorgeworfenen POLIKS-Abfrage eines Kfz-Kennzeichens kann der dienstliche Bezug nicht ausgeschlossen werden. Das Protokoll der POLIKS-Abfrage gibt keine Auskunft über den Grund der Abfrage. G..., auf dessen Anfrage hin der Beklagte die POLIKS-Abfrage vornahm, war wegen Beteiligung am unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt (AG Nauen, Urteil vom 19. Oktober 2004 – 35 Ls 426 Js 24089/03 [15/04] –). Die Bewährungszeit lief noch. Der Beklagte war in einer auch im Bereich der Drogenkriminalität ermittelnden Polizeieinheit eingesetzt. Der Kläger geht selbst davon aus, dass seinerzeit gegen G... Ermittlungen wegen des Verdachts des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln geführt worden seien. G... vermutete, aus dem Fahrzeug mit dem fraglichen Kennzeichen heraus beobachtet zu werden. Es kann im dienstlichen Interesse gelegen haben festzustellen, ob und gegebenenfalls wer G... beobachtet haben könnte. Sollten es Polizisten gewesen sein, wäre es in Betracht gekommen, das weitere Vorgehen mit ihnen abzustimmen. 7. Auf die Hilfsbeweisanträge des Beklagten kam es angesichts seines Obsiegens nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger erstrebt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. 1. Der Beklagte wurde 1... geboren, ist verheiratet und Vater von zwei aus der Ehe hervorgegangenen Kindern. 1983 schloss er den Besuch der Polytechnischen Oberschule ab und begann eine Lehre zum Maschinen- und Anlagenmonteur, die er 1985 beendete. Im Anschluss an die Ausbildung arbeitete er als Rationalisierungsschlosser. Von 1985 bis 1988 leistete er seinen Wehrdienst. 1988 trat er in die Volkspolizei ein und wurde 1990 in den Polizeidienst des Klägers übernommen. 1992 wurde er zum Polizeihauptwachtmeister ernannt. Seit dem 1. Januar 1995 ist er Beamter auf Lebenszeit. 2000 legte er die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei ab. Seine letzte Beförderung erfolgte 2005 zum Polizeioberkommissar (A 10). Der Beklagte gehörte seit 1997 einer operativen Ermittlungsgruppe an. Zu den Aufgaben der Dienststelle gehörten unter anderem die Erlangung einsatztaktischer Aufklärungs- und Beobachtungsergebnisse sowie die Informationsbeschaffung für die Lagebeurteilung zur Durchführung von Einsätzen. Besondere Bedeutung hatte die Bekämpfung der Straßenkriminalität, insbesondere von Drogendelikten. Potentielle Straftäter und gefährdete Bereiche sollten auftragsgemäß und eigeninitiativ überwacht werden. Die Dienststelle nutzte auch Erkenntnisse, die ihr von außen vor allem durch Vertrauenspersonen zugetragen wurden. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. 2. Am 30. Dezember 2005 leitete der Kläger das Disziplinarverfahren wegen des Verdachts des Geheimnisverrats, der Vorteilsannahme und der Bestechlichkeit ein, informierte den Beklagten über die Verfahrenseinleitung, gab ihm Gelegenheit zur Äußerung und setzte das Verfahren für die Dauer eines gegen den Beklagten wegen der im Wesentlichen gleichen Vorwürfe laufenden Strafermittlungsverfahrens aus. Er untersagte ihm im Januar 2006 mit sofortiger Wirkung die Weiterführung der Dienstgeschäfte und sprach das Verbot der Amtsausübung aus. Seit Ende März 2006 ist der Beklagte vorläufig vom Dienst enthoben. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beklagten Anklage. Sie warf ihm Vorteilsannahme und Geheimnisverrat vor. Das Landgericht Berlin ließ die Anklage hinsichtlich des Vorwurfs der Vorteilsannahme nicht zur Hauptverhandlung zu; die Unrechtsvereinbarung sei in der Anklageschrift nicht dargelegt. Im Hinblick auf den vorgeworfenen Geheimnisverrat stellte das Landgericht das Verfahren, nachdem der Beklagte 2.500,00 Euro gezahlt hatte, durch Beschluss vom 30. September 2011 ein. Nach dem Abschluss des Strafverfahrens setzte der Kläger das Disziplinarverfahren fort, erstellte den abschließenden Ermittlungsbericht und hörte den Beklagten an. Mit der Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten vor: 1.1 Der Beklagte habe sich an einem Tag Ende 2002/Anfang 2003 in der Wohnung des Zeugen K..., alias K..., am V... in Berlin-S... mit Seewolf, Riesengarnelen, Meeresfrüchten und Salaten, die der Zeuge K... bezahlt und die vom Zeugen C...A... zubereitet worden seien, bewirten lassen. Hierdurch habe er finanzielle Vorteile in Höhe von 80,00 bis 100,00 Euro erlangt. 1.2 Der Beklagte habe sich an einem Samstag entweder im April oder im Juli 2003 abermals vom Zeugen K... in dessen Wohnung in der S... in 1... Berlin mit vom Zeugen C... zubereiteten Fischgerichten und arabischen Spezialitäten bewirten lassen, wobei die Kosten für dieses Essen zwischen 120,00 und 500,00 Euro betragen hätten. 1.3 Der Beklagte habe sich im Juni 2003 für eine Woche vom Zeugen K... einen auf den Namen des Zeugen T... für zwischen 350,00 und 400,00 Euro gemieteten und bezahlten Pkw Audi A6 Turbodiesel (Kombi) zur Verfügung stellen lassen, um damit mit seiner Familie seine Eltern im Umland Berlins zu besuchen. 1.4 Der Beklagte habe an mehreren Tagen im Zeitraum Frühjahr 2003 bis 5. August 2003 im Geschäft der Frau A...A... in der H... in Berlin-M... arabische Süßigkeiten mindestens dreimal jeweils zu Preisen zwischen 30,00 und 60,00 Euro erworben, die er nicht selbst, sondern der Zeuge K... bezahlt habe bzw. die diesem in Rechnung gestellt worden seien. 1.5 Der Beklagte habe im Juli 2003 vom Zeugen K... ein Telefon der Marke Nokia, wahrscheinlich Modell 8190 mit Farbdisplay, für das dieser 500,00 Euro bezahlt habe, erhalten. Ferner habe er in diesem Zeitraum mindestens zwei Paar Sportschuhe zu etwa 60,00 Euro und mindestens zwei Telefonkarten zu je 25,00 und 30,00 Euro erhalten. 2. Am 26. Oktober 2005 habe der Beklagte dem G..., gegen den wegen des Verdachts des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln ermittelt worden sei, die Identität eines Zivilfahrzeugs verraten. Damit habe er gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 26 LBG in der zur Tatzeit geltenden Fassung verstoßen und zugleich einen Geheimnisverrat gemäß § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen. 3. Am 12. November 2005 habe der Beklagte im Datenbestand des POLIKS-Systems eine Abfrage ohne dienstlichen Bezug getätigt und somit gegen interne Polizeivorschriften zum Datenschutz (Rundschreiben Dez P Nr. 3/1986 über die Befugnisse von Datenabfragen aus dem ISVB) und gegen die GA LPVA I Nr. 2/1997 „GA über Dienstausweise sowie Berechtigung im Datenverarbeitungsverfahren“ verstoßen. In den Fällen 1.1 bis 1.5 habe der Beklagte gegen das Verbot der Annahme von mit Bezug auf das Amt gewährter Belohnungen und Geschenke verstoßen. Mit den Zeugen K... und C... sei er dienstlich befasst gewesen, indem er sich der beiden als Quellen für Informationen aus der Rauschgiftszene bedient habe. Diese Kontakte habe er genutzt, um die genannten Vorteile zu erlangen. Er habe hierdurch zugleich dienstliche Angelegenheiten und Privatinteressen miteinander vermischt. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die ihm erteilten Aussagegenehmigungen für nicht ausreichend, um sich gegenüber seinen Verfahrensbevollmächtigten, dem Kläger und dem Gericht im erforderlichen Umfang äußern zu können. Im Übrigen erklärt er: Er habe – dies betreffe den Vorwurf 1.1 – 2002/03 an einem Essen in der Wohnung des Zeugen K... teilgenommen. Fünf Personen seien zugegen gewesen. Das Essen sei Anlass für ein Treffen mit ihnen gewesen. Die sozialen Gepflogenheiten hätten es ihm nicht ermöglicht, das Essen zu bezahlen. Er habe Getränke mitgebracht und so einen Beitrag zum Essen geleistet, dessen Wert seinem Anteil am Essen entsprochen habe. Das Essen, das dem Vorwurf 1.2 zugrunde liege und im Sommer 2003 stattgefunden habe, sei ebenfalls dienstlich veranlasst gewesen. Acht bis neun Personen hätten teilgenommen. Sieben könne er benennen und angeben, wer in einem Bezug zur Polizeiarbeit gestanden habe. Er habe Süßspeisen im Wert von rund 40,00 Euro zu dem Essen mitgebracht. Die Süßigkeiten, um die es beim Vorwurf 1.4 gehe, habe er nicht unentgeltlich erhalten, sondern gekauft. Der Vorwurf 1.5 treffe nicht zu. Er habe vom Zeugen K... weder ein Handy noch Sportschuhe erhalten. Die Telefonkarten habe er vom Zeugen K... gekauft. Vor weiteren Einlassungen müsse erst über die Reichweite der Aussagegenehmigungen befunden werden. Dies gelte auch für den Vorwurf 1.3 und die dienstlichen Bezüge der den Vorwürfen 2 und 3 zugrunde liegenden Geschehnisse. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K..., C... und T.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und hinsichtlich der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträge wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der behördliche Disziplinar- und der den Beklagten betreffende Personalvorgang sowie die Akten der Staatsanwaltschaft zum oben genannten Strafverfahren lagen neben der Gerichtsakte dieses Verfahrens vor und waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.