Urteil
80 K 26.14 OL
VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0928.80K26.14OL.0A
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Leitsätze
1. Hat eine Beamtin eine ihr erteilte dienstliche Anordnung missachtet, ist ihre Untätigkeit aufgrund der Rahmenumstände bereits gravierend genug, um die Erheblichkeitsschwelle für ein Dienstvergehen zu erfüllen.(Rn.21)
2. Eine Zweckbindung von Beihilfeleistungen nach deren Auszahlung besteht nicht.(Rn.24)
Tenor
Gegen die Klägerin wird ein Verweis verhängt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu einem 1/6, der Beklagte zu 5/6.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat eine Beamtin eine ihr erteilte dienstliche Anordnung missachtet, ist ihre Untätigkeit aufgrund der Rahmenumstände bereits gravierend genug, um die Erheblichkeitsschwelle für ein Dienstvergehen zu erfüllen.(Rn.21) 2. Eine Zweckbindung von Beihilfeleistungen nach deren Auszahlung besteht nicht.(Rn.24) Gegen die Klägerin wird ein Verweis verhängt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu einem 1/6, der Beklagte zu 5/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Mit dem ihr in der Disziplinarverfügung unter III a) vorgeworfenem Verhalten - unterlassene Adressenmitteilung - hat die Klägerin ein Dienstvergehen begangen, das die Verhängung eines Verweises erfordert (nachfolgend unter 1.). Hinsichtlich des Vorwurfs unter III b) der Disziplinarverfügung kann in dem dort beschriebenen Verhalten der Klägerin - „zweckwidrige“ Verwendung von Beihilfemitteln - kein Dienstvergehen gesehen werden; im Übrigen fehlt es an hinreichender Substantiierung eines möglichen anderweitigen ansehensschädigenden Verhaltens der Klägerin gegenüber den Ärzten, so dass insgesamt ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten der Klägerin nicht feststellbar ist (nachfolgend unter 2.) 1. Die Klägerin hat auf die ihr im Schreiben vom 30. September 2013 erteilte Weisung, ihre aktuelle Adresse mitzuteilen, nicht reagiert und erst nach einer weiteren schriftlichen Aufforderung vom 30. Oktober 2013 die erbetenen Angaben gemacht. Damit hat sie entgegen § 35 Satz 2 BeamtStG die ihr erteilte dienstliche Anordnung vom 30. September 2013 missachtet. Es kann deshalb dahinstehen, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin schon von sich aus aufgrund der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verpflichtet gewesen wäre, die Änderung mitzuteilen. Soweit die Klägerin im behördlichen Disziplinarverfahren vorgetragen hat, aufgrund der Wohnangabe auf dem eingereichten Attest habe sie geglaubt, ihrer Informationspflicht Genüge getan zu haben, so steht dem der Inhalt der Aufforderung vom 30. September 2013 entgegen. Danach vermutete der Beklagte zwar wegen der Angaben auf dem Attest, dass sich die Anschrift der Klägerin geändert haben könnte, erbat jedoch ausdrücklich eine eindeutige Erklärung durch die Klägerin. Spätestens nach Erhalt dieses Schreibens konnte und durfte die Klägerin nicht mehr darauf vertrauen, dass die Angaben auf dem Attest genügen könnten. Zu einer bestätigenden Klarstellung gegenüber ihrem Dienstherrn bestand umso mehr Anlass, als die Klägerin auch melderechtlich noch nicht unter ihrer neuen Wohnadresse erfasst, sondern als unbekannt verzogen registriert war. Da die Klägerin für längere Zeit krankgeschrieben war, musste ihr auch die besondere Bedeutsamkeit des Vorliegens einer aktuellen Anschrift für ihren Dienstherrn klar gewesen sein, da wichtige Kommunikation (Einbestellung zur amtsärztlichen Untersuchung o.ä.) schriftlich über ihre Wohnanschrift vorgenommen werden musste. Die Klägerin handelte zumindest bedingt vorsätzlich und auch sonst schuldhaft. Obgleich die Klägerin auf das zweite Schreiben vom 30. Oktober 2013 innerhalb der dort gestellten Frist reagiert und ihre Adresse mitgeteilt hat (was in der Disziplinarverfügung nicht erwähnt wird, wodurch der Eindruck entsteht, die Klägerin habe trotz „Hinweisen“ gar nicht reagiert), ist ihre Untätigkeit im Hinblick auf das Schreiben vom 30. September 2013 aufgrund der genannten Rahmenumstände bereits gravierend genug, um die Erheblichkeitsschwelle für ein Dienstvergehen zu erfüllen. Insoweit erscheint allerdings - auch im Hinblick auf die wenig später „fristgemäß“ erfolgte Adressmitteilung - die Verhängung der mildesten Disziplinarmaßnahme in Form eines Verweises ausreichend und angemessen. 2. Das unter III b) der Disziplinarverfügung beschriebene Verhalten erfüllt hingegen nicht den Tatbestand eines Dienstvergehens: a) Soweit der Beklagte der Klägerin vorwirft, die im Zusammenhang mit den Arztrechnungen beantragte und erhaltenen Beihilfeleistungen „zweckwidrig“ verwendet, also nicht für die anteilmäßige Begleichung der Arztrechnungen eingesetzt zu haben, so geht er - abgesehen davon, dass es an Konkretisierung in der Disziplinarverfügung fehlt, wann und in welcher Höhe Beihilfeleistungen erbracht wurden - von einem unrichtigen rechtlichen Ansatz aus, nämlich einer vermeintlichen „Zweckbindung“ von Beihilfeleistungen auch nach deren Auszahlung. Eine solche besteht jedoch nicht (vgl. BayVGH, Urt. v. 11. August 2008 - 16a D 09.1161 - nach juris Rn. 106 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs), zumal eine Zuordnung und Separierung einzelner Geldbeträge auf einem Girokonto für bestimmte Ausgabezwecke auch nicht möglich ist. Denkbar und naheliegend bei einer Überschuldung wie im Falle der Klägerin ist auch, dass nach Überweisung eines Beihilfebetrages auf das Girokonto lediglich der Schuldenstand (Dispositions- oder Überziehungskredit) auf dem Konto gesenkt wurde, so dass die - anteilige - Begleichung der Arztrechnungen doch nur wieder durch Aufnahme erneuter Kredite, nicht aber durch das Vorhandensein positiver Mittel möglich gewesen wäre. b) Es ist fraglich, ob sich der Disziplinarverfügung über die „zweckwidrige“ Verwendung der Beihilfeleistungen hinaus überhaupt der allgemeinere Vorwurf unlauterer Zahlungsabwicklung gegenüber den Ärzten entnehmen lässt, da bei der rechtlichen Würdigung unter III c) der Disziplinarverfügung stattdessen ein „möglicher“ Eingehungsbetrug (also unredliches Verhalten bei Vertragsabschluss) thematisiert wird, der auch unter IV a) am Ende der Disziplinarverfügung bezüglich der „höchstwahrscheinlich“ zu erwartenden Strafe nochmals aufgegriffen wird. Der Beklagte hat allerdings schriftsätzlich klargestellt, dass ein solcher Betrugsvorwurf trotz dieser missverständlichen Formulierungen nicht erhoben werden sollte (Schriftsatz vom 6. März 2015). Zugleich hat der Beklagte in dem eben genannten Schriftsatz betont, dass der Vorwurf „allein“ darauf gestützt sei, dass die Klägerin die zugeflossenen Beihilfeleistungen „zweckentfremdet“ habe. Selbst wenn der Disziplinarverfügung gleichwohl der oben beschriebene allgemeinere Vorwurf zu entnehmen sein sollte, wären jedenfalls die hierfür notwendigen Konkretisierungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Das Gericht hat unter dem 7. Juli 2015 insoweit folgenden rechtlichen Hinweis gegeben: „… Hinsichtlich des Vorwurfs zu III b) muss der gerichtliche Hinweis vom 13. März 2015 nach nochmaliger Bewertung dahingehend modifiziert werden, dass weiterhin Bedenken an hinreichender Substantiierung des Vorwurfs unlauterer Zahlungsabwicklung bestehen, da in der Disziplinarverfügung nichts über eine etwaige Korrespondenz der betroffenen Ärzte mit der Klägerin mitgeteilt wird, insbesondere ob, wie oft und wann diese von den jeweiligen Ärzten an die jeweilige Rechnungsbegleichung erinnert und gemahnt wurde. Dies ist nicht unerheblich, da die Zahlung einer Rechnung auch versehentlich unterbleiben kann, ohne dass dies sofort ein Dienstvergehen wäre. Allein die Einleitung eines Mahnverfahrens - worauf die Disziplinarverfügung jedoch ausschließlich abstellt - belegt noch kein disziplinarwürdiges Verhalten der betroffenen Beamtin, zumal einige der in der Disziplinarverfügung genannten Mahnbescheide ausweislich der in den Akten befindlichen Auskünfte des Amtsgerichts Wedding der Klägerin nicht zugestellt werden konnten bzw. noch nicht zugestellt waren, es mithin an der wirksamen Einleitung eines Mahnverfahrens und damit der Kenntnis der Klägerin hiervon mangelte (und es umso mehr auf etwaige Gläubiger-Mahnungen ankommt). In einem anderen Fall wurde der Beihilfeantrag erst Monate nach Einleitung des Mahnverfahrens gestellt, so dass der Vorwurf nicht schlüssig ist, dass es die Klägerin trotz Beantragung und Auszahlung der Beihilfe zum Mahnverfahren hat kommen lassen. Im Übrigen fehlen in der Disziplinarverfügung auch Angaben darüber, wann die beantragten Beihilfen und in welcher Höhe tatsächlich ausgezahlt wurden. Erforderlich wäre deshalb hinsichtlich jeder Rechnung die Angabe einer genauen Chronologie (z.B.: Abschluss des Behandlungsvertrages/Behandlungszeiten/Rechnungsdatum/etwaige Mahnschreiben der Ärzte/Beihilfeantrag/Beihilfebescheid und Auszahlung/wirksame Einleitung Mahnverfahren/ggf. Vollstreckungsbescheid usw.) und die genaue Angabe, welches Fehlverhalten zu welchem Zeitpunkt der Beamtin vorgeworfen werden soll. Zur Substantiierung eines disziplinarrechtlichen Vorwurfs in einer Disziplinarverfügung gehört es, dass dort umfassend alle Tatsachen und Umstände aufgeführt sind, die für die rechtliche Bewertung, ob ein Dienstvergehen vorliegt, erforderlich sind. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diese Tatsachen selbst erst zu ermitteln (z.B. durch Anschreiben der Ärzte, Beiziehung der Mahnakten usw.). …“ Das Gericht hält an dieser Einschätzung fest. Die Disziplinarverfügung muss die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darlegen. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe müssen nachvollziehbar beschrieben werden. Nur eine derartige Konkretisierung der disziplinarischen Vorwürfe ermöglicht dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung (so das Bundesverwaltungsgericht zu den vergleichbaren Anforderungen an die Disziplinarklage, vgl. Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60/14 - nach juris Rn. 14). Im Ergebnis kann daher dahinstehen, ob der Beklagte die Auskünfte über Mahnverfahren gegen die Klägerin beim Amtsgericht Wedding verfahrensfehlerhaft, d.h. ohne hinreichende Rechtsgrundlage, eingeholt hat und ob hieraus ein Verwertungsverbot zu folgern wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 BDG (i.V.m. § 41 DiszG Berlin) und berücksichtigt, dass die Klägerin nur zu einem kleinen Teil unterlegen ist und sie von dem schwerwiegenderen Vorwurf freigestellt wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen sie eine Kürzung der Dienstbezüge für ein Jahr ausgesprochen wurde. Die 19... geborene Klägerin steht als Justizamtfrau im Dienst des Beklagten und wird beim Amtsgericht S... als Rechtspflegerin verwendet. Nach Aktenlage ist sie in dritter Ehe verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Dienstrechtliche Vorbelastungen gibt es nicht. Die Klägerin wies in den Jahren 2012 und 2013 längere Krankheitszeiten auf. Auch für die Zeit ab dem 24. September 2013 war die Klägerin wiederum krankgeschrieben und reichte ein entsprechendes ärztliches Attest des Dr. med. A... beim Beklagten ein. Da dieses eine von der ihrem Dienstherrn bis dahin bekannten Adresse abweichende Anschrift der Klägerin aufwies, schrieb sie die Präsidentin des Amtsgerichts S... unter dem 27. September 2013 an und wies sie auf die Dienstpflicht hin, Adressänderungen unverzüglich ihrem Dienstherrn gegenüber anzuzeigen. Einer ordnungsgemäßen Änderungsanzeige unter Angabe auch etwaig neuer Rufnummern werde entgegengesehen. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte zunächst nicht. Die Ladung zu einer amtsärztlichen Untersuchung konnte der Klägerin unter ihrer neuen Anschrift am 16. Oktober 2013 per Postzustellungsurkunde zugestellt werden. Ein Schreiben der Präsidentin des Amtsgerichts S... vom 30. Oktober 2013 an die Klägerin konnte hingegen nicht durch besonderen Wachtmeister zugestellt werden, weil der Wachtmeister weder am Klingeltableau noch an der Wohnungstür einen Hinweis auf den Aufenthalt der Klägerin entdecken konnte. Meldemäßig galt die Klägerin zu diesem Zeitpunkt als „unbekannt verzogen“. Ausweislich eines in den Personalakten der Klägerin befindlichen Vermerks der Personalstelle (Frau oder Herr K...) gab es am 31. Oktober 2013 ein Telefongespräch mit der Klägerin, in welchem sie bestätigte, das Schreiben vom 30. September 2013 und auch die Einladung zur amtsärztlichen Untersuchung erhalten zu haben. Sie habe geglaubt, durch Übersendung des Attests ihre neue postalische Anschrift mitgeteilt zu haben und keinen weiteren Handlungsbedarf gesehen. Auf Anraten der Polizei wegen der Nachstellungen ihres gewalttätigen Ehemanns habe sie sich abgemeldet und auch ihren Namen nicht am Briefkasten anbringen lassen. Am selben Tag wurde ihr das behördliche Schreiben vom 30. Oktober 2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. In diesem Schreiben forderte der Beklagte die Klägerin erneut zur ordnungsgemäßen Änderungsanzeige ihrer Anschrift auf und setzte ihr eine Frist bis zum 8. November 2013, andernfalls behalte er sich die Einleitung dienstrechtlicher Maßnahmen vor. Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 7. November 2011 - eingegangen beim Beklagten am 8. November 2013 - ihre neue Anschrift mit. Am 30. Dezember 2013 leitete die Präsidentin des Amtsgerichts S... ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin mit den Vorwürfen ein, sie sei trotz des Hinweisschreibens vom 30. September 2013 nicht rechtzeitig ihrer Anzeigepflicht hinsichtlich der Adressänderung nachgekommen und hätte sich auch nicht umgemeldet, so dass in der Folgezeit mehrere Schreiben - auch anderer Behörden - nicht hätten zugestellt werden können. Zudem habe sie eine offene Rechnung der Firma J...I... noch nicht beglichen und sich auch nicht um die „Klärung“ eines anhängigen Vollstreckungsverfahrens bemüht. Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben vom 3. Februar 2014 zu den Vorwürfen. Sie habe ihre neue Anschrift der Verwaltung mit der Krankschreibung mitgeteilt. Im Übrigen sei sie nicht verpflichtet, ihren Namen auf ein Klingelschild schreiben zu lassen. Nachdem gegen die Klägerin wegen der nicht bezahlten Rechnung der Firma J... ein strafrechtliches Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Betruges eingeleitet wurde, setzte der Beklagte das Disziplinarverfahren gegen die Klägerin im Mai 2014 zunächst gem. § 22 DiszG aus. Nach Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO holte er vom Amtsgericht Wedding mit Hinweis auf die Erforderlichkeiten des Disziplinarverfahrens Auskünfte über die gegen die Klägerin dort verzeichneten Mahnverfahren ein und hörte die Klägerin mit Schreiben vom 3. September 2013 abschließend zu den Vorwürfen und zum Ermittlungsergebnis an. Erstmalig wurde der Klägerin darin vorgehalten, dass gegen sie acht Mahnverfahren wegen Nichtbezahlung ärztlicher Rechnungen eingeleitet worden seien, obwohl sie fast alle Rechnungen der Beihilfestelle eingereicht und die beantragte Beihilfe gewährt worden sei. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 Stellung, wiederholte und vertiefte ihr früheres Vorbringen zur Frage der Adressmitteilung und äußerte sich zu den Mahnverfahren dahingehend, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Notsituation, die sie näher erläuterte, immer nur Löcher habe stopfen können. Sie zahle auch Arztrechnungen, aufgrund ihres überzogenen Kontos aber immer die älteren zuerst. Nach Beteiligung des Personalrats und der Frauenvertreterin erließ der Beklagte unter dem 7. November 2014 die angefochtene Disziplinarverfügung, mit der er der Klägerin als Dienstvergehen neben der „trotz Hinweisen nicht erfolgten Anzeige von Adressänderungen“ vorwirft, im Zusammenhang mit den gegen sie eingeleiteten acht Mahnverfahren wegen nicht bezahlter Arztrechnungen „durch die mit dem möglichen Eingehungsbetrug gegenüber den Ärzten und der zweckwidrigen Verwendung von Beihilfemitteln verbundenen Schuldenwirtschaft“ gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen zu haben. Bei Beihilfeleistungen handele es sich nicht nur um zweckbestimmte, sondern sogar zweckgebundene Leistungen. Mit ihrer am 1. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Disziplinarverfügung. Hinsichtlich des Vorwurfs der unterlassenen Adressmitteilung bezieht sie sich auf ihre im behördlichen Disziplinarverfahren gemachten Angaben. Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit den Mahnverfahren moniert die Klägerin, dass bereits die Einholung der Auskünfte vom Amtsgericht Wedding verfahrensfehlerhaft gewesen sei, so dass ein Verwertungsverbot bestehe. Im Übrigen seien die Vorwürfe unsubstantiiert, da keinerlei Angaben über Daten und Zahlbeträge der Rechnungen, zugrundeliegende Behandlungen, etwaige Mahnungen etc. gemacht worden seien. Auch die angenommene Zweckbindung der Beihilfemittel sei höchst fragwürdig. Die Klägerin habe im Übrigen die Gründe, weshalb sie unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sei, dargelegt. Die Klägerin beantragt, die Disziplinarverfügung der Präsidentin des Amtsgerichts Schöneberg vom 7. November 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der in der Disziplinarverfügung gegebenen Begründung fest, stellt jedoch klar, dass der Klägerin nicht vorgeworfen werden soll, sich schon bei Eingehung der Behandlungsverträge mit den Ärzten im Sinne eines Eingehungsbetruges unredlich verhalten zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Disziplinar- und Personalakten über die Klägerin Bezug genommen. Die Akten lagen vor und waren Gegenstand der Verhandlung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. August 2015 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.