Urteil
80 K 25.14 OL
VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0120.80K25.14OL.0A
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Leitsätze
1. Eine weitere Anhörung ist nicht geboten, wenn sich der Beklagte auf ein Schreiben, in dem der Kläger ihn zu den Erweiterungen des Disziplinarverfahrens angehört hat, nicht geäußert und der Kläger nach der Übersendung des Schreibens auch nicht auf andere Weise zusätzliche Erkenntnisse zum Sachverhalt erlangt hat.(Rn.21)
2. Liegt das Gehalt durchgehend über den vom JobCenter bewilligten Leistungen, besteht zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Leistungen.(Rn.25)
3. Der Leistungsbetrug ist ein außerdienstliches Fehlverhalten, das jedenfalls dann disziplinarrechtlich erheblich ist, wenn es sich beim Fehlverhalten um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht.(Rn.32)
Tenor
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine weitere Anhörung ist nicht geboten, wenn sich der Beklagte auf ein Schreiben, in dem der Kläger ihn zu den Erweiterungen des Disziplinarverfahrens angehört hat, nicht geäußert und der Kläger nach der Übersendung des Schreibens auch nicht auf andere Weise zusätzliche Erkenntnisse zum Sachverhalt erlangt hat.(Rn.21) 2. Liegt das Gehalt durchgehend über den vom JobCenter bewilligten Leistungen, besteht zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Leistungen.(Rn.25) 3. Der Leistungsbetrug ist ein außerdienstliches Fehlverhalten, das jedenfalls dann disziplinarrechtlich erheblich ist, wenn es sich beim Fehlverhalten um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht.(Rn.32) Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Disziplinarklage ist zulässig (I) und begründet (II). I. Der Kläger nahm die Anhörung nach § 30 Satz 1 DiszG in das Schreiben vom 12. August 2014 auf, mit dem er den Beklagten über die Erweiterung des Disziplinarverfahrens um die Vorwürfe des unberechtigten Leistungsbezugs und des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Kenntnis setzte und dazu anhörte. Dass die mit diesem Schreiben dem Beklagten gegebene Möglichkeit zur Äußerung gleichzeitig die Anhörung nach § 30 Satz 1 DiszG war, verdeutlicht der in das Schreiben aufgenommene Hinweis des Klägers, dass er beabsichtige, nach Ablauf der Anhörungsfristen Disziplinarklage zu erheben. Er betrachtete das Ermittlungsverfahren mithin als abgeschlossen. Der Kläger konnte die Anhörung nach § 30 Satz 1 DiszG mit der Anhörung zur Erweiterung verbinden, da er auf der Grundlage von § 21 Abs. 2 Satz 2 DiszG hinsichtlich der in die Disziplinarklage aufgenommenen Vorwürfe vollständig auf eigene Ermittlungen verzichtete und sich darauf beschränkte, das von der Staatsanwaltschaft in den beiden Anklageschriften Ausgeführte zu übernehmen (vgl. Gansen, in: ders., Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 30 Rn. 2, Stand: November 2014). Feststellungen in Anklageschriften sind in Verfahren im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 2 DiszG getroffen (vgl. Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2011, § 21 Rn. 10). Eine weitere Anhörung war nicht geboten, weil sich der Beklagte auf das oben genannte Schreiben, in dem der Kläger ihn zu den Erweiterungen des Disziplinarverfahrens angehört hat, nicht geäußert und der Kläger nach der Übersendung des Schreibens auch nicht auf andere Weise zusätzliche Erkenntnisse zum Sachverhalt erlangt hat. II. Die Kammer ist aufgrund der mündlichen Verhandlung und der ins Verfahren eingeführten Akten und DVD davon überzeugt, dass der Beklagte unberechtigt Leistungen des JobCenters bezogen, sich hierdurch eines Betrugs in einem besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB schuldig gemacht (1) sowie kinderpornographische Schriften (DVD mit den Titeln „Baby Sex 2008“, „Y.003“, „Baby Top Movie No. 0037“, „Y.011“, „Baby Top Movie No. 0086”, “Babysex 2009 B.12”, “D.14” und “Baby Top Movie No. 0087”) besessen und hierdurch eine Straftat nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3007), § 11 Abs. 3 StGB begangen hat (2). Dadurch hat er vorsätzlich seine Dienstpflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 20 Satz 3 LBG in der Fassung des Gesetzes vom 19. Mai 2003, GVBl. S. 203, – a.F. –, § 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen, das aufgrund seiner Schwere die Aberkennung seines Ruhegehalts erfordert (3). Im Hinblick auf die DVD mit den Titeln „Secrets in India“, „031 Starfuck“, „JJ Top Movie#5“, „Baby Top Movie Nr. 16“, “Babysex 2008 B.04“ und “Baby Top Movie No. 0073” hat die Kammer die sich darauf beziehenden Handlungen nach § 41 DiszG in Verbindung mit § 56 BDG ausgeschieden, da es auf sie bei der Festsetzung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ankommt. 1. a) Der Beklagte erzielte durch die Wiederaufnahme der Gehaltszahlungen nach der Beendigung seines bis 3. Dezember 2006 fortdauernden unbezahlten Urlaubs zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehendes und somit auf den Leistungsanspruch nach § 19 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, S. 1706) anrechenbares Einkommen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 9 Abs. 1 SGB II jeweils in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I, S. 2954, § 19 Satz 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006). Dieser Umstand ist Gegenstand des disziplinarrechtlichen Vorwurfs, da der Kläger in der Disziplinarklage auf die Erlangung der Dienstbezüge durch den Kläger im Zeitraum 31. Oktober 2007 bis 11. Dezember 2009 abstellt. Unschädlich ist, dass er nicht die einzelnen monatlichen Gehaltszahlungen aufführt, sondern wie in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft die auf den Kontoausdrucken ausgewiesenen Bareinzahlungen, die er als Einkommen wertet. Er wirft dem Beklagten vor, dass er, der Beklagte, das durch die Bareinzahlungen dokumentierte Einkommen – das heißt, ihm, dem Beklagten, im jeweiligen Monat zugeflossene Gelder im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 der Alg II-VO in den Fassungen vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I, S. 2622) und 17. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 2942) – dem JobCenter nicht gemeldet hat. Auf die unterlassene Angabe von Einkünften hat der Kläger in dem Schreiben, mit dem er den Beklagten über die Erweiterung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt und angehört hat, hinsichtlich des Vorwurfs des unberechtigten Leistungsbezugs abgestellt, sodass er dem Beklagten den Vorwurf, Einkünfte nicht angegeben zu haben, eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Das Gehalt des Beklagten lag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehend über den vom JobCenter bewilligten Leistungen, sodass zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf diese Leistungen bestand. Dies gilt ausgehend vom Nettomonatsgehalt des Beklagten bei Vollzeitbeschäftigung (Januar 2009: 1.845,23 Euro) unter Berücksichtigung der nach § 11 Abs. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 vom Einkommen abzusetzenden Beträge auch für den Zeitraum der Altersteilzeit, in dem die Wochenarbeitszeit auf 20 Stunden reduziert war. Im Einzelnen gewährte das JobCenter dem Beklagten folgende Leistungen: Bewilligungsbescheid vom Leistungszeitraum Monatliche Leistung 06.06.2007 01.07.2007 bis 30.11.2007 692,98 Euro 06.06.2007 01.12.2007 bis 31.01.2008 692,98 Euro 05.06.2008 01.02.2008 bis 30.06.2008 382,79 Euro 05.06.2008 01.07.2008 bis 31.07.2008 386,79 Euro 04.08.2008 01.08.2008 bis 31.01.2009 386,79 Euro 05.01.2009 01.02.2009 bis 31.07.2009 386,79 Euro 05.01.2009 01.08.2009 bis 31.01.2010 386,79 Euro b) Weitere Einkünfte des Beklagten waren die Kapitalerträge. Der Kläger hat sie ausdrücklich in die Disziplinarklage als dem JobCenter nicht gemeldetes Einkommen einbezogenen. Zinsgutschriften sind Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (vgl. Klaus, in: Gemeinschaftskommentar zum SGB II, VI – 1 § 11 Rn. 147, Stand: Dezember 2011). Sie sind in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Der Erwerbstätigenpauschalbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I, S. 2407) in Höhe von 100,00 Euro im Monat ist wegen der tatbestandlichen Verknüpfung von Erwerbstätigkeit und monatlichem Einkommen bei Einnahmen, die nicht Erwerbseinkommen sind, nicht abzuziehen (vgl. Klaus, a.a.O., § 11b Rn. 192, 195, Stand: Dezember 2011; Schmidt, in: Oestreicher, SGB II / SGB XII, § 11b SGB II Rn. 124 ff., Stand: Oktober 2013; Striebinger, in: Gagel, SGB II / SGB III, Band 1, SGB II § 11b Rn. 46, Stand: September 2015). Von den erzielten Kapitaleinkünften können nur tatsächlich angefallene Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006) abgezogen werden. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Beklagte derartige Ausgaben hatte. Die Zinseinkünfte verringern, da sie einmalige Leistungen sind und dem Sparkonto des Beklagten jeweils am Monatsletzten und folglich in den betreffenden Monaten nach der Leistungserbringung durch das JobCenter gutgeschrieben wurden, den Leistungsanspruch des Beklagten in den jeweiligen Folgemonaten (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 der Alg II-VO in der Fassung vom 20. Oktober 2004, § 2 Abs. 4 Satz 2 der Alg II-VO in der Fassung vom 17. Dezember 2007, § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II). c) Durch die Wiederaufnahme der Gehaltszahlungen und die Zinsgutschriften war in den anspruchsrelevanten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten – wie gezeigt – eine Änderung eingetreten. Hierüber hätte er das JobCenter informieren müssen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I). Die Mitteilung unterließ er in den an das JobCenter gerichteten Weiterbewilligungsanträgen, die er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum stellte, und informierte das JobCenter auch nicht anderweitig über das Einkommen. Dadurch hat er die Entscheidungsbefugten des JobCenters darüber getäuscht, dass er seinen nach dem SGB II zu berücksichtigenden Lebensunterhalt insoweit nicht mit seinem anrechenbaren Einkommen sichern kann, und hierdurch bei den Entscheidungsbefugten des JobCenters einen korrespondieren Irrtum erregt, der zur unberechtigten Leistungsbewilligung jedenfalls in Höhe von 4.873,41 Euro (vgl. nachstehende Tabelle) geführt hat, wodurch dem Leistungsträger ein Vermögensschaden in gleicher Höhe entstanden ist, weil der jeweiligen Leistung kein zu erfüllender Anspruch gegenüberstand. Im Einzelnen ergeben sich durch das Gehalt und die Zinserträge unter Zugrundelegung der in der Disziplinarklage genannten Bareinzahlungen und Zinsgutschriften, die die Zeitabschnitte des in der Disziplinarklageschrift vorgeworfenen unberechtigten Leistungsbezugs und Schadens hinsichtlich der einzelnen Monate begrenzen, folgende Überzahlungen: Datum der Kontogutschrift Betrag in Euro SGB-II-Leistungsmonat Überzahlung in Euro 31.10.2007 5.000,00 Oktober 2007 692,98 23.11.2007 3.000,00 November 2007 692,98 14.12.2007 900,00 ) Dezember 21.12.2007 1.500,00 ) 2007 692,98 31.12.2007 13,64 Zinsen ) Januar 03.01.2008 1.600,00 ) 2008 692,98 31.03.2008 44,85 Zinsen April 2008 44,85 30.06.2008 33,73 Zinsen ) Juli 18.07.2008 2.300,00 ) 2008 386,79 05.08.2008 2.219,17 ) August 05.08.2008 2.000,00 ) 2008 386,79 01.09.2008 50,00 September 2008 50,00 30.09.2008 46,39 Zinsen Oktober 2008 46,39 31.12.2008 21,17 Zinsen Januar 2009 21,17 31.03.2009 0,17 Zinsen ) April 30.04.2009 5.000,00 ) 2009 386,79 30.06.2009 5,13 Zinsen Juli 2009 5,13 19.08.2009 5.000,00 August 2009 386,79 11.12.2009 1.000,00 Dezember 2009 386,79 Summe: 4.873,41 d) Der Beklagte handelte schuldhaft, insbesondere vorsätzlich. Ihm war vor allem die Pflicht, Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen, bekannt. Auf jedem Antragsformular, das der Beklagte vor und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unterzeichnet einreichte, und in jedem Bewilligungsbescheid wurde auf sie aufmerksam gemacht. Der Beklagte handelte mit Bereicherungsabsicht. Ihm kam es auf den unberechtigten Leistungsbezug an. Dies verdeutlicht seine in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht getätigte Einlassung, vom geminderten Beamtengehalt habe er nur schwer leben können. e) Der Beklagte handelte gewerbsmäßig (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB). Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGH, Beschluss vom 7. September 2011 – 1 StR 343/11 –, juris Rn. 6). Die mehrfache Tatbegehung des Beklagten besteht darin, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mehrfach Anträge auf Verlängerung der Leistungsgewährung gestellt hat (18. Dezember 2007, 1. August 2008, 19. Dezember 2008), ohne jeweils auf das Einkommen hinzuweisen, und er des Weiteren während des laufenden Leistungsbezugs das JobCenter auch nicht anderweitig über die Einkommenserzielung informiert hat. Hierdurch hat er sich mit dem Bezug der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II eine fortdauernde Einnahmequelle verschafft, die, da die Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bestimmt sind (vgl. § 20 Abs. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006), einen bedeutsamen Umfang aufweist. Die Dauer des verfahrensgegenständlichen unberechtigten Leistungsbezugs von mehr als zwei Jahren war erheblich. Gewerbsmäßigkeit liegt regelmäßig bei Taten vor, die auf die Erlangung wiederkehrender Leistungen wie die vom Kläger bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichtet sind (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 63. Aufl., 2016, § 263 Rn. 210). f) Der Leistungsbetrug ist ein außerdienstliches Fehlverhalten des Beklagten, das sowohl nach § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. als auch nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG jedenfalls dann disziplinarrechtlich erheblich ist, wenn es sich beim Fehlverhalten um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2015 – OVG 80 D 2.12 –, juris Rn. 23, 28 ff.). So verhält es sich hier. § 263 StGB sieht bereits im Grundtatbestand eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Der Unrechtsgehalt des vom Beklagten begangenen Leistungsbetrugs ist schon wegen der Höhe des verursachten Schadens nicht gering. 2. a) Die in der Wohnung des Beklagten beschlagnahmten und dieser Entscheidung zugrunde liegenden DVD sind pornographische Schriften im Sinne von § 184b Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I, S. 2149), § 11 Abs. 3 StGB. Sie beinhalten die Darstellung sexueller Handlungen von, an und vor Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003), die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Die Filmsequenzen sind durch von der Polizei gefertigte „snapshots“ dokumentiert. Alle diese DVD enthalten eine oder mehrere Filmsequenzen, in denen gezeigt wird, wie erwachsene Personen Geschlechtsverkehr mit Kindern ausüben oder an sich Oralverkehr durch Kinder vornehmen lassen. Hinzukommen Filmszenen, in denen Kinder sich ihren jeweils entblößten und zum Betrachter hin ausgerichteten Schambereich manipulieren oder durch erwachsene Personen manipulieren lassen. Die Darstellungen stehen in keinem sinngebenden filmischen Zusammenhang und sollen allein der sexuellen Stimulierung des Betrachters dienen. Dass die betreffenden Darsteller jeweils Kinder, mithin jünger als 14 Jahre sind, wird dadurch deutlich, dass sie im Verhältnis zu den erwachsenen Darstellern durchweg sehr klein und schmächtig sind, keine Ansätze von Körper- oder Schambehaarung aufweisen und ausgeprägt kindliche Gesichtszüge haben. In mehreren Szenen sind Kinder zu sehen, die äußerst jung sind und allenfalls das frühe Grundschulalter erreicht haben (DVD mit den Titeln „Baby Sex 2008“, „Y.003“, „Baby Top Movie No. 0037“, „Y.011“, „Baby Top Movie No. 0086” und “Babysex 2009 B.12”). b) Die Kammer geht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 – 1 D 23/03 –, juris Rn. 16), davon aus, dass der Beklagte an den DVD Besitz hatte und nicht jemand anderes die DVD ohne Wissen des Beklagten in dessen Wohnung gebracht hat. Aus dem zur Durchsuchung, bei der die Polizei die DVD gefunden hat, gefertigten Protokoll ergibt sich nicht, dass die verfahrensgegenständlichen DVD getrennt von den restlichen DVD und CD in der Wohnung des Beklagten und gesondert von dessen sonstigen Gegenständen gelagert waren, etwa in einer eigenen Schachtel. Die fehlende Trennung zeigt sich auch darin, dass auf einer der bei der Durchsuchung gefertigten Fotoaufnahmen die Coverhülle der DVD „Y.003“ zu sehen ist. Sie liegt auf dem Wohnungsboden in der Nähe eines Schranks, dessen Tür geöffnet ist und in dem weitere DVD verteilt liegen. Die fehlende Trennung spricht dagegen, dass die verfahrensgegenständlichen DVD ohne Kenntnis des Beklagten von einer anderen Person in die Wohnung gebracht worden sind. Des Weiteren teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten ausweislich eines Vermerks der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2013 mit, der Beklagte habe ihm gegenüber geäußert, für den Besitz der beanstandeten DVD nicht verantwortlich zu sein. Ihm war mithin bekannt, dass die DVD einen beanstandungswürdigen Inhalt aufweisen. Dennoch forderte er laut dem von der Staatsanwaltschaft zu einem Telefonat mit seinem Verfahrensbevollmächtigten am 11. November 2013 gefertigten Vermerk die Rückgabe sämtlicher Asservate. Hätte eine andere Person die verfahrensgegenständlichen DVD ohne Kenntnis des Beklagten in dessen Wohnung gebracht, hätte es für den Beklagten nahegelegen, von der Rückgabe dieser DVD abzusehen, von denen er ausweislich des im Monat zuvor am 15. Oktober 2013 gefertigten Vermerks wusste, dass sie einen zu beanstandenden Inhalt haben. Dem steht nicht seine laut Vermerk vom 11. November 2013 bestehende Annahme entgegen, man werde auf den Datenträgern keine Kinderpornographie finden. Denn es ist nicht erkennbar, welches Interesse er an der Rückgabe auch dieser DVD – wenn sie jemand anderes ohne seine Kenntnis in seine Wohnung gebracht hätte – hätte haben sollen. Ihm ging es ausweislich des Vermerks vom 11. November 2013 darum, Datenträger mit Erinnerungen an sein Leben zurückzuerhalten. Hierzu zählen die verfahrensgegenständlichen DVD, wenn sie von jemand anderem ohne sein Wissen in seine Wohnung gebracht worden wären, ersichtlich nicht. Angesichts dieser Indizien lässt der Hinweis des Beklagten, andere Personen hätten Zugang zu seiner Wohnung, er habe die Wohnung in der Zeit seiner Abwesenheit untervermietet, keine vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass er Besitz an den DVD hatte. Namen der Personen, die Zutritt zu seiner Wohnung gehabt hätten oder an die er sie untervermietet habe, nennt er nicht. Er schildert auch keinen konkreten Sachverhalt, der es über die bloße theoretische Möglichkeit hinaus in Betracht kommen lässt, dass jemand anderes die DVD in die Wohnung gebracht hat. c) Die Tat war nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Beklagte ausweislich seiner im Durchsuchungsprotokoll festgehaltenen Aussage eine Arbeit über Jugendsex schreiben wollte. Der Besitz von Material mit der Darstellung von Kindern ist für die Anfertigung einer Arbeit über das Verhalten Jugendlicher, mithin von Personen, die nicht mehr Kinder sind, nicht erforderlich. d) Der Beklagte handelte schuldhaft, insbesondere vorsätzlich. Die Coverhüllen der DVD mit den Titeln „Baby Sex 2008“, „Y.003“, „Baby Top Movie No. 0037“, „Y.011“, „Baby Top Movie No. 0086”, “Babysex 2009 B.12”, “D.14” und “Baby Top Movie No. 0087” zeigen Fotos der auf diesen DVD enthaltenen kinderpornographischen Sequenzen, sodass für den Beklagten, selbst wenn er sich die DVD nicht angeschaut haben sollte, deren kinderpornographischer Inhalt erkennbar war. e) Der Besitz der kinderpornographischen Schriften ist ein außerdienstliches Fehlverhalten des Beklagten, dessen disziplinarrechtliche Erheblichkeit sich daraus ergibt, dass der Strafrahmen für den Besitz derartiger Schriften nach § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren reichte. 3. a) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG); dem entspricht bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, juris Rn. 20). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2/07 –, juris Rn. 57 ff. m.w.N.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 – 1 D 18/03 –, juris Rn. 47). b) Besonderes Gewicht hat wegen der schon im Grundtatbestand nach § 263 Abs. 1 StGB gegenüber § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 höheren Höchstfreiheitsstrafe der Leistungsbetrug. Bei einem außerdienstlich begangenen Betrug ist die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen denkbar sind, zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich zum Beispiel aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, zum Beispiel mit Urkundenfälschungen steht. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000,00 Euro die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann. Derartige Bemessungsgrundsätze gelten auch für außerdienstliche Betrugsfälle und Veruntreuungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2010 – 2 B 97/09 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Hiernach war die Aberkennung des Ruhegehalts schon wegen des vom Beklagten begangenen Leistungsbetrugs auszusprechen, weil die durch sein Fehlverhalten verursachte, verfahrensgegenständliche Überzahlung und damit der Gesamtschaden in Höhe von 4.873,41 Euro nur in geringem Maße unter der vorgenannten Grenze bleiben und als erschwerender Umstand die Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB hinzutritt. c) Auf die Aberkennung des Ruhegehalts war im Übrigen erst recht bei zusätzlicher Berücksichtigung des Besitzes der kinderpornographischen Schriften zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 B 52/13 –, juris Rn. 8) hat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischer Schriften aus dem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung jedenfalls dann auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen die aus dem Orientierungsrahmen fallende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausgesprochen werden darf, wenn im Einzelfall besonders gewichtige Erschwerungsgründe vorliegen, die nicht durch Milderungsgründe kompensiert werden. Der Orientierungsrahmen kann in der Regel nicht deshalb überschritten werden, weil dem Beamten Umstände zur Last fallen, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen. Derartige Umstände werden bereits durch den gesetzlichen Strafrahmen erfasst, der wiederum die Schwere des Dienstvergehens und damit den Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung vorgibt. Hierzu gehören der Tatzeitraum, die Anzahl der Dateien im Besitz des Beamten, der Aufwand für die Besitzverschaffung, aber auch der Inhalt der Dateien. Diese Umstände können grundsätzlich nur herangezogen werden, um Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens zu begründen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 44 m.w.N.). Die verfahrensgegenständlichen DVD enthalten durchweg auch Darstellungen schwerwiegender Formen des Missbrauchs von Kindern durch Erwachsene in Gestalt des Oral- und Vaginalverkehrs. Bei den kindlichen Darstellern handelt es sich zum Teil – wie gezeigt – um sehr junge Kinder. Diese Darstellungen sind auf der Skala der denkbaren Missbrauchsfälle deutlich im oberen Bereich einzuordnen, wie sich auch daraus ergibt, dass es sich um Darstellungen von schwerem Missbrauch von Kindern im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 handelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 48). Hiernach wäre der Besitz der verfahrensgegenständlichen DVD für sich genommen mit der Kürzung des Ruhegehalts zu ahnden. Es ist aber ein Fehlverhalten des Beklagten, das zum von ihm begangenen Leistungsbetrug (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB) hinzukommt. Der Beklagte hat mit dem Besitz der kinderpornographischen Schriften neben dem Leistungsbetrug eine zweite schwere Straftat begangen. Durch die Begehung mehrerer erheblicher Straftaten hat der Beklagte einen Persönlichkeitsmangel offenbart, der bei einem aktiven Beamten dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte und beim Ruhestandsbeamten zur Aberkennung des Ruhegehalts führt. d) Es liegen keine Milderungsgründe vor, die Anlass zu einer anderen Entscheidung geben. Der Leistungsbetrug und der Besitz der kinderpornographischen DVD waren keine persönlichkeitsfremden Augenblickstaten. Beim Leistungsbetrug wird dies bereits dadurch deutlich, dass der Beklagte die Leistungen des JobCenters über einen langen Zeitraum von mehr als zwei Jahren unberechtigt in Anspruch nahm und insbesondere in den in dieser Zeit vom ihm gestellten Weiterbewilligungsanträgen nicht auf die Wiederaufnahme der Gehaltszahlungen und die Zinsgutschriften aufmerksam gemacht hat. Die Zahl der DVD, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, mag mit acht im Verhältnis zu anderen von Disziplinargerichten entschiedenen Fällen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 48) nicht übermäßig hoch erscheinen, sie verdeutlicht aber, weil es sich um mehrere DVD handelt, dass der Besitz der DVD auf keinem persönlichkeitsfremden Verhalten des Beklagten beruht. Nur geringfügig mildernd wiegt, dass der Beklagte den Leistungsbetrug eingeräumt hat, da die Tat durch die Feststellungen des JobCenters bereits aufgedeckt war. Angesichts der beschriebenen Schwere des Leistungsbetrugs (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB) ist den vom Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten beschriebenen Bemühungen des Beklagten um Abtragung seiner beim JobCenter bestehenden Rückstände als Schadenswiedergutmachung kein so hohes Gewicht beizumessen, das dazu führen könnte, von der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme abzusehen. Gleiches gilt für die vom Verfahrensbevollmächtigten angesprochene wirtschaftliche Notlage des Beklagten in der Zeit, in der er ohne Bezüge beurlaubt war. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezog der Beklagte wieder Gehalt. Zwar mag er in der vorangegangenen Zeit Schulden aufgebaut haben, die ausweislich der Kontoausdrucke getätigten Bareinzahlungen, die sich allein in der Zeit 31. Oktober 2007 bis 21. Dezember 2007 und somit in der Anfangsphase des verfahrensgegenständlichen Zeitraums, in der die zeitliche Nähe zu den Beurlaubungen noch am größten war, in der Summe auf mehr als 10.000,00 Euro beliefen, lassen eine fortbestehende finanzielle Not des Beklagten jedoch nicht erkennen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte in den Zeiten des unberechtigten Leistungsbezugs und des Besitzes der kinderpornographischen DVD in einem entscheidungserheblichen Maße in einer psychischen Belastungssituation befand. Vielmehr wurde ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme vom 10. Dezember 2008 bei den beiden durch seinen Dienstherrn veranlassten psychiatrischen Zusatzbegutachtungen jeweils seine Dienstfähigkeit festgestellt. e) Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, erweist sich die Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, den Zwecken von Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten – Generalprävention, Gleichbehandlung und Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes – Geltung zu verschaffen. In derartigen Fällen ist die Aberkennung des Ruhegehalts auch angemessen. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den von dem Ruhestandsbeamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteilen und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis – wie hier – zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit und ist dem späteren Ruhestandsbeamten daher als bei Begehung vorhersehbar zuzurechnen. Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung dasteht. Er ist in der Rentenversicherung nachzuversichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 – 1 D 15/04 –, juris Rn. 49). 4. Für eine Entscheidung über den Hilfsantrag des Beklagten bleibt neben der tenorierten Entscheidung kein Raum. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Der Kläger erstrebt die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten. Er wirft ihm Sozialleistungsbetrug und den Besitz kinderpornographischer Schriften vor. 1. a) Der 1... geborene Beklagte ist ledig und hat einen erwachsenen Sohn. Der Beklagte schloss 1971 die Realschule mit der mittleren Reife ab. Der Kläger stellte ihn im gleichen Jahr zur Ausbildung als Bürolehrling ein. Der Beklagte durchlief die Ausbildung und wurde 1972 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsassistentenanwärter ernannt. 1974 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassistenten zur Anstellung ernannt und 1976 zum Universitätsverwaltungsassistenten zur Anstellung. Seine letzte Beförderung erfolgte 1979 zum Universitätsverwaltungsobersekretär. 1981 ernannte der Kläger den Beklagten zum Beamten auf Lebenszeit. 1999 versetzte er ihn zum Bezirksamt X mit dem Einsatzort Krankenhaus X und 2006 zum Z. (...). Für die Zeit 4. Dezember 2006 bis 30. April 2007 wurde er an den Polizeipräsidenten und vom 6. November 2007 bis 14. März 2008 an die Senatsverwaltung für Inneres und Sport abgeordnet. Vom 1. Juni 1982 bis 30. Juni 1985 und vom 1. Januar 1993 bis 3. Dezember 2006 war der Beklagte ohne Fortzahlung der Bezüge beurlaubt. 1985 erwarb er die Fachhochschulreife und absolviere 1990 bis 1994 ein Studium der Sozialpädagogik. Die letzte dienstliche Beurteilung des Beklagten datiert vom 21. Dezember 1990 und stammt vom Universitätsklinikum A. Eingesetzt war er dort in der EDV-Abteilung. Tätig war er als Datenerfasser und Mitarbeiter im Benutzerservice. Vom 1. Juli 1985 bis 31. Dezember 1992 war der Beklagte mit der Hälfte und vom 4. Dezember 2006 bis 3. Juni 2007 zu drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt. Ab dem 4. Juni 2007 war er vollzeitbeschäftigt. Unter dem 12. November 2007 wurde ihm Altersteilzeit vom 1. April 2009 bis 31. März 2019 gewährt. Später wurden der Beginn der Altersteilzeit auf den 4. Dezember 2009 und die Wochenarbeitszeit auf 20 Stunden festgesetzt. Zum 1. April 2012 versetzte der Kläger den Beklagten, der nunmehr Regierungsobersekretär war, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Die Zurruhesetzung begründete er damit, dass der Beklagte sich mehrfach der amtsärztlichen Untersuchung ohne ausreichende Begründung entzogen habe. Der Beklagte ist disziplinarisch nicht vorbelastet. b) Der Beklagte bezog vom 1. Januar 2005 bis Oktober 2011 vom JobCenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – SGB II –. Bei der „A...“ führte er mehrere Sparkonten. Die Konten wiesen Barein- und Barauszahlungen sowie Zinsgutschriften auf. Die höchsten Einzahlungen lagen bei 5.000,00 Euro. Das JobCenter hob durch Bescheid vom 15. April 2011 die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 30. November 2010 auf, soweit sie die Gesamtleistungshöhe von 11.782,87 Euro betrafen, und forderte in dieser Höhe gewährte Leistungen zurück. Die Staatsanwaltschaft Berlin erhob 2011 gegen den Beklagten wegen gewerbsmäßigen Betrugs in vier Fällen Anklage. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte ihn durch Strafbefehl vom 20. März 2012 – (330 Ds) 224 Js 1712/11 (67/11) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Der Beklagte räumte in der auf seinen Einspruch hin durchgeführten Verhandlung die Vorwürfe ein und beschränkte den Einspruch auf die Höhe des Strafmaßes. Das Amtsgericht verurteilte ihn am 8. November 2012 wegen gewerbsmäßigen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Die Vollstreckung setzte es zur Bewährung aus. Zu Lasten des Beklagten wertete das Gericht die Höhe des Schadens und fehlende Anstrengungen zur Wiedergutmachung, zu seinen Gunsten die Geständniswirkung der Einspruchsbeschränkung, den Umstand, dass er die Taten vor längerer Zeit begangen habe, fehlende Vorstrafen und seine während eines nicht unerheblichen Teils des Tatzeitraums bestehende wirtschaftlich und persönlich schwierige Lage. c) Die Polizei beschlagnahmte bei einer in der Wohnung des Beklagten am 12. Januar 2012 durchgeführten Durchsuchung mehrere DVD, bei denen es nach den Coverabbildungen Hinweise auf kinderpornographische Inhalte gab. Der Beklagte erklärte hierzu, er schreibe eine Diplomarbeit über Jugendsex und habe sich hierfür Material aus Asien mitgebracht. Er habe die DVD auf Flohmärkten in Thailand gekauft. Mehrere Personen hätten in seiner Abwesenheit Zugang zu einer Wohnung. Die Staatsanwaltschaft Berlin erhob wegen des Vorwurfs des Besitzes kinderpornographischer Schriften Anklage gegen den Beklagten. Der Beklagte verzichtete auf die Rückgabe der DVD. Das Amtsgericht Tiergarten stellte durch Beschluss vom 6. Mai 2014 – (264 Ds) 284 Js 73/12 (15/14) – im Hinblick auf die wegen des Betrugs erfolgte Verurteilung des Beklagten das Verfahren ein. 2. Der Kläger leitete 2008 gegen den Beklagten im Wesentlichen wegen des Vorwurfs, unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben zu sein, ein Disziplinarverfahren ein. Er erweiterte es am 13. Dezember 2013 um den Vorwurf des unberechtigten Bezugs von Leistungen des JobCenters und am 24. Juni 2014 um den Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Schriften, gab dem Beklagten unter dem 12. August 2014 Gelegenheit zur Äußerung und machte ihn darauf aufmerksam, dass er beabsichtige, nach Ablauf der Äußerungsfrist Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts zu erheben. Der Beklagte äußerte sich nicht. 3. Mit der am 25. November 2014 beim Gericht eingegangenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten vor: Der Beklagte habe während des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Einkommen in der Zeit vom 31. Oktober 2007 bis 11. Dezember 2009 bezogen, den Eingang des Einkommens entgegen der ihm bekannten Mitteilungspflicht nicht mitgeteilt und so die Auszahlung ihm nicht zustehender Gelder verursacht. Er habe im genannten Zeitraum Dienstbezüge in Höhe von mehr als 59.000,00 Euro erhalten. Er habe wegen der Dauer des widerrechtlichen Leistungsbezugs gesteigerte kriminelle Energie bewiesen. Der verursachte Schaden sei erheblich. Unrechtsbewusstsein habe er nicht gezeigt. Er habe das Ansehen des Berufsbeamtentums nachhaltig geschädigt. Des Weiteren habe der Beklagte es am 12. Januar 2012 unternommen, sich den Besitz kinderpornographischer Schriften zu verschaffen, und habe derartige Schriften besessen. Es handele sich um DVD mit den Titeln: „Secrets in India“, „Baby Sex 2008“, „031 Starfuck“, „JJ Top Movie#5“, „Baby Top Movie Nr. 16“, „Y.003“, „Baby Top Movie No. 0037“, „Y.011“, “Babysex 2008 B.04“, „Baby Top Movie No. 0086”, “Baby Top Movie No. 0073”, “Babysex 2009 B.12”, “D.14” und “Baby Top Movie No. 0087”. Der Besitz kinderpornographischer Darstellungen sei eine Rechtsverletzung von hohem Gewicht. Der Beklagte habe sich uneinsichtig gezeigt, als er zunächst auf der Herausgabe der Datenträger bestanden habe. Erst in der Hauptverhandlung habe er darauf verzichtet. Der Kläger beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise: eine angemessene geringere Maßnahme zu ergreifen. Er trägt vor: Den Leistungsbetrug habe er in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung unumwunden eingeräumt. Er schäme sich für seine Tat und entschuldige sich. Er sei seinerzeit in einer Notlage gewesen. Ihm liege an der Wiedergutmachung des Schadens, und er zahle, soweit ihm seine Verhältnisse dies erlaubten, monatliche Raten an den Leistungsträger. Kinderpornographisches Material habe er nicht besessen. Der angeschuldigte Sachverhalt sei nicht erwiesen. Das Strafverfahren sei eingestellt worden. Es gelte die Unschuldsvermutung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie den Vortrag der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Sitzungsprotokoll, den behördliche Disziplinar- und den Personalvorgang des Beklagten sowie die Akten zu den oben genannten Strafverfahren und die aufgeführten DVD Bezug genommen. Die Akten und die DVD lagen vor und waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.