Urteil
80 K 2.11 OL
VG Berlin 80. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0823.80K2.11OL.0A
21Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das festgestellte Dienstvergehen ist nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs 1 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen; dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrundegelegt werden.(Rn.36)
2. Ein endgültiger Vertrauensverlust, der zur Entfernung aus dem Dienst führt, ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung er Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnunggemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar.(Rn.37)
3. Das besondere disziplinarrechtliche Gewicht von Kollegendiebstählen liegt in der empfindliche Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern einer Dienststelle; eine Behörde und ihre Bediensteten müssen sich darauf verlassen können, dass ein Beamter das zwangsläufige Zusammensein im Dienst und die dadurch gegebenen Möglichkeiten nicht dazu benutzt, Kollegen zu bestehlen. Der Diebstahl gegenüber Kollegen vergiftet das Betriebsklima und stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise.(Rn.38)
4. Die Bagatellgrenze, die überschritten sein muss, damit als Regelmaß die disziplinare Höchstmaßnahme indiziert ist, ist derzeit mit etwa 50 Euro zu bemessen.(Rn.39)
5. Soweit das Strafgericht dem Beamten erheblich verminderte Schuldfähigkeit zu Gute gehalten hat, binden die dem zugrunde liegenden Feststellungen die Disziplinarkammer nicht gemäß § 57 abs 1 S 1 BDG.(Rn.47)
6. Der Umstand, dass die Beamtin weiterhin das Vertrauen zumindest vieler ihrer früheren Kollegen genießt und diese sich eine Rückkehr wünschen, ist nicht entscheidend und maßgeblich für die objektive Beurteilung, ob das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn unwiederbringlich zerrüttet ist.(Rn.60)
Tenor
Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das festgestellte Dienstvergehen ist nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs 1 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen; dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrundegelegt werden.(Rn.36) 2. Ein endgültiger Vertrauensverlust, der zur Entfernung aus dem Dienst führt, ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung er Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnunggemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar.(Rn.37) 3. Das besondere disziplinarrechtliche Gewicht von Kollegendiebstählen liegt in der empfindliche Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern einer Dienststelle; eine Behörde und ihre Bediensteten müssen sich darauf verlassen können, dass ein Beamter das zwangsläufige Zusammensein im Dienst und die dadurch gegebenen Möglichkeiten nicht dazu benutzt, Kollegen zu bestehlen. Der Diebstahl gegenüber Kollegen vergiftet das Betriebsklima und stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise.(Rn.38) 4. Die Bagatellgrenze, die überschritten sein muss, damit als Regelmaß die disziplinare Höchstmaßnahme indiziert ist, ist derzeit mit etwa 50 Euro zu bemessen.(Rn.39) 5. Soweit das Strafgericht dem Beamten erheblich verminderte Schuldfähigkeit zu Gute gehalten hat, binden die dem zugrunde liegenden Feststellungen die Disziplinarkammer nicht gemäß § 57 abs 1 S 1 BDG.(Rn.47) 6. Der Umstand, dass die Beamtin weiterhin das Vertrauen zumindest vieler ihrer früheren Kollegen genießt und diese sich eine Rückkehr wünschen, ist nicht entscheidend und maßgeblich für die objektive Beurteilung, ob das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn unwiederbringlich zerrüttet ist.(Rn.60) Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist im Namen des Bezirksamts Tempelhof-Kreuzberg durch den Leiter des Rechtsamts erhoben worden. Ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 DiszG ist nicht ersichtlich. Danach liegt die Befugnis zur Erhebung einer Disziplinarklage gegen einen Beamten bei der obersten Dienstbehörde, die ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte bzw. - gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 DiszG - auf Dienstbehörden übertragen kann. Eine solche Übertragung hat die Senatsverwaltung für Inneres als oberste Dienstbehörde mit Anordnung vom 17. August 2004 (ABl. S. 3389) bei Beamtinnen und Beamten der Bezirksverwaltungen vorgenommen und die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage den Bezirksämtern (als Dienstbehörden) übertragen. Dass sich das Bezirksamt, nachdem in der Bezirksamtssitzung vom 14. Dezember 2010 ein entsprechender Kollegialbeschluss über die Erhebung der Disziplinarklage gegen die Beklagte gefasst worden ist, nach außen - bei Einreichung der Disziplinarklage - durch den Leiter des Rechtsamts vertreten ließ, entspricht der innerbehördlichen Organisationsstruktur und Aufgabenverteilung und ist nicht zu beanstanden. Der Fall ist insofern nicht vergleichbar mit der bei Klagen gegen Polizeibeamte oder Feuerwehrbeamte gegenwärtig bestehenden Problematik, ob eine wirksame Übertragung der Disziplinarklagebefugnis durch die oberste Dienstbehörde auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte (nicht: Dienstbehörden) vorgenommen worden ist. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Die Beklagte hat mit den ihr vorgeworfenen Diebstahlstaten zum Nachteil ihrer Kollegin R... ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) begangen (nachfolgend zu 1.), das ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht (§ 10 DiszG, nachfolgend zu 2.) 1. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt entsprechend den gemäß § 57 Abs. 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG bindenden Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten 31. März 2010 zugrunde. Durch die Diebstahlstaten hat die Beklagte nicht nur Straftaten, sondern zugleich ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG). Ihr Verhalten war achtungs- und vertrauensschädigend (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Die Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Auch insoweit besteht eine Bindungswirkung an die strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen. Anhaltspunkte, die - im Gegensatz zu den Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten - eine Schuldunfähigkeit des Beklagten zur Tatzeit nahelegen und damit einen Lösungsbeschluss erforderlich machen könnten, bestehen ebenfalls nicht. 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten (bzw. Ruhestandsbeamten) und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG). Die Entfernung aus dem Dienst ist auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 -BVerwGE 124, 252, 258 ff. m.w.N.; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 – juris Rn. 12 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 – OVG 80 D 5.06 – UA S. 11 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. a) Das Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Es ist nach der Rechtsprechung hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 43/07 –, bei juris Rn. 19 m.w.N). Auch hier gilt, dass der Dienstherr sich auf die Ehrlichkeit seiner Bediensteten verlassen muss. Das besondere disziplinarrechtliche Gewicht derartiger, innerdienstliche Pflichtverletzungen bedeutender Kollegendiebstähle liegt in der empfindlichen Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern einer Dienststelle. Eine Behörde und ihre Bediensteten müssen sich darauf verlassen können, dass ein Beamter das zwangsläufige Zusammensein im Dienst und die dadurch gegebenen Möglichkeiten nicht dazu benutzt, Kollegen zu bestehlen. Der Diebstahl gegenüber Kollegen vergiftet das Betriebsklima und stört den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59/07 –, nach juris Rn. 21 m.w.N.). Aufgrund der Schwere dieser Dienstvergehen ist hier die Entfernung aus dem Be-amtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, sofern die veruntreuten Beträge oder Werte die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen. Diese Bagatellgrenze, die überschritten sein muss, damit als Regelmaß die disziplinare Höchstmaßnahme indiziert ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für Zugriffsdelikte erstmals im Urteil vom 24. November 1992 (Az. 1 D 66.91, juris Rn. 15 f.) berücksichtigt, orientiert sich an der Rechtsprechung zu § 248 a StGB, wird von seiner Zielsetzung auch auf andere Zueignungsdelikte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995 – 1 D 58.94 –, juris Rn. 12), insbesondere auch beim Kollegendiebstahl angewendet (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59/07 –, juris Rn. 21 m.w.N.), und derzeit mit etwa 50 Euro bemessen (BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2007 – 1 D 15/05 –juris Rn. 13). Diese Bagatellgrenze ist hier - da die Gesamtsumme aller Diebstahlshandlungen zugrunde zu legen ist - deutlich überschritten (200,- Euro hinsichtlich der sechs vollendeten Taten, hinzu kommen 30,- Euro hinsichtlich des versuchten Diebstahls am 18. Juni 2009). Das erhebliche Gewicht des hier vorliegenden Dienstvergehens wird nicht nur durch den Gesamtschaden, sondern auch durch den Umstand unterstrichen, dass die Beklagte sieben gleichartige Taten innerhalb weniger Wochen - also geradezu serienmäßig - begangen hat. Ferner belastet sie, dass erst kurz zuvor, Anfang Juni 2009, der Auszubildenden S... Geld im Dienst gestohlen wurde und die Beklagte daher aus eigener Anschauung mitbekam, welche negativen Auswirkungen auf den Betriebsfrieden ein solcher Kollegendiebstahl auslösen kann und sie sich hiervon gleichwohl nicht abschrecken ließ, sondern - im Gegenteil - nur wenige Tage später mit ihren eigenen Diebstahlstaten zu Lasten der Kollegin R... begann. b) Milderungsgründe, die etwa wegen des besonderen Charakters der Verfehlung Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben könnten und das Vertrauensverhältnis nicht als unheilbar zerstört, sondern als wieder herstellbar erscheinen lassen könnten, bestehen nicht. Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem – aber nicht nur – die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerwiegender das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Entlastungsgründe sind bereits einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwGE 124, 252 263; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 – juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 6. Juni 2007 – 1 D 2.06 -, juris Rn. 25). Weder einer dieser benannten Milderungsgründe noch ein sonstiger Milderungs-grund ist hier gegeben: aa) So befand sich die Beklagte, was sie auch selbst so angegeben hat, nicht in einer (unverschuldet ausweglosen) finanziellen Notlage. bb) Auch der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, einmaligen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation liegt nicht vor. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Dies kann der Fall sein, wenn ein hoch verschuldeter Beamter in einer besonderen, d. h. nicht alltäglichen Situation auf ihm dienstlich anvertraute Gelder zugreift (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2003, 1 D 30/02, Juris). Eine solche Situation war hier nicht gegeben. Die Taten geschahen in ganz alltäglichen Arbeitssituationen am Arbeitsplatz der Beklagten. Zudem spricht bereits die hohe Zahl der Einzeltaten gegen eine Augenblickstat. cc) Die Disziplinarkammer hält es auch für ausgeschlossen, dass bei der Beklagten im Zeitpunkt der Taten der mögliche Milderungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vorgelegen hat. Soweit das Strafgericht der Beklagten erheblich verminderte Schuldfähigkeit zu Gute gehalten hat, binden die dem zu Grunde liegenden Feststellungen die Disziplinarkammer nicht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59/07 – Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2007 – OVG 80 D 1.07 – S. 15 d. amtl. Abdrucks); denn angesichts der unterschiedlichen Zwecke der Kriminalstrafe und der Disziplinarmaßnahme bleibt es ungeachtet der diesbezüglichen Feststellungen des Strafgerichts Sache des Disziplinargerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob ein Fall verminderter Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung ggf. erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 – 1 WD 2/03 –, juris Rn. 12 m.w.N.; Urteil vom 29. Mai 2008 a.a.O., juris Rdn. 30; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Disziplinarsenat, Urteil vom 26.05.2010 – DL A 535/08 –, juris Rn. 68). Die Frage, ob erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorlag, kann allerdings nicht dahinstehen. Denn seine ständige Rechtsprechung, dass bei einem Zugriffsdelikt und der Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen kann (so noch BVerwG, Urteil vom 8. April 2003 a.a.O. Rdn. 24) hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen aufgegeben (vgl. Urteil vom 29. Mai 2008 a.a.O. Rdn. 32); dem folgt die Kammer. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinn von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die an die Feststellung einer Störung im Sinn von § 20 StGB anknüpfende Frage, ob die sich daraus ergebende Verminderung der Schuldfähigkeit „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Gerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinn von § 21 StGB von der Bedeutung der Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten oder wie hier bei Kollegendiebstählen nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 – juris Rdn 31, 33f m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2007 – 80 D 1.07 –). Die Disziplinarkammer hat für die Beurteilung der Frage, ob bei der Beklagten im Zeitpunkt des Dienstvergehens von einer krankheitsbedingt erheblich verminderten Schuldfähigkeit auszugehen bzw. eine solche nicht auszuschließen ist, das im Strafverfahren erstellte (vorläufige) schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dr. med. T... herangezogen und die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ergänzend hierzu befragt. Die Sachverständige hat ihre Auffassung, eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit sei anzunehmen, in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend zu begründen vermocht. Die Disziplinarkammer folgt der Sachverständigen lediglich in ihrer Einschätzung, dass bei der Beklagten im Tatzeitraum eine sog. Anpassungsstörung im Sinne einer reaktiv depressiven Verstimmung aufgrund der zunehmend belastenden Lebensumstände (Antritt der Vollzeitstelle im September 2008) auf dem Boden der Persönlichkeitsstruktur der Beklagten vorgelegen hat. Bei den sogenannten Anpassungsstörungen (ICD 10 F 43.2) handelt es sich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach einem belastenden Lebensereignis oder auch nach schwerer körperlicher Krankheit auftreten. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst oder Sorge (oder eine Mischung von diesen). Außerdem kann ein Gefühl bestehen, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen, diese nicht vorausplanen oder fortsetzen zu können. Störungen des Sozialverhaltens können insbesondere bei Jugendlichen ein zusätzliches Symptom sein. Hervorstechendes Merkmal kann eine kurze oder längere depressive Reaktion oder eine Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein. Hervorstechendes Merkmal kann eine kurze oder längere depressive Reaktion oder eine Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein. Nachvollziehbar hat die Sachverständige dargelegt, dass bei der Beklagten aufgrund der erheblichen beruflichen und familiären Verpflichtungen etwa ab Herbst 2008 (Wiederaufnahme der Vollzeittätigkeit) ein Gefühl der Überforderung aufgekommen war und es zu einer Zunahme der bulimischen Anfälle und auch zu Schlafstörungen bei der Beklagten kam. Die festgestellten Umstände ergeben jedoch kein Gesamtbild, aus dem sich ausreichende Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Dienstvergehen ergeben. So fehlt es bereits an einem nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen der Anpassungsstörung einerseits und dem deliktischen Verhalten andererseits. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass jene Umstände in einer solchen Weise Einfluss auf die Persönlichkeit der Beamtin genommen haben könnten, dass sie hierdurch gerade die in Rede stehenden Pflichten verkannt hätte. Das von der Beklagten gezeichnete Bild, sie habe sich überfordert gefühlt und ihr seien die Dinge quasi über den Kopf gewachsen, passt zu der diagnostizierten Anpassungsstörung, nicht aber zu den vorgeworfenen Taten. Diese Einschätzung unterstreicht ihr überlegtes und kontrolliertes Vorgehen bei den insgesamt sieben Diebstahlstaten. Die Beklagte beging die Diebstahlstaten zum Nachteil einer Kollegin, die kurz zuvor, im Zusammenhang mit der Diskussion um den Diebstahl zum Nachteil der Auszubildenden Frau S..., im Kollegenkreis erzählt hatte, sie habe immer viel Geld dabei und wisse meist gar nicht wie viel. Diesen Umstand nutzte die Beklagte ersichtlich aus in der Erwartung, das Entwenden einzelner Geldscheine würde von der Kollegin nicht bemerkt werden. Die Beklagte ging bei den einzelnen Taten planmäßig vor, indem sie jeweils einen geeigneten Moment (Raucherpause am frühen Morgen) abpasste, um möglichst unbeobachtet zu sein. Es handelte sich demgemäß auch nicht um eine Augenblickstat, wie es etwa ein einmaliger kurzer Griff in die Kasse sein könnte. Vielmehr bedurfte es nicht unerheblicher krimineller Energie durch die Beklagte, um ihre Kollegin zu bestehlen, zumal das Geld nicht offen herum lag, sondern die Beklagte gezielt an den Schreibtisch ihrer Kollegin gehen und verschiedene Behältnisse und damit gleichsam „Hindernisse“ (Schreibtischschublade, Handtasche, Geldbörse) überwinden und öffnen musste. Es handelte sich somit nicht um ein spontanes Versagen in einer speziellen, ggf. von Überlastung gekennzeichneten Situation. Dies wird auch durch die Vielzahl der Taten in einem kurzen Zeitraum unterstrichen. Die Beklagte hatte mehrfach Gelegenheit, um ihr strafbares Verhalten zu überdenken und anschließend zu beenden. Wie die Gutachterin in ihrem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar dargelegt hat, war die Einsichtsfähigkeit der Beklagten zu keiner Zeit beeinträchtigt. Statt der von der Gutachterin nicht nachvollziehbar erklärten, sondern eher vermuteten „Ventilfunktion“ der Diebstähle als Ausdruck der festgestellten Anpassungsstörung spricht daher mehr dafür, dass Hintergrund der Taten schlicht ein finanzielles Motiv war: Die Beklagte befand sich zwar nicht in einer finanzieller Notlage, gleichwohl blieben von den gemeinsamen Einkünften der Eheleute nach Abzug aller Ausgaben, u.a. einiger Kreditverpflichtungen, sowie der normalen Lebenshaltungskosten keine hohen Beträge übrig, zumal seit April 2009 ein weiterer Kredit über knapp 23.000,- Euro zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges mit 345,- Euro im Monat zu bedienen war. Diese eher etwas „enge“ finanzielle Lage im Zusammenhang mit dem Neid auf die gutsituierte Kollegin könnte ein Motiv für die Taten gewesen sein. Wenn die Beklagte, wie sie angegeben hat, das Geld (immerhin 200,- Euro binnen 10 Tagen) für Lebensmittel ausgab, schonte sie damit das Haushaltsbudget der Familie. Aber auch wenn es einen Zusammenhang zwischen der Anpassungsstörung der Beklagten und den Diebstahlstaten im Sinne einer „Ventilfunktion“ gegeben haben sollte, ist auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit der Beklagten hinsichtlich der Diebstahlstaten in erheblichem Maße eingeschränkt gewesen ist. So ist zu berücksichtigen, dass die Grenzüberschreitung schon wegen des Vorliegens von Straftaten offenkundig war. Bei Straftaten kann deshalb die Schwelle der Erheblichkeit nur in Ausnahmefällen erreicht werden. Dafür bestehen hier keine greifbaren Anhaltspunkte. Dagegen spricht vor allem, dass die Beklagte auch im Tatzeitraum uneingeschränkt in der Lage war, ihre familiären und beruflichen Aufgaben zu erfüllen. So nahm die Beklagte etwa noch im April und Mai 2009 an Fortbildungsveranstaltungen teil und ihr Vorgesetzter beschrieb sie im Juni 2009 nach Feststellung der Straftaten als „exzellente Mitarbeiterin von außergewöhnlich hohem Engagement, ungewöhnlich schneller Auffassungsgabe und kontinuierlich nahezu perfekter Arbeitsleistung“. Eine Beeinträchtigung der sozialen Funktionen und Leistungen ist bei der Beklagten nicht zu erkennen; im Gegenteil: die Beklagte „funktionierte“ nach außen, war mithin in der Lage, ihr Verhalten norm- und erwartungsgemäß zu steuern. Die Beklagte hat gegen Dienstpflichten verstoßen, die für sie von hoher Bedeutung und leicht einsehbar waren. Gerade im Hinblick auf die offenkundig ansehens- und vertrauensschädigende Wirkung der Pflichtverletzung muss von einer Beamtin erwartet werden, dass sie prinzipiell auch bei eingeschränkter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen solches strafbares Verhalten aufbringt. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls i. S. der Rechtsprechung bei Zugriffsdelikten, bei dem die Erheblichkeitsgrenze überschritten wäre, ist auszuschließen. Den Hilfsantrag der Beklagten, ein Gutachten eines forensischen Psychiaters zur Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit einzuholen, hat die Disziplinarkammer abgelehnt, weil das Gericht aufgrund des im strafgerichtlichen Verfahrens vom Amtsgericht Tiergarten eingeholten Sachverständigengutachtens in der Lage war, die Beweisfrage sachkundig zu beurteilen. Dieses Gutachten wurde nach den Regeln des Sachverständigenbeweises gemäß §§ 402 ff. ZPO in das gerichtliche Verfahren eingeführt, indem die Verfahrensbeteiligten mit der Ladung darüber informiert wurden, dass das Gutachten zur o.g. Beweisfrage verwertet und die Sachverständige in der Verhandlung ergänzend befragt werden soll; zugleich wurde den Verfahrensbeteiligten auf diese Weise Gelegenheit gegeben, etwaige Einwendungen gegen das Gutachten zu erheben und die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung zu befragen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2009 - 2 B 3/09 -, juris Rn. 8). dd) Andere durchgreifende Milderungsgründe liegen ebenfalls nicht vor: So war das „frühe“ Geständnis der Beklagten Folge ihrer Überführung „auf frischer Tat“ und kann nur insoweit überhaupt zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, als sie auch einige Taten zugegeben hat, bezüglich derer keine eindeutigen Beweise für ihre Täterschaft vorlagen (Taten 1. bis 5.). Gleichwohl kann angesichts der Rahmenumstände der Überführung durch eine Täterfalle auch bezüglich dieser Taten kaum von einer freiwilligen Offenbarung i.S. einer Umkehr aus freien Stücken und aus eigenem Antrieb geredet werden (dazu BVerwG, Urt. vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - Rn. 36 f. m.w.N.). Auch der alsbald erfolgten Schadenswiedergutmachung durch die Beklagte ist unter diesen Umständen kein entscheidendes Gewicht beizumessen, zumal sie hierzu zivilrechtlich ohnehin verpflichtet war. Der Umstand, dass die Beklagte weiterhin das Vertrauen zumindest vieler ihrer früheren Kollegen genießt und diese sich eine Rückkehr der Beklagten wünschen, ist nicht entscheidend und maßgeblich für die objektive Beurteilung, ob das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn unwiederbringlich zerrüttet ist. Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis verstößt auch nicht ge-gen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In das Verhältnis zu setzen sind dabei die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlver-halten geführt hat, und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter – wie hier – durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zer-stört, dann ist die Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf ihnen zurechenbarem Fehlverhalten (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 60/97 - DokBer B 1998, 136 - 140). Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Die am 2... Januar 19... in L.../S... geborene Beklagte besuchte bis Juni 19... die Gesamtschule in G... und erwarb dort die Fachoberschulreife. Im August 19... begann die Beklagte eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten beim Ministerium des Innern des Landes B...; die Ausbildung schloss sie im Juni 19...mit dem Gesamtergebnis „Gut“ ab. Anschließend besuchte sie ein Jahr lang ein Oberstufenzentrum und erwarb dort die Fachhochschulreife. Im August 19... ernannte sie der Kläger zur Stadtinspektor-Anwärterin und beschäftigte sie beim Bezirksamt S..., später T... von Berlin. Nach bestandener Laufbahnprüfung ernannte sie der Kläger im Oktober 20... zur Stadtinspektorin z.A. und nach erfolgreich absolvierter Probezeit im Oktober 20... zur Stadtinspektorin (BesGr. A 9). Seit Januar 20... ist die Beklagte in diesem Amt Beamtin auf Lebenszeit. Ihre dienstlichen Leistungen wurden vor der Lebenszeiternennung mit „Gut“, zuletzt - für den Beurteilungszeitraum bis 28. April 20...- mit „C“ beurteilt. Die Beklagte war von Oktober 2000 bis zum Beginn der ersten Elternzeit im April 20... in der Abteilung S... - Allgemeine S... - des Bezirksamts tätig. Danach war sie von Oktober 2006 mit 75 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit in der Abteilung S... in der Arbeitsgruppe S... beschäftigt. Ab 17. Juli 20... bis August 20... nahm die Beklagte erneut Elternzeit in Anspruch, ab März 20... wurde sie auf ihren Wunsch wegen dargelegter finanzieller Schwierigkeiten (nach Wegfall des Elterngeldes ab Februar 2008) mit 30 Wochenstunden in der S... der Abteilung G... teilzeitbeschäftigt. Ab September 2008 wurde sie dort auf ihren Wunsch mit der vollen Wochenstundenzahl beschäftigt. Die Beklagte ist verheiratet und hat zwei im November 20... (L...) und Januar 20...(M...) geborene Kinder. Ihr Sohn L... ist aufgrund einer drei Monate zu frühen Geburt und damit im Zusammenhang stehender Komplikationen (Hirnblutungen) gehbehindert und bedarf besonderer Förderung und Betreuung. Die Beklagte ist disziplinarrechtlich unbelastet. Seit März 2009 war es im Rathaus T... im Bereich ... der ..., wo auch die Beklagte beschäftigt war, mehrfach zu Diebstählen bzw. vermuteten Diebstählen zum Nachteil verschiedener dort Beschäftigter gekommen. Am 5. Juni 2009 zeigte die Auszubildende N...S... einen Diebstahl von 40,- Euro bei der Polizei an; das Geld sei am 2. Juni 2009 aus ihrer Handtasche entwendet worden, die sie während der Arbeitszeit unter ihrem Schreibtisch deponiert gehabt habe; bereits im März 2009 sei es zu zwei ähnlichen Diebstählen gekommen. Gegenüber der beim Personalservice tätigen Mitarbeiterin S... hatte die Auszubildende S... Anfang Juni 2009 angegeben, ihr sei „Ungläubigkeit und Misstrauen“ entgegen geschlagen, als sie in der Arbeitsgruppe über den Verdacht der Diebstähle gesprochen habe; bei diesen Gesprächen war auch die Beklagte dabei. Einige Tage später, am 9. Juni 2009, zeigte die Geschädigte R... die ebenfalls im Bereich der Sozialen Wohnhilfe beschäftigt war, einen weiteren Diebstahl von 50 Euro, ebenfalls begangen am 2. Juni 2009, sowie zwei weitere Diebstähle vom 5. Juni 2009 von 50,- Euro und vom 9. Juni 2009 über 50,- Euro an. Das Geld sei jeweils aus ihrer Geldbörse entwendet worden, die sie in ihrer Handtasche in einem Schubfach ihres Schreibtisches abgelegt habe. Am 11. Juni 2009 zeigte die Geschädigte einen weiteren Diebstahl, ebenfalls über 50,- Euro, an. Am 16. Juni 2009 installierte das Landeskriminalamt zunächst eine Videoaufzeichnungsanlage im Büro der Geschädigten R... Am 17. Juni 2009 wurde die Beklagte als Täterin eines Diebstahls aus der Handtasche der Geschädigten R... gefilmt. Bei einer weiteren Tat am 18. Juni 2009, bei der ein 20- und ein 10,- Euro-Schein, die zuvor mit Fangstoffen vom Landeskriminalamt präpariert worden waren, aus der Geldbörse der Geschädigten R... entwendet wurden, wurde die Beklagte durch die bei ihr festgestellten Fangspuren der Geldscheine sowie die Aufzeichnungen der Videoanlage als Täterin ermittelt. Die Beklagte räumte die Tat ein und gab das entwendete Geld heraus. In ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 18. Juni 2009 räumte sie alle ihr zu dieser Zeit vorgeworfenen 9 Diebstahlstaten zum Nachteil von Frau R... pauschal ein. Sie habe gewusst, wo Frau R... ihr Geld aufbewahre und habe jeweils zwischen 20 und 25 Euro entwendet, Tage und Zeiten könne sie nicht mehr angeben. Aus der Tasche oder dem Schrank von Frau S... habe sie jedoch nichts entwendet. Auf die Frage, weshalb sie nur Frau R... bestohlen habe, antwortete die Beklagte, dass sie die einzigen gewesen seien, die früh morgens da gewesen seien und Frau R... des Öfteren ihren Platz verlassen habe, um zu rauchen. Sie habe keine persönliche Affinität zu Frau R..., sie seien sogar befreundet. Auf die Frage, warum sie die Diebstähle begangen habe, wusste sie keine Antwort. Sie verstehe es selbst nicht; sie habe keine persönliche Not. Frau R... habe gesagt, sie habe so viel Geld und wisse gar nicht, was sie so in ihrem Portemonnaie habe. Da habe sie einfach zugegriffen. Das Geld habe sie für Lebensmittel ausgegeben. Durch rechtskräftiges Urteil vom 31. März 2010 - (2... Ds) 3... PLs 8... (1...) - verurteilte sie das Amtsgericht Tiergarten wegen Diebstahls in sechs Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,- Euro. Im Urteil (abgekürzte Fassung) heißt es (die Beklagte wird hierin als Angeklagte bezeichnet): „… II. Die Angeklagte leidet seit Jahren unter Bulimie, spätestens seit erneuter Vollzeittätigkeit im September 2008 nach der Geburt ihres zweiten Kindes zudem unter einer Anpassungsstörung (ICD 10: F 43.2) und einer mittelgradigen depressiven Störung (ICD 10: F 32.1). Bei Begehung der nachfolgend beschriebenen Taten am Arbeitsplatz zum Nachteil ihrer Kollegin R..., mit der sie seit März 2008 zusammen arbeitet, handelte sie jeweils krankheitsbedingt im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit: 1) am 05. Juni 2009 entwendete sie aus der Tasche ihrer Kollegin 50,-- €, 2) am 09. Juni 2009 entwendete sie aus der Tasche der Kollegin wiederum 50,--€, 3) am 11. Juni 2009 entwendete sie 50,--€, 4) am 15. Juni 2009 entwendete sie von der Kollegin 10,--€, 5) am 16. Juni 2009 entwendete sie 20,-- und 6) am 17. Juni 2009 ebenfalls 20,--€. 7) Am 18. Juni 2009 entwendete sie aus der Tasche ihrer Kollegin einen 10,--€ und einen 20,--€ -Schein, die vom Landeskriminalamt als „Diebesfalle“ mit Fangstoff präpariert worden waren. Da die Angeklagte von der Falle nichts wusste, ging sie davon aus, dass kein Einverständnis mit der Wegnahme vorlag. Am 23. Juni 2006 suchte die Angeklagte die Geschädigte zu Hause auf, übergab ihr zur Schadenswiedergutmachung 250,--€ und entschuldigte sie (richtig: sich) bei der Kollegin, was diese akzeptierte. Sie befindet sich seit Juli 2009 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, um die im Hintergrund der Taten stehenden Probleme aufzuarbeiten. III. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich die geständige Angeklagte, die den Sachverhalt eingeräumt und bedauert hat, des vollendeten Diebstahls in sechs Fällen (Taten zu oben II.1) -6)) und des versuchten Diebstahls (Tat zu oben II.7)) schuldig gemacht….“ Grundlage für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit durch das Amtsgericht war das forensisch-psychiatrische Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. K. T... Die Beklagte gab dieser gegenüber zum Tatgeschehen an: Am 3. Juni 2009 habe sie einen Anruf von der Leitung bekommen, dass die Auszubildende N...S... mit 40,- Euro bestohlen worden sei und Anzeige erstattet worden sei. Dieser Diebstahl sei in ihrer Arbeitsstelle diskutiert worden, keiner habe sich vorstellen können, dass ein Kollege derartiges getan haben könne. Auch sie selbst sei erstaunt gewesen und habe eher an eine Falschverdächtigung durch die Auszubildende geglaubt. Im Rahmen der Diskussion habe ihre Kollegin R... geäußert, dass sie immer viel Geld im Portemonnaie mit sich führe, alle wüssten ja, dass sie ihr Haus verkauft hätte. Die Beklagte wisse im Nachhinein nicht, was sie dazu getrieben habe, in den folgenden Tagen an die Tasche der Kollegin zu gehen, um heraus zu finden, ob dies auch stimme mit dem vielen Geld. Vielleicht sei sie auch neidisch auf die Kollegin gewesen, weil diese nicht so belastet gewesen sei und trotzdem viel Geld besessen habe. Es könne sein, dass sie in diesem Diebstahl eine gewisse Wiedergutmachung der Ungerechtigkeit angestrebt habe. An die genauen Tage der Diebstahlshandlungen könne sie sich nicht erinnern. Für das entwendete Geld habe sie nichts Besonderes gekauft, sie habe es wohl für Lebensmittel ausgegeben. Die Gutachterin diagnostizierte bei der Beklagten zum Zeitpunkt der Taten eine Anpassungsstörung (ICD 10 F43.2) auf der Grundlage einer selbstunsicheren sowie zwanghaften Persönlichkeit. Die Beklagte habe die Vielzahl ihrer privaten und beruflichen Aufgaben, die sie zunehmend ausgelaugt hätten, nur noch in „bewährter perfekter“ Art auf Kosten ihrer psychischen Gesundheit mit Ausbildung einer Anpassungsstörung bewältigt. Das Gefühl von Neid der Kollegin gegenüber, die scheinbar viel leichter durchs Leben gehen und „unverdient“ durch den Verkauf des Hauses zu Geld gekommen sei und die beruflich von der Beklagten täglich unterstützt worden sei, habe die Beklagte bewusst sich selbst gegenüber nicht zugelassen. Sie habe die Situation des Diebstahls unbewusst als subjektiv leidensmindernd erlebt, weil die jeweilige Tat zu einer kurzfristigen Bedürfnisbefriedigung geführt habe ähnlich wie die bulimischen Fressanfälle. Der Diebstahl des Geldes sei als scheinbare Wiedergutmachung der monatelangen Hilfestellung zu verstehen. Die Beklagte habe es nie gelernt, sich bewusst abzugrenzen und Nein zu sagen. Zudem dränge sich auch der Gedanke einer gewissen Selbstbestrafung durch die Diebstahlshandlungen auf, so dass in Anbetracht der zugrundeliegenden Anpassungsstörung zum Zeitpunkt des Delikts aus sachverständiger Sicht eine verminderte Steuerungsfähigkeit bei uneingeschränkter Einsichtsfähigkeit vorgelegen habe. Seit dem 8. Juli 2009 befindet sich die Beklagte in tiefenpsychologisch-fundierter Einzelpsychotherapie bei Dr. rer. Nat. E...K... Am 13. Juli 2009 leitete der Kläger wegen des sachgleichen Vorwurfs wie im Strafverfahren das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein. Mit Bescheid vom 31. August 2009 wurde die Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50 v.H. ihrer Dienstbezüge angeordnet, später verändert auf eine Kürzung von 40 v.H.; ferner wurde das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das Strafverfahren zunächst ausgesetzt. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens führte der Kläger das Disziplinarverfahren fort und leitete der Beklagten unter dem 20. September 2010 den Ermittlungsbericht zu. Diese äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 2. November 2010 und schilderte im Wesentlichen Einzelheiten zu ihrer aktuellen therapeutischen Situation. Sie wisse, dass sie eine stationäre Behandlung benötige, diese lasse sich wegen ihrer beiden Kinder jedoch noch nicht realisieren. Mit der unter dem 4. Januar 2011 erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger der Beklagten die im Strafverfahren festgestellten Diebstahlstaten als Dienstvergehen vor. Es handele sich bei den Kollegendiebstählen um ein schweres Dienstvergehen; die Schwelle zur Geringwertigkeit sei deutlich überschritten. Anzuerkennende Entlastungsgründe gebe es nicht. Zwar sei aufgrund des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens möglicherweise von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Beklagten zur Tatzeit auszugehen, gleichwohl rechtfertige dies kein Restvertrauen, denn es bestehe weiterhin Wiederholungsgefahr. Die psychischen Probleme seien noch nicht überwunden. Zu der empfohlenen Therapie in der Tagesklinik sei es noch nicht gekommen. Es sei daher von der Gefahr der Rückfälligkeit auszugehen. Der irreparable Vertrauensverlust könne auch nicht dadurch relativiert werden, dass sich Mitarbeiter aus dem Arbeitsbereich der Beklagten, der Sozialen Wohnhilfe, für sie eingesetzt hätten. Der Kläger beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte räumt die ihr vorgeworfenen Taten ein. Zu ihren Gunsten sei jedoch die vom Strafgericht angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme in derartigen Fällen regelmäßig eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte die Taten bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt umfänglich gestanden habe und den Schaden wieder gut gemacht habe. Die Taten seien alle innerhalb eines kurzen Zeitraums begangen worden und hätten ihren Ausgangspunkt in der psychischen Ausnahmesituation der Beklagten. Diese genieße auch weiterhin das Vertrauen ihrer damaligen Kollegen. In der mündlichen Verhandlung ist die Sachverständige Dr. Karola T... zu ihrem im Strafverfahren erstatteten Gutachten ergänzend befragt worden. Die Disziplinarkammer hat die Personalakten der Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die Akten des Amtsgerichts Tiergarten zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.