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Urteil

85 K 7.13 OB

VG Berlin 85. Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0225.85K7.13OB.0A
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Leitsätze
1. Die fehlende persönliche Anwesenheit des Beklagten im Disziplinarverfahren steht der Durchführung der Verhandlung nicht entgegen, wenn er ordnungsgemäß (z.B. über den zum gesetzlichen Vertreter bestellten Rechtsanwalt) geladen worden ist. (Rn.15) (Rn.16) 2. Die Verpflichtung zur Bestellung eines gesetzlichen bzw. besonderen Vertreters betrifft nur den Fall einer nicht prozessfähigen beklagten Person.(Rn.16)
Tenor
Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Gewährung von Unterhaltsbeitrag wird ausgeschlossen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die fehlende persönliche Anwesenheit des Beklagten im Disziplinarverfahren steht der Durchführung der Verhandlung nicht entgegen, wenn er ordnungsgemäß (z.B. über den zum gesetzlichen Vertreter bestellten Rechtsanwalt) geladen worden ist. (Rn.15) (Rn.16) 2. Die Verpflichtung zur Bestellung eines gesetzlichen bzw. besonderen Vertreters betrifft nur den Fall einer nicht prozessfähigen beklagten Person.(Rn.16) Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Gewährung von Unterhaltsbeitrag wird ausgeschlossen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. I. Der Durchführung des Verfahrens steht kein Verfahrenshindernis entgegen. Es gibt keinen Anhalt für Verhandlungsunfähigkeit der Beklagten. Deren fehlende persönliche Anwesenheit steht der Durchführung der Verhandlung nicht entgegen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt die Bereitschaft der Beklagten voraus, an dem Verfahren mitzuwirken. Dem entzieht sich die Beklagte jedoch durch ihre Unerreichbarkeit. Entgegen ihrer Mitteilung an die Klägerin im April 2013 war sie unter der von ihr angegebenen Anschrift für das Gericht nicht erreichbar. Die Beklagte wurde ordnungsgemäß über den vom Amtsgericht Köpenick ausdrücklich auch mit Wirkung für das gerichtliche Disziplinarverfahren zu ihrem gesetzlichen Vertreter bestellten Rechtsanwalt geladen. An der Wirksamkeit dieser Bestellung besteht kein Zweifel. Dabei handelt es sich um ein gerichtsbekanntes Verfahren der Berliner Betreuungsgerichte. So bestellte das Amtsgericht Mitte eine bereits zuvor als Abwesenheitspflegerin mit dem Aufgabenbereich „Vermögenssorge“ bestellte Rechtsanwältin nachträglich mit der Vertretung des abwesenden Beklagten im Disziplinarverfahren (vgl. VG 85 K 16.04 OB der erkennenden Disziplinarkammer). Raum für die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 3 BDG i.V.m. § 62 Abs. 4 VwGO und § 57 ZPO bestand danach schon deshalb nicht, weil es sich nach diesen Vorschriften nur um eine vorläufige Bestellung „bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters“ handelt, der hier aber bereits bestellt ist. Zum Anderen betrifft die Verpflichtung zur Bestellung eines gesetzlichen bzw. besonderen Vertreters nur den hier nicht vorliegenden Fall einer nicht prozessfähigen beklagten Person (vgl. für einen solchen Fall Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 11 A 10623/08 –, juris Rn. 26). II. Die Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 10 Bundesdisziplinargesetz – BDG –). Denn sie hat ein schwer wiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz – BBG –) begangen, durch das sie das Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Durch ihr seit dem 12. Oktober 2012 andauerndes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst hat die Beklagte die Grundpflicht eines jeden Beamten verletzt, dem Dienst nicht ohne Genehmigung des Vorgesetzten fernzubleiben (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BBG). Das Verhalten der Beklagten schließt zugleich eine Verletzung der ihr obliegenden Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) ein. Die Beklagte handelte auch schuldhaft und zwar vorsätzlich. Anhaltspunkte dafür, dass sie ohne Verschulden, z. B. wegen Dienstunfähigkeit, dem Dienst fernbleibt, sind nicht ersichtlich. Zwar war sie in den letzten drei Jahren vor ihrer Freistellung vom Dienst häufig dienstunfähig krankgeschrieben worden. Nach Ablauf ihrer einjährigen Freistellung hat sie Dienstunfähigkeit jedoch weder angezeigt noch durch ärztliche Atteste nachgewiesen. Lebenszeichen von ihr gab es im Mai 2012 und im April 2013. Diese Hinweise sind glaubhaft. Sie stellen ein Indiz dafür dar, dass die Beklagte am Leben ist. Eines Beweises dieser Tatsache bedarf es für die Annahme ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst nicht. Das Dienstvergehen der Beklagten wiegt schwer. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Juni 1998 – 1 D 39.96 –) ergibt sich bei der Verweigerung des Dienstes für einen längeren Zeitraum die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Gesamtdauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Verwaltungsablaufs, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muss. Denn einem Beamten, der ohne triftigen Grund für einen längeren Zeitraum nicht zum Dienst erscheint, kann regelmäßig nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine Zusammenarbeit unerlässlich ist. Ausgehend davon ist die Höchstmaßnahme stets in den Fällen auszusprechen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. April 2002 – 1 D 17.01 – zit. nach Juris, m.w.N.). Dem folgt die Disziplinarkammer in ständiger Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall bleibt die Beklagte dem Dienst durchgehend seit 12. Oktober 2012 ungenehmigt fern, mithin seit inzwischen mehr als einem Jahr. Hinzu kommen der 5. September 2011 sowie der 6. September bis 11. Oktober 2011. Dass hinsichtlich des letztgenannten Zeitraums nachträglich Urlaub bewilligt wurde, lässt den Vorwurf ungenehmigten Fernbleibens nicht entfallen. Durchgreifende Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis trotz dieser langen Dauer abzusehen, konnten nicht festgestellt werden. Zwar kommt es für die disziplinare Bewertung des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst nicht nur auf die Dauer des Fernbleibens an. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch bei längerfristigem ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann für möglich gehalten, wenn es sich bei den Ursachen für das Fernbleiben um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet ist (vgl. Urteil vom 31. August 1999 – 1 D 12.98 – BVerwGE 111, 1). Solche Umstände sind hier jedoch schon deshalb nicht zu erkennen, weil eine positive Zukunftsprognose mangels Mitwirkung der Beklagten nicht gestellt werden kann. Zwar gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Jahr 2011 mit ihrem Sohn vor dem Hintergrund einer Sorgerechtsauseinandersetzung Deutschland verlassen hat. Dieser Umstand vermag jedoch nicht ihr Fehlverhalten nach Ablauf der antragsgemäß bis 11. Oktober 2012 befristeten Freistellung in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 10 Abs. 3 BDG ist der Beklagten nicht zu gewähren, weil sie nach Auffassung der Disziplinarkammer dessen nicht würdig ist. Das Verhalten der Beklagten ist als innere Loslösung von ihrem Dienstherrn zu werten. Sie hat das Interesse und jede Verantwortung für die dienstlichen Bedürfnisse vermissen lassen. Dies zeigt sich daran, dass sie sich über einen langen Zeitraum aus eigenem Antrieb nicht mehr bei ihrer Dienststelle gemeldet und auch auf deren Versuche, mit ihr Kontakt aufzunehmen – mit Ausnahme des 9. April 2013 – nicht reagiert hat (vgl. Bundesdisziplinargericht, Urteil vom 22. Februar 2000 – XVI VL 34/99 –). Dem Dienstherrn ist deshalb die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nicht zuzumuten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin begehrt die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Die 1... in H... geborene Beklagte ist Mutter einer 1982 geborenen Tochter und eines 2003 geborenen Sohns. Sie war seit 1998 als K... in der Bundespolizeiinspektion F... eingesetzt. In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2008 wurde sie, wie schon bis dahin, mit 5 Punkten („Entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht“) beurteilt. Seit 2008 war die Beklagte mehrfach längerfristig krankgeschrieben. Ihre Wiedereingliederung im Rahmen des sog. Hamburger Modells scheiterte im September 2010. Im Jahr 2011 reichte sie mehrfach ärztliche Atteste von häufig wechselnden Ärzten ein. Am 19. August 2011 erschien sie letztmalig im Dienst. Bis 1. September 2011 war sie dienstunfähig krankgeschrieben. Am 2. September 2011 hatte sie Sonderurlaub, am 3. und 4. September 2011 hatte sie dienstfrei. Ab 5. September 2011 erschien sie nicht mehr zum Dienst, ohne sich krank zu melden oder ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einzureichen. Unter dem 13. September 2011 schickte sie ihre dienstliche Ausrüstung per Post an ihre Dienststelle und beantragte ihren Resturlaub rückwirkend ab 6. September bis 11. Oktober 2011 und ihre Freistellung vom Dienst ohne Bezüge für die Dauer eines Jahrs (bis 11. Oktober 2012) zur Pflege ihres 8jährigen Sohns. Beiden Anträgen entsprach die Dienstbehörde. Die Klägerin reiste am 2. September 2011 mit ihrem Sohn J... in die USA ein. Das Sorgerecht für diesen war im Juni 2011 auf das Jugendamt übertragen worden. Ein deswegen gegen die Beklagte eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft N... wegen Kindesentziehung ist wegen Abwesenheit der Beklagten vorläufig eingestellt. Die Beklagte wurde von Amts wegen zum 1. Oktober 2011 als unbekannt verzogen abgemeldet. In den USA soll sie im Mai 2012 in Florida einen (schweren) Ladendiebstahl begangen haben. In diesem Zusammenhang wandte sie sich mit der Bitte um Hilfe in W... an das Auswärtige Amt. Das Strafverfahren soll durch ein Gericht gegen Auflagen eingestellt worden sein. Ihr Aufenthalt ist unbekannt. In dem im Oktober 2012 gegen die Beklagte eingeleiteten Disziplinarverfahren bestellte das Amtsgericht Köpenick mit Beschluss vom 4. Januar 2013 den im Rubrum genannten Rechtsanwalt u.a. für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren zum Abwesenheitspfleger – AktZ: 50 A X 1/12 –. Am 9. April 2013 wandte sich die Beklagte in einer Kindergeldsache per E-Mail an ihre Dienststelle; dabei gab sie ihre frühere Adresse in H... als weiterhin verbindlich an und beschwerte sich darüber, dass sie mit E-Mail vom 22. März 2013 aufgefordert worden sei, ihre postalische Erreichbarkeit mitzuteilen. Die auf diesen Hinweis unternommenen Ermittlungen der Klägerin dort vor Ort und bei der in der Nachbarwohnung lebenden Mutter der Klägerin ergaben, wie schon entsprechende Ermittlungen im Oktober 2012 ergeben hatten, dass die Mutter keinen Kontakt zu ihrer Tochter habe und nicht wisse, wo diese sich aufhalte. Der Name der Beklagten ist weder am Briefkasten noch am Klingelschild angebracht. Auf Versuche im Disziplinarverfahren im April 2013, über ihre E-Mail-Adresse mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen, reagierte die Beklagte nicht. Nach Anhörung der Beklagten über ihren gesetzlichen Vertreter hat die Klägerin unter dem 8. Oktober 2013 Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Der Beklagten wird darin als Dienstvergehen ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst am 5. September 2011, vom 6. September bis 11. Oktober 2011, wobei ihr insoweit rückwirkend Urlaub bewilligt wurde, und seit 12. Oktober 2012 zur Last gelegt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, Der gesetzliche Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Er teilte mit, dass auch seine Versuche, mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen, gescheitert seien. Er rügt, dass seine Bestellung zum Abwesenheitspfleger fehlerhaft erfolgt sei. Die Disziplinarkammer hat den Disziplinarvorgang und die Personalakte der Beklagten beigezogen. Deren wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung der Disziplinarkammer. Wegen der Einzelheiten wird zudem auf den Inhalt der im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.